Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.04.2018, RV/2100529/2012

Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Y vom , betreffend Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage 2012 als auch Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom  setzte das Finanzamt für 2012 den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage in der Höhe von 25,00 € sowie Beiträge und Abgabe von land - und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Grundstück mit dem EWAZ 1234 in der KG G in der Höhe von 56,58 € fest.

Gegen beide Bescheide brachte der damalige Berufungswerber, M, Berufung (nunmehr Beschwerde) ein mit der Begründung, dass er mit der Erhöhung und ständigen Steigerung der Beiträge nicht mehr einverstanden sei und er aufgrund seiner 100%igen Behinderung keinen Ertrag erwirtschaften könne.

Die daraufhin ergangene Berufungsvorentscheidung wies die Berufung als unbegründet ab.

Am stellte der Berufungswerber einen Vorlageantrag, worin nochmals auf die Nichtfinanzierbarkeit der Beträge verwiesen wurde. Betreffend die Kammerumlage sei es eine Benachteiligung, dass die Umlage unabhängig von der jeweiligen Größe der Landwirtschaft für alle gleich hoch sei.

Am  verstarb der Berufungswerber und wurde seiner Tochter, N mit Einantwortungsbeschluss vom die Verlassenschaft nach M als Alleinerbin eingeantwortet.

Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin ist dadurch Eigentümerin der im Finanzamtsbereich gelegenen landwirtschaftliche Fläche mit dem EWAZ 1234 in der KG G

Durch die Einantwortung trat die (nunmehrige) Beschwerdeführerin in die Parteistellung des Verstorbenen ein.  

Über die Beschwerde wurde erwogen: 

Gem. § 1 des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land– und forstwirtschaftlichen Betrieben in der geltenden Fassung (AbglufBG) sind Gegenstand der Abgabe

Abgabenschuldner gem. § 4 des AbglufBG ist derjenige, der nach § 9 GrStG 1955 Schuldner der Grundsteuer ist.

Schuldner der Grundsteuer gem. § 9 GrStG – und damit auch Schuldner der land-und forstwirtschaftlichen Beträge  - im Sinne des AbglufBG ist der Eigentümer des Grundstücks.

Das Grundstück mit dem EWAZ 1234 befand sich im strittigen Zeitraum im Eigentum des zwischenzeitlich verstorbenen Beschwerdeführers. Daher war ihm – wie auch korrekterweise durch die Abgabenbehörde veranlasst - die Abgabe vorzuschreiben.  

Dem Gesetzestext ist nicht zu entnehmen, dass ein Ermessensspielraum bzw. eine Minderung der Abgaben und Beiträge vorgesehen ist.

Für die Bemessung der Beiträge und Abgaben ist vom Einheitswert des Grundstückes auszugehen. Nicht zu berücksichtigen ist, ob und in welchem Ausmaß ein Ertrag durch das Grundstück erwirtschaftet wird. Daher geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass kein Ertrag mehr erwirtschaftet werden kann, für die Höhe der Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ins Leere.

Zur Kammerumlage

Die Kammerumlage ist gem. § 32 Abs. 1 lit a des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes

a) von den Eigentümern land - und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, B1955/149 zu entrichten, sofern das Ausmaß des Betriebes mindestens 1 Hektar beträgt.

b) von den Eigentümern von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land - und forstwirtschaftlich genutzt werden, sofern das Ausmaß des Grundstückes mindestens 1 Hektar beträgt.

Steuergegenstände gem. § 2 Abs 2 Z 2 Grundsteuergesetz 1955 (GrStG) sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:

1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;

2. die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich

Gem. § 35a des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes kann die Vollversammlung der Landeskammer u.a. zur Kammerumlage einen jährlichen Grundbetrag für die Landeskammer festsetzen, der höchstens 25,00 € betragen darf.

Gem. § 35 Abs. 2 Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz stellt der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Grundbetrages zur Kammerumlage dar.

Mit Vollversammlungsbeschluss vom wurde der Grundbetrag für das Jahr 2012 mit 25,00 € festgesetzt. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde der Betrag mit Bescheid vom festgesetzt.

Gem. § 32 Abs. 1 lit. a Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz ist die Kammerumlage vom Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bzw. der land – und forstwirtschaftlich genutzten Fläche zu entrichten.

Hinsichtlich der Höhe der Kammerumlage ist die Abgabenbehörde an den Beschluss der Vollversammlung der Steirischen Landwirtschaftskammer vom gebunden.

Ausnahmen von der Festsetzung bzw. eine Minderung des Grundbetrages zur Landwirtschaftskammerumlage hat der Landesgesetzgeber nicht vorgesehen. Die Abgabe ist auch hier unabhängig von der Erzielung land- und forstwirtschaftliche Einkünfte zu entrichten. Die Festsetzung des Grundbetrages zur Landwirtschaftskammerumlage stellt sich somit im vorliegenden Fall als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die alle, vom allgemeinen Anwendungsbereich erfassten Abgabepflichtigen, und damit alle konkret Betroffenen, in gleicher Weise betrifft.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 35 Abs. 2 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
§ 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960
§ 2 Abs. 2 Z 2 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 9 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 32 Abs. 1 lit. a Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100529.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at