Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.05.2018, RV/7105606/2016

Ernsthaft betriebenes Studium im ersten Studienjahr?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vom , eingelangt am gegen den Bescheid des Finanzamts Gänserndorf Mistelbach, 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9, vom , wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 1.851,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 700,80) für die im April 1991 geborene C B für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer X, Gesamtbetrag der Rückforderung € 2.551,80, im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag vom , also hinsichtlich des Zeitraumes März 2014 bis September 2014, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird im Umfang des Vorlageantrags gemäß § 279 BAO unbegründet abgewiesen, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Fassung des abweisenden Teils der Beschwerdevorentscheidung zu lauten hat:

Es werden zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 1.087,59) und Kinderabsetzbetrag (€ 408,80 ), Gesamtrückforderungsbetrag € 1.496,30, für die im April 1991 geborene C B für den Zeitraum März 2014 bis September 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlage

Das Finanzamt legte mit Bericht vom die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) A B dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dazu wurde angegeben:

Sachverhalt:

Die Tochter begann im WS 2013/2014 an der BOKU Wien das BA Studium Umwelt- und Bioressourcenmanagement. Mit wurde die Tochter exmatrikuliert.

Ein Studienerfolgsnachweis konnte nicht vorgelegt werden, es erfolgte keine einzige Ablegung einer Prüfung. Einer Bestätigung (der BOKU Wien, Institut für nachhaltige Wirtschaftsentwicklung vom ) zufolge, war sie im WS 2013/14 für Vorlesungen Mikroökonomik, Makroökonomik sowie Einführung in das UBRM-Studium eingeschrieben und hat laut lt. Lernsystem BOKU-Online nachweislich auf Lernmaterialien zugegriffen, als aktiv teilgenommen und sich auf Prüfungen vorbereitet.

Für das SS2014 wurde keine Nachweis über Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen, etc. erbracht noch wurde eine Bestätigung im ob. Sinne auch für das SS 2014 erbracht. Prüfungsängste waren letztlich für das Scheitern der Antritte zu den Prüfungen verantwortlich.

Ein Vorliegen einer Studienbehinderung wurde der Behörde nicht nachgewiesen.

Mit der Beschwerdeschrift wurde auch ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung- ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung- eingebracht. Das SMS hat in seinem Gutachten vom einen Behinderungsgrad im Ausmaß von 30 % geltend ab 12/2015 festgestellt.

Im Zuge des Vorlageantrages wurde am ein neuerliches Gutachten angefordert.

Das SMS hat in seinem Gutachten vom den Behinderungsgrad gleichbleibend im Ausmaß von 30 % geltend ab festgestellt.

Auch waren die für das Studienjahr-WS 2013/14, SS2014- zuerkannten Studienbeihilfen zurückzuzahlen.

Beweismittel:

eingescannte Aktenteile

Stellungnahme:

Es wird beantragt, der Beschwerde teilweise stattzugeben:

Dahingehend, dass den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 betreffend den Bescheid aufgehoben wird und den Zeitraum März 2014 bis September 2014 betreffend den Bescheid unverändert im Rechtsbestand bleibt.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Es wird davon auszugehen sein, dass die Tochter ursprünglich beabsichtigt gehabt hat, das Studium zu betreiben, diese Absicht aber, als wahrscheinlichster Termin Jänner/Februar 2014- mit Ende des WSs 2013/2014-, aufgegeben hat. Dafür sprechen folgenden Umstände:

a) die beigebrachte Bestätigung, dass die Tochter im WS2013/14 zu Vorlesungen eingeschrieben war und auf Lernmaterialien lt. Lernsystem BOUK-Online zugegriffen und also aktiv teilgenommen und sich auf Prüfungen vorbereitetet hat,

b) das Schreiben der Tochter vom an den Vorstand des Finanzamtes Mistelbach gerichtet, in dem vorgebracht wird, dass Sie im Jänner 2014 beim Finanzamt Mistelbach angerufen und gefragt hat, ob Familienbeihilfe zurückzuzahlen ist, wenn "das mit dem Studium nicht funktioniert"..

c) keine Nachweiserbringung betr. Studienfortgang im SS2014.

Eine Studienbehinderung hat nicht vorgelegen. (Selbst die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 lit. h FLAG, bringt zum Ausdruck, dass nach dieser Bestimmung Voraussetzung für eine Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind, ist, dass eine tatsächliche Berufsausbildung vorliegt.)

In dem elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt ist enthalten:

Rückforderungsbescheid

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 1.851,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 700,80) für die im April 1991 geborene C B für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück (Gesamtbetrag der Rückforderung € 2.551,80). Begründend wurde ausgeführt:

Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.

C ist leider zu keiner Prüfung angetreten.

Beschwerde

Mit Schreiben vom  (unter Verwendung eines internen Formulars des Finanzamtes) legte die Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid ein, mit dem ersichtlichen Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerde wurde am im Infocenter des Finanzamts abgegeben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass C regelmäßig ihre Vorlesungen besucht und sich im Internet regelmäßig Unterrichtsmaterialien zum Lernen angeschaut habe. C sei zur Prüfung gefahren, habe sich aber nicht in das Prüferzimmer getraut, da sie eine Prüfungsangst entwickelt habe. Diebezüglich werde eine Bestätigung vorgelegt, C sei auch gerne zu einer amtsärztlichen Begutachtung bereit. C habe Psychopax-Tropfen genommen, die sie von ihrer Großmutter erhalten habe, "aber sie hatte trotzdem Prüfungsangst". Die Bf verweist darauf, dass sie nur eine befristete Pension habe und Geld für ärztliche Behandlung benötige.

Angeschlossen war die Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom . C sei an folgenden Tagen ambulant behandelt worden:

Dg. Grippaler Infekt

Dg. HWS Syndrom, Gastritis

Dg. acute Pharyngitis

Ergänzungsersuchen vom

Das Finanzamt ersuchte mit Ergänzungsersuchen vom  um Beantwortung folgender Fragen:

Das Kind B C, ..., begann im WS2013/14 mit dem Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement an der Boku Wien. Mit wurde das Kind exmatrikuliert.

Ein Studienerfolgsnachweis konnte nicht vorgelegt werden, es erfolgt keine Ablegung einer Prüfung.

Wohl war die Tochter im WS 2013/2014 für die Vorlesungen (Mikroöonomik, Makroöonomik sowie Einführung in das UBRM-Studium) eingeschrieben, auf die Lernmaterialien wurde zugegriffen; eine Bestätigung zur Anmeldung von Prüfungen wurde nicht abgegeben.

Über das SS14 liegt eine Bestätigung im Sinne vorherigen Satzes, dass Vorlesungen besucht bzw. auf Lernmaterial (Online- bzw Videomaterial) zugegriffen worden wäre.

Die Beschwerde wird begründet, dass die Tochter zur Prüfung hingefahren wäre, jedoch aus Prüfungsangst keine abgelegt wurde.

Als Zeiten der "Berufsausbildung" können nur solche Zeiten gelten, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist bzw. ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird (manifestiert sich nach außen über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen). 

Wird aber die Studienzeit ua. durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, zB Krankheit, unterbrochen, wird die Studienzeit verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Die Studienbehinderung durch Krankheit ist nachzuweisen. Die Art des Beweismittels einer krankheitsbedingten Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt. Die für eine Verlängerung der Studienzeit maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.

Nach der Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates (UFS als Vorgänger des Bundesfinanzgerichtes) ist dann, wenn ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar ist, die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Es ist eine schlüssige ärztliche Bestätigung erforderlich ().

Um Vorlage eines Beweises der in der Beschwerde angeführten Behauptungen, zB in Form eines ärtzlichen Attests, zu erbringen.

Weiter sind die Prüfungsanmeldungen zu den besuchten Vorlesungen der Behörde vorzulegen.

Bestätigung vom

In weiterer Folge wurde die Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom vorgelegt:

Frau C B wurde am und am ambulant behandelt.

Damals wurde ein grippaler Infekt, ein acutes HWS Syndrom sowie eine chronische Gastritis diagnostiziert und entsprechend therapiert.

Die Patientin gibt an, daß sie in diesem Zeitraum - v.a. aufgrund der rezidivierenden Magenschmerzen - körperlich nicht in der Lage war an Prüfungen bzw am regelmäßigem Uni Betrieb teilzunehmen.

Schreiben an den Finanzamtsvorstand

Die Tochter der Bf richtete am ein Schreiben an den Vorstand der belangten Behörde. In diesem Schreiben gab sie an, sie habe im Jänner 2014 beim Finanzamt angerufen und die Auskunft erhalten, sie müsse die Kinderbeihilfe für das erste Studienjahr nicht zurückzahlen und schlimmstenfalls stehe für das Folgejahr keine Beihilfe mehr zu. Die Tochter habe in diesem Jahr schon allein gewohnt, ihr Einkommen seien ein Stipendium von monatlich € 480 inklusive Fahrgeld und die Familienbeihilfe gewesen. Die Tochter habe dann das Studium abgebrochen "und ging in die Arbeitslose". Sie sei beim Sozialministerium zu einer Untersuchung gewesen und unverschuldet in diese Notlage gekommen, da sie auf die "nicht falsche, aber unvollständige" Auskunft des Finanzamts vertraut habe.

Bestätigung vom

Die Universität für Bodenkultur bestätigte der Tochter am , "dass Sie im Wintersemester 2013/2014 für die Vorlesungen Mikroökonomik, Makroökonomik sowie Einführung in das UBRM-Studium eingeschrieben waren. Das Lernsystem BOKU-Online gibt zudem darüber Auskunft, dass Sie auch auf Lernmaterialien zugegriffen haben, also aktiv teilgenommen und sich somit auf die Prüfungen vorbereitet haben."

Bestätigung vom

Die Universität für Bodenkultur bestätigte der Tochter am :

... in der Tat besteht im Sommersemester keine Möglichkeit, die StEOP-Veranstaltungen (Einführung und Mikro) als echte Vorlesungen zu hören. Die Studierenden sollen stattdessen das Online- bzw. Videomaterial vom Wintersemester zu nutzen. Angeboten werden lediglich drei einstündige Termine, die genau gleich gestaltet sind und lediglich eine Einführung in die Handhabung das Online-Material bieten sollen. Die Makroökonomik wird überhaupt nur im Wintersemester gelesen.

Studienbestätigung

Von der Universität für Bodenkultur liegen Studienbestätigungen für das Bachelorstudium 227 Umwelt- und Bioressourcenmanagement für das Wintersemester 2013 vor. Außerdem war C im Sommersemester 2014 inskripiert, Studienende .

Versicherungsdatenauszug

Laut Versicherungsdatenauszug war die Tochter im Wintersemester 2013 bis als Angestellte erwerbstätig, im Sommersemester 2014 war die Tochter von bis geringfügig als Arbeiterin beschäftigt und bezog ab September 2014 Arbeitslosengeld. Seit Mai 2015 ist die Tochter als Angestellte vollzeitbeschäftigt.

Melderegister

Laut Zentralem Melderegister wohnte C bis August 2013 bei ihrer Mutter in Adresse, anschließend an einer anderen Adresse.

AMS

Das Arbeitsmarktservice bestätigte am , dass C B von bis Arbeitslosengeld bezog.

MRT-Zuweisung

Ein Facharzt für Orthopädie stellte am  für die Tochter eine MRT-Zuweisung betreffend HWS aus:

Cervicogener Schwindel

Prolaps, Protrusion, Pathomorphologie obere HWS?

Diagnose/n:

M54.2 Cervicalsyndrom

R42 Vertigo.

Gleichzeitig wurde Physiotherapie (10 Teilmassagen 15 min, 10 Einzelheilgymnasik 45 min) verschrieben.

Für Ordination, Akupunktur, Manipulation/Mobilisation und ausf. diagn. therapeut. Aussprache am wurde ein Betrag von € 65,00 in Rechnung gestellt.

Heilkostenplan

Ein Institut für Physikalische Therapie erstellte am für die Tochter einen Heilkostenplan für 10 Heilmassagen zu € 5,56, 10 Munari-Behandlungen zu € 7,41, 10 int.Str/StDyn zu 3,07, zusammen netto € 160,40, brutto € 176,44.

Leistungsblatt

Laut Leistungsblatt der Wiener Gebietskrankenkasse für das Jahr 2009 wurden für die Tochter in diesem Jahr Transportkosten (Rettung/Taxi) von € 60,55, Krankenhauskosten (Aufenthalt ein Tag) von € 228,00, Arztkosten von € 34,76 sowie € 70,49 und Medikamentenkosten von € 16,40 übernommen.

Sachverständigengutachten

Aus den vom Finanzamt beim Sozialministeriumservice angeforderten Sachverständigengutachten geht hervor:

Gutachten vom 11./

...

Anamnese:

Angststörung? Rückwirkende Anerkennung der Störung? Selbsterhaltungsfähigkeit?

Derzeitige Beschwerden:

In der Exploration berichtet die Pb. an subjektiven Beschwerden Schlafstörungen, reduzierten Antrieb (insbesondere im Freizeitbereich), sozialen Rückzug, Grübeln und Weinen sowie psychosomatische Beschwerden (Rückenschmerzen, Gastritis) und massive Prüfungs-Ängste sowie klaustrophobische Zustände

Behandlung(en)/ Medikamente / Hilfsmittel:

03/2015 erfolgte einmalige psychiatrische Konsultation bei Dr. D, bei Bedarf wird Psychopax eingenommen (Hausarzt); Psychotherapie wird angestrebt.

Sozialanamnese:

Daten zur Person:

Schulbesuch: VS, HS, 1 Jahr BORG, Lehre Verwaltungsangestellte pos.; Berufsreifeprüfung;

Studium nach 2 Semestern abgebrochen

Berufstätigkeit: Verwaltungsangestellte

Private Lebensumstände: allein lebend, jedoch in engem Familienverband mit Eltern (tlw. Pflege der Mutter)

Soziale Integration: etwas eingeschränkt

Körperliche Beschwerden: siehe medizinische GA (Fehlsichtigkeit, Gastritis, Rückenbeschwerden)

Verhalten in der Untersuchungssituation: gut orientiert und auskunftsfähig, subdepressiv, kooperativ

...

In der Exploration berichtet die Pb. an subjektiven Beschwerden Schlafstörungen, reduzierten Antrieb (insbesondere im Freizeitbereich), sozialen Rückzug, Grübeln und Weinen sowie psychosomatische Beschwerden (Rückenschmerzen, Gastritis) und massive Prüfungs-Ängste sowie klaustrophobische Zustände. Mehrmals kam es zu Rettungseinsätzen bei Panik-Attacken. Die psychische Problematik begann mit der Ablösung vom Elternhaus bei gleichzeitiger schwerer Erkrankung der Mutter, 03/2015 erfolgte einmalige psychiatrische Konsultation bei Dr. D, bei Bedarf wird Psychopax eingenommen (Hausarzt); Psychotherapie wird angestrebt.

Im diagnostischen Kurzinterview bestätigt die begleitende Mutter diese Angaben.

Aufgrund eines begonnen und wegen der massiven Prüfungsangst abgebrochenen Studiums ist die Familie mit Rückzahlungen eines Stipendiums sowie Rückforderungen der Familienbeihilfe durch das Finanzamt konfrontiert.

Zusammenfassendes Gutachten:

Klinisch-psychologischerseits besteht derzeit eine leichtgradige depressive Verstimmung mit Somatisierung sowie eine Angststörung (Prüfungsangst, Panik-Attacken) ohne zielführende Behandlung.

Für das Studienjahr 2013/14 ist das Vorliegen einer Störung entsprechend GdB 50% wahrscheinlich, jedoch nicht belegt.

Selbsterhaltungsfähigkeit ist (und war auch 2013/14) gegeben.

Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung wurde empfohlen.

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen,Leichtgradige depressive Verstimmung mit Somatisierung sowie eine Angststörung (Prüfungsangst, Panik-Attacken) ohne zielführende Behandlung.Eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da noch keine adäquate Therapie.
30

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Für das Studienjahr 2013/14 ist das Vorliegen einer Störung entsprechend GdB 50% wahrscheinlich, jedoch nicht belegt.

Selbsterhaltungsfähigkeit ist (und war auch 2013/14) gegeben.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

X ja O nein

GdB liegt vor seit: 09/2013

Frau C B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Nach entsprechender pos. absolvierter Lehre Tätigkeit als Verwaltungsangestellte, nebenbei Berufsreifeprüfung positiv. Anschliessend Aufnahme eines Universitätsstudiums und Abbruch aufgrund psychischer Beeinträchtigungen im 2. Semester.

Für das Studienjahr 2013/14 ist das Vorliegen einer Störung entsprechend GdB 50% wahrscheinlich, jedoch nicht belegt.

Selbsterhaltungsfähigkeit ist (und war auch 2013/14) gegeben.

X Dauerzustand

O Nachuntersuchung:

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Keine NU, da derzeit nur GsB von 30%.

Gutachten erstellt am von Dr.in E F-G

Gutachten vidiert am von Dr. H I-J

Gutachten vom /

...

Anamnese:

Frau B kommt mit ihrer Mutter (die an Leukämie erkrankt ist) zur Untersuchung. Schuldbildung: VS, HS, 2 Jahre BORG, Lehre zur Bürokauffrau (positiv abgeschlossen). Danach Berufsreifeprüfung und anschließend zwei Semester Umwelt- und Bioressourcenmanagament studiert. Studium wegen starker Prüfungsangst und Panikzuständen sowie schwerer Erkrankung der Mutter abgebrochen.

Soll jetzt die Studienbeihilfe und die Familienbeihilfe für das Studienjahr 2013/14 zurückzahlen (da keine Prüfungen abgelegt wurden).

Derzeitige Beschwerden:

2013 /14 wiederholt grippale Infekte, Schmerzen cervical,Kopfschmerzattacken (DD Migräne) und Gastritis. War ständig müde.

"Habe diese Beschwerden auch jetzt noch."

Psychotherapie ist geplant. Depression mit Somatisierung?

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Schmerzen in der Wirbelsäule, Gastritis, Kopfschmerzen (Somatisierung?).Die angegebenen Leiden erreichen keinen Grad der Behinderung (keine ausreichenden Befunde vorliegend).
0

Gesamtgrad der Behinderung: 0 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahmezu Vorgutachten:

-

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

X ja O nein

GdB liegt vor seit: 12/2015

Frau C B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

-

X Dauerzustand

O Nachuntersuchung:

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

-

Gutachten erstellt am von Dr.in K L-M

Gutachten vidiert am von Dr. N O

Gesamtbeurteilung vom 14./

...

Gesamtbeurteilung durchgeführt am durch Dr.in K L-M, SV für Allgemeinmedizin.

Zusammenfassung der Sachverständigengutachten


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Name der/des SV
Fachgebiet
Gutachten vom
Dr.in K L-M
Allgemeinmedizin
Dr.in E F-G
Psychologie

Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.

Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:


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Lfd. Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen,Leichtgradige depressive Verstimmung mit Somatisierung sowie eine Angststörung (Prüfungsangst, Panik-Attacken) ohne zielführende Behandlung.Eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da noch keine adäquate Therapie.
30
2
Schmerzen in der Wirbelsäule, Gastritis, Kopfschmerzen (Somatisierung?).Die angegebenen Leiden erreichen keinen Grad der Behinderung (keine ausreichenden Befunde vorliegend).
0

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die somatischen Beschwerden (Leiden 2) sind in Leiden 1 berücksichtigt.

Stellungnahmezu Vorgutachten:

-

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

X ja O nein

GdB liegt vor seit: 12/2015

Frau C B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

-

X Dauerzustand

O Nachuntersuchung:

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

-

Gutachten erstellt am von Dr.in K L-M

Gutachten vidiert am von Dr. N O

Gutachten vom

...

Anamnese:

Auf Grund der Beschwerde beim Finanzamt, bezüglich des Grades der Behinderung von 30%, wird das folgende Gutachten erstellt. Die neu vorgelegten Befunde werden berücksichtigt.

Leichtgradige depressive Verstimmung mit Somatisierung sowie eine Angststörung (Prüfungsangst, Panik-Attacken) ohne zielführende Behandlung

Zustand nach bakterieller Gastroenteritis

Kurzsichtigkeit, kein Befund vorliegend

Derzeitige Beschwerden:

Im letzten Gutachten des Sozialministeriumservice vom wurde der Gesamtgrad der Behinderung, wegen einer leichtgradige depressive Verstimmung mit Somatisierung, sowie eine Angststörung (Prüfungsangst, Panik-Attacken), mit 30 v.H. festgesetzt.

Sie habe für ein Stipendium 5739,60 € Schulden aufgenommen und müsse diese jetzt in Monatsraten zurückzahlen. Das belaste sie sehr. Sie kümmere sich auch um ihre Mutter, die CLL hat und derzeit Chemotherapie mache. Häufig bekomme Frau B auch Bauchschmerzen. Damit ihr die Brille nicht von der Nase rutsche, halte sie den Kopf nach oben gerichtet und sei dadurch im Bereich der HWS verspannt. Die Verspannung reiche dann vom Nacken bis zur LWS. Sie habe 8 Dioptrien, die aber mit Brille oder Kontaktlinsen korrigiert sind. Seit dem 14. Lebensjahr habe sie rezidivierend Schwindel ohne Stürze, vor allem morgens beim Aufstehen. Ihr werde dann gelegentlich schwarz vor den Augen. Sie sei deshalb schon durchuntersucht worden, aber alle Befunde, inclusive CT, seien in Ordnung gewesen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Alle Medikamente werden nur bei Bedarf angewendet: Parkemed 500mg 1x1, Nureflex 1x1, Gastrozol 20mg 1x1, Paspertin Tbl. 1x1; Psychopax gtt.;

Brille oder Kontaktlinsen; st.p. Physiotherapie und Akupunktur.

Sozialanamnese:

Sie lebt alleine und arbeitet in einem Büro ...

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Neu eingereichte Befunde:

Hanusch Krankenhaus, Zentralröntgeninstitut

Sonografie Abdomen:

Unauffälliger Befund der Oberbauchorgane und Nieren.

NB: Adnexcyste rechts

Universitätsklinik Wien, Notfallambulanz

Bakterielle Gastroenteritis, seit heute Morgen Übelkeit und Erbrechen, seit kürzer Zeit Diarrhoe.

...

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

schlank

Größe: 155,00 cm Gewicht: 49,00 kg Blutdruck: 122/83, f87

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Augen: Visus mit Brille korrigiert, Pupillen mittelweit, isocor, prompte Lichtreaktion.

Gehör: intakt.

Rachen: sichtbare Schleimhäute bland, Rachenhinterwand bland.

Lunge: Vesikuläratmen beidseits, keine Nebengeräusche,

Herzaktion rhythmisch, rein, normocard, mittellaut.

Wirbelsäule: nicht klopfdolent, druckdolent im Bereich der LWS und ISG.

Verspannung im Bereich der Schultern und HWS.

Nierenlager: frei.

Obere Extremität: freie Beweglichkeit in allen Gelenken, Muskulatur gut ausgebildet,

Nackengriff beidseits uneingeschränkt

Schürzengriff beidseits uneingeschränkt,

Heben der Arme über den Kopf beidseits bis 120° durchführbar

grobe Kraft und Feinmotorik normal, Sensibilität beidseits unauffällig

Freie Beweglichkeit in allen Gelenken der oberen und unteren Extremitäten

Gesamtmobilität - Gangbild:

Unauffällig, normale Schrittweite und Schrittgeschwindigkeit

Psycho(patho)logischer Status:

Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit gut, Sprache unauffällig, Stimmung ausgeglichen. Kann sich sprachlich gut ausdrücken.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Leichtgradige depressive Verstimmung mit Somatisierung (Schmerzen in der Wirbelsäule, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen), sowie Angststörung (Prüfungsangst, Panik-Attacken) ohne zielführende Behandlung.Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da noch keine adäquate Therapie und integriert.
30

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird umformuliert und die Symtome des vormaligen Leiden 2 teilweise aufgenommen, Leiden 2 kann nicht als eigenes Leiden eingeschätzt werden, da hierfür keine Befunde vorliegen

Gesamtgrad der Behinderung gleichbleibend.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Bakterielle Gastroenteritis, da akutes Geschehen, das mit Antibiotikum erfolgreich behandelt wurde.

Fehlsichtigkeit - Visus mit Brille bzw. Kontaktlinsen korrigiert (Kein Befund vorliegend).

Stellungnahmezu Vorgutachten:

Leiden 1 unverändert übernommen. Leiden 2 wird nicht mehr angeführt, da diesbezüglich keine relevanten Befunde vorliegen.

Gesamtgrad der Behinderung gleichbleibend.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

X ja O nein

GdB liegt vor seit: 12/2015

Frau C B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Die neu vorgelegten Befunde wurden im Gutachten mitberücksichtigt. Da diese, vorallem akute Beschwerden, wie Gastroenteritis beschreiben, erreichen diese keinen Grad der Behinderung und erfüllen keine medizinische Voraussetzungen zur Änderung des Grades der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung ist daher gleichbleibend und die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben. Die Antragstellerin arbeitet im Büro ...

X Dauerzustand

O Nachuntersuchung:

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

-

Gutachten erstellt am von Dr.in R Q

Gutachten vidiert am von Dr. S T

Antrag vom

Am beantragte die Bf mit dem Formular Beih 3 die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Ihre Tochter C leide an Wirbelsäulenschäden, Schwindel, häufigen Infekten, "8 Dioprtrien, starke Brille".

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge und schränkte den Rückforderungszeitraum auf März 2014 bis September 2014 ein:

Ihrer Beschwerde vom wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an FB/KG für das Kind B C, ..., im Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 wird wie folgt abgeändert:

den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 betreffend wird der Beschwerde stattgegeben, ein Vorliegen Berufsausbildung im WS2013/14 wird zugestanden, der Bescheid wird aufgehoben;

den Zeitraum März 2014 bis September 2014 betreffend bleibt der Bescheid unverändert in Rechtsbestand; die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

(Der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, eingebracht mit der Beschwerde, wurde mit BSB vom - Grad der Behinderung mit 30% ab - bescheinigt.

Begründung:

Die Tochter begann im WS 2013/2014 an der BOKU Wien das BA-Studium Umwelt- und Bioressourcenmanagement.

Mit wurde das Kind exmatrikuliert.

Ein Studienerfolgsnachweis konnte nicht vorgelegt werden, es erfolgte keine Ablegung einer Prüfung.

Einer Bestätigung (vom der BOKU Wien, Institut für nachhaltige Wirtschaftsentwicklung) zufolge war die Tochter im WS2013/14 für Vorlesungen Mikroökonomik, Makroökonomik sowie Einführung in das UBRM-Studium eingeschrieben und hat lt. Lernsystem BOKU-Online nachweislich auf die Lernmaterialien zugegriffen, also aktiv teilgenommen und sich auf die Prüfungen vorbereitet.

Für das SS2014 wurde kein Nachweis über Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen, -besuche erbracht.

Ein Vorliegen einer Studienbehinderung wurde der Behörde nicht nachgewiesen.

Der Sachverhaltsdarstellung nach (siehe dazu auch Schreiben der Tochter vom , gerichtet an den Hrn. Vorstand ) zu schließen ist, da die Tochter im SS2014 keine Aktivitäten mehr entfaltet hat; das Studium mit Ende WS 2014 abgebrochen hat.

Rechtslage:

Gemäß § 2 (1) lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b 11. Satz FLAG 1967 gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG nicht zu entnehmen (sh. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 59).

Da die Tochter im ersten Studienjahr als ordentliche Hörerin aufgenommen wurde, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Familienbeihilfe

Die Behörde geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Tochter ursprünglich beabsichtigt hat, das Studium zu betreiben, diese Absicht aber bald nach Beginn aufgegeben hat. Als wahrscheinlichster Termin hierfür ist der Jänner/ Februar 2014- Ende WS 2013/14-anzunehmen.

Hierfür sprechen folgende Umstände:

a) die beigebrachte Bestätigung, dass die Tochter im WS2013/14 zu Vorlesungen eingeschrieben war und auf Lernmaterialien lt. Lernsystem BOKU-Online zugegriffen wurde und also aktiv teilgenommen und sich auf Prüfungen vorbereitet hat,

b) tel. Auskunft ( siehe 2.folgender Absatz) vom Jänner2014,

c) keine Nachweis betr. Studienfortgang im SS2014

Der Rückforderungszeitraum war auf März 2014 bis September 2014 einzuschränken.

Nach § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig.

Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. VwGH31.10.2000, 96/15/0001, ).

Wenn die Tochter eine nicht falsche aber unvollständige Auskunft des Finanzamtes (Anruf im Jänner 2014), nämlich dass, wenn es mit dem Studium (erstes Studium Jahr) nicht klappt, die Beihilfe auf keinen Fall zurückzuzahlen ist, sondern das Schlimmste, dass kein Anspruch auf die Beihilfe im darauffolgenden Jahr besteht, einwendet, ist zu bemerken, dass eine ausdrückliche Auskunft dieses Inhalts nicht aktenkundig festgehalten ist und Inhalt und Umfang eines derartigen Telefongesprächs mangels Aufzeichnung auch nicht mehr nachvollziehbar ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen (z.B. , ) zum Ausdruck gebracht, dass eine bloß fernmündliche Auskunft die Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen Erklärungen in sich birgt. Hat sich eine Partei allein auf eine fernmündliche Auskunft verlassen, dann ist ihr der Vorwurf zu machen, sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt des Problems angenommen zu haben und es besteht für die von ihr zu vertretenden Unzulänglichkeiten jedenfalls kein Vertrauensschutz.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte die Bf Vorlageantrag. Darin verwies sie auf die Behinderung ihrer Tochter mit einem GdB von 30% auf Grund depressiver Stimmungen und Lernschwierigkeiten. "Vielleicht wurde diese Behinderung nicht berücksichtigt". Die Tochter, die damals schon allein gewohnt habe, habe das Geld zum Leben gebraucht, außerdem müsse die Tochter monatlich das gewährte Stipendium in Höhe von € 5.400 zurückzahlen. Die Bf selbst sei zu 80% behindert, stehe vor einer Chemotherapie, habe kaum Geld für Medikamente und ihr Konto sei mit € 3.800 überzogen.

Vorgelegt wurde eine "Gesamtbeurteilung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)" durch das Sozialministeriumservice auf Grund zweier Gutachten vom und .

 C weise einen GdB von 30%  wegen "Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen, Leichtgradige depressive Verstimmung mit Somatisierung sowie eine Angststörung (Prüfungsangst, Panik-Attacken) ohne zielführende Behandlung. Eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da noch keine adäquate Therapie" auf (Pos. Nr. ). "Schmerzen in der Wirbelsäule, Gastritis, Kopfschmerzen" (Pos. Nr. ) erreichten keinen Grad der Behinderung.

Bericht vom

Mit E-Mail vom berichtete das Finanzamt über Ersuchen des Gerichts über die Zusammensetzung der Rückforderung laut Beschwerdevorentscheidung wie folgt:

FB03/2014- 06/2014=     €  152,70x4=       €      610,80

FB07/2014- 09/2014=     €  158,90x3=       €      476,70

Summe gesamt =                                       €   1.087,50

KG 03/2014-09/2014=    €  58,40x7=          €      408,80

Ergibt Gesamtbetrag                                    €  1.496,30

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Tochter der Bf, die im April 1991 geborene C B, arbeitete bis als Angestellte.

Im Oktober 2013 inskripierte die Tochter an der Universität für Bodenkultur in Wien das Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement. Mit wurde die Tochter exmatrikuliert. Weder im Wintersemester 2013 und auch nicht im Sommersemster 2014 trat die Tochter zu einer Prüfung an, da sie an Prüfungsangst litt.

Im Wintersemester 2013 hat die Tochter am Studium durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen, auch im Weg des elektronischen Lernsystems, und durch Prüfungsvorbereitung aktiv teilgenommen.

Für das Sommersemester 2014 kann ein aktiver Betrieb des Studiums nicht festgestellt werden.

im Sommersemester 2014 war die Tochter von bis geringfügig als Arbeiterin beschäftigt und bezog ab September 2014 Arbeitslosengeld. Seit Mai 2015 ist die Tochter als Angestellte vollzeitbeschäftigt.

Seit September 2013 war C bei ihrer Mutter nicht mehr haushaltszugehörig. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass C im Sommersemster 2014 krankheitsbedingt gehindert war, das elektronische Lernsystem zu nutzen und sich auf Prüfungen vorzubereiten

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Das Gericht hält es für erwiesen, dass die Tochter das Studium mit Ende des Wintersemesters 2013 abgebrochen hat. Trotz mehrfachem Vorhalt durch das Finanzamt wird für das Sommersemester 2014 ein aktives Studium nicht einmal behauptet. Konkrete Nachweise für eine die überwiegende Zeit der Tochter in Anspruch genommen habende Prüfungsvorbereitung im Sommersemester 2014 wurden von der Bf nicht erbracht.

Das Gericht nimmt darüber hinaus als erwiesen an, dass die Tochter während des Studiums an Prüfungsangst litt und diese Prüfungsangst schließlich zum Studienabbruch führte. Davon abgesehen, sind schwere Erkrankungen, die eine Teilnahme an einem Studium verhindern würden, nicht belegt.

Die angeführten, auch durch Gutachten des Sozialministeriumservice belegten Leiden erschweren zwar ein Studium, hindern aber nicht an entsprechendem Lernen und Vorbereitungen. Dies belegt auch der Umstand, dass die Tochter bis zu Beginn des Studiums und nach dem Studium trotz ihrer Leiden in der Lage war, einem Beruf als Angestellte nachzugehen.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ging die Tochter der Bf im Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 einem Universitätsstudium nach. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt den angefochtenen Rückforderungsbescheid für diesen Zeitraum aufgehoben.

Der Vorlageantrag vom ist so zu verstehen, dass nur der abweisende Teil der Beschwerdevorentscheidung bekämpft wird. Die Aufhebung des Rückforderungsbescheids betreffend den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Zeitraum März 2014 bis September 2014

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die positive Ablegung von Prüfungen im ersten Studienjahr fordert das Gesetz nicht.

Nun wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. u.v.a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung - bezogen auf ein Universitätsstudium - nicht schon mit der bloßen Inskription erfüllt, sondern es ist erforderlich, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. zu AlVG). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht, der Besuch von Lehrveranstaltungen ist auch in den ersten beiden Semestern eines Studiums essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 59 m.w.N.; ).

Fest steht, dass die Tochter der Bf im Sommersemester 2014 das Studium nicht mehr betrieben hat.

Wie auch feststeht, war die Tochter durch ihre Leiden nicht daran gehindert, wenn schon nicht zu Prüfungen anzutreten,  so zumindest an Lehrveranstaltungen (direkt oder im elektronischen Weg) teilzunehmen.

Es ist daher der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlagebericht zu folgen, dass sich die Tochter von März 2014 bis September 2014 nicht in Berufsausbildung befunden hat.

Im übrigen wird auf die ausführliche Begründung von Beschwerdevorentscheidung und Vorlagebericht verwiesen.

Rückforderung

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (u.a. ). Auch ob die Bf im guten Glauben war, ihr stehe Familienbeihilfe zu, ist im Rückforderungsverfahren nicht von Bedeutung.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sind auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.

Unbilligkeit

Im Rückforderungsverfahren ist eine allfällige Unbilligkeit der Rückforderung durch das Bundesfinanzgericht nicht zu prüfen.

Die Bundesabgabenordnung sieht jedoch über entsprechenden gesonderten Antrag die gänzliche oder teilweise Nachsicht (§ 236 BAO) oder Ratenzahlung (§ 212 BAO) vor. Diesbezüglich müsste sich die Bf an das Finanzamt wenden.

Abweisung der Beschwerde im Umfang des Vorlageantrags

Die Beschwerde ist daher im Umfang des Vorlageantrags gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt derdargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Antrag vom

Aus dem elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt lässt sich nicht ersehen, ob und wie die Antrag vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung erledigt wurde. Sollte dieser Antrag noch unerledigt sein, wäre er einer Erledigung zuführen.

Wien, am #approbationsDatum

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105606.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at