Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.06.2018, RV/5101453/2016

Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Beihilfenantrages im Zuge des Beschwerdeverfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch ihren Sachwalter RA, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom zu VNR, mit dem ein Antrag vom auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (Eigenantrag) für den Zeitraum ab August 2014 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit den am von der damaligen Sachwalterin unterfertigten, am beim Finanzamt eingelangten Formblättern Beih 1 und Beih 3 stellte diese für die am tt.mm.1968 geborene Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (Eigenantrag).

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im eingeholten Gutachten des Sozialministeriumservice der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht bestätigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , eingelangt am , in der die damalige Sachwalterin den Antrag stellte, der Beschwerde Folge zu geben und den Abweisungsbescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe laufend und rückwirkend für die letzten fünf Jahre Folge gegeben werde.

Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom .

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Der zur Erledigung der Beschwerde zuständig gewesene Richter des Bundesfinanzgerichtes trat mit in den Ruhestand. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom wurde in weiterer Folge die Gerichtsabteilung des erkennenden Richters zur Erledigung unter anderem dieser Beschwerde zuständig.

Nachdem dem nunmehr für die Beschwerdeführerin bestellten Sachwalter die gesamten Ergebnisse des bisherigen Verwaltungsverfahrens, insbesondere alle bisher erstellten Gutachten und Stellungnahmen des Sozialministeriumservice durch das Bundesfinanzgericht zur Kenntnis gebracht worden waren, zog dieser mit Eingabe vom den Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe für die Beschwerdeführerin zurück.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

Aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit dem der Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, lagen nunmehr zwei Anträge vor: der verfahrenseinleitende Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe und der Beschwerdeantrag. Beide Anträge können bis zur Erlassung einer Beschwerdeentscheidung (je für sich) zurückgezogen werden (vgl. ; vgl. zur Zurückziehung eines Antrages bis zur Rechtskraft der über den Antrag absprechenden Entscheidung auch und ).

Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch den nunmehrigen Sachwalter der Beschwerdeführerin war der angefochtene und antragsgebundene Bescheid ersatzlos aufzuheben (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 279 Tz 6 mit Hinweis auf und ) und damit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at