Eingabengebühr: Mit Zustellung der abschließenden Erledigung in einer Instanz (hier: BVE der Bezirksverwaltungsbehörde) ist Gebührenschuld entstanden; Rechtskraft ist nicht erforderlich. Bescheidbetreff: ist zumindest bestimmbar, abgesehen davon handelt es sich um einen nach § 293 BAO berichtigbaren Fehler.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr, betreffend Gebühr (§ 14 TP 6 GebG) und Gebührenerhöhung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1.) Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 293 BAO berichtigt und hat hinsichtlich des Bescheidbetreff zu lauten wie folgt:
"Betreff: Beschwerde eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft X am unter Zl. xx3/14".
2.) Die Beschwerde wird im Übrigen gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrenshergang:
Herr A und Frau B hatten bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) X eine mit datierte, von ihnen persönlich unterfertigte "Beschwerde gegen die Festsetzung des Abschussplanes der Genossenschaftsjagd XX" bzw. "gegen den Abschussplanbescheid für das Genossenschaftsjagdgebiet XX für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/15" erhoben, welche am bei der BH X eingelangt ist.
Die BH X hat über diese Beschwerde "des Jagdleiters des Genossenschaftsjagdgebietes XX, Herrn A" gegen den Bescheid der BH X vom , Zl. xx1/14, betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere für das Genossenschaftsjagdgebiet XX, mit Beschwerdevorentscheidung vom zu GZl. xx16/14 entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung enthält ua. den "Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass noch Stempelgebühren für die Beschwerde in Höhe von 1 x EUR 14,30 zu entrichten sind" und weiter: "Dieser Betrag von EUR 14,30 ist binnen zweier Wochen nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft …. zu überweisen."
In der Folge hat die BH X einen am aufgenommenen "Amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren" dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übermittelt, woraus hervorkommt:
Gegenstand der Gebühr ist die "Vergebührung der Beschwerde". Herr A habe zu der mittels Post bei der BH X am überreichten Beschwerde unter Zahl xx16/14 die zu entrichtende Eingabengebühr ("wäre zu stempeln gewesen mit") in Höhe von € 14,30 nicht bezahlt ("gestempelt mit € 0"); die Partei sei aufgefordert worden, die Stempelgebühr beizubringen.
Das Finanzamt hat daraufhin Herrn A (= Beschwerdeführer, Bf) mit Bescheid vom , StrNr, zum "Betreff: Beschwerde eingebracht bei der BH X am unter Zahl xx16/14"
1. die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG),
BGBl 1957/267 idgF., in Höhe von € 14,30 wegen nicht vorschriftsmäßiger
Gebührenentrichtung vorgeschrieben, und
2. gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß
von 50 % der nicht entrichteten Gebühr, ds. € 7,15, festgesetzt.
Die Vorschreibung erfolgte an den Bf, deutscher Staatsbürger, unter der inländischen Adresse in N1, an der er laut (im Akt erliegender) aktueller Abfrage des Finanzamtes im Zentralen Melderegister (ZMR) seit dem mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet war.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird die ersatzlose Bescheidaufhebung beantragt und vorgebracht, eine Eingabe vom sei weder vom Bf noch von dessen rechtlicher Vertreterin erhoben worden bzw. sei diesen nicht bekannt. Sollte es sich um eine von der Vertretung eingebrachte Eingabe gehandelt haben, wäre eine nicht entrichtete Gebühr an die Vertreterin vorzuschreiben gewesen. Die Bescheidzustellung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da die Wohnadresse des Bf nicht auf "N1" laute. Zudem sei die Gebühr nicht fällig, da das Verfahren in der Instanz, für die die Gebühr anfalle, noch nicht abschließend erledigt wäre.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurden nochmals die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen dargelegt sowie angeführt, die gebührengegenständliche Beschwerde sei von der BH X mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen worden.
Im Vorlageantrag wurde unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens ergänzend im Wesentlichen eingewendet:
Am sei weder vom Bf noch dessen Vertreter eine Beschwerde bei der BH X eingebracht worden. Richtig sei, dass die BH X am eine Beschwerdevorentscheidung zu Zl. xx16/14 erlassen habe, mit welcher "die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde". Es sei auszuschließen, dass für eine Beschwerde selben Datums eine Gebühr anfalle. Selbst im gegenteiligen Fall wäre die Gebühr erst nach Rechtskraft des Bescheides fällig; ein rechtskräftiger Bescheid bzw. eine abschließende Erledigung der Rechtssache liege nicht vor. Der Gebührenbescheid stütze sich auf eine Beschwerde, die es nicht gebe; es dürfte ein Versehen der Behörde vorliegen. Die Gebühr wäre richtigerweise dem Vertreter des Bf vorzuschreiben gewesen. Der Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) wurde beantragt.
Nach Vorlage der Beschwerde wurden vom BFG folgende Erhebungen durchgeführt:
1.) Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister:
Laut aktuellem Auszug aus dem ZMR war der Bf vom bis an der inländischen Adresse in N1 und ist seit dem an der inländischen Adresse in L1, jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet.
2.) Vorhaltschreiben des an den Bf, womit beiliegend im Hinblick auf die begehrte Akteneinsicht ein Konvolut an Aktenteilen zur Kenntnis übermittelt und im Übrigen die Gesetzeslage, der bislang vorliegende Sachverhalt sowie die vorläufige Rechtsansicht des BFG zu den einzelnen Beschwerdeeinwendungen umfassend dargelegt wurde.
3.) In Beantwortung des Vorhaltes wurde seitens des Bf die Stellungnahme vom folgenden Inhalts erstattet:
Der Rechtsansicht des BFG, der dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Gegenstand könne trotz unrichtig bezeichneten Datums anhand der im "Betreff" determinierten Beschwerde bei der BH X zu Zl. xx16/14 zweifelsfrei identifiziert werden, könne nicht gefolgt werden. Eine Gebührenvorschreibung habe mit erforderlicher Klarheit und Bestimmtheit sämtliche Umstände für die Vorschreibung zu enthalten, welche Mindesterfordernisse der bekämpfte Bescheid nicht erfülle. Tatsächlich habe der Bf mit selbem Datum mehrere Beschwerden erhoben. Zudem sei gegenständliche Beschwerde an die BH X neben dem Bf auch von Frau B erhoben, dagegen im Gebührenbescheid ausdrücklich auf eine nur vom Bf erstattete Beschwerde hingewiesen worden, sodass für den Bf eine Gebührenvorschreibung für diese hier angebliche Beschwerde von vorneherein ausgeschieden sei und zudem das Risiko einer Doppelzahlung bestanden habe. Mangels Erfüllung gesetzlicher Bestimmtheitserfordernisse sei der Gebührenbescheid ersatzlos zu beheben. Daneben liege bislang keine abschließende Erledigung vor, sodass die auferlegte Gebühr bis heute nicht fällig gewesen sei.
4.) Mit Schreiben des wurden dem Finanzamt zunächst in Entsprechung des Parteiengehörs der og. BFG-Vorhalt und die Stellungnahme des Bf zur Kenntnis übermittelt.
Damit verbunden wurde ein Ermittlungsauftrag zur Durchführung weiterer Erhebungen bei der BH X zwecks Abklärung des Sachverhaltes, ua. hinsichtlich der neu gemachten Angaben dahin, der Bf habe "mit selbem Datum mehrere Beschwerden" bei der BH X erhoben.
5.) Da laut Finanzamt (lt. Aktenvermerk vom ) einem diesbezüglichen Ersuchen seitens der BH X nicht entsprochen worden war, hat das BFG am nochmals ein Amtshilfeersuchen an die BH X gerichtet.
6.) Dieses wurde mit Schreiben der BH X vom wie folgt beantwortet (Antworten kursiv):
"a) Aus welchem Grund wurde seitens der BH X im "Amtlichen Befund" vom als Datum der von A überreichten Beschwerde (unter Zahl xx16/14) der angeführt ?
Laut Aussage jener Beamtin, welche den "Amtlichen Befund" vom erstellt hat, wurde die Beschwerdevorentscheidung der BH X vom , Geschäftszahl xx16/14, zitiert.
b) Wurden von Herrn A bzw. von ihm und der Ehegattin B "am selben Datum", dh. also datierend mit , tatsächlich "mehrere" Beschwerden bei der BH X eingebracht ?
Von A sowie seiner Gattin B wurde am Beschwerde gegen den Abschussplanbescheid der BH X für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/2015 für das Genossenschaftsjagdgebiet XX in Bezug auf die Festsetzung des Rotwildabschusses erhoben.
Des Weiteren wurde am von A Beschwerde gegen den Abschussplanbescheid der BH X für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/2015 für das Genossenschaftsjagdgebiet Y in Bezug auf die Festsetzung des Rotwildabschusses erhoben.
c) Falls ja:
Wurde für jede dieser eingebrachten Beschwerden jeweils eine eigene Geschäftszahl zugeordnet ?
Um Vorlage sämtlicher dieser Beschwerden des A vom (in Kopie) wird gebeten.
Die Beschwerde des A sowie seiner Gattin B vom gegen den Abschussplanbescheid der BH X für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/2015 für das Genossenschaftsjagdgebiet XX in Bezug auf die Festsetzung des Rotwildabschusses hat die Geschäftszahl xx3/14.
Die Beschwerde des A vom gegen den Abschussplanbescheid der BH X für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/2015 für das Genossenschaftsjagdgebiet Y in Bezug auf die Festsetzung des Rotwildabschusses hat die Geschäftszahl yy3/14.
d) Wann genau wurde die Beschwerdevorentscheidung der BH X vom , Zl. xx16/14, ergangen mit "RS" an A zH dessen Rechtsvertreter, mit Rückscheinbrief zugestellt ?
Um Vorlage des betreffenden RSb-Rückscheines (in Kopie) wird ersucht.
Die Beschwerdevorentscheidung der BH X vom , Geschäftszahl xx16/14, wurde den rechtsfreundlichen Vertretern des A sowie dessen Gattin B am mit RSb zugestellt.
e) Da laut Einwand des A "im Verfahren vor der BH X kein rechtskräftiger Bescheid bzw. keine abschließende Erledigung der Rechtssache vorliege":
Wurde das bezügliche Verfahren bei der BH X (betr. Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/2015) rechtskräftig abschließend erledigt ?
Oder aber behängt dazu ein noch offenes Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht oder allenfalls vor einem Höchstgericht ?
Um Vorlage allfällig dazu bereits ergangener Entscheidungen (LVwG, VwGH) wird gebeten.
Das Verfahren über den Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/2015 für das Genossenschaftsjagdgebiet XX in Bezug auf die Festsetzung des Rotwildabschusses ist nach wie vor nicht rechtskräftig und behängt beim Landesverwaltungsgericht xxx.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes xxx vom , Zahl x123, wurde das Beschwerdeverfahren mangels Beschwer eingestellt. Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom , Zahl Exxx, wurden die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes xxx aufgehoben. …."
7.) Neben bereits im Akt vorhandenen Unterlagen wurde von der BH X der RSb-Rückschein (Kopie) über die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. xx16/14, durch Übernahme am vorgelegt.
Festzuhalten ist, dass die unter Punkt 2 der "Anlagen" zum og. Schreiben der BH X angeführte zweite Beschwerde des Bf vom betr. das Jagdgebiet Y nicht in dem dem BFG übermittelten Beilagenkonvolut enthalten war.
8.) Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom wurden das og. Amtshilfeersuchen des BFG und das Antwortschreiben der BH X samt allen vorgelegten Unterlagen den beiden Verfahrensparteien zur Kenntnis übermittelt.
In der am vor dem Bundesfinanzgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde seitens der Verfahrensparteien im Wesentlichen noch Folgendes vorgebracht:
- Die Rechtsvertreterin des Bf hat zunächst eine zweite, mit datierte und (allein) vom Bf bei der BH X eingebrachte Beschwerde, nämlich "gegen die Festsetzung des Abschussplanes der Genossenschaftsjagd Y für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/15", vorgelegt und ausgeführt:
Es sei nicht auszuschließen, dass mit selbem Datum noch weitere Beschwerden erhoben worden seien, da diese von den Parteien selbst - einmal vom Bf und dessen Gattin und im zweiten Fall nur vom Bf - stammen würden. Der Bf habe zahlreiche Jagden in X. Es sei daher durchaus möglich, dass es noch weitere Beschwerden genau mit diesem Datum gebe, sodass eine Zuordnung dieses Zahlungsauftrages definitiv nicht möglich gewesen sei.
Insgesamt seien zumindest zwei Beschwerden mit demselben Datum in zwei gänzlich verschiedenen Verfahren erhoben worden, einmal betreffend die Genossenschaftsjagd XX, auf die sich offenbar gegenständlicher Bescheid beziehe, und einmal im Verfahren der Genossenschaftsjagd Y. Bemerkenswert sei, dass die Abschussplanbescheide, gegen die seinerzeit Beschwerden erhoben worden seien, keine Aktenzeichen getragen hätten und daher auch auf den Beschwerden kein Aktenzeichen zu finden sei. Dies erscheine wichtig zur Frage, ob nun diese Beschwerden bestimmten Aktenzeichen zugeordnet werden könnten.
Der Gebührenbescheid entspreche jedenfalls nicht ausreichend dem Bestimmtheitserfordernis, da es eine Beschwerde mit dem konkret bezeichneten Datum ("") nicht gebe.
Außerdem stehe in dem "Hinweis" des Bescheides der BH X, auf den sich nun offenbar die Gebührenvorschreibung beziehe, dass die Gebühr "nach Rechtskraft" des Bescheides zu bezahlen sei. Rechtskraft dieses Bescheides liege nicht vor, aus welchem Grund der Gebührenanspruch nicht fällig wäre.
Es sei unverständlich, warum die Gebühr trotz dazumal – im Zeitpunkt des entstandenen Gebührenanspruches - bereits erteilter Einzugsermächtigung nicht der ausgewiesenen Rechtsvertretung vorgeschrieben worden sei.
- Vom Vertreter des Finanzamtes wurde darauf erwidert, aus dem Gebührenbescheid ergebe sich eindeutig, auf welches Verfahren sich der Gebührenbescheid beziehe. Der Bescheidbetreff sei insofern genügend bestimmt, als eindeutig auf die Aktenzahl der BVE Bezug genommen werde und damit die Zuordnung genau auf das Beschwerdeverfahren "GJ XX" - und nicht etwa auf Y etc. - möglich gewesen sei.
Die Gebührenschuld entstehe nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG grundsätzlich und unmittelbar mit der Zustellung der abschließenden Erledigung, dh. hier mit Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der BH X.
Der Bf habe die zugrundeliegende Beschwerde unvertreten eingebracht, weshalb die Gebühr ihm gegenüber festgesetzt worden sei. Erst danach, im Zuge der dagegen erhobenen Beschwerde, habe das Finanzamt von der Rechtsvertretung im Gebührenverfahren Kenntnis erlangt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.)Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl 1957/267 idgF., beträgt die feste Gebühr bei Eingaben von Privatpersonen (juristische und natürliche Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungsbereiches, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, 14,30 Euro.
Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes (GebG) zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen (§ 34 Abs. 1 GebG).
Die Behörde, bei welcher die gebührenpflichtige Schrift anfällt, hat über die Höhe der festen Gebühr keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner die, ihrer Auffassung nach, zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der, ihm von der zuständigen Behörde auf die vorgesehene Weise mitgeteilten, Gebührenschuld nicht nach, so hat die Behörde dem Finanzamt einen Befund zu übersenden. Das Finanzamt hat in der Folge iSd § 203 BAO über die Gebührenschuld erstmalig mittels Bescheid abzusprechen, wenn die feste Gebühr (Stempelgebühr) nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Entrichtungsarten gemäß § 3 Abs. 2 GebG 1957 (Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, mit Bankomat- oder Kreditkarte, andere bargeldlose elektronische Zahlungsform) bezahlt wurde.
Im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld ua. bei den "übrigen Eingaben" (zB Eingaben nach § 14 TP 6 GebG) in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG
ist zur Entrichtung der festen Gebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet (= Gebührenschuldner), in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet (§ 13 Abs. 2 GebG).
Mit den im Abs. 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen ua. eine Eingabe überreicht (§ 13 Abs. 3 GebG).
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG ).
2.)Sachverhalt:
Laut den eingangs bezeichneten, im Akt (teils mehrfach) erliegenden Unterlagen ist an Sachverhalt erwiesen davon auszugehen, dass der Bf und seine Ehegattin – persönlich und unvertreten – bei der Bezirkshauptmannschaft X eine mit datierte Beschwerde zum Betreff "Beschwerde gegen die Festsetzung des Abschussplanes der Genossenschaftsjagd XX" bzw. "gegen den Abschussplanbescheid für das Genossenschaftsjagdgebiet XX" eingebracht haben.
Über diese Beschwerde hat die BH X betreffend "Genossenschaftsjagdgebiet XX; Abschussplan für das Jagdjahr 2014/2015" gegenüber dem Bf als Jagdleiter dieses Jagdgebietes mit Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. xx16/14, erledigend abgesprochen und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung ist laut vorliegendem RSb-Rückschein dem Bf zu Handen dessen rechtlicher Vertretung am nachweislich zugestellt worden.
Wie aus der Beschwerdevorentscheidung (S. 1) hervorkommt, richtete sich die Beschwerde vom gegen die amtswegige Festsetzung des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere für das Genossenschaftsjagdgebiet XX mit Bescheid der BH X vom , Zl. xx1/14.
Die Beschwerdevorentscheidung enthält auf S. 2 weiters den ausdrücklichen "Hinweis", "dass noch Stempelgebühren für die Beschwerde in Höhe von 1 x EUR 14,30 zu entrichten sind" und dass dieser Betrag "binnen zweier Wochen nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides" zu überweisen ist, wozu das Konto der BH zwecks Einzahlung angeführt ist.
In der Folge hat die BH X am einen "Amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren" betreffend "Vergebührung der Beschwerde" des Bf aufgenommen und dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übermittelt. Im Befund ist vermerkt, dass das Schriftstück (Beschwerde) vom Bf "mittels Post … am unter Zahl xx16/14" der BH X überreicht worden sei. Weiters kommt daraus hervor, dass der Bf aufgefordert worden war, "die Stempelmarken beizubringen" ("Ja"), die Gebühr in Höhe von € 14,30 jedoch nicht entrichtet wurde ("wäre zu stempeln gewesen mit € 14,30", "gestempelt mit € 0").
Im Befund ist zum Bf eine Adresse in Ausland, in ZZ, angeführt. Laut der vom Finanzamt anschließend durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) steht jedoch fest, dass der Bf seit mit Hauptwohnsitz im Inland, N1, gemeldet war.
Laut nochmaliger aktueller Abfrage im ZMR durch das BFG war der Bf vom bis zum an vorgenannter Adresse im Inland mit Hauptwohnsitz und ist seit aufrecht mit Hauptwohnsitz im Inland in L1, gemeldet.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bf unter der inländischen Adresse in N1 erstmalig mit Bescheid vom die Eingabengebühr samt (zwingender) Gebührenerhöhung wegen nicht vorschriftsgemäßer Entrichtung vorgeschrieben, dies zu folgendem Betreff: "Beschwerde eingebracht bei der BH X am unter Zahl xx16/14".
Fest steht, dass aufgrund der gegen diesen Gebührenbescheid erhobenen Beschwerde vom für das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erstmals hervorgekommen ist, dass der Bf in gegenständlichem Gebührenverfahren durch die Kanzlei RA1 bzw. Frau RA2 rechtlich vertreten wird.
Anhand der Angaben der BH X (in Beantwortung des BFG-Amtshilfeersuchens am ) steht fest, dass mit Datum vom Bf neben gegenständlicher Beschwerde mit der Geschäftszahl xx3/14 zugleich eine weitere Beschwerde bei der BH X zu GZ. yy3/14, diese betreffend den Abschussplanbescheid für das Genossenschaftsjagdgebiet Y, erhoben worden war.
In der vor dem BFG abgeführten mündlichen Verhandlung konnte nur diese zweite, mit datierte und (allein) vom Bf bei der BH X eingebrachte Beschwerde "gegen die Festsetzung des Abschussplanes der Genossenschaftsjagd Y für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/15" vorgelegt werden.
Nach Angaben der BH X in Übereinstimmung mit den dazu vorgelegten Unterlagen (Beschluss des LVwG v. und Erkenntnis des VfGH Exxx v. ) ist das Verfahren über den Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/2015 für das Genossenschaftsjagdgebiet XX insofern noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, als diesbezügliche Einstellungs-Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes mit VfGH-Erkenntnis vom aufgehoben wurden, sodass das Verfahren nach wie vor beim Landesverwaltungsgericht behängt.
3.)Rechtliche Beurteilung:
Zu den Beschwerdeeinwendungen im Einzelnen:
A)"Gegenstand" des angefochtenen Bescheides:
a) Es trifft zu, dass die Beschwerde gegen den Abschussplanbescheid für das Jagdgebiet XX nicht am , sondern am bei der BH X erhoben wurde. Diesbezüglich wurde im Rahmen der Befundaufnahme von der BH X fälschlich das Datum "" und die Geschäftszahl "xx16/14" festgehalten und vom Finanzamt in den "Betreff" des gegenständlich bekämpften Gebührenbescheides (versehentlich) so übernommen. Tatsächlich handelt es sich dabei um Datum und Geschäftszahl der die betreffende Beschwerde erledigenden Beschwerdevorentscheidung der BH X, mit deren Zustellung die Gebührenschuld entstanden ist (gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG; siehe unten Punkt B).
In diesem Zusammenhalt ist zunächst nicht zu übersehen, dass im Vorlageantrag von Seiten des Bf selbst davon gesprochen wird, dass es sich bei der im Gebührenbescheid bezeichneten Geschäftszahl "um die Beschwerdevorentscheidung handelt, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde", was nichts anderes bedeutet, als dass seitens des Bf aufgrund dieser GZ unmittelbar der Bezug hinsichtlich der konkret betroffenen bzw. zugrunde liegenden Beschwerde (zum Jagdgebiet XX) hergestellt werden konnte. Anschließend wird noch ausgeführt (unter "ad II."), "es dürfte ein Versehen der belangten Behörde" vorliegen.
Wie aus den Angaben der BH X (siehe die Beantwortung des Amtshilfeersuchens vom ) hervorkommt, wurden vom Bf mit selbem Datum exakt zwei Beschwerden eingebracht, nämlich 1. gegen den Abschussplanbescheid für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/2015 für das Genossenschaftsjagdgebiet XX sowie 2. gegen den Abschussplanbescheid für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/2015 für das Genossenschaftsjagdgebiet Y. Übereinstimmend damit konnte auch seitens des Bf lediglich diese zweite Beschwerde betreffend das Jagdgebiet Y nachgereicht werden. Im Hinblick darauf kann entgegen dem Vorbringen, es seien vom Bf, der dort zahlreiche Jagden habe, mehrere Beschwerden am selben Tag erhoben worden bzw. es sei die Erhebung weiterer Beschwerden nicht auszuschließen, definitiv nicht von "mehreren" am selben Tag bei der BH X erhobenen Beschwerden gesprochen werden, die laut Einwand sozusagen nicht "auseinander gehalten" werden konnten.
Den weiteren Angaben der BH X ist zu entnehmen, dass die Beschwerde betreffend das Jagdgebiet XX die Geschäftszahl xx3/14, jene betreffend das Jagdgebiet Y die Geschäftszahl yy3/14 hat. Laut erledigender Beschwerdevorentscheidung der BH X vom betr. Jagdgebiet XX wurde mit Beschwerde der Bescheid der BH X vom , Zl. xx1/14, angefochten.
In der Zusammenschau steht damit offenkundig fest, dass das Beschwerdeverfahren betr. das Jagdgebiet XX bei der BH X unter der Geschäftszahl bzw. sozusagen der Hauptordnungszahl xx1 , dagegen das Beschwerdeverfahren betr. das Jagdgebiet Y unter der Hauptordnungszahl yy2 geführt wurde.
Entgegen dem diesbezüglichen Einwand erscheint aber nach Ansicht des BFG bei lediglich zwei – und nicht einer Vielzahl von – Beschwerden gleichen Datums dem Bf eine Zuordnung aufgrund der Haupt-GZen. xx1 und yy2 zu den jeweiligen Beschwerdeverfahren (betreffend die unterschiedlichen Jagdgebiete XX und Y) durchaus möglich und zumutbar.
Weiters ist offensichtlich, dass sämtliche im jeweiligen Verfahren nach Verfahrensgang einlangenden Schriftsätze, Anbringen etc. beginnend mit der Zahl 1 unter fortlaufenden Unterzahlen oder Subzahlen zu den vorgenannten Hauptordnungszahlen geführt wurden, nämlich zu XX:
Bescheid der BH X vom unter GZ. xx1/14; Beschwerde vom unter GZ. xx3/14; Beschwerdevorentscheidung vom unter GZ. xx16/14.
Selbst in dem Fall, dass - wie behauptet – die Abschussplanbescheide und daher auch die dagegen erhobenen Beschwerden keine Aktenzeichen getragen hätten, war jedoch spätestens aus der Erledigung/BVE vom deutlich zu ersehen, dass 1. der angefochtene Abschussplanbescheid (betr. das Jagdgebiet XX) die GZ. xx1/14 trägt sowie 2. die BVE die GZ. xx16/14. Dh. spätestens mit Zustellung dieser BVE war eindeutig erkenntlich und zuordenbar, dass das Beschwerdeverfahren bzw. die Rechtssache betreffend das Jagdgebiet XX unter der führenden GZ. xx1 geführt wird.
Aufgrunddessen kann daher nach dem Dafürhalten des BFG davon ausgegangen werden, dass - trotz Benennung eines fälschlichen Datums samt GZ im "Betreff" des angefochtenen Gebührenbescheides hinsichtlich der bei der BH eingebrachten Beschwerde – bereits anhand der angeführten Haupt-GZ (oder OZ) xx1 für den Bf eindeutig ersichtlich bzw. zuordenbar und unterscheidbar gewesen sein musste, welche Beschwerde – nämlich betreffend den Abschussplanbescheid zum Jagdgebiet XX - der Gebühr unterworfen wurde und damit den Gegenstand der Gebührenvorschreibung gebildet hat.
Zudem handelt es sich – wie bereits oben dargelegt – bei der Bezugnahme auf die Daten der Beschwerdevorentscheidung der BH X um jene abschließende Erledigung der zugrunde liegenden Beschwerde vom , GZ. xx3/14, mit der die Gebührenschuld zu diesem Anbringen des Bf überhaupt erst ausgelöst wurde.
Der Umstand, dass anstelle des Einbringungsdatums der Beschwerde der Zeitpunkt deren Erledigung in erster Instanz (= Beschwerdevorentscheidung der BH X) benannt wurde, ändert sohin nach dem Dafürhalten des BFG in keinster Weise etwas daran, dass anhand der im "Betreff" des Gebührenbescheides eindeutig determinierten "Beschwerde bei der BH X unter Zahl xx16/14" der dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Gegenstand zweifelsfrei (insbes. aufgrund der Geschäftszahl) identifiziert werden kann. Es mag zwar zutreffen, dass – wie eingewendet - der Bescheidgegenstand in dieser Form nicht eindeutig "bestimmt" war, er war allerdings nach Obgesagtem eindeutig "bestimmbar".
b) Abgesehen davon kann die Übernahme der im amtlichen Befund vom von der BH X zur betr. Beschwerde versehentlich bzw. nicht ganz korrekt angegebenen Daten durch das Finanzamt in den "Betreff" des gegenständlichen Gebührenbescheides nach Ansicht des BFG lediglich als ein iSd § 293 BAO berichtigbarer bzw. behebbarer Schreibfehler in Form eines Abschreibfehlers oder als eine dem nahe kommende Unrichtigkeit beurteilt werden.
Nach § 293 BAO kann die Abgabenbehörde ua. von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen.
§ 293 BAO soll die Möglichkeit schaffen, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen (vgl. zB u.a.); nicht berichtigbar sind hingegen Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen (zB unrichtige rechtliche Beurteilung).
Als Schreibfehler zu qualifizieren sind zB
- Abschreibfehler (vgl. ), auch Fehler die auf
berichtigungsfähigen Schreibfehlern beruhen;
- Verschreiben bei einer Datumsangabe ().
Andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeiten sind Fehler, die Schreib- und Rechenfehlern sehr nahe kommen, also Fehler in der Ausdrucksweise. Solche Unrichtigkeiten liegen vor, wenn "erkennbar eine Formulierung dem erschließbaren Gestaltungswillen nicht entspricht".
Nach § 293 BAO können Bescheide jeder Art (zB Abgabenbescheide) sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte berichtigt werden; die Berichtigung wird sich idR auf den Bescheidspruch beziehen und ist auch bei noch nicht (formell) rechtskräftigen Bescheiden zulässig.
(siehe zu vor: Ritz, Kommentar Bundesabgabenordnung, 6. Aufl., Rzn. 1, 2, 6, 8, 15 und 17 zu § 293 mit weiterer Judikatur).
Die gegenständlich ganz offenkundig versehentliche Übernahme zweier falscher Daten (Datum, GZ) ist als Schreib- oder Abschreibfehler bzw. (zumindest) als eine offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeit zu erachten, die einem Schreib- oder Abschreibfehler jedenfalls sehr nahe kommt. Diesfalls kann der Spruch des Gebührenbescheides iSd § 293 BAO berichtigt werden.
B) Entstehung der Gebührenschuld:
Nach Z 1 des § 11 Abs. 1 GebG idF des Art VI Z 10 AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, entsteht die Gebührenschuld ua. bei Eingaben grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl. ).
Jede Form der schriftlichen Erledigung löst die Gebührenschuld für den Antrag aus. Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde; auch eine Zurückweisung kommt in Betracht.
Als abschließend – und damit die Gebührenschuld auslösend – wird eine Erledigung dann anzusehen sein, wenn hinsichtlich des gestellten Anbringens nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt in derselben Instanz mehr erfolgt.
Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften.
Das Gesetz spricht eindeutig nur von einer "abschließenden", nicht aber von einer "rechtskräftigen" Erledigung. Dh. bereits aufgrund des Gesetzeswortlautes kommt es daher auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung nicht an (vgl. auch RV/0049-I/04; siehe zu vor: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rzn 2 und 3 zu § 11 GebG).
Gegenständlich wurde über das Anbringen des Bf bei der BH X, nämlich der am dort erhobenen Beschwerde, durch die abweisende Beschwerdevorentscheidung der BH X vom entschieden. Es handelt sich dabei zweifelsfrei um die das Verfahren in ein und derselben Instanz (= BH X) schriftlich ergangene abschließende Erledigung über das in der Eingabe (Beschwerde) enthaltene Anbringen, da in der dortigen ein und derselben Instanz kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt mehr zu erfolgen hatte.
Die Zustellung dieser abschließenden Erledigung ist laut RSb-Rückschein nachweislich am erfolgt. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG ist – entgegen dem Dafürhalten des Bf - mit diesem Zeitpunkt die Gebührenschuld für die Eingabe (Beschwerde) daher längst entstanden.
Dem wiederholten Beschwerdevorbringen, bislang läge kein rechtskräftiger Bescheid vor und eine allfällige Gebühr wäre erst nach Rechtskraft des jeweiligen Bescheides fällig, kommt dagegen keine Berechtigung zu: Nach Obigem und wie sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 11 Abs. 1 Z 1 GebG ergibt, kommt es eben nicht auf die "Rechtskraft der abschließenden Erledigung", sondern vielmehr ausschließlich auf die "abschließende" schriftliche Erledigung in einer bzw. in derselben Instanz an.
Der auch von Seiten der BH X bestätigte und vom BFG gar nicht in Abrede gestellte Umstand, dass das betreffende Verfahren nach wie vor – wegen Aufhebung von Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes durch den Verfassungsgerichtshof (siehe eingangs) – beim Landesverwaltungsgericht behängt, dh. also in einer anderen bzw. höheren Verfahrensinstanz, ist daher in diesem Zusammenhalt ohne jede rechtliche Bedeutung.
Es trifft zwar – wie eingewendet - durchaus zu, dass laut dem "Hinweis" in der BVE der BH X die Gebühr "nach Rechtskraft" des Bescheides zu bezahlen sei. Dennoch ist hinsichtlich der Gebührenvorschreibung seitens der Abgabenbehörde eine gebührenrechtliche Betrachtung ausschließlich nach dem Gebührengesetz und sohin nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG anzustellen. Selbst dann, wenn also der diesbezügliche "Hinweis" einer anderen Behörde falsch oder irreführend formuliert sein sollte, folgert daraus für die Abgabenbehörde bzw. auch das Verwaltungsgericht keinerlei "Bindungswirkung", sondern richtet sich der bei bescheidmäßiger Gebührenfestsetzung zu beurteilende Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld unverändert nach den ausschließlich maßgebenden Bestimmungen des Gebührengesetzes.
C) Gebührenschuldner:
Bei Eingaben ist Gebührenschuldner und damit Abgabepflichtiger derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird (§ 13 Abs. 1 GebG).
In § 13 Abs. 2 GebG ist für den Fall, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren zwei oder mehrere Personen trifft – nämlich dann, wenn sie in gleicher rechtlicher Eigenschaft an einem einheitlichen gebührenpflichtigen Vorgang beteiligt sind - ein Gesamtschuldverhältnis normiert. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht der Abgabenbehörde als Gläubigerin im Rahmen des Ermessens die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall welchen der Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen will. Dies entspricht dem Wesen der solidarischen Haftung (vgl. ; siehe in Fellner, aaO, Rzn 8 – 11 zu § 13 GebG mit weiterer Judikatur).
In § 13 Abs. 3 GebG wird die Entstehung einer solidarischen Gebührenschuld auch für denjenigen normiert, der im fremden Namen handelt. Es wird also derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 genannten Personen, der im Namen des Antragstellers ua. eine Eingabe überreicht, und sohin nach dieser Gesetzesstelle die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle angeordnet, die in offener Stellvertretung – zB als berufsmäßige Parteienvertreter – handeln (vgl. Fellner, aaO, Rzn 16 – 17 zu § 13 GebG).
Im Gegenstandsfall steht fest, dass die Beschwerde vom vom Bf und dessen Ehegattin B persönlich, dh. eigenhändig unterfertigt und unvertreten bei der BH X eingebracht wurde. Als Gebührenschuldner iSd § 13 Abs. 1 GebG kommen sohin ausschließlich diese beiden Personen, "in deren Interesse" die Eingabe erfolgte, in Betracht. Zwischen diesen ist, da sie beide an dem betreffenden gebührenpflichtigen Vorgang beteiligt sind, gemäß § 13 Abs. 2 GebG unmittelbar kraft Gesetzes ein Gesamtschuldverhältnis entstanden. Wenn in der Folge vom Finanzamt der Bf als einer der Gesamtschuldner zur Leistung herangezogen bzw. ihm allein mittels dem bekämpften Gebührenbescheid die Eingabengebühr (samt Erhöhung) vorgeschrieben wurde, so kann dem nicht entgegen getreten werden. Wie oben ausgeführt steht nämlich der Abgabenbehörde (= Abgabengläubigerin) bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses das diesbezügliche Wahlrecht zu, ob sie alle oder nur einen und welchen der Gesamtschuldner sie zur Leistung heranziehen will. Bei dem zu übenden Ermessen war unter Berücksichtigung aller Umstände wohl auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die abschließende Erledigung (Beschwerdevorentscheidung der BH X) allein an den Bf in seiner Funktion als verantwortlicher Jagdleiter des Jagdgebietes XX ergangen ist und demgemäß im "Amtlichen Befund" vom ausschließlich der Bf als die an dem gebührenpflichtigen Vorgang beteiligte Person benannt wurde.
Aus den genannten Gründen war daher der Bf völlig zu Recht als Gebührenschuldner herangezogen und der angefochtene Gebührenbescheid an ihn erlassen worden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Gebühr nicht der Rechtsvertreterin vorgeschrieben worden sei, käme eine allfällige Heranziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters als Gebührenschuldner überhaupt nur dann in Betracht, wenn zufolge Einschreitens des Vertreters im fremden Namen bzw. im Namen des Antragstellers ein Gesamtschuldverhältnis iSd § 13 Abs. 3 GebG vorgelegen wäre.
Dies ist gegenständlich schon deshalb nicht der Fall, weil – wie dargelegt – die Beschwerde vom im eigenen Namen und unvertreten vom Bf eingebracht worden war. Diesfalls ist die Vorschreibung direkt an einen – im Übrigen zum damaligen Zeitpunkt dem Finanzamt noch gar nicht bekannten - Rechtsvertreter als Gebührenschuldner von vorneherein ausgeschlossen.
D) Vorschreibung an die Rechtsvertreterin ?
Sollte der Bf mit dem Vorbringen - es sei nicht nachvollziehbar und unverständlich, warum die Gebühr trotz einer im Zeitpunkt des entstandenen Gebührenanspruches bereits erteilten Einzugsermächtigung nicht der ausgewiesenen Rechtsvertretung vorgeschrieben worden sei – vermeint haben, es hätte im Hinblick auf die erteilte Zustellvollmacht eine Zustellung jedenfalls an die Rechtsvertreterin, sohin an den Bf "zu Handen" der Rechtsvertreterin erfolgen müssen, so ist dem zu entgegnen:
Die jeweils vor der Bezirksverwaltungsbehörde und vor der Abgabenbehörde abgeführten Verfahren sind getrennt zu betrachten. Das Finanzamt hatte zum Zeitpunkt der Gebührenvorschreibung noch keinerlei Kenntnis von einer ausgewiesenen Rechtsvertretung des Bf konkret in dem gegenständlichen Gebührenverfahren. Hievon hat das Finanzamt erstmals mit der gegen den Gebührenbescheid erhobenen Beschwerde vom Kenntnis erlangt. Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde dann auch, aufgrund der erteilten Zustellvollmacht, zutreffend ua. die Beschwerdevorentscheidung vom an den Bf "zu Handen" der Rechtsvertreterin Frau RA2 gerichtet und zugestellt.
E) Bescheidadressierung/Zustellung:
Seitens des Bf wird vorgebracht, der Gebührenbescheid sei nicht ordnungsgemäß zugestellt; die Wohnadresse des Bf laute nicht auf N1.
Eine nähere Begründung zu diesem Punkt, insbesondere die Bekanntgabe des tatsächlichen Wohnortes des Bf bzw. der nach seinem Dafürhalten ordnungsgemäßen Zustelladresse, ist nicht vorhanden.
Dazu gilt lediglich festzuhalten, dass laut eingangs dargelegter Abfrage zunächst des Finanzamtes im Zentralen Melderegister (ZMR) die Hauptwohnsitzmeldung des Bf zum Zeitpunkt der Gebührenvorschreibung am (nämlich seit aufrecht) auf die inländische Adresse in "N1" gelautet hat.
Aus der weiteren aktuellen ZMR-Abfrage des BFG geht hervor, dass diese Hauptwohnsitzmeldung bis aufrecht war.
Seitens des BFG kann daher nicht befunden werden, dass es sich bei der Zustellung an den aufrecht gemeldeten Hauptwohnsitz um eine "nicht ordnungsgemäße Zustellung", nämlich an eine unzutreffende Adresse, gehandelt habe.
Im Übrigen erscheint der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift vom insbesondere im Hinblick darauf, dass der Bf noch bis zum mit Hauptwohnsitz an der genannten Adresse gemeldet war, für das BFG als nicht nachvollziehbar.
4.)Ergebnis in der Zusammenfassung:
- Bescheidbetreff:
Spätestens aus der Beschwerdevorentscheidung der BH X ist die GZ des dortigen Beschwerdeverfahrens (zum Jagdgebiet XX), nämlich xx1-14, klar hervorgegangen. Aufgrund der im Gebührenbescheid angeführten GZ war erkenntlich und zuordenbar, welche Beschwerde (betr. Jagdgebiet XX) betroffen ist, auch wenn diese im Amtlichen Befund von der BH X falsch bezeichnet und diese Daten so vom Finanzamt übernommen worden waren. Damit war der Bescheidgegenstand zwar nicht eindeutig "bestimmt", aber jedenfalls "bestimmbar".
Abgesehen davon handelt es sich bei Übernahme der fälschlichen Daten durch das Finanzamt um einen iSd § 293 BAO berichtigbaren Fehler.
- Nach dem Gebührengesetz (§ 11 Abs. 1 Z 1) genügt für die Entstehung der Gebührenschuld die Zustellung der "abschließenden schriftlichen Erledigung in einer Instanz", dh. hier der Beschwerdevorentscheidung der BH X. Dagegen ist Rechtskraft nicht erforderlich (vgl. og. UFS-Judikatur und Kommentar Fellner).
- Ein anders lautender "Hinweis" in der Beschwerdevorentscheidung entfaltet für das Finanzamt keine Bindung, da die Entstehung der Gebührenschuld ausschließlich nach dem GebG zu beurteilen ist.
- Rechtsvertretung und Zustellvollmacht sind ausschließlich im jeweils konkreten Gebührenverfahren zu beachten. Dass diese allenfalls bereits im Verfahren vor einer anderen Behörde (BH) bekannt waren, ist nicht relevant.
- Die Zustellung direkt an die Rechtsvertreterin könnte nur erfolgen, wenn aufgrund der Einbringung der Beschwerde in fremdem Namen ein Gesamtschuldverhältnis vorgelegen wäre. Die Beschwerde war aber vom Bf persönlich und unvertreten bei der BH X eingebracht worden.
- Die Zustellung des Gebührenbescheides ist rechtmäßig an die aufrechte Hauptwohnsitz-Adresse des Bf erfolgt.
Wenn daher der Bf in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes die Gebühr weder im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (= Zustellung der abschließenden Erledigung/BVE der BH X am ) noch nach Aufforderung durch die zuständige Behörde (innerhalb einer eventuell gesetzten Frist) entrichtet hatte, dann liegt keine vorschriftsgemäße Entrichtung iSd § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 vor.
Nach Übersendung des Befundes iSd § 34 GebG an das Finanzamt ist demnach mit dem angefochtenen Bescheid die Festsetzung der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG im Betrag von € 14,30 samt (zwingender) Gebührenerhöhung iSd § 9 Abs. 1 GebG völlig zu Recht erfolgt.
Bei den in den "Betreff" des angefochtenen Bescheides fälschlich durch das Finanzamt übernommenen Daten (Datum und Geschäftszahl) handelt es sich um eine offenbar einem Schreibfehler bzw. Abschreibfehler nahekommende oder auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeit, die als ein iSd § 293 BAO "berichtigbarer Fehler" zu qualifizieren ist.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
- Bei den im Beschwerdefall aufgeworfenen Fragen - etwa ob und wann die Gebührenschuld entstanden ist, wer als Gebührenschuldner anzusehen ist, an welche Adresse des Bf zuzustellen war – handelt es sich zunächst um Fragen der Klärung des Sachverhaltes, die in der Folge bereits in Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen eindeutig gelöst werden können. Es handelt sich sohin grundsätzlich um "Tatfragen" und nicht um "Rechtsfragen" von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb eine Revision hier nicht zulässig ist.
- Zur Frage, wann von einem iSd § 293 BAO berichtigbaren Schreibfehler, Abschreibfehler oder von einer auf einem ähnlichen Versehen beruhenden Unrichtigkeit auszugehen sein wird, ist die oben unter Punkt 3. A) b) angeführte hg. Judikatur und Schrifttum vorhanden, weshalb diesbezüglich keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" zu behandeln war. Eine Revision dazu ist daher ebenso nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | RV/0049-I/04 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3101038.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at