Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 04.06.2018, RV/7103597/2010

Investitionszuwachsprämie bei Austausch eines Traktors wegen Unbrauchbarkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103597/2010-RS1
Bei unvorhergesehener Unbrauchbarkeit eines Traktors kann die Behaltefrist gemäß § 108e EStG 1988 unterschritten werden. Der Austausch dieses Traktors gegen einen funktionsfähigen Traktor hindert nicht die Gewährung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Ing. Mag. Dr. Martin Jilch als fachkundigen Laienrichter und Edeltraud Müller-Kögler als fachkundige Laienrichterin über die als Beschwerde weiterwirkende Berufung des AB CD, GasseE, PLZF OrtG, vertreten durch STV vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Behörde vom , betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG für 2003, nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i.V.m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) im Beisein der Schriftführerin Fachoberinspektorin Gerda Gülüzar Ruzsicska und in Anwesenheit von RST für die steuerliche Vertretung sowie von TUVW für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

Herr AB CD, Beschwerdeführer, betrieb im Jahr 2003 ein Landbetrieb. In einer Steuerbeilage ermittelte er nach einem Gewinn laut G. u. V. Konto von € 9.955,04 eine Investitionszuwachsprämie € 12.141,00 und einen Verlust von € 2.185,96 für das Jahr 2003.

Diesen Verlust von € 2.185,96 erklärte er als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2003 (E 108e) zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e beantragte er eine Investitionszuwachsprämie im Betrag von € 12.141,00.

Diesen Betrag ermittelte er wie folgt:

Anschaffungskosten


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Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter 2003
121.406,00
Investitionszuwachs
121.406,00
Bemessungsgrundlage 121.406,00 x 10%
12.141,00

In die Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und in Folge in die  Berechnung der Einkommensteuer wurde die geltend gemachte Investitionszuwachsprämie berücksichtigt und erging der Einkommensteuerbescheid 2003 am erklärungsgemäß.

Im Jahr 2008 fand im Betrieb des Beschwerdeführers eine Nachschau gemäß § 144 BAO statt. In der darüber angefertigten Niederschrift wird aus Sicht des Finanzamtes festgestellt:

„Feststellungen

Tz 1 Investitionszuwachsprämie

gebrauchtes Wirtschaftsgut

Prämienbegünstigt sind nur ungebrauchte Wirtschaftsgüter.

Die Investitionszuwachsprämie für die gebraucht gekaufte GHI 2003 in Höhe von 1.899,34 € wird daher zurückgefordert.

Tz 2 Investitionszuwachsprämie

Traktor MarkeZZ

Der Traktor MarkeZZ (Fahrgestellnummer bbbbb) wurde am Frühjahr.2003 gekauft. Für diesen Traktor wurde die IZP in Höhe von € 9.432,92 geltend gemacht. Dieser Traktor hatte schwere technische Mängel und wurde in der Folge vom Lieferanten durch einen neuen Traktor (Fahrgestellnummer cccc) ersetzt. Dafür hatte der Steuerpflichtige keine Zahlungen zu leisten. Es wurde keine IZP geltend gemacht.

Diesen Ersatztraktor hat der Steuerpflichtige im März 2004 an die neu gegründete Fa. KMN verkauft.

Steuerliche Auswirkung:

Die ursprüngliche Anschaffung im Mai 2003 und der spätere (unentgeltliche) Austausch durch den Lieferanten sind als Einheit zu sehen. Als Anschaffungszeitpunkt gilt daher der Mai 2003 und nicht der Zeitpunkt des Austausches durch den Lieferanten.

Da das Wirtschaftsgut im März 2004 infolge Verkaufs an die Fa. KMN aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigenausgeschieden ist, wurde das Erfordernis der Mindestbehaltedauer nicht erfüllt. Es ist daher die Investitionszuwachsprämie in der gesamten Höhe nicht anzuerkennen bzw. zurückzufordern.


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IZP bisher
12.141,00
IZP GHI
-1.899,34
IZP Marke Traktor
-9.432,92
Gesamte Rückforderung IZP
-11.332,00
Verbleibende IZP
809,00

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung folgender Prämie für das Kalenderjahr 2003

„Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988.

Die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 wird festgesetzt mit 809,00 Euro.

Begründung :

Laut Niederschrift über die Nachschau gem. § 144 BAO (AB-Nr. xxxx) vom .“

Durch seine steuerliche Vertretung erhob Herr CD Beschwerde mit folgender Begründung:

„Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung folgender Prämie:

Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für dasKalenderjahr 2003 vom .

Auftrags und Vollmacht unseres Klienten erheben wir gegen oben angeführten Bescheid innerhalb offener Rechtmittelfrist das Rechtsmittel der Berufung.

Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988.

Wir bitten daher das Finanzamt den ergangenen Bescheid aufzuheben und einen berichtigten Bescheid zu erlassen.

Begründung:

Am Frühling wurde von der Firma OPQ ein Traktor MarkeZZ, Fahrgestellnummer bbbbb gekauft, in Betrieb genommen und dem Anlagevermögen zugebucht.

Für diese Maschine wurde im Jahr 2003 im Zuge der Jahressteuererklärungen die Investitionszuwachsprämie geltend gemacht. Im Zuge des Einsatzes der Maschine hat sich herausgestellt, dass die Maschine zwar grundsätzlich den Erwartungen unseres Klienten entsprochen hat, aber auf Grund laufender technischer Mängel im Betrieb nicht zuverlässig einsetzbar war. Laufende Reparaturen haben bewirkt, dass die Maschine nicht zuverlässig einsetzbar war. Der Lieferant der Maschinen hat unserem Klienten während der Reparaturen eine ähnliche Maschine kostenlos zur Verfügung gestellt. Nach einigen Monaten hat sich herausgestellt, dass auch die Herstellerfirma keine Lösung für die laufenden technischen Probleme finden konnte, sodass sich der Lieferant gezwungen sah, diese Maschine im Herbst zurückzunehmen und unserem Mandanten ein neue andere Maschine kostenlos zu übergeben. Diese neue Maschine war ebenfalls ein Traktor der Marke Marke mit der Fahrgestellnummer cccc. Die neue Maschine wurde dann von mir im März 2004 an die KMN verkauft.

Aus diesem Sachverhalt geht hervor, dass nicht die erste Maschine, sondern die zweite Maschine verkauft wurde, da die erste Maschine wegen unvorhergesehener Unbrauchbarkeit im Betrieb ausgeschieden ist.

Damit ist aber unserer Meinung nach klargestellt, dass die ursprüngliche Maschine gar nicht verkauft werden konnte, weil sie zum Zeitpunkt des Verkaufes im Betrieb gar nicht mehr vorhanden war, sondern bereits untergegangen war. Da die Randziffer 8217a der EStR ausdrücklich anmerkt, dass bei unvorhergesehener Unbrauchbarkeit eines Wirtschaftsgutes, welches zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt ist, wegen nachträglicher Unwägbarkeiten von den Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens abzusehen ist, sehen wir keine Veranlassung für die Festsetzung der Investitionsprämie für dieses Wirtschaftsgut. Ungeachtet dessen möchten wir darauf hinweisen, dass aus den Bestimmungen des § 108 e EStG unserer Meinung nach auch keine gesetzliche Anordnung betreffend einer „Behaltedauer“ eines prämienbegünstigten Wirtschaftsgutes zu erkennen ist.

Da unser Klient für die zweite Maschine gar keine Investitionszuwachsprämie beantragt, kann auch für diese Maschine keine Festsetzung der Investitionsprämie erfolgen.

Für die erste Maschine, für welche die Investitionsprämie beantragt wurde sehen wir aber aus Gründen des Ausscheidens auf Grund nachträglicher Unwägbarkeit ebenfalls keinen Grund für die Festsetzung der Investitionsprämie. Es lag ja weder in der Absicht, noch war es zu erwarten die erste neue Maschine zu veräußern, wenn diese brauchbar gewesen wäre. Die Maschine sollte nämlich dem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen, konnte aber auf Grund der technischen  Mängel nicht längerfristig eingesetzt werden.

Wir beantragen daher den ergangenen Bescheid aufzuheben.

Für den Fall, dass die Berufung nicht positiv mittels Berufungsvorentscheidung entschieden wird, sondern der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz zu entscheiden hat, beantragen wir bereits jetzt vorsorglich gemäß § 282 BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat, sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 282 Abs. 1 BAO.“

Aus dem Veranlagungsakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2005 Einkünfte aus der Beteiligung an der KMN erklärte.

In der über Antrag des Beschwerdeführers am  durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung gab der Bf an, dass der zunächst angeschaffte Traktor den Fehler hatte plötzlich stehen zu bleiben und nicht mehr weiter fuhr. Dieser Fehler habe letztlich nicht mehr behoben werden können. Der neue Traktor habe dem gekauften Traktor entsprochen, sei war keine Aufzahlung zu leisten gewesen.

Der Grund für den Verkauf des zweiten Traktors sei gewesen, dass der Bf unter Hereinnehmung eines Partners eine GmbH gegründet habe, die seinen Betrieb - ohne Einbringung des Einzelunternehmens - fortführte. Der zweite Traktor sei vom Einzelunternehmen der GmbH verkauft worden.

Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung der Entscheidung gemäß § 23 BFGG entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.

Die belangte Behörde beantragte abschließend, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerde im Sinne des Erstbescheides entscheiden.

Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde abschließend die Stattgabe ihrer Beschwerde beantragt.

Nach Beratung durch den Senat verkündete der Vorsitzende das Erkenntnis, dass der Beschwerde Folge gegeben wird.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Sachverhalt:

Herr CD AB betrieb im Jahr 2003 ein Landbetrieb. In einer Steuerbeilage ermittelte er nach einem Gewinn laut G. u. V. Konto von € 9.955,04 eine Investitionszuwachsprämie von € 12.141,00 und einen Verlust von € 2.185,96 für das Jahr 2003.

Die geltend gemachte Investitionszuwachsprämie von  € 12.141,00 setzt sich unter anderem aus folgenden Beträgen zusammen:


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IZP GHI
1.899,34
IZP Marke Traktor
9.432,92

Die genannten Beträge wurden im Zuge einer Nachschau des Finanzamtes nicht anerkannt und eine Investitionsprämie in Höhe von 11.332,00 Euro mit Bescheid zurückgefordert.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wendet sich Herr CD nur gegen die Rückforderung der Investitionsprämie von € 9.432,92 , die für den Traktor geltend gemacht worden war. 

Am Frühling1.2003 wurde von der Firma OPQ der Traktor MarkeZZ, Fahrgestellnummer bbbbb gekauft, in Betrieb genommen und dem Anlagevermögen zugebucht.

Dieser Traktor war laufend zur Reparatur und konnte auch von der Herstellerfirma nicht repariert werden.

Auf Grund der häufigen Reparaturen und der nicht behebbaren Mängel wurde im Herbst 2003 die alte Maschine vom Lieferanten zurückgenommen und vom Lieferanten eine neue Maschine, ebenfalls ein Traktor der Marke Marke mit der Fahrgestellnummer cccc, kostenlos übergeben.

Im Jahr 2004 kam es zu einer Umstrukturierung des Unternehmens, wobei eine GmbH - ohne Einbringung des Einzelunternehmens - gegründet wurde. Der zweite Traktor der Marke Marke mit der Fahrgestellnummer cccc wurde an die neu gegründete GmbH verkauft.

Rechtliche Bestimmungen:

Die im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Bestimmung des § 108e EStG 1988 lautet:

§ 108e. (1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:

         -        Gebäude.

         -        Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.

         -        Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.

         -        Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.

(3) Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw. dem enden. Dabei gilt Folgendes:

         1.      Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen.

         2.      Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz prämienbegünstigt.

(4) Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.

(5) Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß  Abs. 3 gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Rechtliche Ausführungen:

Zu der Behaltedauer eines Wirtschaftsgutes führte der Verwaltungsgerichtshof für den gegenständlichen Fall folgendes Wesentliches aus:

Rechtssatz: VwGH 2013/15/0305,

"§ 108e Abs. 1 EStG 1988 normiert als Voraussetzung für die Investitionszuwachsprämie u.a., dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Wege der AfA abgesetzt werden. Daraus ergibt sich, dass Wirtschaftsgüter nur dann Anspruch auf Investitionszuwachsprämie im Sinne des § 108e EStG 1988 vermitteln können, wenn sie dazu gewidmet sind, langfristig dem Betrieb als Anlagevermögen zu dienen. Aus dem Zweck der Regelung des § 108e EStG 1988 ergibt sich ebenfalls, dass Wirtschaftsgüter, die in die Berechnungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie eingehen, zum längerfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2009/15/0139, und vom , 2010/15/0194, je mwN). Als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes dient dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50% der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Ein im konkreten Betrieb bestehender, aus den betrieblichen Erfordernissen abgeleiteter üblicher (Re‑)Investitionszyklus für bestimmte Arten von Wirtschaftsgütern ist dahin zu berücksichtigen, dass es noch nicht als Indiz gegen die Widmung des Wirtschaftsgutes zum längerfristigen Einsatz im Betrieb zu werten ist, wenn bei Vorliegen eines solchen Zyklus das vorgenannte Ausmaß der tatsächlichen Abschreibung im Wege der AfA in geringem Ausmaß unterschritten wird. Ebenfalls nicht als Indiz gegen die Widmung eines Wirtschaftsgutes zum längerfristigen Einsatz im Betrieb kann es gewertet werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund von nachträglich eintretenden Unwägbarkeiten aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, bevor 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege der AfA abgeschrieben sind (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom , mwN). Für diese auch den subjektiven Investitionswillen berücksichtigende Unwägbarkeit kommt es nicht auf eine Unvorhersehbarkeit an sich, sondern darauf an, ob die Unbrauchbarkeit mangels dafür bestehender konkreter Anhaltspunkte für den Steuerpflichtigen "unvorhergesehen" eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/13/0246)."

Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies, dass aufgrund des unbestrittenen Sachverhaltes hervorgeht, dass der Traktor MarkeZZ, Fahrgestellnummer bbbbb am Frühling1.2003 gekauft wurde, dem Anlagevermögen zugebucht in Betrieb genommen wurde und auf Grund nicht behebbarer Mängel im Herbst 2003, dem Jahr der Anschaffung, aus dem Anlagevermögen ausgeschieden ist. Dies ist im Sinne des eine nachträglich eingetretene Unwägbarkeit, die die Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie nicht hindert.

Auf Grund dieser nachträglich eingetretenen Unwägbarkeit kann die beantragte Investitionszuwachsprämie nicht aberkannt werden.

Dass der Traktor für einen längerfristigen Einsatz erworben wurde, ist unstrittig. Dafür spricht auch der Ersatz dieses unbrauchbar gewordenen Traktors durch einen gleichwertigen Traktor.

Weiters beruft sich das Finanzamt darauf, dass der ausgeschiedene Traktor ersetzt worden ist und daher die IZP in Folge des Weiterverkaufs des neu gelieferten Traktors keine IZP zuzuerkennen sei. 

Zivilrechtlich ist der Austausch des nichtfunktionsfähigen Traktors als Leistung aus dem Gewährleistungsrecht zu beurteilen.

Für die Investitionszuwachsprämie sind jedoch die Bestimmungen des § 108e EStG maßgeblich.

Wie der Verwaltungsgerichtshof inzwischen in ständiger Judikatur entscheidet besteht ein Anspruch auf die IZP dann, wenn es für neu angeschafftes ungebrauchtes Wirtschaftsgut geltend gemacht wird, dies für eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Betrieb bestimmt ist und  dem Anlagevermögen auch hinzugefügt wird.

Dies trifft nach dem unbestrittenen Sachverhalt zu.

Der Traktor MarkeZZ, Fahrgestellnummer bbbbb wurde ungebraucht angeschafft, im Anlageverzeichnis des Betriebes des Beschwerdeführers hinzugefügt und sollte für den Zeitraum einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dem Betrieb zur Verfügung stehen.

Auf Grund der ständig notwendigen Reparaturen wurde der erstangeschaffte Traktor MarkeZZ, Fahrgestellnummer bbbbb ausgetauscht.

Das bedeutet, dass der Traktor MarkeZZ, Fahrgestellnummer bbbbb steuerrechtlich auf Grund der nachträglich gewordenen Unbrauchbarkeit aus dem Betrieb ausgeschieden wurde.  

Wie in den oben zitierten Entscheidungen dargelegt hindert ein Ausscheiden aus nachträglicher Unwägbarkeit die Inanspruchnahme einer IZP nicht.

Dass der Beschwerdeführer zivilrechtlich kostenlos einen anderen Traktor im Austausch bekam, bedeutet nicht, dass dies dasselbe Wirtschaftsgut ist und daher die IZP nicht zustehen würde.

Die IZP wurde für das Wirtschaftsgut Traktor MarkeZZ, Fahrgestellnummer bbbbb beantragt und gewährt. Dieses Wirtschaftsgut wurde aufgrund nachträglich aufgetretener Mängel ausgeschieden.

Danach wurde ein anderes Wirtschaftsgut, ein Traktor MarkeZZ, Fahrgestellnummer cccc angeschafft. Dass dies zivilrechtlich ein Austausch aufgrund von Gewährleistungsansprüchen war, bedeutet nicht, dass es dasselbe Wirtschaftsgut ist.

Wenn im Anlageverzeichnis die Werte fortgeschrieben und 2004 dann abgeschrieben werden, so ist das eine Bestimmung zur Bewertung der Anschaffungskosten der Absetzung für Abnutzung im Anlageverzeichnis und keine Bestimmung des § 108e EStG.

Im Sinne des § 108e EStG wurde der Traktor MarkeZZ, Fahrgestellnummer bbbbb dem Anlagevermögen mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren hinzugefügt und aufgrund unvorhergesehener Unbrauchbarkeit ausgeschieden.

Da das vorzeitige Ausscheiden aufgrund der unvorhergesehenen Unbrauchbarkeit  erfolgte ist die IZP zu gewähren.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben.

Dem Beschwerdeführer steht daher für das Jahr 2003 folgende Investitionszuwachsprämie zu:


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Von der BP nicht beanstandet:
809,00 €
IZP Traktor laut BFG
9.432,92 €
Zustehende IZP laut BFG
10.241,92 €

Die Nachzahlung der Investitionszuwachsprämie für 2003 beträgt 1.899,34 € für die GHI.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision wird zugelassen, da Judikatur des VwGH zur Frage des Austausches eines Wirtschaftsgutes im Bezug auf die IZP nicht ersichtlich ist. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Investitionszuwachsprämie
IZP
Austausch eines Wirtschaftsgutes
Unvorhergesehene Unbrauchbarkeit
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103597.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at