Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten bei vermögensloser Verlassenschaft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Verlassenschaft nach Bf., vertreten durch Gstöttner Ratzinger Stellnberger Wirtschaftsprüfung Steuerberatung GmbH, Stelzhamerstraße 14b, 4400 Steyr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel vom betreffend Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden „Bf.“) suchte um Nachsicht von Erbschaftsteuern sowie Aussetzungszinsen in Höhe von insgesamt EUR 142.343,25,-- an, welche am fällig seien. Im Antrag wurde vorgebracht, die Bf. sei an Alzheimer erkrankt und beziehe seit Oktober 2008 Pflegegeld. Im Oktober 2009 habe die Tochter der Bf. von der ihr eingeräumten Vorsorgevollmacht Gebrauch gemacht und sich einen Überblick über das vorhandene Vermögen verschafft. Dabei habe sich herausgestellt, dass Barvermögen im geringen Umfang vorhanden sei, welches seitdem für die laufende Pflege herangezogen werde. Die Bf. wohne in einer Genossenschaftswohnung und es seien keine wesentlichen Vermögenswerte vorhanden. Ihre monatlichen Gesamteinnahmen würden nicht ausreichen, um ihre Lebenshaltungskosten und insbesondere die Kosten für die von ihr benötigten Pflegekräfte abzudecken. Bisher habe der Kostenüberhang durch das vorhandene Vermögen bestritten werden können. Zukünftig werde die Tochter einen monatlichen Zuschuss in Höhe des Abgangs leisten müssen. Das geerbte Vermögen dürfte die Bf. im Laufe der Jahre verbraucht haben, dessen Verbleib auf Grund deren geistiger Schwäche nicht mehr nachvollziehbar sei. Da die Bf. über kein Vermögen mehr verfüge, sei die Einhebung der Abgaben auf Grund der persönlichen Verhältnisse unbillig.
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag ab. Dagegen erhob die Bf. Berufung.
Die belangte Behörde legte den Akt am an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Nach Vorlage teilte die belangte Behörde mit, dass die Bf. im Jahr xxxx verstorben sei, und übermittelte einen Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom xx.xx.xxxx, wonach die Abhandlung des Nachlasses mangels den Wert von EUR 5.000,00,-- übersteigenden Aktiven unterblieben sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Dementsprechend stellt das Bundesfinanzgericht auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Bf. stellte einen Antrag auf Nachsicht von seit fälligen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt EUR 142.343,25,-- auf Grund persönlicher Umstände. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde abgewiesen, wogegen die Bf. Berufung (nunmehr Beschwerde) erhob. Die Bf. verstarb im Jahr xxxx und somit nach Vorlage durch die belangte Behörde. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom xx.xx.xxxx unterblieb gemäß § 153 AußStrG die Abhandlung des Nachlasses mangels den Wert von EUR 5.000,00,-- übersteigenden Aktiven und der Tochter der Bf. wurde gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG die Ermächtigung erteilt, das vorhandene Verlassenschaftsvermögen zur Gänze zu übernehmen und hierüber zu verfügen.
2. Beweiswürdigung
Auf Grund des Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichts wird als erwiesen angenommen, dass die Abhandlung des Nachlasses der im Jahr xxxx verstorbenen Bf. unterblieb und dieser über kein Vermögen verfügt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt 1: Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Diese Bestimmung findet gemäß Abs. 2 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung.
Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein. Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabenpflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Entscheidung bei Nachsichtsersuchen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (vgl. etwa ).
Wie bereits dargelegt, unterblieb mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom xx.xx.xxxx die Abhandlung des Nachlasses mangels den Wert von EUR 5.000,00,-- übersteigenden Aktiven und der Tochter der Bf. wurde die Ermächtigung erteilt, das vorhandene Verlassenschaftsvermögen zur Gänze zu übernehmen und hierüber zu verfügen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt keine persönliche Unbilligkeit vor, wenn die Abgabenschuld zum Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich nicht einbringlich ist (vgl. etwa ). Aus dem Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts geht hervor, dass eine Abhandlung des Nachlasses unterblieb und dieser über kein Vermögen verfügt. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Abgabenschuldigkeiten zum Zeitpunkt der Entscheidung als uneinbringlich. Eine solche Uneinbringlichkeit ist nicht mit dem Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit gleichzusetzen. Gründe für das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit wurden nicht vorgebracht. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2: Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da zu sämtlichen entscheidungswesentlichen Rechtsfragen höchstgerichtliche Entscheidungen vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 153 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103069.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at