Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.05.2018, RV/7104178/2017

Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides (Einbringung des Antrages nach der Fünf-Jahres-Frist)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde des *****, *****, *****, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Zurückweisung des Antrages vom auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO, zu Recht: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Bisheriger Verfahrensgang:

1. Am wurde am Abgabenkonto des Beschwerdeführers nach erfolgter Bekanntgabe der Selbstberechnung eine Gebühr gemäß § 33 TP 17 Z 7 lit. a GebG für eine Verlosung eines Wohnhauses und von Fahrzeugen als Lastschrift verbucht. Nach Entrichtung der Abgabe wurde am eine Gutschrift in gleicher Höhe verbucht, sodass das in Rede stehende Abgabenkonto kein Guthaben mehr aufwies.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer, den im April 2009 eingezahlten Betrag samt Zinsen zurück zu überweisen, weil der Verkauf der Lose mangels Interesse der Loskäufer eingestellt worden sei.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Beschwerde gegen den den Antrag abweisenden Bescheid des Finanzamtes abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es für eine Rückzahlung gemäß § 239 Abs. 1 BAO an einem Guthaben auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers fehle. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen sei nicht im Rückzahlungsverfahren sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO zu klären. Es sei auch nicht zu prüfen, ob spätestens mit dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers ein Gebührenbescheid hätte ergehen müssen oder ob eine verfahrensrechtliche Möglichkeit für eine bescheidmäßige Abänderung der Selbstberechnung bestanden habe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/16/0105, wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen, weil die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO zu klären sei. Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung zeige die Revision nicht auf.

2. Mit Eingabe vom ersuchte der Beschwerdeführer um Erlassung eines Abrechnungsbescheides. Der Antrag wurde zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom zurückgewiesen, weil die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO mit Ende 2014 abgelaufen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom verwies der Beschwerdeführer auf den unter I.1. angeführten, ihn betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes. Die belangte Behörde habe über den Rückzahlungsanspruch in materieller Hinsicht zu entscheiden. Die Selbstberechnung sei seinerzeit rechtswidrig nach dem Gebührengesetz und nicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz erfolgt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung der Rechtslage und unter Verweis auf bestimmte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde darin ausgeführt, dass die Abgabenentrichtung am  erfolgt sei, weshalb die Frist zur Einbringung eines Antrages iSd § 216 BAO bereits mit Ende 2014 abgelaufen sei.

4. Mit Eingabe vom  stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und führte darin unter Hinweis auf die bereits in der Beschwerde erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzend aus, dort sei ausdrücklich auf den Antrag gemäß § 216 BAO verwiesen worden; daran sei das Finanzamt gebunden. Solcherart könnten auch Verspätungsfristen nicht greifen "und sind solche auch nicht als absolut anzusehen." Die Schreiben von sowie vom und , die Anträge auf Rückzahlung und Aufklärung beinhaltet hätten, seien unbeantwortet geblieben. Es sei völlig unverständlich, dass "diese Rückzahlungsansprüche nicht als Eibringung eines Antrages gemäß § 216 BAO gewertet werden bzw. wurden."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am wurde am Abgabenkonto des Beschwerdeführers nach erfolgter Bekanntgabe der Selbstberechnung eine Gebühr gemäß § 33 TP 17 Z 7 lit. a GebG für eine Verlosung eines Wohnhauses und von Fahrzeugen als Lastschrift iHv € 190.068,12 verbucht. Nach Entrichtung der Abgabe am wurde am eine Gutschrift in gleicher Höhe verbucht, sodass das in Rede stehende Abgabenkonto kein Guthaben mehr aufwies und auch im Entscheidungszeitpunkt nicht aufweist; der Saldo beträgt Null. Weitere (Um-)Buchungen oder Überrechnungen fanden nicht statt.

Mangels Interesse der Loskäufer wurde der Losverkauf eingestellt, weshalb der Beschwerdeführer mit Eingabe vom beantragte, den im April 2009 eingezahlten Betrag samt Zinsen zurück zu überweisen.

Dieses Schreiben vom wurde von der belangten Behörde als Anbringen iSd § 239 BAO gewertet und der Antrag abgewiesen. Die Abweisung wurde durch die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102566/2014, und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/16/0105, rechtskräftig bestätigt.

Auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom einen Antrag gemäß § 216 BAO auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides und ersuchte gleichzeitig um "Erstellung eines Gebührenbescheides (Rechtmäßigkeit der Buchung)" auf Rückzahlung des Betrages von € 190.068,12 samt Zinsen.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen beruhen auf den im Verwaltungsakt enthaltenen Schriftsätzen des Beschwerdeführers und dessen Abgabenkonto sowie auf der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/16/0105 und sind insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. § 216 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. I 180/2004, lautet:

"Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Abrechnungsbescheid seinem Wesen und möglichen Inhalt nach ein Feststellungsbescheid (vgl. Ritz, BAO6, § 216 Tz 9, mwN), der nicht nur die Aussage zu enthalten hat, dass eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, sondern tatsächlich Klarheit zu schaffen hat, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände dies bewirkt wurde (). 

Im Abrechnungsbescheid sind umstrittene abgabenrechtliche Gebarungsakte schlechthin zu klären, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (vgl. Ritz , BAO6, § 216 BAO Tz 3 und 4, und etwa  mwN).

Ein Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos auch dazu, die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Umbuchung oder einer Überrechnung eines Guthabens von einem auf ein anderes Abgabenkonto festzustellen (vgl. etwa ).

3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt aus das Wesentliche zusammengefasst vor, seine Einzahlung der auf Grund der (erfolglosen) Verlosung seines Grundstückes selbstberechneten Gebührenschuld sei zu unrecht erfolgt, weshalb nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter Hinweis auf den den Beschwerdeführer betreffenden - zwingend ein Abrechnungsbescheid iSd § 216 BAO für eine "Rückzahlung" zu erlassen sei; er habe bereits im Jahr 2013 eine auf Rückzahlung bezogene Eingabe gestellt, die auch als Antrag iSd § 216 BAO gewertet werden hätte können, weshalb seine Antragstellung (auch vom ) jedenfalls rechtzeitig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in dem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nur ausgeführt, dass die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im Rückzahlungsverfahren (das Gegenstand der Revision war), sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO zu klären ist; ob ein allfälliger Antrag des Beschwerdeführers rechtzeitig (gewesen) wäre, hat er dabei offen gelassen. Dass das Schreiben vom als Antrag iSd § 216 BAO zu werten gewesen wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss weder ausgeführt, noch ist dies Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens, dem einzig der Antrag vom zugrunde liegt.

Die Verbuchung - und nur darauf kommt es gemäß § 216 BAO an - der selbstberechneten Abgaben am Abgabenkonto des Beschwerdeführers erfolgte am . Die Frist zur Antragstellung endete fünf Jahre nach Ablauf des Jahres 2009, somit Ende 2014.Der beschwerdegegenständliche, am eingebrachte Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides erweist sich damit aber - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - jedenfalls als verspätet.

3.1.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Richtigkeit einer Abgabenfestsetzung bekämpfen will, kann diese - wie eingangs dargelegt - nicht im Wege eines Abrechnungsbescheides bekämpft werden; mit einem Abrechnungsbescheid kann in diesem Zusammenhang etwa die strittige Frage beantwortet werden, ob die aus einem Abgabenbescheid resultierende Verbuchung deshalb rechtswidrig war, weil der Abgabenbescheid etwa (zB im Rechtsmittelweg) wieder aufgehoben wurde und keine Gutschrift verbucht wurde (vgl. ) oder der Abgabenbescheid gar nicht wirksam erlassen wurde (vgl. ; , 2008/15/0266). Ein Abrechnungsbescheid dient etwa auch zur Klärung, ob die Verbuchung einer mit Abgabenbescheid festgesetzten Abgabenschuld auf dem (richtigen) Abgabenkonto des Abgabenschuldners erfolgt ist. Solche strittigen Fragen der Verrechnungsvorgänge hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet; auf dem Abgabenkonto fanden auch nur zwei Buchungsvorgänge statt - nämlich die Verbuchung der Gebühr iHv € 190.068,12 als Lastschrift (am ) und die Verbuchung der Entrichtung der Gebühr iHv € 190.068,12 (am ), weshalb sich auf dem Abgabenkonto auch kein Guthaben befindet und der Saldo Null beträgt. Dass die Verbuchung des in Rede stehenden Geldbetrages am falschen Abgabenkonto des Abgabenschuldners verbucht worden wäre, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

3.1.4. Im Fall von Selbstberechnungsabgaben - wie den der Verlosung anfangs zugrunde liegenden - ist über die Richtigkeit der Selbstberechnung im Wege eines Festsetzungsbescheides nach § 201 BAO oder - im Falle der Richtigkeit der Selbstberechnung - im Wege der Abweisung eines Antrages auf Festsetzung nach § 201 BAO, nicht aber durch einen Abrechnungsbescheid abzusprechen. 

Der Beschwerdeführer hat in seinem Anbringen vom , mit dem er einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gestellt hat, auch einen Antrag auf "Erstellung eines Gebührenbescheides" gestellt. Über die (Richtigkeit der) Selbstberechnung wird daher allenfalls im Wege eines Festsetzungsbescheides nach § 201 BAO oder - im Falle der Richtigkeit der Selbstberechnung - im Wege der Abweisung eines Antrages auf Festsetzung nach § 201 BAO abzusprechen sein.

3.1.5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abrechnungsbescheides iSd § 216 BAO sind - wie der unter II.3.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist - bereits geklärt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104178.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at