Vorschreibung der Parkometerabgabe an den Zulassungsbesitzer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6, Parkometerabgabe und Abgabenstrafen vom ,
MA 6/ARP-V-wwww,
MA 6/ARP-V-rrrr und
MA 6/ARP-V-ssss
jeweils betreffend Parkometerabgabe zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerden der Beschwerdeführerin (Bf) gegen die Bescheide vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Den gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakten der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:
1. MA 6/ARP-V-wwww
Mit Zahlungsaufforderung vom wurde der Bf für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***** im Zeitraum vom , 08:17 Uhr, bis , 08:54 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14., Hütteldorfer Straße gegenüber 110, Parkometerabgabe in Höhe von insgesamt 22,00 Euro vorgeschrieben.
Der zu entrichtende Betrag errechnete sich wie folgt:
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Datum | Von (Uhrzeit) | Bis (Uhrzeit) | Dauer (Stunden) | Betrag |
Do, | 08:15 | 18:00 | 10:00 | 20,00 € |
Fr, | 08:00 | 09:00 | 01:00 | 2,00 € |
Summe: | 11:00 | 22,00 € |
In der Begründung wurde ausgeführt:
"Das genannte Fahrzeug war in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dass für die Entrichtung der Parkometerabgabe mit gültigen Parkscheinen gesorgt war, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.
Für jede halbe Stunde Abstellzeit ist der in der oben genannten Verordnung festgesetzte Tarif zu entrichten, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.
Zur Entrichtung sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Die Vorschreibung der Abgabe hat durch formlose Zahlungsaufforderung zu erfolgen.
Die Vorschreibung der Parkometerabgabe ist keine (weitere) Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkometerabgabe (Parkgebühr), die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der bzw. den gebührenpflichtigen Kurzparkzone(n) ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Für die Entstehung der Abgabepflicht muss kein Verschulden des Abgabepflichtigen vorliegen.
Die Einforderung der entgangenen Abgabe hat unabhängig von einer Bestrafung zu erfolgen bzw. stellt eine bereits erfolgte Bestrafung kein Hindernis für die Nachverrechnung der Abgabe dar, die für die Abstellung(en) des Fahrzeuges (mittels Parkscheinen) zu entrichten gewesen wäre. Das bedeutet, dass die Abgabe zusätzlich zu verhängten bzw. bereits bezahlten Strafbeträgen (z.B. Organstrafverfügung, Anonymverfügung oder Strafverfügung) zu entrichten ist."
Mit Mail vom ersuchte die Bf, die Strafe dem Fahrer Mag. A zuzustellen, der das Fahrzeug zu diesem Zeitraum gelenkt habe.
Mit Bescheid vom wurde der Bf als Zulassungsbesitzerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***** im Zeitraum vom , 08:17 Uhr, bis , 08:54 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14., Hütteldorfer Straße gegenüber 110, Parkometerabgabe in Höhe von insgesamt 22,00 Euro vorgeschrieben und die Berechnung des zu entrichtenden Betrages wie in der Zahlungsaufforderung dargestellt.
2. MA 6/ARP-V-rrrr
Mit Zahlungsaufforderung vom wurde der Bf für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***** im Zeitraum vom , 18:24 Uhr, bis , 13:28 Uhr, vom , 13:58 Uhr, bis , 09:02 Uhr, und vom , 13:12 Uhr, bis , 11:40 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16., Panikengasse gegenüber 3-5, Parkometerabgabe in Höhe von insgesamt 1088,30 Euro vorgeschrieben.
Der zu entrichtende Betrag errechnete sich wie folgt:
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Datum | Von (Uhrzeit) | Bis (Uhrzeit) | Dauer (Stunden) | Betrag |
Di, | 18:15 | 19:00 | 01:00 | 2,00 € |
Mi, | 09:00 | 13:30 | 04:30 | 9,00 € |
Mi, | 13:45 | 19:00 | 05:30 | 11,00 € |
Do, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Fr, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mo, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Di, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Do, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Fr, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mo, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mi, | 09:00 | 09:30 | 00:30 | 1,00 € |
Fr, | 13:00 | 19:00 | 06:00 | 12,00 € |
Mo, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Di, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mi, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Do, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Fr, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mo, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Di, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mi, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Do, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Fr, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mo, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Di, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mi, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Do, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Fr, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mo, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Di, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mi, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Do, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Fr, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mo, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Di, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mi, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Fr, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mo, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Di, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mi, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Do, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Fr, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mo, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Di, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mi, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Do, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Fr, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Di, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mi, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Do, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Fr, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 20,00 € |
Mo, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 21,00 € |
Di, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 21,00 € |
Mi, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 21,00 € |
Do, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 21,00 € |
Mo, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 21,00 € |
Di, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 21,00 € |
Mi, | 09:00 | 19:00 | 10:00 | 21,00 € |
Do, | 09:00 | 11:45 | 03:00 | 6,30 € |
Summe: | 540:30 | 1088,30 € |
Die Begründung der Zahlungsaufforderung erfolgte gleichlautend mit der unter Pkt 1. zitierten Begründung.
Mit Schreiben vom gab die Bf Mag. A als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges im Zeitraum vom bis bekannt.
Mit Bescheid vom wurde der Bf als Zulassungsbesitzerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***** im Zeitraum vom , 18:24 Uhr, bis , 13:28 Uhr, vom , 13:58 Uhr, bis , 09:02 Uhr, und vom , 13:12 Uhr, bis , 11:40 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16., Panikengasse gegenüber 3-5, Parkometerabgabe in Höhe von insgesamt 1088,30 Euro vorgeschrieben und die Berechnung des zu entrichtenden Betrages wie in der Zahlungsaufforderung dargestellt.
3. MA 6/ARP-V-ssss
Mit Zahlungsaufforderung vom wurde der Bf für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-+++++ im Zeitraum vom , 20:12 Uhr, bis , 10:14 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2., Fugbachgasse 17, Parkometerabgabe in Höhe von insgesamt 7,00 Euro vorgeschrieben.
Der zu entrichtende Betrag errechnete sich wie folgt:
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Datum | Von (Uhrzeit) | Bis (Uhrzeit) | Dauer (Stunden) | Betrag |
Do, | 20:00 | 22:00 | 02:00 | 4,00 € |
Fr, | 09:00 | 10:15 | 01:30 | 3,00 € |
Summe: | 03:30 | 7,00 € |
Die Begründung der Zahlungsaufforderung erfolgte gleichlautend mit der unter Pkt 1. zitierten Begründung.
Mit Mail vom gab die Bf bekannt, in der Zeit vom bis habe Mag. A das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-+++++ gelenkt.
Mit Bescheid vom wurde der Bf als Zulassungsbesitzerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-+++++ im Zeitraum , 20:12 Uhr, bis , 10:14 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2., Fugbachgasse 17, Parkometerabgabe in Höhe von insgesamt 7,00 Euro vorgeschrieben und die Berechnung des zu entrichtenden Betrages wie in der Zahlungsaufforderung dargestellt.
In der Begründung der unter Pkt 1-3 angeführten Bescheide vom führte die belangte Behörde aus, die Bf sei zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Zulassungsbesitzerin der oben genannten Fahrzeuge gewesen. Es seien ihr daher gemäß 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz die formlosen Zahlungsaufforderung übermittelt worden. In weiterer Folge sei Mag. A als Lenker bekannt gegeben worden.
Aus den Feststellungen von Parkraumüberwachungsorganen gehe hervor, dass die in Rede stehenden Fahrzeuge im genannten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone durchgehend abgestellt gewesen und weder mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet noch elektronische Parkscheine aktiviert gewesen seien.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung seien zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Demnach seien der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe.
Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liege im Ermessen des Abgabengläubigers. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei zwar primär der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung heranzuziehen. Dieser sei nicht nur näher dem Tatgeschehen, sondern könne den maßgebenden Sachverhalt auch noch beeinflussen, indem er die Parkgebühr ordnungsgemäß entrichte.
Der bekannt gegebene Fahrzeuglenker verfüge laut Zentralem Melderegister über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, eine Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger sei erfolglos geblieben. Vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien sei ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Die Vermögenslosigkeit des Mag. A sei daher als erwiesen anzusehen.
Darüber hinaus hätten beim genannten Lenker bis dato andere bestehende Forderungen der Stadt Wien nicht eingebracht werden können, weshalb auch die gegenständliche Forderung beim Lenker als uneinbringlich zu qualifizieren sei. In diesem Fall liege ein Ermessensspielraum der Behörde nicht mehr vor, die Abgabe sei von demjenigen Gesamtschuldner einzufordern, bei dem die Einbringlichkeit gegeben sei.
Die Inanspruchnahme der Bf als Zulassungsbesitzerin und Gesamtschuldnerin sei die einzige Möglichkeit für die Abgabenbehörde, ihrer Abgabenforderung nicht verlustig zu gehen.
Die Vorschreibung der Parkometerabgabe sei keine weitere Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkgebühr, die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das Fahrzeug in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei.
Die Höhe des Abgabenbetrages liege nicht im Ermessen der Behörde, sondern errechne sich aus der Abstellzeit im Verbindung mit dem Tarif von 1,00 Euro bzw. 1,05 Euro ab pro halbe Stunde Abstellzeit. Eine Herabsetzung der Abgabe sei daher nicht möglich.
Mit Mail vom erhob die Bf Beschwerde gegen die unter Pkt. 1 bis 3 angeführten Bescheide. Sie ersuchte darin, die Strafe dem Fahrer zuzustellen, der die Fahrzeuge zu den fraglichen Zeiten gelenkt habe. Dieser müsse für sein ignorantes Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es sei unbestritten, dass sich die jeweiligen Abstellorte in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befunden hätten und die Bf Zulassungsbesitzerin der abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuge sei. Auch der Abstellzeitraum werde von der Bf nicht in Abrede gestellt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei zwar primär der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung heranzuziehen. Beim bekanntgegebenen Lenker hätten jedoch laut amtlichen Erhebungen bereits andere bestehende Forderungen der Stadt Wien nicht eingebracht werden können. Darüber hinaus sei vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, weshalb zumindest die erschwerte Einbringung als erwiesen anzusehen sei.
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld herzuziehenden Gesamtschuldner liege im Ermessen der Behörde. Wenn Zahlungsschwierigkeiten eines Gesamtschuldners vorlägen bzw. die Abgabe nur erschwert von einem Gesamtschuldner eingebracht werden könne, sei es gerechtfertigt, diesen überhaupt nicht bescheidmäßig zur Bezahlung der Abgabe in Anspruch zu nehmen.
Auf Grund der vorliegenden Schwierigkeiten, die bereits bestehenden Forderungen beim genannten Lenker einzutreiben, sei davon auszugehen, dass auch die gegenständlichen Forderungen wenn überhaupt, zumindest nur erschwert beim Lenker eingebracht werden könnten. Dieser Umstand rechtfertige es, den Lenker erst gar nicht in Anspruch zu nehmen.
Die Inanspruchnahme der Bf als Gesamtschuldnerin sei die einzige Möglichkeit für die Abgabenbehörde, ihre Abgabenforderungen auf einfachstem Wege unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen.
Es bleibe der Bf unbenommen, allfällige zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Lenker geltend zu machen und die Abgabe im Regresswege einzufordern.
Im per Mail fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf aus, es werde ihr auf Grund der Rücksichtslosigkeit des Lenkers ein finanzieller Schaden zugefügt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Bf war im Zeitraum vom , 08:17 Uhr, bis , 08:54 Uhr, vom , 18:24 Uhr, bis , 13:28 Uhr, vom , 13:58 Uhr, bis , 09:02 Uhr, und vom , 13:12 Uhr, bis , 11:40 Uhr, Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-*****, und im Zeitraum vom , 20:12 Uhr, bis , 10:14 Uhr, Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-+++++.
Die Fahrzeuge waren in den oben angeführten Zeiträumen an Mag. A vermietet. Dieser stellte die Fahrzeuge in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen Wien 14., Hütteldorfer Straße gegenüber 110, Wien 16., Panikengasse gegenüber 3-5, und Wien 2., Fugbachgasse 17, in den oben angeführten Zeiträumen ab, ohne sie mit gültig entwerteten Parkscheinen zu kennzeichnen oder elektronische Parkscheine zu aktivieren.
Mit Bescheid vom wurde der Bf als Zulassungsbesitzerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***** im Zeitraum vom , 08:17 Uhr, bis , 08:54 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14., Hütteldorfer Straße gegenüber 110, Parkometerabgabe in Höhe von insgesamt 22,00 Euro vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom wurde der Bf als Zulassungsbesitzerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***** im Zeitraum vom , 18:24 Uhr, bis , 13:28 Uhr, vom , 13:58 Uhr, bis , 09:02 Uhr, und vom , 13:12 Uhr, bis , 11:40 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16., Panikengasse gegenüber 3-5, Parkometerabgabe in Höhe von insgesamt 1088,30 Euro vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom wurde der Bf als Zulassungsbesitzerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-+++++ im Zeitraum , 20:12 Uhr, bis , 10:14 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2., Fugbachgasse 17, Parkometerabgabe in Höhe von insgesamt 7,00 Euro vorgeschrieben.
Mit Beschluss vom wurde über das Vermögen des Mag. A das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der vorgelegte Zahlungsplan wurde nicht angenommen; es wurde daher am das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und mit Beschluss vom das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.
Dieser Sachverhalt ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABl. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Demnach sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Wesen der Gesamtschuld ist, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einige, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf.
Wesen der Gesamtschuld besteht in einer besonders starken Sicherung des Gläubigers (). Der Steueranspruch wird gewissermaßen auf mehrere Beine gestellt und die Behörde dadurch in die Lage versetzt - unabhängig von dem Leistungsvermögen und der Leistungsbereitschaft des in erster Linie zur Leistung verpflichteten und dem oft nicht vorhersehbaren Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen -, die zur Erfüllung der Ansprüche geeignete Person auszuwählen.
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der Einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Werden Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt, dann wird das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt, wenn sich die Abgabenbehörde über die besonderen Gegebenheiten des Gesamtschuldverhältnisses hinwegsetzt. Zahlungsschwierigkeiten eines Gesamtschuldners rechtfertigen es jedoch, einzelne Gesamtschuldner von vornherein nicht in Anspruch zu nehmen, sie also überhaupt nicht bescheidmäßig heranzuziehen, sondern die Schuld bei einem anderen Gesamtschuldner einzufordern. Ist einer der Schuldner zahlungsunfähig geworden, so liegt im Allgemeinen kein Ermessensspielraum mehr vor. Die Heranziehung des verbleibenden Schuldners zur Leistung der Gesamtschuld ist dann aus dem Blickwinkel der Ermessensübung nicht rechtswidrig (; ).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen (). Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen.
Ermessensentscheidungen sind zu begründen. Die Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (). Dies dient unter anderem dem Schutz vor Willkür und der rechtsstaatlichen Kontrolle ().
Die belangte Behörde hat in den Beschwerdevorentscheidungen ausgesprochen, dass die Vollstreckungsversuche für andere bestehende Forderungen der Stadt Wien beim Lenker Mag. A bisher ohne Erfolg geblieben sind und über dessen Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist. Damit hat sie Umstände angeführt, die einer zeitgerechten, sicheren, einfachen und unter Vermeidung von Gefährdungen erfolgenden Einbringung des Abgabenanspruches entgegenstehen. Daran vermag auch die Tatsache, dass am das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben wurde, nichts zu ändern, da sich der Schuldner im Abschöpfungsverfahren verpflichtet, für fünf Jahre den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abzutreten, nur vom Existenzminimum zu leben und alle von ihm erlangten Vermögensvorteile (z.B. Schenkung, Erbschaft) herauszugeben.
In Anbetracht dieser Umstände bejahte die belangte Behörde zu Recht zumindest die erschwerte Einbringung der Parkometerabgaben.
Die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim Lenker ist aber nicht Voraussetzung für die Heranziehung der Bf zur Entrichtung der Abgabenschuld. Schon bestehende Zahlungsschwierigkeiten des Lenkers rechtfertigen es, den Zulassungsbesitzer als Gesamtschuldner zur Entrichtung der Abgabenschuld heranzuziehen, zumal sich aus der Aktenlage ergibt, das die bestehenden Abgabenrückstände des Lenkers eine Entrichtung der streitgegenständlichen Parkometerabgaben in absehbarer Zeit nicht erwarten lassen.
Dass die aushaftenden Abgabenschulden vom Lenker rasch und ohne Schwierigkeiten hätten eingebracht werden können, behauptet im Übrigen auch die Beschwerde nicht.
Das Vorbringen der Bf beschränkt sich auf das Ersuchen, "die Strafe dem Fahrer zuzustellen, der das Fahrzeug gelenkt habe und ihn für sein ignorantes Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen". Die Bf ist darauf zum wiederholten Male darauf zu verweisen, dass die Vorschreibung der Parkometerabgabe keine Verwaltungsstrafe ist, sondern dass es sich dabei im die Nachverrechnung der Parkgebühr handelt, die für jene Zeiträume zu entrichten gewesen wäre, in denen die gegenständlichen Kraftfahrzeuge in den genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen ohne gültige Parkscheine abgestellt gewesen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war zu verneinen, da das Erkenntnis hinsichtlich der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zulassungsbesitzers als Gesamtschuldner der Parkometerabgabe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400082.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at