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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.05.2018, RV/3200011/2018

Unionszollkodex, Zeitbezogenheit und Abgabenerhöhung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch RA, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt Innsbruck vom , 800000/xxxxx/118/2011, 800000/xxxxx/124/2011, 800000/xxxxx/179/2011, 800000/xxxxx/140/2011, 800000/xxxxx/182/2011, 800000/xxxxx/195/2011, 800000/xxxxx/193/2011 betreffend Abgabenerhöhung wie folgt erkannt:

I. Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800000/xxxxx/118/2011 bezüglich der Abgabenerhöhung:

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II: Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800000/xxxxx/124/2011 bezüglich der Abgabenerhöhung:

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

V: Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800000/xxxxx/179/2011 bezüglich der Abgabenerhöhung:

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenerhöhung wird neu mit € 568,79 festgesetzt. Siehe beiliegende Berechnung in der Begründung unter „V“, die einen integrierenden Bestandteil des Spruches bildet.

VI: Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800000/xxxxx/140/2011 bezüglich der Abgabenerhöhung:

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenerhöhung wird neu mit € 1.132,61 festgesetzt. Siehe beiliegende Berechnung in der Begründung  unter „VI“, die einen integrierenden Bestandteil des Spruches bildet.

VIII: Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800000/xxxxx/182/2011bezüglich der Abgabenerhöhung:

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

IX: Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800000/xxxxx/195/2011 bezüglich der Abgabenerhöhung:

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenerhöhung wird neu mit € 989,58  festgesetzt. Siehe beiliegende Berechnung in der Begründung  unter „IX“, die einen integrierenden Bestandteil des Spruches bildet.

X: Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800000/xxxxx/193/2011 bezüglich der Abgabenerhöhung:

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , 800000/xxxxx/118/2011 wurde ausgesprochen:

Für Bf.altSchreibweise ist hinsichtlich des in der Beilage näher bezeichneten PKW’s gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a) iVm Abs. 3 2. Anstrich Zollkodex (ZK) und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Zollschuld zu dem zur Abgabenberechnung herangezogenen Zeitpunkt in nachstehender Höhe entstanden.

Zoll (A00): 995,66; Einfuhrumsatzsteuer (B00): 2.190,44

Als Folge der Zollschuldentstehung nach Art. 202 ZK ist weiters eine Abgabenerhöhung im Betrag von € 533,49 nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichten. Die beiliegenden Berechnungsblätter bilden einen Bestandteil dieses Bescheides. Die oben angeführten Eingangsabgaben und die Abgabenerhöhung wurden gemäß Art.217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst und werden gemäß Art.221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Hinsichtlich der festgesetzten Abgabenschuld besteht gemäß Art. 213 ZK ein Gesamtschuldverhältnis mit den weiteren an der Tat beteiligten Personen. Die Fälligkeit tritt nach § 73 ZollR-DG mit Beginn des Tages ein, an dem die Abgaben spätestens zu entrichten sind.

Gesamtbetrag:                € 3.719,59

In der Begründung wurde ua  ausgeführt: „dass der Bescheidempfänger über den Zeitraum von ca. Mai 2006 bis September 2007 zumindest 20 Personenkraftwagen, entweder selbst oder über seinen Auftrag von verschiedenen teilweise unbekannten Personen vorschriftswidrig, das heißt ohne dem Zollamt zu gestellen und die darauf lastenden Eingangsabgaben zu entrichten, aus der Schweiz in das Zollgebiet verbracht hat, bzw. verbringen ließ. Im konkreten Fall ist aufgrund dieser Aussagen davon auszugehen, dass der Abgabenpflichtige veranlasst hat durch SAH das im Berechnungsblatt näher beschriebene Fahrzeug ohne Gestellung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft zu verbringen und an LL zur Vorführung beim TÜV in Innsbruck zu übergeben. In der Folge wurde dieser PKW im Zollgebiet verkauft.“ Es handelte sich um ein Fahrzeug der Marke Ford. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde als unbegründet abgewiesen (). Mit Schreiben vom wurde eine Vorlage an das BFG beantragt. Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Mit Erkenntnis des wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Abgabenerhöhung mit Null festgesetzt. Mit Erkenntnis des -5 wurde das Erkenntnis diesbezüglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

II. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , 800000/xxxxx/124/2011 wurde ausgesprochen:

„Für Bf.altSchreibweise ist hinsichtlich des in der Beilage näher bezeichneten PKW’s gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a) iVm Abs. 3 2. Anstrich Zollkodex (ZK) und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Zollschuld zu dem zur Abgabenberechnung herangezogenen Zeitpunkt in nachstehender Höhe entstanden.

Zoll (A00): 2.509,52; Einfuhrumsatzsteuer (B00): 5.520,95

Als Folge der Zollschuldentstehung nach Art. 202 ZK ist weiters eine Abgabenerhöhung im Betrag von € 1.422,73 nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichten. Die beiliegenden Berechnungsblätter bilden einen Bestandteil dieses Bescheides. Die oben angeführten Eingangsabgaben und die Abgabenerhöhung wurden gemäß Art.217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst und werden gemäß Art.221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Hinsichtlich der festgesetzten Abgabenschuld besteht gemäß Art. 213 ZK ein Gesamtschuldverhältnis mit den weiteren an der Tat beteiligten Personen. Die Fälligkeit tritt nach § 73 ZollR-DG mit Beginn des Tages ein, an dem die Abgaben spätestens zu entrichten sind.

Gesamtbetrag: € 9.453,20

In der Begründung wurde ua  ausgeführt: „dass der Bescheidempfänger über den Zeitraum von ca. Mai 2006 bis September 2007 zumindest 20 Personenkraftwagen, entweder selbst oder über seinen Auftrag von verschiedenen teilweise unbekannten Personen vorschriftswidrig, das heißt ohne dem Zollamt zu gestellen und die darauf lastenden Eingangsabgaben zu entrichten, aus der Schweiz in das Zollgebiet verbracht hat, bzw. verbringen ließ. Im konkreten Fall ist aufgrund dieser Aussagen davon auszugehen, dass der Abgabenpflichtige veranlasst hat durch SAH das im Berechnungsblatt näher beschriebene Fahrzeug ohne Gestellung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft zu verbringen und an LL zur Vorführung beim TÜV in Innsbruck zu übergeben. In der Folge wurde dieser PKW im Zollgebiet verkauft.“. Es handelte sich um ein Fahrzeug der Marke Porsche. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde als unbegründet abgewiesen (). Mit Schreiben vom wurde eine Vorlage an das BFG beantragt. Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Mit Erkenntnis des wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Abgabenerhöhung mit Null festgesetzt. Mit Erkenntnis des -5 wurde das Erkenntnis diesbezüglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

V. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , 800000/xxxxx/179/2011 wurde ausgesprochen:

Für Bf.altSchreibweise ist hinsichtlich des in der Beilage näher bezeichneten PKW’s gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a) iVm Abs. 3 2. Anstrich Zollkodex (ZK) und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Zollschuld zu dem zur Abgabenberechnung herangezogenen Zeitpunkt in nachstehender Höhe entstanden.

Zoll (A00): 1.050,93; Einfuhrumsatzsteuer (B00): 2.312,05

Als Folge der Zollschuldentstehung nach Art. 202 ZK ist weiters eine Abgabenerhöhung im Betrag von € 563,10 nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichten. Die beiliegenden Berechnungsblätter bilden einen Bestandteil dieses Bescheides. Die oben angeführten Eingangsabgaben und die Abgabenerhöhung wurden gemäß Art.217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst und werden gemäß Art.221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Hinsichtlich der festgesetzten Abgabenschuld besteht gemäß Art. 213 ZK ein Gesamtschuldverhältnis mit den weiteren an der Tat beteiligten Personen. Die Fälligkeit tritt nach § 73 ZollR-DG mit Beginn des Tages ein, an dem die Abgaben spätestens zu entrichten sind.

Gesamtbetrag:                € 3.926,08

In der Begründung wurde ua  ausgeführt: „dass der Bescheidempfänger über den Zeitraum von ca. Mai 2006 bis September 2007 zumindest 20 Personenkraftwagen, entweder selbst oder über seinen Auftrag von verschiedenen teilweise unbekannten Personen vorschriftswidrig, das heißt ohne dem Zollamt zu gestellen und die darauf lastenden Eingangsabgaben zu entrichten, aus der Schweiz in das Zollgebiet verbracht hat, bzw. verbringen ließ. Im konkreten Fall ist aufgrund dieser Aussagen davon auszugehen, dass der Abgabenpflichtige veranlasst hat durch SAH das im Berechnungsblatt näher beschriebene Fahrzeug ohne Gestellung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft zu verbringen und an LL zur Vorführung beim TÜV in Innsbruck zu übergeben. In der Folge wurde dieser PKW im Zollgebiet verkauft.“. Es handelte sich um ein Fahrzeug der Marke Subaru. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde als unbegründet abgewiesen (). Mit Schreiben vom wurde eine Vorlage an das BFG beantragt. Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Mit Erkenntnis des wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Abgabenerhöhung mit Null festgesetzt. Mit Erkenntnis des -5 wurde das Erkenntnis diesbezüglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

VI. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , 800000/xxxxx/140/2011 wurde ausgesprochen:

Für Bf.altSchreibweise ist hinsichtlich des in der Beilage näher bezeichneten PKW’s gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a) iVm Abs. 3 2. Anstrich Zollkodex (ZK) und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Zollschuld zu dem zur Abgabenberechnung herangezogenen Zeitpunkt in nachstehender Höhe entstanden.

Zoll (A00): 1.789,29; Einfuhrumsatzsteuer (B00): 3.936,44

Als Folge der Zollschuldentstehung nach Art. 202 ZK ist weiters eine Abgabenerhöhung im Betrag von € 1.121,29 nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichten. Die beiliegenden Berechnungsblätter bilden einen Bestandteil dieses Bescheides. Die oben angeführten Eingangsabgaben und die Abgabenerhöhung wurden gemäß Art.217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst und werden gemäß Art.221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Hinsichtlich der festgesetzten Abgabenschuld besteht gemäß Art. 213 ZK ein Gesamtschuldverhältnis mit den weiteren an der Tat beteiligten Personen. Die Fälligkeit tritt nach § 73 ZollR-DG mit Beginn des Tages ein, an dem die Abgaben spätestens zu entrichten sind.

Gesamtbetrag:                € 6.847,02

In der Begründung wurde ua  ausgeführt: „dass der Bescheidempfänger über den Zeitraum von ca. Mai 2006 bis September 2007 zumindest 20 Personenkraftwagen, entweder selbst oder über seinen Auftrag von verschiedenen teilweise unbekannten Personen vorschriftswidrig, das heißt ohne dem Zollamt zu gestellen und die darauf lastenden Eingangsabgaben zu entrichten, aus der Schweiz in das Zollgebiet verbracht hat, bzw. verbringen ließ. Im konkreten Fall ist aufgrund dieser Aussagen davon auszugehen, dass der Abgabenpflichtige veranlasst hat durch SAH das im Berechnungsblatt näher beschriebene Fahrzeug ohne Gestellung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft zu verbringen und an LL zur Vorführung beim TÜV in Innsbruck zu übergeben. In der Folge wurde dieser PKW im Zollgebiet verkauft.“ Es handelte sich um ein Fahrzeug der Marke Audi. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde als unbegründet abgewiesen (). Mit Schreiben vom wurde eine Vorlage an das BFG beantragt. Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Mit Erkenntnis des wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Abgabenerhöhung mit Null festgesetzt. Mit Erkenntnis des -5 wurde das Erkenntnis diesbezüglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

VIII. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , 800000/xxxxx/182/2011 wurde ausgesprochen:

Für Bf.altSchreibweise ist hinsichtlich des in der Beilage näher bezeichneten PKW’s gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a) iVm Abs. 3 2. Anstrich Zollkodex (ZK) und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Zollschuld zu dem zur Abgabenberechnung herangezogenen Zeitpunkt in nachstehender Höhe entstanden.

Zoll (A00): 1.300,00; Einfuhrumsatzsteuer (B00): 2.860,00

Als Folge der Zollschuldentstehung nach Art. 202 ZK ist weiters eine Abgabenerhöhung im Betrag von € 476,25 nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichten. Die beiliegenden Berechnungsblätter bilden einen Bestandteil dieses Bescheides. Die oben angeführten Eingangsabgaben und die Abgabenerhöhung wurden gemäß Art.217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst und werden gemäß Art.221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Hinsichtlich der festgesetzten Abgabenschuld besteht gemäß Art. 213 ZK ein Gesamtschuldverhältnis mit den weiteren an der Tat beteiligten Personen. Die Fälligkeit tritt nach § 73 ZollR-DG mit Beginn des Tages ein, an dem die Abgaben spätestens zu entrichten sind.

Gesamtbetrag:                € 4.636,25

In der Begründung wurde ua  ausgeführt: „dass der Bescheidempfänger über den Zeitraum von ca. Mai 2006 bis September 2007 zumindest 20 Personenkraftwagen, entweder selbst oder über seinen Auftrag von verschiedenen teilweise unbekannten Personen vorschriftswidrig, das heißt ohne dem Zollamt zu gestellen und die darauf lastenden Eingangsabgaben zu entrichten, aus der Schweiz in das Zollgebiet verbracht hat, bzw. verbringen ließ. Im konkreten Fall ist aufgrund dieser Aussagen davon auszugehen, dass der Abgabenpflichtige veranlasst hat durch SAH das im Berechnungsblatt näher beschriebene Fahrzeug ohne Gestellung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft zu verbringen und an LL zur Vorführung beim TÜV in Innsbruck zu übergeben. In der Folge wurde dieser PKW im Zollgebiet verkauft.“. Es handelte sich um ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde als unbegründet abgewiesen (). Mit Schreiben vom wurde eine Vorlage an das BFG beantragt. Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Mit Erkenntnis des wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Abgabenerhöhung mit Null festgesetzt. Mit Erkenntnis des -5 wurde das Erkenntnis diesbezüglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

IX. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , 800000/xxxxx/195/2011 wurde ausgesprochen:

Für Bf.altSchreibweise ist hinsichtlich des in der Beilage näher bezeichneten PKW’s gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a) iVm Abs. 3 2. Anstrich Zollkodex (ZK) und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Zollschuld zu dem zur Abgabenberechnung herangezogenen Zeitpunkt in nachstehender Höhe entstanden.

Zoll (A00): 1.386,09; Einfuhrumsatzsteuer (B00): 3.049,40

Als Folge der Zollschuldentstehung nach Art. 202 ZK ist weiters eine Abgabenerhöhung im Betrag von € 979,69 nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichten. Die beiliegenden Berechnungsblätter bilden einen Bestandteil dieses Bescheides. Die oben angeführten Eingangsabgaben und die Abgabenerhöhung wurden gemäß Art.217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst und werden gemäß Art.221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Hinsichtlich der festgesetzten Abgabenschuld besteht gemäß Art. 213 ZK ein Gesamtschuldverhältnis mit den weiteren an der Tat beteiligten Personen. Die Fälligkeit tritt nach § 73 ZollR-DG mit Beginn des Tages ein, an dem die Abgaben spätestens zu entrichten sind.

Gesamtbetrag:                € 5.415,18

In der Begründung wurde ua  ausgeführt: „dass der Bescheidempfänger über den Zeitraum von ca. Mai 2006 bis September 2007 zumindest 20 Personenkraftwagen, entweder selbst oder über seinen Auftrag von verschiedenen teilweise unbekannten Personen vorschriftswidrig, das heißt ohne dem Zollamt zu gestellen und die darauf lastenden Eingangsabgaben zu entrichten, aus der Schweiz in das Zollgebiet verbracht hat, bzw. verbringen ließ. Im konkreten Fall ist aufgrund dieser Aussagen davon auszugehen, dass der Abgabenpflichtige veranlasst hat durch SAH das im Berechnungsblatt näher beschriebene Fahrzeug ohne Gestellung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft zu verbringen und an LL zur Vorführung beim TÜV in Innsbruck zu übergeben. In der Folge wurde dieser PKW im Zollgebiet verkauft. „Es handelte sich um ein Fahrzeug der Marke BMW. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde als unbegründet abgewiesen (). Mit Schreiben vom wurde eine Vorlage an das BFG beantragt. Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Mit Erkenntnis des wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Abgabenerhöhung mit Null festgesetzt. Mit Erkenntnis des -5 wurde das Erkenntnis diesbezüglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

X. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , 800000/xxxxx/193/2011 wurde ausgesprochen:

Für Bf.altSchreibweise ist hinsichtlich des in der Beilage näher bezeichneten PKW’s gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a) iVm Abs. 3 2. Anstrich Zollkodex (ZK) und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Zollschuld zu dem zur Abgabenberechnung herangezogenen Zeitpunkt in nachstehender Höhe entstanden.

Zoll (A00): 2.790,38; Einfuhrumsatzsteuer (B00): 6.138,84

Als Folge der Zollschuldentstehung nach Art. 202 ZK ist weiters eine Abgabenerhöhung im Betrag von € 1.495,12 nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichten. Die beiliegenden Berechnungsblätter bilden einen Bestandteil dieses Bescheides. Die oben angeführten Eingangsabgaben und die Abgabenerhöhung wurden gemäß Art.217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst und werden gemäß Art.221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Hinsichtlich der festgesetzten Abgabenschuld besteht gemäß Art. 213 ZK ein Gesamtschuldverhältnis mit den weiteren an der Tat beteiligten Personen. Die Fälligkeit tritt nach § 73 ZollR-DG mit Beginn des Tages ein, an dem die Abgaben spätestens zu entrichten sind.

Gesamtbetrag:                € 10.424,34

In der Begründung wurde ua  ausgeführt: „dass der Bescheidempfänger über den Zeitraum von ca. Mai 2006 bis September 2007 zumindest 20 Personenkraftwagen, entweder selbst oder über seinen Auftrag von verschiedenen teilweise unbekannten Personen vorschriftswidrig, das heißt ohne dem Zollamt zu gestellen und die darauf lastenden Eingangsabgaben zu entrichten, aus der Schweiz in das Zollgebiet verbracht hat, bzw. verbringen ließ. Im konkreten Fall ist aufgrund dieser Aussagen davon auszugehen, dass der Abgabenpflichtige veranlasst hat durch SAH das im Berechnungsblatt näher beschriebene Fahrzeug ohne Gestellung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft zu verbringen und an LL zur Vorführung beim TÜV in Innsbruck zu übergeben. In der Folge wurde dieser PKW im Zollgebiet verkauft.“ Es handelte sich um ein Fahrzeug der Marke Porsche. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde als unbegründet abgewiesen (). Mit Schreiben vom wurde eine Vorlage an das BFG beantragt. Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Mit Erkenntnis des wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Abgabenerhöhung mit Null festgesetzt. Mit Erkenntnis des -5 wurde das Erkenntnis diesbezüglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das BFG hat erwogen:

In den Jahren 2006 bis 2008 wurden ca. 60 in der Schweiz zum Verkehr zugelassene PKW beim Bf., der in der Schweiz einen Autohandel betreibt und auch bei anderen unbekannt gebliebenen Autohändlern einerseits direkt in der Schweiz gekauft und von den Kunden selbst, vom Bf. sowie in dessen Auftrag von Mitarbeitern bzw. auch anderen Autohändlern ohne zollrechtliche Abfertigung und Entrichtung der Eingangsabgaben nach Österreich zu LL bzw. PP verbracht, die die Fahrzeuge entsprechend den Preisvorgaben der Schweizer Autohändler zuzüglich einer eigenen Gewinnspanne verkauft haben. Die Fahrzeuge wurden in Innsbruck  dem TÜV vorgeführt und einzeltypisiert. Danach wurde der Erlös, soweit es die Autos des Bf. betraf, diesem beim nächsten Treffen ausgefolgt.

Weiters wurden auch PKW von Mitarbeitern des Bf. entweder nach Innsbruck zu LL bzw. PP verbracht oder nach Vorarlberg, von wo sie LL bzw. PP abgeholt haben. Die Fahrzeuge waren beim Grenzübertritt mit Schweizer Garagenkennzeichen versehen, die optisch den herkömmlichen Schweizer Kennzeichen ähneln bzw. auch mit blauen Überstellungskennzeichen, die zu Verfügung gestellt wurden. Sowohl LL bzw. PP verbrachten die PKW zum TÜV Innsbruck, um die Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung auszustatten. Die Schweizer Typenscheine wurden vernichtet, teilweise wurden auch Scheinkaufverträge ausgestellt. Sämtliche Fahrzeuge wurden ohne vorangegangenes Zollverfahren beim TÜV, Adresse, einer Typisierung unterzogen und  in weiterer Folge in Österreich bzw. anderen Ländern der Gemeinschaft verkauft.

Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , 26 Hv 49/14f, C. vom HV, wurde der Bf. schuldig erkannt, im Zeitraum Jänner 2006 bis September 2007 gewerbsmäßig die verfahrensgegenständlichen eingangsabgabepflichtigen Fahrzeuge, (PKW lt. Liste des Zollamtes) vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht zu haben, indem er diese entweder selbst aus der Schweiz kommend direkt nach Österreich einführte, ohne die für die Einfuhr der PKW anfallenden Eingangsabgaben zu entrichten bzw. seine Mitarbeiter und weitere Unbekannte dazu bestimmte und dadurch die Fahrzeuge in weiterer Folge vorschriftswidrig der zollamtlichen Überwachung entzogen hat (s auch Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck v , 6 Bs 288/15a).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt.

Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen, wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist (). Die Bindung betrifft nur den Sachverhalt, nicht aber dessen steuerliche Beurteilung (vgl. Ritz, BAO4, § 116 Tz 14).

Hinsichtlich der Fahrzeuge mit den im Urteil des LG genannten Fahrzeuge wurde der Bf. im Finanzstrafverfahren für schuldig erkannt, dass er die Waren vorschriftwidrig verbracht hat oder freigesprochen. Es handelt sich um folgende Fahrzeuge laut Liste des Urteils auf die hier Bezug genommen wird:

Zu I: KFZ Nr. 13 (Ford Focus):

Das KFZ wurde entweder vom Bf. selbst oder durch eine von ihm bestimmte Person von der Schweiz nach Österreich eingeführt, ohne die entsprechenden Abgaben zu entrichten. Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen anderer Beteiligter, sondern auch aufgrund eines SMS, das diese Vorgangsweise untermauert. Laut Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , 6 Bs 288/15a beträgt die Höhe des Zollwerts: 9.956,55. Die Höhe der Abgabenerhöhung bleibt sohin unverändert wie im erstinstanzlichen Bescheid (siehe unten).

Zu II : KFZ Nr. 16 (Porsche):

Das KFZ wurde entweder vom Bf. selbst oder durch eine von ihm bestimmte Person von der Schweiz nach Österreich eingeführt, ohne die entsprechenden Abgaben zu entrichten; der Weiterverkauf in Österreich sowie eine fingierte Buchhaltung beweisen eine  vorschriftswidrige Verbringung. Das Fahrzeug wurde über die Bestimmung des Bf nach Österreich geschmuggelt. Laut Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck v. , 6 Bs 288/15a beträgt der Zollwert: 25.095,24. Die Höhe der Abgabenerhöhung bleibt sohin unverändert wie im erstinstanzlichen Bescheid (siehe unten).

Zu V: KFZ Nr. 50 (Subaru):

SAH hat angegeben, vom Bf bestimmt worden zu sein, das Fahrzeug von der Schweiz nach Österreich zu verbringen, wo dieses von LL übernommen worden ist. Der  Bf. hat das Fahrzeug anderen zum Verkauf angeboten. Der Zollwert beträgt laut Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck v. , 6 Bs 288/15a: 10.615,45. Die Höhe der Abgabenerhöhung bemisst sich nach dem – insofern nicht aufgehobenen – Erkenntnis des /2014, in dem die Zollschuld neu mit € 1.061,55 und EUSt neu mit € 2.335,40 (gesamt: 3.396,95) festgestellt wurde: € 568,79 ( bis , Anzahl: 5, Zinssatz: 6,07%; bis , Anzahl: 6, Zinssatz: 6,64%; bis , Anzahl: 6, Zinssatz: 6,86%; bis , Anzahl:6, Zinssatz 6,24%; bis ; Anzahl: 6, Zinssatz: 3,28%; bis , Anzahl: 6, Zinssatz: 2,72%; bis , Anzahl: 6, Zinssatz: 2,69%).

Zu VI: KFZ Nr. 24 (Audi):

Auch hinsichtlich dieses Fahrzeuges wurde der Bf. von Beteiligten (LL und PP)  belastet. Das Fahrzeug wurde von ihm selbst gekauft und in Innsbruck von LL dem TÜV vorgeführt worden. Der Zollwert beträgt laut Urteil des Oberlandesgerichts für Strafsachen Innsbruck v. , 6 Bs 288/15a: 18.073,64. Die Höhe der Abgabenerhöhung bemisst sich nach dem – insofern nicht aufgehobenen – Erkenntnis des /2014, in dem die Zollschuld neu mit € 1.807,36  und EUSt neu mit € 3.976,20 (gesamt: 5.783,56) festgestellt wurde: € 1.132,61 ( bis , Anzahl: 5, Zinssatz: 5,6%; bis , Anzahl: 6; Zinssatz: 6,07%; bis , Anzahl: 6, Zinssatz: 6,64%, bis , Anzahl: 6, Zinssatz: 6,86%;   bis , Anzahl: 6, Zinssatz: 6,24%; bis , Anzahl: 6, Zinssatz: 3,28%; bis , Anzahl: 6: 2,72%; bis , Anzahl: 6, Zinssatz: 2,69%).

Zu VIII: KFZ Nr. 51 (Mercedes Benz):

Das Fahrzeug wurde am von einem Dritten (LL) übernommen und dem TÜV vorgeführt; der Kaufvertrag wurde in Innsbruck unterschrieben. Der Zollwert beträgt laut Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck v. , 6 Bs 288/15a: 13.000,00. Die Höhe der Abgabenerhöhung bleibt sohin unverändert wie im erstinstanzlichen Bescheid (siehe unten).

Zu IX: KFZ Nr. 60 (BMW):

Nach Aussagen des PP und LL wurde das Fahrzeug am von PP übernommen und beim TÜV vorgeführt. Zeitnah wurde es weiterverkauft. Laut Urteil Oberlandesgerichts Innsbruck v. , 6 Bs 288/15a beträgt der Zollwert: 14.000,91. Die Höhe der Abgabenerhöhung bemisst sich nach dem – insofern nicht aufgehobenen – Erkenntnis des /2014, in dem die Zollschuld neu mit € 1.400,09   und EUSt neu mit € 3.080,20 (gesamt: 4.480,29) festgestellt wurde: € 989,58 ( bis , Anzahl: 5, Zinssatz: 4,89%;   bis , Anzahl: 6; Zinssatz: 5,6 %; bis , Anzahl: 6, Zinssatz: 6,07%; bis , Anzahl: 6, Zinssatz: 6,64%;  bis , Anzahl: 6, Zinssatz: 6,86; bis , Anzahl: 6, Zinssatz: 6,24%; bis , Anzahl: 6: 3,28%; bis , Anzahl: 6, Zinssatz: 2,72%; bis , Anzahl: 6, Zinssatz: 2,69%).

 Zu X: KFZ Nr. 59 (Porsche):

Das Fahrzeug wurde am von LL beim TÜV in Innsbruck vorgeführt und in weiterer Folge laut Buchhaltungsunterlagen nach Deutschland weiterverhandelt und verkauft. Der Zollwert beträgt laut Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck v. , 6 Bs 288/15a: 27.903,84. Die Höhe der Abgabenerhöhung bleibt sohin unverändert wie im erstinstanzlichen Bescheid (siehe unten).

Rechtslage:

Gemäß Art. 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Gemäß Art. 230 Buchstabe c) ZK-DVO können für Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind, Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO abgegeben werden.

Gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO wird die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die

a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;

b) unbeschadet der Art. 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden, und

c)...

Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b) ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für die in den Artikeln 556 bis 561 genannten Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO - Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben - nach Maßgabe des Art. 579 ZK-DVO abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden.

Art. 202 Abs. 1 Zollkodex:

Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder

b) wenn eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet, vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird.

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

Art. 202 Abs. 2 Zollkodex:

Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

Art. 202 Abs. 3 Zollkodex:

Zollschuldner sind

- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;

- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;

- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

Die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge wurden durch das Passieren der Zollstelle formlos in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt (Art. 232 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 233 Buchst. a ZK-DVO).

Dabei galt die Willensäußerung des Fahrers nach Art. 233 Buchst. a ZK-DVO beim Passieren der Zollstelle an der Grenze als Antrag und das Nichttätigwerden der Zollstelle als Bewilligung der vorübergehenden Verwendung.

Zum Zeitpunkt der Einbringung war die in Art. 137 ZK normierte Voraussetzung (vorübergehende Verwendung) nicht gegeben. Unstrittig ist, dass im Zeitpunkt der Einfuhr bereits sämtliche Fahrzeuge dazu bestimmt waren, an Kunden im Zollgebiet verkauft zu werden.

Die Voraussetzungen für die Abgabe der Zollanmeldung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO lagen nicht vor. Anlässlich der Einbringung hätte zumindest eine mündliche Zollanmeldung abgeben werden müssen.

Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO (im gegenständlichen Fall Passieren der Zollstelle ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben) erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllen, so gelten diese Waren nach den Bestimmungen des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht.

Tathandlung zur Begründung einer Einfuhrzollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK ist das vorschriftswidrige Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Es geht dabei um objektives Fehlverhalten beim Verbringen in das Zollgebiet. Vorstellungen oder Verschulden des Handelnden sind unerheblich.

Gemäß Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK wird der Verbringer der Waren Zollschuldner. Das tatsächliche Befördern ist entscheidend. Auf die rechtliche Beziehung zur Ware kommt es nicht an. Gestellungs- und mitteilungspflichtig sind alle Personen, die die Herrschaft über das Beförderungsmittel im Zeitpunkt der Verbringung haben.

Gemäß Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich ZK werden Beteiligte zu Zollschuldnern, wenn sie wussten oder hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln. Beteiligt am vorschriftswidrigen Verbringen kann jedermann sein, der durch sein Verhalten das Verbringen durch andere veranlasst und unterstützt hat.

Der Bf., der als selbständiger Autohändler tätig war, wusste, dass die zum Verkauf in der Gemeinschaft bestimmten Fahrzeuge bereits anlässlich der Einbringung einem Zollverfahren zuzuführen waren. Er unterließ dies jedoch, um sich durch die Nichtentrichtung der Abgaben eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Ergänzende Begründung zur vorgeschriebenen Abgabenerhöhung im fortgesetzten Verfahren:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB ) hat das Bundesfinanzgericht grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist.

Demnach ist hinsichtlich des Zolles aufgrund der Zeitbezogenheit der diesbezüglichen zollrechtlichen Bestimmungen noch der Zollkodex in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden. Die die Abgabenerhöhung regelnde Bestimmung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 163/2015, aufgehoben worden (s auch ). Nach Ansicht des VwGH (, Ra 2017/16/0164-5) muss aber in Sachverhalten wie diesen die Vorschreibung der Abgabenerhöhung weiterhin auf § 108 Abs 1 ZollR-DGalt gestützt werden. Folglich ist – entsprechend der entsprechenden Zollwerte und Abgabenschuld auch weiterhin eine Abgabenerhöhung geschuldet. Aus diesem Grund ist hinsichtlich aller angefochtenen Bescheide die Abgabenerhöhung wieder festzusetzen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage wurde durch das E des -5 entschieden.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 73 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 230 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 558 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 233 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 234 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3200011.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at