Zurückweisung einer Beschwerde - § 26 ZustellG
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig in der Beschwerdesache Bf., a, b, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 278 BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2016, welcher nach der Aktenlage an den Beschwerdeführer (Bf.) am ohne Zustellnachweis versendet wurde. Der genannte Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung und Angaben, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 erhob der Bf. am Beschwerde und beantragte ein höheres Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro in Höhe von 428,00 € zu berücksichtigen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Die Beschwerdefrist betrage einen Monat, weshalb die vorliegende am elektronisch eingebrachte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid, der im Wege der Databox bereits am an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, verspätet wäre.
Im Vorlageantrag wiederholte der Bf. seine bisherigen Beschwerdeausführungen. Den Angaben in der Beschwerdevorentscheidung, wonach die ein Jahr nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2016 erhobene Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde, da § 245 BAO eine Beschwerdefrist von einem Monat festlege, hielt der Bf. nichts entgegen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach den in FinanzOnline eingetragenen Daten steht fest, dass der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid am ohne Zustellnachweis versendet wurde. Die Beschwerde wurde am elektronisch beim Finanzamt eingebracht.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.
Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a).
§ 26 Abs. 1 ZustG bestimmt, dass das Dokument, wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wird, zugestellt wird, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Der Abs 2 dieser Bestimmung regelt, dass die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amtswegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Die Vermutung, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post (die Gemeinde, den behördlichen Zusteller) als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers dürften reichen, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen. (vgl. Ritz, BAO6, § 26 ZustellG Tz 3, vgl. ).
Der Bf. hat eine rechtsunwirksame Zustellung beziehungsweise, wann die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2016 an ihn tatsächlich erfolgte, weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag behauptet, obgleich die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung die verspätete Einbringung des Rechtsmittels unter Angabe der für diese Beurteilung erforderlichen Daten, begründend für die Zurückweisung der Beschwerde angab.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wirkt die Aufnahme einer Sachverhaltsfeststellung in die Begründung einer Berufungsvorentscheidung wie ein Vorhalt (vgl. , 0244; ; ). Da der Bf. nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung zur darin festgehaltenen verspäteten Annahme der Beschwerdeeinbringung keinerlei Einwände erhob, muss im Sinne des § 26 Abs. 2 ZustG davon ausgegangen werden, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der am erfolgten Versendung des Bescheides, demnach am erfolgt ist. Die Beschwerdefrist war daher am abgelaufen.
§ 260 Abs. 1 lit b BAO regelt, dass die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im Beschwerdefall ergibt sich klar, dass der Bf. die am erhobene Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom außerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist beim Finanzamt eingebracht hatte, weshalb diese im Sinne vorstehender Bestimmungen als verspätet zurückzuweisen war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, da sich im Beschwerdefall der Zurückweisungsgrund aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten lässt und die Frage der Zustellung nach der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102595.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at