Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2018, RV/5100966/2011

Werbungskosten eines Gemeinderates

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache Dr. A B, Adr, vertreten durch C, über die Beschwerden vom und  gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Gmunden Vöcklabruck vom und , betreffend Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 und Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 werden abgeändert.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidungen vom und  verwiesen.

2. Die Beschwerden betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2009 sowie Einkommensteuer 2009  werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe bleibt unverändert.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt: Bf) erklärte in seiner Einkommensteuererklärung  für das Jahr 2007 hinsichtlich seiner Einnahmen als Gemeinderat auf Grund des Lohnzettels von der Gemeinde D ein "Werbungskostenpauschale von 15%" in Höhe von 717,21 € als Werbungskosten.

Darüber hinaus erklärte er aus der Verpachtung eines Fischereirechtes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 941,97 €.

Neben anderen - nicht strittigen - Einkünften aus Gewerbebetrieb erklärte er unter Kennzahl 423 Halbsatzeinkünfte in Höhe von 79.165,90 € aufgrund einer Betriebsaufgabe.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom erging erklärungsgemäß.

Auch für das Jahr 2008 wurden ebenfalls entsprechende Einkünfte als Gemeinderat der Gemeinde D als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt. Ebenso wurden wie im Vorjahr aus der Verpachtung des Fischereirechtes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom erging erklärungsgemäß.

In der Folge wurden die Jahre 2004 bis 2007 einer Betriebsprüfung unterzogen.

Für das Jahr 2007 stellte die Betriebsprüfung (Bericht vom ) fest, dass dem Bf aufgrund der aktiven Tätigkeit als politischer Funktionär im Gemeinderat und den daraus resultierenden Einkünften von mehr als 730 € der Hälftesteuersatz für die Betriebsaufgabe nicht zusteht.

Mit Wiederaufnahmsbescheide vom wurden die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2007 und 2008 wiederaufgenommen.

In den neuen Sachbescheiden vom wurden die als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärten Einkünfte aus der Verpachtung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eingestuft und der Hälftesteuersteuersatz für die Einkünfte aus der Betriebsausgabe nicht gewährt.

Zur Begründung wurde zum einen auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen und zum anderen angeführt, dass die Verpachtung des Fischereirechtes im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erklären seien.

Mit Schreiben vom erhob der Bf Berufung (jetzt als Beschwerde zu behandeln) gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008. Begründend führte er an, dass er für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten begehre. Die Höhe der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ergäbe sich folgendermaßen:


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2004
2005
2006
2007
2008
Aufwands- entschädigung
4.619,66
4.605,24
4.692,76
4.781,40
5.413,80
Parteiabgabe
-2.400,00
-2.400,00
-2.400,00
-2.400,00
-2.400,00
Fachliteratur
 
 
 
 
-157,8
Kilometergelder
-1.304,28
-1.526,30
-1.144,56
-1.393,46
-1.543,34
Diäten
-349,60
-290,05
-448,50
-457,30
-453,30
Beiträge
 
 
-72,76
-90,00
-230,00
Telefon/Internet
-391,55
-387,92
-376,37
-361,96
-269,28
 
174,23
0,97
250,57
78,68
360,08

Zur Parteienabgabe halte er fest, dass er im Jänner 2004 als Fraktionsführer der Fraktion Bürgerinitiative E nominiert worden sei und lt. Fraktionsbeschluss monatlich 200 € abzuführen seien. Die verbleibenden Beträge dienten der Abdeckung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fraktionsführer entstehenden Aufwendungen.

Weiters beantrage er für das Jahr 2007 die Anwendung des § 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 EStG 1988 für den Aufgabegewinn, da ersichtlich sei, dass die Tätigkeit als Fraktionsführer gemäß 37 Abs. 5 Z 3 keine Erwerbstätigkeit darstelle. Eine Erwerbstätigkeit liege nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 € und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 € im Kalenderjahr nicht überstiegen.

Über Vorhalt vom teilte der Bf im Schreiben vom mit, dass mit Ende des Jahres 2003 (Gemeinderatswahl) ein mündlicher Fraktionsbeschluss gefasst worden sei. Darin sei festgelegt worden, dass der Bf ab sofort von den erhaltenen Aufwandsentschädigungen als Ortschef der Fraktion Bürgerinitiative E eine monatliche Parteiabgabe in Höhe von 200 € an die Fraktion überweise werde. Weiters wurde Unterlagen und Nachweise zu den beantragten Werbungskosten vorgelegt.

Der Betriebsprüfer führte in seiner Stellungnahme zur Beschwerde aus, dass betreffend der tatsächlichen Werbungskosten während der gesamten Dauer der Betriebsprüfung weder von Seiten der steuerlichen Vertretung noch vom Bf die Berücksichtigung höherer Werbungskosten, als in den Steuererklärungen erklärt, beantragt worden sei.

Auch während der Schlussbesprechung sei nicht über die Höhe der Werbungskosten diskutiert worden, sondern darüber, ob die Tätigkeit als Gemeinderat eine aktive Erwerbstätigkeit darstelle. Der Bf habe argumentiert, dass keine Erwerbstätigkeit vorliege, weil aufgrund mangelnder Arbeit nur ein bis zwei Sitzungen pro Jahr stattfänden. Bei nur ein bis zwei Sitzungen im Jahr sei allerdings die Höhe der beantragten tatsächlichen Werbungskosten in Frage zu stellen.

In der Folge wurde vom Finanzamt in einem weiteren Vorhalt vom um Ergänzung der Angaben ersucht:

"Gemäß ihren Aussagen während der abgehaltenen Betriebsprüfung beschränkt sich die Arbeit für die Bürgerinitiative E üblicherweise auf zwei bis drei Sitzungen im Jahr.

Sie beantragen Fahrtkosten und Diäten für beruflich veranlasste Fahrten. Welchem Zweck dienen die Besprechungen? Mit wem wurden die Besprechungen abgehalten? Wodurch wurden die Fahrten nach Karlsruhe veranlasst? Um Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen (Einladungen, Schriftverkehr oder dergleichen) wird gebeten. Reichen Sie bitte die Servicerechnungen für das Kfz nach.

Da der Umfang der Tätigkeit für die Bürgerinitiative E als gering anzusehen ist, erscheint der beantragte beruflich veranlasste Anteil an den Telefonkosten (50%) zu hoch. Gibt es noch andere Telefonanschlüsse, die (noch) nicht berücksichtigt wurden ?

Es wird ersucht, die Belege für den Mitgliedsbeitrag an das Gut F GmbH und den World Wildlife Fund for Nature zu übermitteln."

In der Vorhaltsbeantwortung vom wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Schlussbesprechung angegeben worden sei, dass üblicherweise zwei bis vier Sitzungen pro Monat abgehalten worden seien. Laut Sitzungsprotokollkalender 2007 und 2008 hätten insgesamt 31 Sitzungen stattgefunden. Neben den Sitzungen seien zu diesen jeweils ein bis zwei Fraktionssitzungen sowie umfangreiche Recherchen erforderlich. Auch mit anderen Bürgerinitiativen würden laufend Kontakte gepflegt.

Die Bürgerinitiative E habe zum Ziel die Bewahrung des durch die natürliche Schönheit geprägten Landschaftsbildes sowie die Förderung der naturnahen Lebensqualität im E. Dies umfasse auch alle Tätigkeiten, die der Verbauung, dem Landschaftsstil entsprechende Bauformen, Erhaltung der Landwirtschaft zur Landschaftspflege, Begrenzung des Zuzuges, geringe Industrieverbauung, die Verkehrsverhältnisse dem Fremdenverkehr anpassen, Beruhigung von Ortskernen etc.; Ortsbildpflege und Verhinderung unpassender moderner Bauten, Tier- und Landschaftsschutz, natürliche artgerechte Tierhaltung, Erhalt des ländlichen Charakters, keine Zersiedelung, Begrenzung des Einflusses der EU statt Wirtschaftsdenken, Lebensqualität, Luftreinhaltung, Lärmbegrenzung, Lichtverseuchung begrenzen, etc..

Bei den beantragten Fahrtkosten und Diäten handle es sich üblicherweise um Teilnahmen an diversen Sitzungen, Informationen bei anderen Bürgerinitiativen, Recherchen bei diversen Bundes-, Landes- und Gemeindestellen und Sitzungen. Bei diesen Besprechungen werden Themen behandelt, die den angeführten Aufgabengebieten entsprechen würden.

In Karlsruhe sei der europäische Gerichtshof, der europäische Rat, die europäische Kommission, der Ausschuss der Regionen (Schwerpunkt Oberösterreich), der europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie das Statistische Amt der europäischen Gemeinschaften etc. besucht worden, wobei insbesondere die Baurechtsbelange sowie die natürliche und artgerechte Tierhaltung von großem Interesse gewesen wären. 

Der Umfang der Tätigkeit für die Bürgerinitiative E sei nicht gering und es bedürfe umfangreiche Recherchen zur Rechtslage in Österreich und der EU. Internet sei unumgänglich. Die Telefonkosten beinhalteten auch die Internetkosten. Ein weiterer Telefonanschluss sei vorhanden. Dessen Kosten seien nicht in der Aufstellung enthalten.

Weiters wurden Servicerechnungen für 2007 und 2008 sowie für die Mitgliedsbeiträge übermittelt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom und wurden die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 vom Finanzamt abgeändert. Begründend wurde ausgeführt:

"Die vorgelegten Reiseaufzeichnungen sind mangelhaft. Sie beinhalten weder Angaben über Beginn- und Endzeit der Reise, noch den Zweck der Reise. Konkrete Unterlagen (Einladungen, Schriftverkehr, Besprechungsprotokolle,...), die den Zweck der getätigten Reisen darstellen, wurden nicht vorgelegt.

Zur Fahrt nach Karlsruhe wurde angegeben, dass hiebei der Europäische Gerichtshof usw. besucht wurde, wobei insbesondere die Baurechtsbelange usw. von großem Interesse waren. Sowohl die Reise im Jahr 2007, als auch die im Jahr 2008 dauerten von Donnerstag bis Sonntag. Da davon ausgegangen werden kann, dass an Wochenenden grundsätzlich privat Belange wahrgenommen werden, konnten die Aufwendungen für diese Reise nicht berücksichtigt werden.

Die Weitergabe von Politikerbezüge an wohltätige Organisationen stellt auch bei vorhandener Verpflichtung (Parteibeschluss) keine Werbungskosten dar. Die beantragten 90 € bzw. 230 € können daher nicht in Abzug gebracht werden.

Die Aktiveinkünfte sind höher als 730 €. Die Voraussetzungen für den begünstigten Steuersatz bei Aufgabegewinnen sind demnach nicht gegeben.

Die Zeitschriften c`t und PC Praxis stellen keine Fachliteratur im Sinne des § 16 EStG dar. Die beantragten 157,80 € konnten daher nicht anerkannt werden."

Mit Schreiben vom wurde die Vorlage der Berufungen (jetzt Beschwerden) gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

In einer Ergänzung vom  zur Beschwerde führte der Bf im Wesentlichen aus:

"Die Einstufung der Einkünfte aus der Verpachtung der Fischereiberechtigung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist unzutreffend.
Zum Sachverhalt ist anzuführen, dass die Fischereiberechtigung von Herrn Dr. B 1975 im Schenkungswege von seinem Vater erworben wurde und seither in unveränderter Weise verpachtet ist. Herr Dr. B verfügt weder über die Berufsberechtigung noch über die Kenntnisse, um einen Fischereibetrieb selbst führen und die Fischereiberechtigung selbst ausüben zu können. In den mehr als 30 Jahren seit Erwerb der Fischereiberechtigung durch Herrn Dr. B wurde niemals ein Fischereibetrieb geführt.
Da auch der Vater von Herrn Dr. B die Fischereiberechtigung selbst nie ausgeübt hat, ist anzunehmen, dass die Betriebsaufgabe bereits vor 1975 erfolgte. Spätestens mit Übernahme durch Herrn Dr. B ist jedoch auf Grund des Sachverhaltes eine Betriebsaufgabe hinsichtlich dieses Betriebes anzunehmen.
Alleine der Umstand, dass die Fischereiberechtigung viele Jahrzehnte verpachtet war, würde somit auch dann, wenn die fachlichen und berufsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Fischereiberufes gegeben wären, zu einer Betriebsaufgabe Anlass geben.
Für eine Einstufung dieser Einkünfte als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft fehlt es demnach an sämtlichen Voraussetzungen.
Ergänzend ist auszuführen, dass das Finanzamt sowohl mit den Steuerbescheiden als auch durch stattgefundene Außenprüfungen die Beurteilung dieser Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung selbst vorgenommen hat. Ein Grund für eine Änderung der Einstufung dieser Einkünfte ist nicht ersichtlich und wird auch in der Begründung der Berufungsvorentscheidungen nicht angeführt.

Die Verweigerung der Anwendung des halben durchschnittlichen Einkommensteuersatzes für den Betriebsaufgabegewinn 2007 widerspricht den Anforderungen an eine an der Teleologie orientierten Auslegung der diesbezüglichen Bestimmungen des EStG.
Aus dem genannten Sachverhalt lässt sich eindeutig ableiten, dass es sich bei der von Herrn Dr. B im öffentlichen Interesse übernommenen Tätigkeit um keine nachhaltig zu Gewinnen führende Tätigkeit handelt. Dies ergibt sich bereits aus der Art der Tätigkeit.
Weder wird diese Tätigkeit von Herrn Dr. B mit der Absicht der Erzielung von Überschüssen ausgeübt noch ist die Erzielung von nachhaltigen Überschüssen aus dieser Tätigkeit möglich.

Eine nochmalige Überprüfung sämtlicher mit den angeführten Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Fraktionsführer der Fraktion „Bürgerinitiative E“ in Zusammenhang stehenden Aufwendungen hat ergeben, dass weitere Werbungskosten zu berücksichtigen sind, die in der Berufung nicht angeführt wurden. Damit soll die Behauptung des Fehlens einer Gewinnerzielungsabsicht begründet werden. Der Grund dafür, dass diese Werbungskosten in der Berufung nicht angeführt wurden, besteht darin, dass anlässlich der Verfassung der Berufung lediglich eine überschlägige Erfassung der mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten vorgenommen wurde, weil angenommen wurde, dass das Finanzamt auf Grund des gesamten Sachverhaltes zu der Beurteilung kommen würde, dass es sich hiebei um keine mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit handelt.

Die zusätzlichen Werbungskosten betreffen folgende Aufwendungen:


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2007
2008
Raumkosten
984,00
996,00
Fremdleistungen
525,00
575,00

Weiters werden für die Reisen nach Karlsruhe statt der geltend gemachten pauschalen Nächtigungsgelder die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt.

In der Begründung der Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 wird ausgeführt, dass die vorgelegten Reiseaufzeichnungen mangelhaft sind und weder Angaben über Beginn und Endzeit der Reise noch den Zweck der Reise enthalten. Zutreffend ist, dass in den vorgelegten Aufstellungen der Reisebeginn
und die Endzeit der Reise nicht enthalten sind. Dies ist darauf zurückzuführen, dass vom Finanzamt diese Angaben nicht angefordert wurden. Selbstverständlich können diese ergänzenden Angaben vorgenommen werden. Zum Zweck der Reise wurde in den diversen Vorhaltbeantwortungen detailliert Stellung genommen.
Weiters wird in der Begründung der Berufungsvorentscheidungen ausgeführt, dass konkrete Unterlagen (Einladungen, Schriftverkehr, Besprechungsprotokolle), die den Zweck der getätigten Reisen darstellen, nicht vorgelegt wurden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass den Besprechungen in der Regel keine schriftlichen Einladungen zu Grunde liegen, sondern telefonisch oder mündlich getroffene Terminvereinbarungen. Aus diesem Grund liegt hiezu kein Schriftverkehr vor. Wie ausgeführt, handelt es sich hiebei um Besprechungen mit Vertretern von verschiedenen Bürgerinitiativen. Es ist nicht üblich, hierüber Besprechungsprotokolle anzufertigen, weil Gegenstand solcher Besprechungen der Meinungs- und Erfahrungsaustausch sowie die gegenseitige mündliche Informationsweitergabe bilden.
Die Nichtanerkennung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Fahrten nach Karlsruhe wird laut Bescheidbegründung damit begründet, dass die Reise jeweils von Donnerstag bis Sonntag dauerte und davon ausgegangen werden kann, dass an Wochenenden grundsätzlich private Belange wahrgenommen werden. Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend. Die Besprechungen mit Vertretern von Bürgerinitiativen können nämlich, zumal die betroffenen Personen in der Regel berufstätig sind, nahezu ausschließlich an Wochenenden geführt werden. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für die Besprechungen in Karlsruhe, sondern allgemein. Die Reisen nach Karlsruhe betrafen ausschließlich die gegenständliche Tätigkeit von Herrn Dr. B, eine private Veranlassung oder Mitveranlassung war in keiner Weise gegeben.
Die Nichtanerkennung der Abzugsfähigkeit von abgesetzten Beiträgen wird laut Begründung der  Berufungsvorentscheidung damit begründet, dass die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen keine Werbungskosten darstellt. Dieses Argument verkennt die Veranlassung für diese Beiträge. Da es sich bei den betroffenen Organisationen um wichtige Gesprächspartner und Informationsquellen für Herrn Dr. B im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Bürgerinitiative handelt, sind die gegenständlichen Mitgliedsbeiträge erforderlich, um die entsprechenden Informationen zu erlangen. Der Zusammenhang ergibt sich zwangsläufig aus der Tätigkeit von Herrn Dr. B.
Weiters ist nicht erkennbar, mit welcher Begründung die Aufwendungen für Zeitschriften zur Erlangung praktischer PC-Kenntnisse nicht anerkannt wurden. Die Aneignung entsprechender Kenntnisse war für den Bf unumgänglich, um seine Tätigkeit für die Bürgerinitiative ausführen zu können.

Die Einnahmen und Ausgaben aus der Tätigkeit von Herrn Dr. B fü die Bürgerinitiative stellen sich für die Jahre 2007 und 2008 wie folgt dar:


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2007
2008
 
Einnahmen:Aufwandsentschädigungen
4.781,40
5.413,80
Werbungskosten
 
 
Parteiabgabe
2.400,00
2.400,00
Fachliteratur
 
157,80
Kilometergelder
1.393,46
1.543,34
Diäten
457,30
453,30
Beiträge
90,00
230,00
Telefon/Internet
361,96
269,28
Raumkosten
984,0
996,00
Fremdleistungen
525,00
575,00
Differenz zwischen den Übernachtungskosten für die Reise Karlsruhe und den geltend gemachten pauschalen Nächtigungsgeldern
207,30
147,30
Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen
1.367,62
1.358,22

Für die übrigen Jahre stellen sich die Verhältnisse ähnlich dar. Hieraus wird deutlich, dass es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit um keine mit Überschusserzielungsabsicht betriebene Tätigkeit handelt.

Es wird somit beantragt, auf Grund dieser Situation die Einkünfte von Herrn Dr. B aus der Tätigkeit für die Bürgerinitiative außer Ansatz zu lassen.
Für den Fall, dass die Tätigkeit nicht als Liebhaberei-Tätigkeit beurteilt wird, beantragen wir, die negativen Einkünfte der Jahre 2007 und 2008 in den Einkommensteuerbescheiden zu berücksichtigen."

In einem weiteren Vorhalt ersuchte das Finanzamt die Raumkosten und Fremdleistungen aufzugliedern, Ausmaß und den benutzten Raum darzustellen, sowie den Leistenden und  die Art der Fremdleistungen, sowie Art und Umfang dieser Tätigkeit und die schriftlichen Vereinbarungen bekannt zu geben.

Im Schreiben vom wurde die Größe des Besprechungsraumes im Erdgeschoss des Hauses mit 37,6 qm (11,91% des gesamten Gebäudes) angegeben und die monatlichen Raumkosten aufgeschlüsselt.

Weiters wurden zwei Honorarnoten über die Fremdleistungen (Erbringer der Leistungen Dipl. Ing (FH) G B MBA, D-10245 Berlin (Sohn des Bf). Weitere schriftliche Vereinbarungen existierten nicht.

Für das Jahr 2009 wurde der erklärungsgemäß ergangene Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 299 BAO vom Finanzamt aufgehoben, da sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erwiesen habe und die Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe.

Im gleichzeitig erlassenen neuen Einkommensteuerbescheid 2009 wurden analog zu den Vorjahren diverse Werbungskosten (Spenden für Tierschutzvereine, Arbeitszimmer) nicht anerkannt.

Mit Berufung vom wandte sich der Bf gegen den Aufhebungsbescheid sowie den neuen Einkommensteuerbescheid für 2009, wobei die Begründung im Wesentlichen den Berufungen zu den beiden Vorjahren entsprach.

Nach Vorlage der Beschwerde an den damaligen Unabhängigen Finanzsenat (Vorlageberichte vom bzw. ) wurden bei einem Erörterungstermin am im Wesentlichen die bisherigen Argumente durch die beiden Parteien wiederholt. Ergänzend wurde angeführt, dass ab 2010 die Parteiabgabe soweit erhöht worden sei, dass dem Bf praktisch keine Einkünfte verblieben. Das beweise, dass er von vornherein keine Gewinnabsicht hinsichtlich dieser Tätigkeit gehabt habe.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zurückgenommen.

Folgender maßgeblicher Sachverhalt ist  festzustellen:

1. Einkünfte aus der Verpachtung des Fischereirechtes

Der Bf hat die Fischereiberechtigung 1975 im Schenkungswege von seinem Vater erworben und seither in unveränderter Weise verpachtet . Der Bf selbst verfügt weder über die Berufsberechtigung noch über die Kenntnisse, um einen Fischereibetrieb selbst führen und die Fischereiberechtigung selbst ausüben zu können. In den mehr als 30 Jahren seit Erwerb der Fischereiberechtigung durch den Bf wurde niemals ein Fischereibetrieb geführt.
Auch der Vater des Bf hat die Fischereiberechtigung selbst nie ausgeübt

2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Gemeinderat der Gemeinde D

Der Bf war in den beschwerdegegenständlichen Jahren als Gemeinderat für die Bürgerinitiative E tätig.

Die Einkünfte in den beschwerdegegenständlichen Jahren betragen:


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2007
2008
2009
Einnahmen 
4.781,40
5.413,80
5.459,52
Parteiabgabe
-2.400,00
-2.400,00
-2400
Fachliteratur
 
 
 
Kilometergelder
-1.037,78
-1150,22
-1.576,26
Diäten
-232,4
-228,4
-259,80
Beiträge
 
 
 
Telefon/Internet
-361,96
-269,28
-250,69
 
749,26
1.365,90
972,77

Fachliteratur:

Im Jahr 2007 beantragte der Bf den Betrag von 157,8 € und 2008 165,8 € für Fachliteratur als Werbungskosten.

Die Kosten erwuchsen aus Abonnements der Zeitschriften c.t. und PC Praxis.

Beiträge:

Die als Werbungskosten beantragten Beiträge wurden in den Jahren 2007 bis 2009 an den World Wildlife Fund, Greenpeace, Gut F, Vier Pfoten und Tierschutz Franziskus bezahlt.

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Der Bf hat im Jahr 2007 einen Aufgabegewinn in Höhe von 79.165,90 € erzielt.

Beweiswürdigung

1. Einkünfte aus der Verpachtung des Fischereirechtes

Der Sachverhalt hinsichtlich der Verpachtung des Fischereirechtes ist unstrittig. Auch das Finanzamt beantragt die Einstufung der Einkünfte  als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Gemeinderat der Gemeinde D

Kilometergelder, Diäten:

Der Bf beantragte 2007 und 2008 die Berücksichtigung von Reisekosten für Reisen nach Karlsruhe. Als Anlass wurde vorgebracht, dass in Karlsruhe der europäische Gerichtshof, der europäische Rat, die europäische Kommission, der Ausschuss der Regionen (Schwerpunkt Oberösterreich), der europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie das Statistische Amt der europäischen Gemeinschaften etc. besucht worden wären, wobei insbesondere die Baurechtsbelange sowie die natürliche und artgerechte Tierhaltung von großem Interesse gewesen wären.

In Karlsruhe befindet sich der Sitz des deutschen Bundesverfassungsgerichtshof; die EU-Institutionen jedoch in Brüssel bzw. Luxemburg. Die Begründung des Besuches in Karlsruhe erscheint daher nicht plausibel.

Konkrete Unterlagen (Einladungen, Schriftverkehr, Besprechungsprotokolle,...), die den Zweck der getätigten Reisen belegen und untermauern würden, wurden nicht vorgelegt. Sowohl die Reise im Jahr 2007, als auch die im Jahr 2008 dauerten von Donnerstag bis Sonntag.

Diese Angaben können daher keine Überzeugung betreffend einer beruflichen Veranlassung der Reisen nach Karlsruhe erwecken. Das Gericht geht daher davon aus, dass bei den gegenständlichen Reisen keine berufliche Veranlassung vorgelegen hat.

Arbeitszimmer (Raumkosten):

Diese Aufwendungen wurden weder bei der Betriebsprüfung noch in den Berufungsschriften vorgebracht, sondern erstmals nach Ergehen der Berufungsvorentscheidungen, also in einem fortgeschrittenen Stadium des Beschwerdeverfahrens.

Es erscheint unglaubwürdig, dass ein so großer Ausgabeposten bei der erstmaligen Darstellung der Werbungskosten übersehen sein sollte.

Die Tätigkeit eines Gemeinderates findet, soweit es die Sitzungen des  Gemeinderates betrifft, in deren amtlichen Räumen statt. Für Begegnungen mit Bürgerinitiativen und Bürgerversammlungen (laut Vorbringen des Bf: in sehr großer Zahl abgehalten) kommt als geeigneter und typischer Weise genutzter Ort nur der öffentliche Raum im Betracht, nicht aber eine privat gehaltene und privat mitgenutzte Wohnung, mag sie dem Bf auch zur Verrichtung von Büroarbeiten oder Vorbesprechungen dienen.

Im Übrigen ist der Bf jeden konkreten Nachweis für überwiegendes Tätigwerden in seinen eigenen Räumlichkeiten schuldig geblieben.

Die Behauptungen für die häufigen Besprechungen in seinem Haus konnten durch keine Beweismittel untermauert werden.

Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines politischen Funktionärs (hier: eines Gemeinderats) ist typischerweise nur der öffentliche Raum und nicht seine Privatwohnung.

Es kann bei den gegebenen Umständen daher keine Feststellung dahingehend getroffen werden, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit sich im Arbeitszimmer seines Wohnhauses befunden hat.

Fremdleistungen:

Die in den Jahren 2007 und 2008 als Werbungskosten beantragten Fremdleistungen wurden nach den vorgelegten Honorarnoten vom Sohn des Bf, der in Berlin wohnt, erbracht.

Diese Zahlungen für Fremdleistungen wurden weder bei der Betriebsprüfung noch in den Berufungsschriften vorgebracht, sondern erstmals nach Ergehen der Berufungsvorentscheidungen, in einem fortgeschrittenen Stadium des Beschwerdeverfahrens, vorgebracht.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung werden Verträge zwischen nahen Angehörigen nur anerkannt, wenn sie

- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen würden - einen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen würden und - unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Vorweg sei festzuhalten, dass eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen müssten, damit Verträge mit nahen Angehörigen steuerlich anerkannt werden könnten. Wenn im Einzelfall berechtigterweise Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit einer Vereinbarung auftreten und diese nicht die geforderten Voraussetzungen erfüllen, gehe dies zu Lasten des Steuerpflichtigen ().

Schriftliche Vereinbarungen über den Inhalt der zu erbringenden Leistungen des Sohnes an den Bf wurden nicht vorgelegt. Die Honorarnoten seien bar bezahlt worden.

Nach Ansicht des Gerichtes sind bei den gegeben Umständen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Vereinbarungen mit dem Sohn nicht gegeben. Da berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt der behaupteten vertraglichen Gestaltungen bestehen, kann das behauptete Vertragsverhältnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung steuerrechtlich nicht anerkannt werden.

Fachliteratur:

Im Jahr 2007 beantragte der Bf den Betrag von 157,8 € und 2008 165,8 € für Fachliteratur als Werbungskosten.

Dass die Kosten aus Abonnements der Zeitschriften ct und Pc Praxis erwuchsen ist unstrittig.

Beiträge:

Der Bf beantragt folgende Beträge in den Jahren 2007 bis 2009 als Werbungskosten zu berücksichtigen:


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2007
2008
2009
Beiträge
 
 
 
90,00 €
230,00 €
689,01 €

Diese Beiträge wurden in den Jahren 2007 bis 2009 an den World Wildlife Fund, Greenpeace, Gut F, Vier Pfoten und Tierschutz Franziskus bezahlt.

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Höhe des Aufgabegewinnes ist unstrittig.

Rechtslage

§ 16. Abs. 1 Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

...

§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:


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1.
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a)
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b)
Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c)
Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d)
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Erwägungen

1. Einkünfte aus der Verpachtung des Fischereirechtes

Bei der gegebenen Sachverhaltslage ist davon auszugehen, dass eine Betriebsaufgabe schon vom Vater des Bf, jedenfalls spätestens bei der Schenkung des Fischereirechts an den Bf im Jahr 1975 erfolgt ist. Da der Bf selbst weder über die Berufsberechtigung noch über die Kenntnisse, um einen Fischereibetrieb selbst führen und die Fischereiberechtigung selbst ausüben zu können verfügt, ist mit einer Ausübung durch den Bf nicht zu rechnen.

Die aus der Verpachtung des Fischereirechtes sich ergebenden Einkünfte stellen daher - wie auch das Finanzamt im Vorlagebericht bereits darstellt - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Zahlenmäßig ergeben sich durch diese Einstufung der Einkünfte im vorliegenden Fall keine Auswirkungen. Inhaltlich ist daher zwar dem Bf Recht zu geben, da jedoch die Qualifikation von Einkünften unter eine bestimmte Einkunftsart kein Bestandteil des Spruches von Einkommensteuerbescheiden ist (vgl. z.B. ) ist sie nicht anfechtbar.

2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Gemeinderat der Gemeinde D

Kilometergelder, Diäten (Reise nach Karlsruhe):

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt ist, konnte die berufliche Veranlassung der Reisen nicht nachgewiesen und somit nicht festgestellt werden.

Das Kilometergeld, Diäten und Nächtigungskosten für diese Reisen stellen daher keine Werbungskosten dar.

Arbeitszimmer (Raumkosten):

Der Bf hatte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unstrittig sein privates Wohnbedürfnis an der Adresse befriedigt, an der auch der von ihm betrieblich genutzter Raum sich befindet. Der dort auch beruflich genutzte Raum lag somit im Wohnungsverband.

Die Tätigkeit eines Gemeinderates findet, soweit es die Sitzungen des  Gemeinderates betrifft, in deren amtlichen Räumen statt. Für Begegnungen mit Bürgerinitiativen und Bürgerversammlungen (laut Vorbringen des Bf: in sehr großer Zahl abgehalten) kommt als geeigneter und typischer Weise genutzter Ort nur der öffentliche Raum im Betracht, nicht aber eine privat gehaltene und privat mitgenutzte Wohnung, mag sie dem Bf auch zur Verrichtung von Büroarbeiten oder Vorbesprechungen dienen; auf die zeitliche Dimension im Verhältnis zu außerhäuslichen Terminen kommt es hier - wobei der Bf den Nachweis für überwiegendes Tätigwerden in seinen eigenen Räumlichkeiten schuldig geblieben ist - nicht mehr an.

Das strittige Objekt dient, unstrittig auch eigenen Wohnzwecken des Bf, und der für Vorbesprechungen des Gemeinderats genutzte Wohnraum stellt daher ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband dar.

Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines politischen Funktionärs (hier: eines Gemeinderats) ist typischerweise weder seine Privatwohnung noch ein von ihm angemietetes Büro.

Die dadurch verursachten Kosten sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.

Fremdleistungen:

Wie oben bei der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, kann nicht von einer beruflichen Veranlassung der Zahlungen an den Sohn des Bf ausgegangen werden, da die Voraussetzungen für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahe Angehörigen nicht vorliegen.

Eine Berücksichtigung als Werbungskosten ist daher nicht möglich.

Fachliteratur:

Diese Zeitschriften (c.t., PC Praxis) sind zweifelsfrei nicht nur auf "Computerspezialisten" ausgerichtet, sondern wenden sich diese an eine breite Öffentlichkeit, welche (privat) Computer und Internet nutzt.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt oder sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung in typisierender Betrachtungsweise und somit unabhängig von der tatsächlichen Nutzung im konkreten Einzelfall zu erfolgen hat (; ) und die Anschaffung von Literatur, welche von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit (mit höherem Bildungsgrad) bestimmt ist, grundsätzlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet. Eine derartige Vorgangsweise ist insbesondere aus Gründen der Steuergerechtigkeit geboten, in Entsprechung derer vermieden werden soll, dass Aufwendungen der Lebensführung lediglich auf Grund des Berufes des Steuerpflichtigen, durch welchen eine Verbindung zwischen privaten und beruflichen Interessen hergestellt werden kann, abzugsfähig werden (). Den Kosten für die Abonnements "c.t." und "PC Praxis" ist daher die Abzugsfähigkeit zu versagen.

Liebhabereitätigkeit:

Nach den Feststellungen ergeben sich aus der Tätigkeit als Gemeinderat folgende Einnahmen und Werbungskosten:


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2004
2005
2006
2007
2008
2009
Einnahmen
4.619,66
4.605,24
4.692,76
4.781,40
5.413,80
5.459,52
Parteiabgabe
-2.400,00
-2.400,00
-2.400,00
-2.400,00
-2.400,00
-2400
Fachliteratur
 
 
 
 
 
 
Kilometergelder
-1.304,28
-1.526,30
-1.144,56
-1.037,78
-1150,22
-1.576,26
Diäten
-349,60
-290,05
-448,50
-232,4
-228,4
-259,80
Beiträge
 
 
-72,76
 
 
 
Telefon/Internet
-391,55
-387,92
-376,37
-361,96
-269,28
-250,69
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Gemeinderat
174,23
0,97
250,57
749,26
1.365,90
972,77

Die Zahlen von 2004 bis  2006 wurden vom Bf selbst in der Berufung (Beschwerde) angegeben. Die Zahlen 2007 bis 2009 ergeben sich aufgrund der Nichtanerkennung verschiedener Ausgaben als Werbungskosten.

In allen Jahren ergeben sich positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Es gibt kein einziges Verlustjahr.

In der Ergänzung zum Vorlageantrag betreffend 2007 und 2008 bzw. in der Beschwerde hinsichtlich 2009 wird vom Bf vorgebracht, dass es sich bei der Politikertätigkeit als Gemeinderat um keine mit Überschusserzielungsabsicht betriebene Tätigkeit handle. Die Tätigkeit sei daher als Liebhabereitätigkeit zu beurteilen und es werde beantragt, diese Einkünfte bei der Veranlagung außer Ansatz zu lassen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass Anknüpfungspunkt für eine Liebhabereibetrachtung das Auftreten von Verlusten ist. Bei einer Tätigkeit, die, wie im vorliegenden Fall, bisher in keinem Jahr zu einem Verlust geführt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Die Einkünfte sind daher bei der Veranlagung der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Beiträge

Beiträge: Prinzipiell ergibt sich eine Abzugsfähigkeit nur bei unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ().

Private Mitgliedsbeiträge (zB Naturschutzbund, Greenpeace, World Wildlife Fund, Vier Pfotene etc.) sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Beiträge an Berufsverbände; sie fallen auch nicht unter den allgemeinen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenbegriff ().

Die vom Bf als Werbungskosten begehrten Beiträge sind den privat veranlassten Mitgliedsbeiträgen zuzuordnen und daher steuerlich nicht abzugsfähig.

3. Begünstigter Steuersatz für den Aufgabegewinn gem. § 37 EStG 1988 (Einkommensteuer 2007)

§ 37 Abs. 1 EStG 1988:

 Der Steuersatz ermäßigt sich für


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Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (Abs. 4),
-
außerordentliche Einkünfte (Abs. 5),
-
Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6), soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen,
-
Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38)
auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Dies gilt nicht für Einkünfte, die durch eine gemäß Abs. 8 erlassene Verordnung von der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden.

§ 37 Abs. 5 EStG 1988:

Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:


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1.
Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.
2.
Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.
3.
Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

Eine relevante Erwerbstätigkeit liegt somit nur dann nicht vor, wenn die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Im gegenständlichen Fall liegen im Jahr 2007 aus der Tätigkeit als Gemeinderat Einkünfte in Höhe von 749,26 € vor.

Der begünstigte Steuersatz steht daher für den Aufgabegewinn nicht zu.

Insgesamt waren daher die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 so wie in den Berufungsvorentscheidungen vom und  abzuändern.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidungen vom verwiesen.

Die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2009 wird abgewiesen. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe bleibt unverändert.

4. Aufhebung gemäß § 299 BAO

§ 299. (1) BAO Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

Im vorliegenden Fall erwies sich der Spruch des Bescheides als fehlerhaft, da zu Unrecht diverse Ausgaben (Beiträge, Fachliteratur) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit berücksichtigt wurden.

Die Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war diesbezüglich daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die entscheidungswesentlichen Fragen waren im Wege der Beweiswürdigung zu klären.

Das Erkenntnis hängt daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100966.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at