Antrag auf Durchführung der ANV kann bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes nicht zurückgezogen werden.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , Steuernummer, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Parteienvorbringen
Die Beschwerdeführerin brachte am elektronisch eine Erklärung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 ein, in der sie zwei bezugsauszahlende Stellen angab.
Das Finanzamt erließ erklärungsgemäß einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015. Der Veranlagung wurden laut übermittelten Lohnzetteln folgende steuerpflichtige Bezüge zugrunde gelegt:
[...]
Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurde die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, wobei sich eine Nachforderung in Höhe von € 149,00 ergab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am Beschwerde und führte darin begründend aus: Mit dem angefochtenen Bescheid sei für 2015 eine Nachzahlung in Höhe von € 149,00 festgesetzt worden. In ihrem Fall lägen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs 1 nicht vor, sodass es sich um eine Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs 2 handle. Sie ziehe hiermit ihren Antrag auf Veranlagung zurück und beantrage die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2015 vom .
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: "Da Sie im Veranlagungszeitraum zumindest zeitweise gleichzeitig Bezüge von zwei oder mehreren Arbeitgebern erhalten haben, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vor. Deshalb ist eine Zurückziehung Ihres Antrages nicht möglich."
Am stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, in welchem das Beschwerdevorbringen wiederholt wurde.
Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und deren Abweisung beantragt.
Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorliegenden Aktenteile.
Rechtslage
Gemäß § 25 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG.
Gemäß § 39 Abs 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht übersteigen.
§ 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Erwägungen
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Ansicht vertritt, dass kein Pflichtveranlagungstatbestand vorläge, so ist dem zu entgegnen:
Aus den vorgelegten Lohnzetteln geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von - bei der A-GmbH und vom - bei der B-AG beschäftigt. Für den Zeitraum - ergibt sich somit eine Überschneidung der beiden Beschäftigungsverhältnisse. Außerdem hat die Beschwerdeführerin am lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus der Vorsorgekasse1, sowie am aus der Vorsorgekasse2 bezogen, welche beide in den Zeitraum fallen, in dem die Beschwerdeführerin Einkünfte von der A-GmbH bezogen hat.
Die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus der Vorsorgekasse1 und der Vorsorgekasse2 sind Bezüge aus Betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kassen), welche gemäß § 25 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) darstellen und zu einem festen Lohnsteuersatz gemäß § 67 Abs 3 EStG 1988 versteuert werden.
Die Beschwerdeführerin hat somit im Jahr 2015 zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, was durch die Lohnzettel dokumentiert ist, weshalb sie zu veranlagen (Pflichtveranlagung) war.
Ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung kann im Berufungswege zurückgezogen werden, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat. Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorliegen (-RS1).
Liegt der Tatbestand einer Pflichtveranlagung vor, ist eine Zurücknahme des Antrags auf Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich (; ), auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige vom Finanzamt nicht zur Abgabe einer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung aufgefordert und die Veranlagung in Entsprechung des Antrages durchgeführt wurde (UFSI , RV/0017-I/03-RS1).
Da der Einkommensteuerbescheid 2015 aufgrund einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 zu erlassen war, kann der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung im Rechtsmittelweg nicht mehr zurückgenommen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100851.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at