Wiederaufnahme der Verfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., W, über die Beschwerde vom gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 und Einkommensteuer 2004 der belangten Behörde FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Zuge einer bei dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz = Bf.) durchgeführten Betriebsprüfung betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006 (Prüfbericht vom ) hat das Finanzamt mit Bescheiden vom die Verfahren Umsatz- und die Einkommensteuer 2004 bis 2006 wiederaufgenommen. Mit selben Datum wurden „neue" Sachbescheide für Umsatz- und die Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006, ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2007 und ein Vorauszahlungsbescheid für Einkommensteuer 2008 erlassen.
Der Bf. hat am fristgerecht Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide, die Umsatz- und die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006, den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2007 sowie den Vorauszahlungsbescheid für Einkommensteuer 2008 erhoben. Er führte begründend aus, dass die angefochtenen Bescheide von der Behörde nach Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung mit Bescheid vom begründet worden seien. In diesem Bericht seien über das Ergebnis der Außenprüfung steuerliche Ergebnisse getroffen worden, die nicht Resultat der Logik, sondern Willkür seien. Als Ergebnis der Prüfung sei nun die steuerliche Feststellung getroffen worden, der Bf. hätte zur Deckung der Lebenshaltungskosten in den Jahren 2004 bis inklusive 2007 einen jährlichen Betrag von € 15.000,- benötigt, was monatlich € 1.250,- entspricht. Begründet sei dies mit der Unterhaltspflicht für drei minderjährige Kinder begründet worden. Dieser Betrag sei willkürlich einer Tabelle entnommen und zur Anwendung gebracht worden, ohne auf das Schreiben vom Bf. vom des Bf. zu achten, in welchem die Lebenshaltungskosten detailliert nachgewiesen worden waren.
Das Finanzamt hat in der Folge lediglich die Beschwerden gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2006, den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2007 und den Vorauszahlungsbescheid für Einkommensteuer 2008 mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Es wurde begründend ausgeführt, dass trotz Nachfrist keine Stellungnahme abgegeben worden sei.
Beschwerdevorentscheidungen betreffend die o.a. Wiederaufnahmebescheide wurden hingegen nicht erlassen.
In der Folge wurde am die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie betreffend die
Einkommensteuer für das Jahr 2004 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vom Finanzamt vorgelegt.
Zum am erteilten Mängelvorhalt betreffend des Fehlens einer Begründung führte der Bf. mit Vorhaltsbeantwortung vom aus, dass die o.a. Bescheide wegen unrichtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung sowie wegen mangelhafter Tatsachenfeststellung angefochten worden wären. Darüber hinaus erscheine ihm die behördliche Begründung nicht nachvollziehbar, da die Behörde nicht genau erklärt hätte, welche Niederschrift bzw. welchen Prüfungsbericht sie als begründungsrelevant herangezogen hätte.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Feststellungen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Im Zuge einer im Jahre 2008 stattgefundenen Außenprüfung und somit nach den Erstbescheiden erlangte das Finanzamt Kenntnis darüber, dass nach den Angaben des Bf. die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt waren.
Entgegen den Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom war es für den Bf. in der Beschwerde vom noch nicht unklar, welcher Prüfbericht (nämlich der vom ) von der belangten Behörde begründungsrelevant herangezogen wurde.
Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilungen
Gemäß § 303 Abs 1 lit. b BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen iSd § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (zB. ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB. ; , 99/13/0253; , 2011/15/0157) ist das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen. Dem Gleichheitssatz, dem Normzweck sowie den im § 20 genannten Kriterien kommt bei den Ermessensentscheidungen Bedeutung zu. Stets hat eine Abwägung aller für die Ermessensübung relevanten Umstände zu erfolgen (Ritz, BAO, § 303, RZ 62,63).
Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (; ). Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl. ; , 94/13/0032; , 99/14/0067). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde (Ritz, BAO, § 303, RZ 67).
Die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 und Einkommensteuer 2004, wurden mit dem Hinweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht begründet, woraus die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen sind.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verweis des erstinstanzlichen Bescheides auf die über die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung aufgenommene Niederschrift bzw den Prüfungsbericht ausreichend, wenn die Tatsachen dort angeführt sind (zB ).
Zur Begründung der Wiederaufnahme verwies das Finanzamt im vorliegenden Fall auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung unter Angabe der entsprechenden Textziffer 1 und die Abgabenarten. In dieser Textziffer wird die Tatsache iSd o.z. Gesetzesbestimmung angeführt.
Für die Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer wesentliche Tatsachen kamen im Zuge der Außenprüfung erst nachträglich hervor und führten zu im Spruch anders lautenden Bescheiden.
Auch die Ermessensübung der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme ist zu bestätigen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ritz, BAO6, § 303 Tz 67), dass bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben ist. Aufgrund der keineswegs geringfügigen Auswirkungen war dem Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Vorzug zu geben.
Die Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 und Einkommensteuer 2004 erfolgte daher zu Recht und die Beschwerde war abzuweisen.
Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs.4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere seinem Erkenntnis vom , 99/13/0253, abgewichen.
Es war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Wiederaufnahme |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100014.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at