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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.07.2018, RV/1100382/2016

Nicht fristgerechte Befolgung eines Mängelbehebungsauftrags

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2014 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 leg. cit. für zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die mit Bescheid vom gegenüber der am xxx verstorbenen Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt Bf.) durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 ergab eine Einkommensteuernachforderung in Höhe von 2.346,00 €.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, der Bf., die Pflegestufe 3 beziehe, würden 80% ihres Einkommens abgezogen.

Mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom wurde die Bf. unter Setzung einer Frist bis zum vom Finanzamt gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgefordert, den Mangel der fehlenden Begründung (Angabe der Anfechtungspunkte und Darlegung der beantragten Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach) sowie der fehlenden Unterschrift auf der Beschwerde zu beheben und darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO) vom hat das Finanzamt ausgesprochen, die Beschwerde der Bf. vom gelte als zurückgenommen (Zurücknahmeerklärung der Beschwerde) und dies damit begründet, die Bf. habe dem Auftrag, die Mängel ihrer Beschwerde zu beheben, nicht entsprochen. Daher sei gemäß § 85 Abs. 2 BAO) mit Bescheid auszusprechen gewesen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf. folgendes aus:

"In Ihrem Schreiben vom stellen Sie mir den Beschwerdevorentscheid mit der Möglichkeit, Ihnen innert 30 Tagen weitere Unterlagen für Ihren definitiven Entscheid zuzustellen.

Bereits in früher übergebenen Unterlagen habe ich zur Kenntnis gebracht, dass ich nach dem Spitalsaufenthalt vom Dezember 2013 im Februar 2014 ins Pflegeheim A musste. Weiters habe ich Ihnen Unterlagen von meinen Pensionsversicherungen übergeben. Dies führte zur Aussage, dass keine Akontobeiträge für das Jahr 2014 zu bezahlen sind, weil das steuerbare Einkommen zu keiner Steuer führen wird.

Zu meinem Schrecken muss ich leider feststellen, dass ich die damals übergebenen Unterlagen nur zum Teil kopiert hatte, weshalb ich nachstehend nun versuchen werde, Ihnen den nötigen Beweis für meine Situation zu bringen.

Ich hoffe, dies führt dazu, dass ich Sie davon überzeugen kann, dass keine Steuer anfällt und Ihre Veranlagung entsprechend korrigiert wird.

In Ihrem Einkommensteuerbescheid vom wird dem Umstand des Pflegeheimaufenthalts in keiner Weise Rechnung getragen, obwohl gemäß Schreiben vom der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau darauf hingewiesen wird, dass gemäß Sozialgesetz 80% meiner erhaltenen Beiträge zur teilweisen Deckung der Kosten direkt für das Pflegeheim abgezogen werden. Dies geht auch aus dem Entscheid des Sozialamtes B vom hervor.

Somit erhalte ich lediglich 20% für meinen persönlichen Bedarf. Dies geht auch aus dem Kontoauszug der Bank hervor. Die Pensionsbeitragsüberweisungen im Januar 2014 betrugen: Buchungsdatum 30. und : Eisenbahner und Bergbau 826,41 € und 310,47 € und von der Holding B 476,62 € = insgesamt 1.613,50 €. Gemäß Buchungen vom 28. und ersehen Sie, dass die Überweisungen lediglich noch total 363,67 € betragen. Somit müsste für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit höchstens der Betrag von 12 x 363,67 € = 4.364,04 € eingesetzt werden.

Wie bereits vorgängig erwähnt, hoffe ich, dass die Unterlagen für die Korrektur Ihrer Bemessung ausreichen, und Sie die entsprechende Korrektur der Veranlagung vornehmen können.

Sie werden sicher auch verstehen, dass ich aus einem Einkommen von 4.364,04 € in keiner Weise in der Lage wäre, einen Steuerbetrag von 2.346,00 € zu leisten.

Falls ich weitere Unterlagen beibringen soll, lassen Sie mich dies wissen, damit ich bei den entsprechenden Ämtern diese anfordern kann. Ich hoffe aber, dass die beigelegten Unterlagen in Kopie

  • Bescheid Ihrer Stelle vom

  • Einkommensteuerbescheid 2014 Ihrer Amtsstelle vom

  • Kontoauszug Bank (Seite 1/5 vom bis )

  • Bescheidspruch des Sozialamtes B wegen Kosten Pflegeheim

  • Mitteilung von Pensionsversicherung Eisenbahner und Bergbau vom - Mitteilung, dass 80% direkt an das Sozialamt bzw. zur Deckung der Pflegeheimkosten überwiesen werden, ausreichen."  

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Fest steht, dass die gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 gerichtete Beschwerde vom weder eine Begründung enthält noch eine Unterschrift aufweist. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde im Vorlageantrag nicht erstattet.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet (lit. a), die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (lit. b), die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (lit. c) sowie eine Begründung (lit. d) zu enthalten.

Entspricht die Bescheidbeschwerde nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen ist ebenso wie bei fehlender Unterschrift mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Eine fehlende Unterschrift stellt gemäß § 86a Abs. 1 dritter Satz BAO nur dann keinen Mangel dar, wenn Anbringen telegraphisch, fernschriftlich oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingebracht werden. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wurde per Post eingebracht und wäre daher zu unterschreiben gewesen.

Da die per Post eingereichte Beschwerde weder eine Begründung noch eine Unterschrift aufweist, war sie mangelhaft, und das Finanzamt hat daher zu Recht am einen Mängelbehebungsauftrag erlassen. Ein Mängelbehebungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung (§ 244 BAO), die nicht gesondert anfechtbar ist. Daher kann die Rechtswidrigkeit eines Mängelbehebungsauftrages erst in der Beschwerde gegen den Zurücknahmebescheid geltend gemacht werden (Ritz, BAO6, § 244 Tz 5).

Da die Bf. in der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 keinen Antrag auf Direktvorlage der Beschwerde gestellt hat und keiner der Fälle des § 262 Abs. 3 und 4 BAO vorliegt, war das Finanzamt zudem verpflichtet, hinsichtlich der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

§ 263 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2013/14 lautet:

Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine inhaltliche (meritorische) Entscheidung ist daher nur dann zu fällen, wenn nicht einer der Fälle des § 263 Abs. 1 lit. a bzw. b BAO vorliegt.

§ 263 Abs. 1 lit. b BAO normiert auch, dass die Zurücknahmeerklärung gem. § 85 Abs. 2 BAO einer Bescheidbeschwerde (abgesehen von den in § 262 Abs. 2 bis 4 normierten Ausnahmefällen, in denen keine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat) in einer Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen hat.

Gem. § 263 Abs. 2 BAO ist in der Beschwerdevorentscheidung auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

Gem. § 263 Abs. 3 BAO wirkt eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

Dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass das Finanzamt eine Formalentscheidung iSd § 263 Abs. 1 lit. b iVm. § 85 Abs. 2 BAO (Zurücknahmeerklärung der Beschwerde) getroffen hat, die gem. § 263 Abs. 3 BAO wie ein Beschluss (§ 278) wirkt.

Die Bf. hat im Vorlageantrag vom nicht behauptet, sie habe die Mängel der fehlenden Begründung sowie der fehlenden Unterschrift der Beschwerde innerhalb der ihr vom Finanzamt zur Behebung gesetzten Frist behoben. Ein Zustellmangel bezüglich des Mängelbehebungsauftrages ist weder erkennbar noch wurde ein solcher von der Bf. behauptet. Das Finanzamt hat im Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom auch ausdrücklich auf § 85 Abs. 2 BAO und die dort genannte Rechtsfolge einer Nichtbehebung bzw. nicht rechtzeitigen Behebung hingewiesen. Die Zurücknahmeerklärung der Beschwerde ist daher wegen dieser unbehoben gebliebenen Mängel der Beschwerde jedenfalls zu Recht erfolgt.

Hat die Bf. einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht fristgerecht entsprochen und wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes als zurückgenommen erklärt, so hat das BFG nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen zu erklären (vgl. auch ; RV/1100742/2015).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm Art 133 Abs 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies wurde bezüglich der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrags iSd der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. insbesondere ) entschieden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100382.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at