Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2018, RV/5100833/2014

Kein Familienbeihilfenanspruch für einen Zeitraum zwischen der Beendigung des Zivildienstes und krankheitsbedingt verzögertem Beginn eines Studiums

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde ohne Datum, eingelangt beim Finanzamt am gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom , betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen hinsichtlich des Zeitraums Juli bis Oktober 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt beim nunmehrigen Beschwerdeführer (folgend kurz Bf.) die ihm bereits gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für sein Kind A. (geb. 0.0.94) für den Zeitraum Juli bis Oktober 2012 in Höhe von insgesamt 808,40 € (FB: 574,80 €, KAB: 233,60 €) zurück. In der Begründung dieses Bescheides verweist die Abgabenbehörde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit e) FLAG im Wesentlichen darauf, dass zwischen der Zeit der Beendigung des Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung nur dann ein Beihilfenanspruch bestünde, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt werde. Da A. nach seinem Zivildienst kein Studium begonnen hätte, habe für den Zeitraum Juli bis Oktober 2012 kein Beihilfenanspruch bestanden.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde. Darin bringt dieser sinngemäß vor, sein Sohn A. sei während der Absolvierung des Zivildienstes schwer erkrankt, wodurch er noch immer Krankengeld beziehe und auch selbst versichert wäre. Der Krankengeldbezug werde noch bis andauern. Es sei seinem Sohn somit weder möglich den Zivildienst zu beenden noch eine Berufsausbildung zu beginnen, wodurch sich eine Rückforderung der Beihilfe als sachlich ungerechtfertigt erweise. Es werde daher ersucht, den Rückforderungsbescheid aufzuheben und dem Beschwerdebegehren entsprechend Rechnung zu tragen.

Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit d) und lit e) FLAG führt das Finanzamt in der Begründung dieser Entscheidung sinngemäß aus, dass A. mit der Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2012 seine Schulausbildung abgeschlossen habe und mit zum Zivildienst eingerückt sei. Bei der Überprüfung der Familienbeihilfe im Juli 2012 sei vom Bf. bekanntgegeben worden, dass nach dem Zivildienst eine weitere Ausbildung von A. begonnen werde, woraufhin die Familienbeihilfe für die Zwischenmonate Juli bis Oktober 2012 vom Finanzamt gewährt worden sei. Bei einer neuerlichen Überprüfung im März 2014 sei festgestellt worden, dass das genannte Kind des Bf. krankheitshalber mit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen worden sei und es bis dato keine Berufsausbildung begonnen habe. Die Familienbeihilfe für die Monate Juli 2012 bis Oktober 2012 sei demnach rückzufordern gewesen, da A. keine Berufsausbildung nach Beendigung seines Zivildienstes zum ehestmöglichen Zeitpunkt begonnen hätte. Auch der Unabhängige Finanzsenat habe in seiner Entscheidung vom , RV/0449-L/07 darauf hingewiesen, dass das alleinige Bestreben mit einer bestimmten Berufsausbildung zu beginnen, ohne diese Absicht - aus welchen Gründen immer - in die Tat umzusetzen, nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe erfülle. Der frühestmögliche Zeitpunkt nach Absolvierung des Zivildienstes sei jener, in dem das Kind die Möglichkeit habe, mit der Ausbildung zu beginnen oder diese fortzusetzen. Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern‚ dass mit der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht begonnen oder diese nicht fortgesetzt werden könne, seien unbeachtlich.

In seinem Vorlageantrag vom bringt der Bf. vor, dass A. während der Absolvierung seines Zivildienstes schwer erkrankt sei. Da von seinem Sohn nur noch 16 Tage des Zivildienstes zum Zeitpunkt der Erkrankung abzuleisten gewesen wären, seien A. die noch offenen Tage erlassen und aus formalen Gründen eine Entlassung aus dem Zivildienst vorgenommen worden. Die derzeitige Krankenstandzeit sei jedoch aus rechtlicher Sicht der Zeit des Zivildienstes zuzurechnen, da die Krankheit während der Ableistung dieses Dienstes begonnen habe. Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit e) FLAG stelle die Ableistung des Präsenzdienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines Kindes dar. Dieser Zeitraum umfasse somit auch den Zeitraum zwischen Ablegung der Reifeprüfung und dem Antritt des Präsenzdienstes. Im gegenständlichen Fall dauere diese Unterbrechung noch an, wodurch nicht von einem Unterbleiben der Fortsetzung bzw. vom Unterbleiben des Beginns einer Berufsausbildung - wie das Finanzamt vermeine - gesprochen werden könne. Derzeit könne keine Beurteilung darüber erfolgen, ob eine tatsächliche Fortsetzung bzw. ein Beginn einer Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt von A. erfolgen werde, da sich dieser noch immer in der Unterbrechungsphase befände. Es könne wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein ein Kind, welches aufgrund einer Krankheit die Berufsausbildung nicht fortsetzen könne, gegenüber gesunden Kindern sozial zu benachteiligen.

In der Folge legte das Finanzamt den gegenständlichen Akt zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vor. Mit Vorhalt vom teilte das BFG dem Bf. den bisherigen Verfahrensablauf und den nach der bis dahin gegebenen Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt mit und räumte ihm die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. Eine Gegenäußerung langte vom Bf. mit Schriftsatz vom ein.

II. Sachverhalt:

Der Bf. bezog unstrittig im hier relevanten Rückforderungszeitraum die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für seinen Sohn A.. Das vorgenannte Kind legte im Juni 2012 die Reifeprüfung ab und beendete damit seine Schulausbildung. Im Anschluss begann der Sohn des Bf. mit November 2012 seinen Zivildienst bei der B., wobei dieser krankheitshalber frühzeitig mit beendet wurde. A. war vom  bis weder berufstätig noch befand er sich in einer Berufsausbildung, vielmehr bezog er in diesem Zeitraum auf Grund seiner Erkrankung ein Krankengeld. Vom bis war der Sohn des Bf. überwiegend geringfügig beschäftigt und vom bis beim AMS als arbeitsuchend gemeldet. Im Anschluss stand A. wiederum in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei C.. Mit Wintersemester 2015 - somit im Oktober 2015 - begann der Sohn des Bf. ein Informatikstudium an der Universität in D., war im darauffolgenden Semester (SS 2016) an keiner Ausbildungsstätte inskribiert und wechselte mit Wintersemester 2016 (Oktober 2016) an die Privatuniversität in D. und begann dort das Studium "Kunstwissenschaft und Philosophie".

III. Rechtslage:  

Die maßgeblichen, hier relevanten Bestimmungen des FLAG in der anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2 (1) FLAG:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

...

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des "25. Lebensjahres", eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

...

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

...

§ 26 FLAG:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

...

§ 33 EStG:

...

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

...

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und steht auch in keinem Widerspruch zum bisherigen Vorbringen des Bf.. Im Übrigen wurde der, dieser Entscheidung nunmehr zugrunde gelegte Sachverhalt dem Bf. vor Erlassung dieses Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht und von ihm diesbezüglich keine Einwände erhoben. Streitgegenstand bildet somit, ob der Sohn des Bf. eine Berufsausbildung nach Beendigung des Zivildienstes frühestmöglich begonnen hat und folglich die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli bis Oktober 2012 hinsichtlich des Kindes A. vom Finanzamt zu Recht erfolgte.

Im anhängigen Verfahren ist zunächst klargestellt, dass der Sohn des Bf. mit Abschluss der Reifeprüfung seine Schulausbildung beendet hat und sich - durch die monatliche Betrachtungsweise im Familienbeihilfenrecht (§ 10 Abs. 2 FLAG) - ab Juli 2012 in keiner Berufsausbildung mehr befand. Während der Zeit der Ableistung des Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. auch FLAG-Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, zu § 2, Rz 45, Präsenz-Zivildienst und die dort genannte Judikatur). Nach § 2 Abs 1 lit e) FLAG besteht u.a. ein Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Zivildienstes und dem Beginn einer Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes begonnen wird.

Neben der hier relevanten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit e) FLAG enthält auch die Regelung des lit d) leg cit eine wortgleiche Formulierung, sodass zur Interpretation auch die Rechtsprechung zu der zuletzt genannten Norm herangezogen werden kann. § 2 Abs. 1 lit d) FLAG bestimmt einen Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ergibt sich, dass der "frühestmögliche Zeitpunkt" iS des § 2 Abs. 1 lit e) FLAG nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen ist. Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe die zu einem späteren bzw. zeitlich verzögerten Beginn einer Berufsausbildung führen, haben dabei außer Betracht zu bleiben. Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist jener anzusehen, zu dem die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind und die Ausbildung somit begonnen hätte werden können. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0057 zu der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit e) FLAG in der in dieser Entscheidung des Höchstgerichtes anzuwendenden Fassung verkürzt dargestellt aus, dass in den Fällen, in denen zwar der gewünschte und angestrebte früheste Beginn einer Berufsausbildung vorliege, jedoch der tatsächliche Beginn dieser später erfolge, keine planwidrige Lücke iS der zuvor genannten Regelung darstelle. Diese Gesetzesbestimmung sah einen Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, welche das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten vor, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wurde.

Auch das BFG sprach zu der Regelung des § 2 Abs 1 lit d) FLAG aus, dass eine Ausweitung eines Beihilfenanspruchs nach dieser Regelung auf Zeiten, in denen sich ein Kind nicht in Berufsausbildung befände, weil eine solche krankheitsbedingt nicht zum objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen hätte werden können, weder den gesetzlichen Vorschriften noch der Judikatur entspreche (vgl. und die darin genannte Judikatur). Einen Beihilfenanspruch ausschließlich auf Grund einer Erkrankung sieht das FLAG nämlich nur dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit c) leg cit vorliegen würden. Dass sein Sohn durch seine Erkrankung iS der zuletzt genannten Norm vor Vollendung seines 21. Lj. selbsterhaltungsunfähig gewesen wäre, behauptet weder der Bf. bislang, noch liegt dies nach der gegebenen Aktenlage vor.

Im gegenständlichen Beschwerdefall endete folglich für das Kind A. - somit im Juni 2012 - durch die Ablegung der Reifeprüfung für den Bf. der Beihilfenanspruch, weil sein Sohn dadurch seine Schulausbildung beendete. Im Anschluss liegt ein Zeitraum, in dem sich der Sohn des Bf. bis September 2015 in keiner Berufsausbildung befunden hat. Dass der Beginn einer nachfolgenden Berufsausbildung durch die Erkrankung von A. nicht wie ursprünglich geplant im WS 2012 frühestmöglich begonnen werden konnte, lag objektiv nicht an einem unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehenden Grund. Würden jedoch subjektive Merkmale zur Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wurde, einbezogen werden, würde dies dazu führen, dass ein - möglichweise um mehrere Jahre - späterer Studienbeginn noch immer als "frühestmöglich" angesehen werden müsste. Der Einbeziehung von subjektiven Kriterien für diese Beurteilung erteilt jedoch der VwGH in seiner Rechtsprechung eine Absage (vgl. wiederum ), wobei auch Umstände außer Acht zu lassen sind, welche sich der Einflusssphäre des Kindes - so beispielhaft die Versagung eines Studienplatzes wegen Platzmangels - entziehen.

Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass der Sohn des Bf. ein Studium - und somit eine Berufsausbildung iS des FLAG - tatsächlich erst im Oktober 2015 begonnen hat. Als frühestmöglicher Zeitpunkt gilt jedoch jener erster Zeitpunkt, zu dem nach Beendigung des Zivildienstes die Ausbildung vom Sohn des Bf. begonnen hätte werden können. A. legte im Juni 2012 die Reifeprüfung ab, leistete im Anschluss seinen Wehrersatzdienst von November 2012 bis  und begann im Oktober 2015 das Studium der Informatik an der Universität in D.. Wird der frühestmögliche Beginn der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht wahrgenommen, erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesamte Zwischenzeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Sohn des Bf. vor Antreten des Zivildienstes offenbar die Entscheidung getroffen hatte, nach Ableistung des Grundwehrersatzdienstes ein Studium an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung zu beginnen, dieses Vorhaben jedoch auf Grund der bei ihm während des Zivildienstes eingetretenen Erkrankung tatsächlich nicht umsetzen konnte.

Auch kann der Bf. mit seinem Einwand, dass gegenständlich lediglich eine Unterbrechung der Ausbildung von A. vorgelegen wäre und diese Unterbrechung - welche bedingt war durch die während seines Zivildienstes eingetretene Erkrankung - insgesamt nur geringfügig über zwei Jahre angedauert hätte, nichts für das anhängige Verfahren gewinnen. Wie bereits vorstehend ausgeführt erlosch durch die Ablegung der Matura der Beihilfenanspruch für A.. Eine krankheitsbedingte Unterbrechung eines Ausbildungsvorganges für einen davor entstandenen Familienbeihilfenanspruch ist entgegen der Ansicht des Bf. nur dann für eine Weitergewährung der Beihilfe unschädlich, wenn die Unterbrechung der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre andauert und danach wieder fortgesetzt wird (vgl. z.B. ). Damit wird jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass dies nur den Zeitraum einer krankheitsbedingten Unterbrechung einer Ausbildung umfasst und nicht solche Zeiträume, welche zwischen der Beendigung einer und dem Beginn einer neuen Berufsausbildung liegen.

Auch das Vorbringen des Bf., dass die Erkrankung bei A. während der Ableistung seines Zivildienstes eingetreten und demnach die dadurch bedingte Krankenstandszeit dem Zivildienst zuzurechnen wäre, würde nicht dazu führen, dass dem Bf. die Beihilfe im hier relevanten Zeitraum Juli bis Oktober 2012 rechtmäßig gewährt worden wäre. Ein Krankengeldbezug infolge der während des Zivildienstes eingetretenen Erkrankung ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug bezüglich A. bis Juli 2014. Würde man der Ansicht des Bf. folgen, wäre ein unrechtmäßiger Bezug der Beihilfe für den nunmehrigen Rückforderungszeitraum bereits dadurch gegeben, da während des Zivildienstes ohnehin keine Anspruchsberechtigung für die Beihilfe gegeben wäre.

Obwohl auf Grund der vorstehenden Darstellung ohnedies die Beurteilung hinsichtlich eines frühestmöglichen Beginns einer Berufsausbildung rein nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat, würde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren selbst eine Berücksichtigung der bei A. während seines Zivildienstes eingetretenen Erkrankung und einem Studienbeginn im Oktober 2015, zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie dem Bf. auch im Schriftsatz des BFG bereits mitgeteilt, stand sein Sohn ab April 2014 in verschiedenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bevor er im Oktober 2015 ein Studium begonnen hat. Wenn demnach der Sohn des Bf. - zwar lediglich in einem geringen Ausmaß - wiederum jene Fähigkeit erlangte, einer Beschäftigung nachzugehen, wäre ihm zumindest ab dem Zeitpunkt der Ausübung einer Beschäftigung auch der Beginn eines Studiums zuzumuten. Daran kann auch der Einwand des Bf., dass diese Beschäftigungsverhältnisse lediglich aus jenem Grund eingegangen worden wären, dass sein Sohn weiterhin sozialversichert gewesen sei, nichts ändern. Für das BFG erweist sich somit die Ausführung des Bf. in seiner Stellungnahme vom , dass gegenständlich ersichtlich sei, dass A. nach seinem Krankenstand mit dem Studium frühestmöglich begonnen habe, als nicht nachvollziehbar. 

Abschließend ist daher zusammengefasst festzustellen, dass eine Erkrankung eines Kindes - sofern bei diesem dadurch nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit c) FLAG erfüllt werden - die dazu führt, dass ein frühestmöglicher Beginn einer beabsichtigten Berufsausbildung nach Beendigung des Zivildienstes nicht möglich ist, für diesen Zeitraum kein Familienbeihilfenanspruch vorliegt. Folglich wurde im gegenständlichen Fall vom Bf. die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge im hier relevanten Zeitraum von Juli bis Oktober 2012 zu Unrecht bezogen, wodurch sich die vom Finanzamt erfolgte Rückforderung als rechtmäßig erweist. 

Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Auslegung des Begriffs "frühestmöglicher Zeitpunkt" iS des § 2 Abs. 1 lit e) FLAG ist auf Grund der in dieser Entscheidung zitierten Erkenntnisse des VwGH als geklärt anzusehen, sodass die Zulassung einer ordentlichen Revision zu verneinen war. 

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100833.2014

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