Schadenersatzleistung als Werbungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2011 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Auf Grund von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurde beim Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") eine abgabenbehördliche Außenprüfung eingeleitet. Aus dem Bericht der Prüferin geht hervor, dass der Bf. Geschäftsführer der A GmbH mit einer Beteiligung iHv 25% sei. Mehrheitsgesellschafterin der GmbH sei die deutsche B GmbH & Co KG. Laut Geschäftsführervertrag und Geschäftsordnung sei es erforderlich, dass der Bf. als Geschäftsführer unter anderem für die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren sowie die Durchführung von Spekulationsgeschäften jeder Art die ausdrückliche Einwilligung der Gesellschafterversammlung einhole. Der Bf. habe ohne eine solche Einwilligung namens der GmbH Devisenoptionsgeschäfte und Zinsswapverträge abgeschlossen, die zu Verlusten geführt hätten. Im Zusammenhang mit diesen Verlusten sei in die Bilanz der GmbH eine Schadenersatzforderung an den Bf. in Höhe von EUR 101.097,24,-- aufgenommen worden. Diese sei im Jahr 2011 mit eingebuchten Prämien an den Bf. gegenverrechnet worden. Es bestehe zwischen der GmbH und dem Bf. Einvernehmen, dass der Bf. somit die Schadenersatzforderung beglichen habe. Im Rahmen der Prüfung habe der Bf. die Berücksichtigung der Schadenersatzforderung als Werbungskosten für das Jahr 2011 beantragt. Dies sei abzulehnen.
Die belangte Behörde folgte den Feststellungen der Prüferin und setzte mit Bescheid vom die Einkommensteuer für das Jahr 2011 fest, ohne die beantragten Werbungskosten in Abzug zu bringen. Dagegen erhob der Bf. Berufung (nunmehr Beschwerde). Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen, wobei in der Begründung insbesondere auf die in der Zwischenzeit ergangene strafrechtliche Verurteilung des Bf. wegen Untreue Bezug genommen wurde.
Nach erfolgtem Vorlageantrag legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Festgestellter Sachverhalt
Der Bf. war Geschäftsführer der A GmbH, an der er selbst 25% der Geschäftsanteile hielt, und hatte laut Gesellschafter-Geschäftsführervertrag Anspruch auf eine jährliche gewinnabhängige Tantieme. Mehrheitsgesellschafterin der GmbH war die deutsche B GmbH & Co KG. Laut Geschäftsführervertrag und Geschäftsordnung war es erforderlich, dass der Bf. als Geschäftsführer unter anderem für die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren sowie die Durchführung von Spekulationsgeschäften jeder Art die ausdrückliche Einwilligung der Gesellschafterversammlung einholt. Der Bf. schloss ohne eine solche Einwilligung namens der GmbH Devisenoptionsgeschäfte und Zinsswapverträge ab, die bei der GmbH zu Verlusten führten. Hintergrund dafür, vom Einholen der Einwilligung Abstand zu nehmen, war das Bestreben des Bf., die GmbH unabhängig von der Einflussnahme durch die deutsche GmbH & Co KG zu führen und für die GmbH Gewinne zu erzielen. Die in Folge von der GmbH erhobene Schadenersatzforderung an den Bf. in Höhe von EUR 101.097,24,-- wurde im Jahr 2011 mit dem Anspruch des Bf. auf gewinnabhängige Tantiemen (Prämien) aufgerechnet, sodass damit die Schadenersatzforderung beglichen war.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und geht aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, den von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen des Bf., der Anklageschrift und dem Urteil des zuständigen Landesgerichtes hervor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt 1: Stattgabe
Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt sind, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine nicht wesentliche Beteiligung liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn der Anteil der Person am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft nicht mehr als 25% beträgt.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zu Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Zu klären ist, ob die vom Bf. durch Aufrechnung beglichenen Schadenersatzforderungen der GmbH als Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften des Bf. aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der GmbH anzuerkennen sind.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/15/0137, sind Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen (z.B. freundschaftlichen Beziehungen) gesetzt wird; demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen absetzbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen oder beruflichen Sphäre zuzurechnen ist.
Es ist somit erforderlich, Feststellungen zu treffen, aus welchen Gründen der Bf. namens der GmbH unrechtmäßig Devisenoptionsgeschäfte und Zinsswapverträge abschloss. Die Anklageschrift des zuständigen Landesgerichts hält in diesem Zusammenhang fest, dass die GmbH bereits im Jahr xxxx vom Bf. gegründet worden sei und diese erst 15 Jahre später die deutsche GmbH & Co KG als Mehrheitsgesellschafterin erhalten habe. Insbesondere wird in der Anklageschrift Folgendes zum Verhalten des Bf. nach dem Eintritt der deutschen Mehrheitsgesellschafterin ausgeführt:
"Auch nach dem [...] kümmerte er [Anm.: der Bf.] sich wie bisher um sämtliche geschäftliche Belange des Unternehmens und war [...] bestrebt, das Unternehmen unabhängig von ihm unerwünschten Einmengungen der deutschen Gesellschafterin weiterzuführen wie bisher."
Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Bf. das Fehlverhalten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH ohne private Veranlassung setzte. Darüber hinaus brachte der Bf. selbst in seiner Berufung (nunmehr Beschwerde) glaubhaft vor, die Devisenoptionsgeschäfte und Zinsswapverträge in der Absicht abgeschlossen zu haben, für die GmbH zusätzliche Gewinne zu lukrieren. Im Hinblick darauf, dass dem Bf. eine jährliche Tantieme zustand, die vom Gewinn der GmbH abhängig war, besteht eine klar erkennbare Verknüpfung mit der Erzielung von Einnahmen als Geschäftsführer der GmbH. Somit ist das Fehlverhalten der beruflichen Sphäre zuzuordnen, ohne dass Anhaltspunkte für eine private Verhaltenskomponente vorliegen. Im Ergebnis sind die durch Aufrechnung beglichenen Schadenersatzforderungen der GmbH beim Bf. als Werbungskosten absetzbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da das vorliegende Erkenntnis der maßgeblichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt, ist die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103104.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at