Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.05.2018, RV/7103713/2017

Nachsicht bei Uneinbringlichkeit der Abgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch SRT MÜHL & Partner Steuerberatungs OG, Grazer Straße 19, 7551 Stegersbach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Nachsicht § 236 BAO, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer (Bf) durch seinen Vertreter gemäß § 236 BAO den Antrag, ihm die mit Buchungsmitteilung vom vorgeschriebenen und am fälligen Abgabenschulden zur Gänze nachzusehen, weil eine Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre, und begründete das Nachsichtsansuchen wie folgt:

„K und JS bewohnen das Haus Adr1, in dem sie derzeit nur mehr das Wohnrecht besitzen. Als das Nebenhaus mit der Adresse Adr2 zum Verkauf stand, wollte die Tochter, verheiratete IM, dieses Haus kaufen und für ihre Familie umbauen. Aus diesem Grund verkauften am die Eltern S ein Wiesengrundstück, das ihnen je zur Hälfte gehörte, an AG, der dieses Grundstück zusammen mit weiteren angrenzenden Flächen umwidmen ließ.

Der Parteienvertreter, Herr RA KB, hätte gem. § 30c Abs. 3 EStG die Immobilienertragsteuer selbst errechnen und den Betrag der Steuer gem. § 30b Abs. 1  EStG vom Verkaufspreis einbehalten und an das Finanzamt bezahlen müssen. Diese Verpflichtung ist aber erst durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 mit Wirkung ab in Kraft getreten. Herr KB hat unsere Mandanten aber auch nicht aufgeklärt, dass die Ehegatten S noch eine Steuer zu zahlen hätten.

In der Folge haben unsere Mandanten den Verkaufserlös von zwei Mal € 47.500,00 ihrer Tochter zum Kauf des Nachbarhauses geschenkt, sowie all ihren Besitz an ihre Tochter, Frau IM, gegen die Einräumung des Wohnrechts und die Pflege im Krankheitsfall übertragen.

Im gegenständlichen Fall wäre die Einbringung der ausstehenden Abgabenschuld unbillig und zwar aus folgendem Grund:

Herr JS hat ein monatliches Nettoeinkommen von € 813,34 oder ein gesamtes Jahres-Nettoeinkommen ohne Pflegegeld von € 11.386,76. Er verfügt über keinen Besitz oder sonstige Wertsachen.

Seit Sommer 2014 kann er sich wegen eines Lungeninfarktes mit dreimonatigem Krankenhausaufenthalt (davon drei Wochen im Koma) nur mehr mit Hilfe eines elektrischen Rollstuhles bewegen. Die meiste Zeit ist er aber bettlägerig. Er kann das Haus seit dieser Zeit nicht mehr verlassen und bekommt monatlich € 451,80 Pflegegeld der Stufe 3. Die Verpflegung und Betreuung wird von der Tochter geleistet.

Da zudem auch die Gattin ein schwerer Pflegefall ist, kann der Abgabenrückstand auch nicht in kleinsten Beträgen geleistet werden.“

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag vom um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 7.489,15 ab und führte zur Begründung Folgendes aus:

“Gemäß § 236 BAO Abs. 1 Bundesabgabenordnung können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO und § 236 Abs. 2 BAO kann eine sachliche oder persönliche sein.

Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt und dieses zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt.

Die Festsetzung der Einkommensteuer 2012 erfolgte aufgrund der Feststellung der Einkünfte aus privaten Grundstückveräußerungen laut Kaufvertrag vom 06.08 .2012.

Hier liegt kein Umstand vor, welcher eine positive Erledigung eines Nachsichtsansuchens begründen würde, sondern lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, die alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft. Persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgaben die Einziehung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Mangelnde Liquidität bildet keine Grundlage für eine Steuernachsicht. Dies würde gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit verstoßen.

Die Abgabenbehörde kann in ihrer Antragsbegründung weder sachliche, noch persönliche Unbilligkeit erkennen.

Der Antrag war daher als unbegründet abzuweisen.“

Mit Beschwerde vom brachte der Bf durch seinen Vertreter zur Begründung Folgendes vor:

„Wenn die Abweisung damit begründet wird, dass keine Unbilligkeit vorliegt, so halten wir dem entgegen, dass diese Begründung nicht ausreichend ist. Ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage (). Die Unbilligkeit ist nach der „Lage des Falles" und nicht des „Einzelfalles" zu beurteilen, wobei zwischen persönlicher und sachlicher Unbilligkeit zu unterscheiden ist.

Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers, somit aus einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Abgabeneinhebung und den dadurch entstehenden Nachteilen im Bereich des Abgabepflichtigen.

Die monatliche Pension von € 813,34 sowie jene der Gattin von € 363,24, zusammen von € 1.176,58 muss zum größten Teil für Medikamente, Betreuung und Pflege sowie Spezialnahrung, sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für seine Gattin verwendet werden. Dazu kommt, dass eine Einstufung in Pflegestufe 3 (für einen bettlägerigen Patienten) geradezu wie ein Hohn wirkt.

Fast jeden Monat muss die Tochter Geld für die Betreuung zuschießen, weil sie oft selbst nicht in der Lage ist, für die Eltern zu sorgen. Eine Abstattung der Steuerschuld ist somit nicht möglich, weil mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden, die ganz außergewöhnlich wären (Abgabenschuld 65,6% des Jahreseinkommens). Es bedarf keiner Existenzgefährdung (überleben wäre nicht mehr garantiert), um von Unbilligkeit zu sprechen. Dass das Pflegegeld unpfändbar ist, muss nicht erst betont werden.

Eine sachliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes (ImmoESt) ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.

Nach Lage des Falles liegt sehr wohl eine Unbilligkeit vor, sie ist keine Ermessensfrage, sondern eine Tatsachenfeststellung (Existenzgefährdung).

Wenn das Finanzamt meint, dass mangelnde Liquidität kein Grund für eine Nachsicht ist, dann mag das zwar für den Moment stimmen, auf lange Sicht gesehen ist aber kein Zahlungseingang zu erwarten. Nach den künftigen Bestimmungen zum Privatkonkurs entfällt sowohl die 10% Mindestzahlung als auch die 84 Monatstilgungsfrist, sie beträgt dann nur mehr 36 Monate.

Um aber seinen guten Willen zu zeigen, ist unser Mandant bereit, folgende Zahlungen zu leisten:

Offene Schuld € 7.465,51

10% Ausgleich € 746,55

1/84 € 8,88

Monatliche Zahlung € 9,00 und zwar längstens 84 Monate bzw. bis zum Ableben.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde ab und begründete dies ergänzend wie folgt:

„Lässt ein konkret vorliegender Sachverhalt schon die Annahme einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht zu, dann ist ein Nachsichtansuchen wegen Fehlens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bereits aus Rechtsgründen abzuweisen und bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

Sachlich bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit ist aber dann nicht gegeben, wenn eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung nach der Lage des Falles unbillig.

Die Partei wendet im Erstantrag ein, dass das Wiesengrundstück am verkauft worden sei, die Verpflichtung zur Einbehaltung der Immobilienertragsteuer durch den Rechtsanwalt bzw. Notar erst durch das 1. Stabilitätsgesetz mit Wirkung ab in Kraft getreten sei und der Parteienvertreter die Partei nicht über die Steuerzahlungspflicht informiert habe.

Dazu ist seitens der Behörde auszuführen, dass die verfahrensrechtliche Vorgangsweise im Festsetzungsverfahren nicht nur im Einzelfall, sondern bei allen Fällen mit gleicher Rechtslage angewendet wird.

Eine sachliche Unbilligkeit ist aber dann nicht gegeben, wenn eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung nach der Lage des Falles unbillig.

Gegenständlich wird die Vorschreibung der Entrichtung einer Immobilienertragsteuer nicht nur im Einzelfall, sondern bei allen Fällen mit gleicher Rechtslage angewendet und liegt eine sachliche Unbilligkeit somit nicht vor.

Persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn durch die Einhebung der Abgabe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend mitverursacht sein.

Eine solche kann allenfalls gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist und die gehäuften Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind, dass die Einhebung der Abgaben zur Existenzgefährdung des Abgabepflichtigen führen kann.

Wie in der Beschwerde geltend gemacht, verbleiben der Partei € 9.760,08 p.a, somit € 813,34 p.m. zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Ein Großteil davon muss für Medikamente, Betreuung und Pflege, sowie Spezialnahrung verwendet werden. Herr S verfügt über keinen Besitz oder sonstigen Wertsachen und kann sich seit 2014 nur noch mit Hilfe eines elektrischen Rollstuhles bewegen. Herr S ist 65 Jahre alt.

Die Partei liegt mit ihrem Einkommen in Höhe von € 813,34 unter dem vom Gesetzgeber definierten Existenzminimum, in Höhe von € 889,00 p.m.

Auf Grund der dargestellten wirtschaftlichen Situation kann eine persönliche Unbilligkeit erblickt werden, weil die Einhebung der strittigen Abgaben die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei über einen längeren Zeitraum negativ beeinflussen würde.

Aus § 236 BAO ergibt sich, dass eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung unabdingbare Voraussetzung für eine Abgabennachsicht ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung bedeutet aber noch nicht, dass die Abgabenbehörden eine begehrte Abgabennachsicht gewähren müssen. Das Gesetz stellt damit dann, wenn die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorliegt, die Abgabennachsicht in das Ermessen der Abgabenbehörden.

Demnach sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Billigkeit bedeutet, die Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen. Zweckmäßigkeit bedeutet die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben.

Bei der Ermessensübung ist vor allem das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen.

Auch wenn gegenständlich eine persönliche Unbilligkeit vorliegt, so ist seitens der Behörde doch zu bemerken, dass die zur Nachsicht beantragte Steuerfestsetzung auf einer der Abgabenbehörde gegenüber nicht deklarierten Vermögensbereicherung beruht. Im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Verkaufserlöses wäre es für die Partei durchaus möglich gewesen, ihre Abgabenschuld ohne eine - wie nunmehr vorliegend - prekäre negative Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, zu begleichen und dann erst den restlichen Verkaufserlös der Tochter zu verschenken.

Es zeigt sich in der Verhaltensweise der Partei eine Vernachlässigung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung.

Die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten knüpft grundsätzlich nur an die Verwirklichung eines abgabenrechtlichen Tatbestandes an. Ist ein solcher verwirklicht, so sind die Abgaben vom Abgabepflichtigen, unbeschadet seiner subjektiven Einsicht und/oder seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, zu entrichten. Das bedeutet, dass sich auch Abgabepflichtige mit geringem Einkommen um die Abdeckung ihrer gesamten Abgabenschuldigkeiten zu bemühen haben.

Genau dies liegt gegenständlich nicht vor. Der gesamte Verkaufserlös wurde ohne Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben an die Tochter verschenkt und führt dies somit zu einer unrechtmäßigen Bereicherung zu Lasten der Abgabenbehörde.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde die Bevorzugung von Billigkeits- gegenüber Zweckmäßigkeitserwägungen eine Ungleichbehandlung derjenigen - in gleichen oder ähnlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen befindlichen - Abgabepflichtigen bedeuten, welche im Bemühen der ihnen auferlegten abgabenrechtlicher Verpflichtung nachzukommen, beträchtliche Härten auf sich genommen haben.

Unter der einer Ermessensentscheidung innewohnenden Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit war in vorliegendem Falle dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der aushaftenden Abgabe der Vorzug zu geben und kann gegenwärtig dem vorliegenden Nachsichtsansuchen nicht entsprochen werden.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf durch seinen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an die II. Instanz und führt zusätzlich Folgendes aus:

„Herr S hätte die Immo-ESt selbstverständlich aus dem Verkaufserlös beglichen, wenn ihm der Vertragserrichter nur darauf aufmerksam gemacht hätte.

Es liegt keine sachliche Unbilligkeit vor, sondern eine persönliche, die in der körperlichen, gesundheitlichen und einkommensmäßigen Sphäre gelegen ist. Warum beim vorliegenden Sachverhalt eine Abgabeneinhebung nicht unbillig sein soll, entzieht sich unserer Vorstellung. Hätte unser Klient den erhaltenen Betrag veranlagt, wäre eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht gegeben. Leider hat er den Verkaufserlös des Grundstücks in gutem Glauben an die Tochter verschenkt, sodass er heute - 5 Jahre später - nicht in der Lage ist auch nur kleinste Beträge zu leisten, weil er dadurch enorm existenzgefährdet wäre. Diese Situation wird auch in der Beschwerdevorentscheidung anerkannt. Trotz Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit wird die beantragte Nachsicht der Steuerfestsetzung abgelehnt, weil Herr S vor 5 Jahren die Steuer hätte zahlen können, aber seine abgabenrechtliche Verpflichtung (unwissentlich) verletzt hätte und er sich auch nicht bemühen würde, für die Abdeckung seiner Schulden zu sorgen.

Bei Abwägen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit war aber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Vorzug zu geben. Würde unser Mandant einen Privatkonkurs beantragen, so würde dieser sicher angenommen werden, auch wenn das Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, keine Erwerbstätigkeit aufgrund der Behinderung angenommen werden und eine Rückzahlung von Null trotzdem zu einer Restschuldbefreiung führen kann. Wird im Privatkonkurs nicht auf das öffentliche Interesse Rücksicht genommen? Misst man mit zweierlei Maß?

Die in der Beschwerde angebotene Zahlung ist insoweit überhöht, als die 10%-Quote abgeschafft und ein Abschöpfungsverfahren auf 60 Monate verkürzt wurde. Mangels einer Erwerbstätigkeit kann es keine Abschöpfung geben. Die weitere Obliegenheit, sich um einen Job zu bemühen, kann angesichts des Alters und der Behinderung vernachlässigt werden.

Wir ersuchen angesichts der Aussichtslosigkeit des Falles, eine noch so kleine Zahlung zu leisten, um nochmalige Überprüfung des gestellten Nachsichtsansuchens sowie um Stattgabe.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf verkaufte am gemeinsam mit seiner Ehegattin ein ihnen je zur Hälfte gehörendes Grundstück und schenkte den Verkaufserlös von € 47.500,00 (zwei Mal) der Tochter zum Kauf des Nachbarhauses und übertrugen den gesamten Besitz gegen die Einräumung des Wohnrechts und die Pflege im Krankheitsfall an die Tochter.

Mit Bescheid vom wurden dem Bf aus diesem Verkaufsgeschäft die IMMO-ESt in Höhe von € 7.125 und Anspruchszinsen in Höhe von € 421,15 vorgeschrieben.

Der Bf bezieht eine monatliche Pension in Höhe von € 813,34, seine Gattin in Höhe von € 363,24. Zudem bekommt er monatlich € 451,80 Pflegegeld der Stufe 3. Auch die Gattin ist ein schwerer Pflegefall. Die Verpflegung und Betreuung wird von der Tochter geleistet.

Er verfügt über keinen Besitz oder sonstige Wertsachen, sodass der laut Kontoabfrage vom aushaftende Abgabenrückstand in Höhe von € 7.428,00 zumindest derzeit uneinbringlich ist.

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.

Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.

Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.

Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.

Die Meinung der Abgabenbehörde, dass die nachsichtsgegenständlichen Abgaben vom Bf unbeschadet seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu entrichten seien, übersieht, dass entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung das Einkommen des Bf in Höhe von € 813,34 unter dem vom Gesetzgeber festgelegten Existenzminimum liegt, sodass von einer nicht gegebenen Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () liegt somit entgegen der Begründung der Beschwerdevorentscheidung auch eine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinne des § 236 BAO nicht vor, sondern eine Uneinbringlichkeit im Sinne der §§ 231 bzw 235 BAO.

Für den Fall der dauernden Uneinbringlichkeit fälliger Abgabenschuldigkeiten ist nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung nicht das Rechtsinstitut der Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO, sondern jenes der Löschung durch Abschreibung gemäß § 235 BAO vorgesehen. Allerdings besteht auf eine Löschung von Abgabenschuldigkeiten nach § 235 BAO kein Rechtsanspruch ().

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, liegt persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend (auch) mitverursacht sein (). Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändert ().

Da das monatliche Gesamteinkommen des Beschwerdeführers den geltenden unpfändbaren Freibetrag unbestritten zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht überstieg, liegt wegen der nicht gegebene Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes eine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinn des § 236 BAO daher nicht vor ().

Entgegen dem Vorbringen des Bf, dass nach Lage des Falles sehr wohl eine sich aus seiner wirtschaftlichen Situation ergebende persönliche Unbilligkeit vorliege, wurden von ihm keinerlei Auswirkungen der Abgabeneinhebung auf seine Einkommens- und Vermögenslage dargestellt, obwohl es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () gerade darauf ankommt.

Sofern der Bf die Meinung vertritt, es läge eine in der körperlichen und gesundheitlichen Sphäre gelegene persönliche Unbilligkeit vor, ist dazu zu bemerken, dass für die Unbilligkeit nur Umstände von Bedeutung sind, die die Einhebung der Abgaben betreffen. Krankheit und schlechter Gesundheitszustand sind Umstände, die die Entrichtung nicht erschweren (vgl. ).

Wegen des Fehlens einer Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO war eine Ermessensentscheidung nicht zu treffen.

Mangels Darlegung des Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103713.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at