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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.05.2018, RV/7200157/2013

Liegt keine unverschuldete Säumnis des Abgabepflichtigen vor, kommt die begünstigende Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO nicht in Betracht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7200157/2013-RS1
Räumt die Beschwerdeführerin (Bf.) selbst ein, dass sie zum Zwecke der Terminwahrung Überwachungsmaßnahmen zur Anwendung bringt, bei denen es entscheidungsmaßgeblich auf Vorauszahlungen und Tagesauszüge ankommt, liegt grobes Kontrollverschulden vor. Eine begünstigende Anwendung der Bestimmungen des § 217 Abs. 7 BAO wegen unverschuldeter Säumnis ist dann ausgeschlossen. Denn der in Rede stehende Fälligkeitstermin der Mineralölsteuer liegt seit jeher stets unveränderlich am 20. Dezember jeden Kalenderjahres und wird durch die von der Bf. ins Treffen geführten beiden Faktoren in keiner Weise beeinflusst.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch NN., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zl. zzz, betreffend Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der Bf. Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 5.772,80 (VRN zz1 € 3.560,19 und VRN zz2 € 2.212,61) fest.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung dieser Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO.

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom , Zl. zzz, ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom , die nunmehr als Beschwerde zu werten ist.

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zZ3, als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. daraufhin den Vorlageantrag.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Bf. hat am  für das im Monat November 2012 entnommene Gasöl und für das in diesem Zeitraum bezogene Gasöl und Benzin jeweils eine elektronische Verbrauchsteueranmeldung abgegeben und die Mineralölsteuer zutreffend mit € 428.009,67 bzw. € 110.630,68 (insgesamt somit € 538.640,35) selbst berechnet. Diese Mineralölsteuer war bis zu entrichten. Bereits am leistete die Bf. im Hinblick auf diese Abgabenschuld eine Vorauszahlung.

Aufgrund der ausbleibenden Restzahlung zum angeführten Zahlungstermin setzte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien mit dem o.a. Bescheid vom die streitgegenständlichen Säumniszuschläge fest.

Erst am veranlasste die Bf. die Entrichtung des aushaftenden Abgabenbetrages mittels Eilüberweisung.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass bei Begünstigungstatbeständen wie dem § 217 Abs. 7 BAO die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO insoweit herabzusetzen oder nicht festzusetzen, als diesen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Für die Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung eines Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. etwa , und , mwN).

Die Bf. stellt in ihrem Beschwerdevorbringen die Argumentation in den Vordergrund, dass es sich bei der verspäteten Entrichtung der Mineralölsteuer um den ersten Fehler der betreffenden Mitarbeiterin in mehreren Jahren gehandelt habe und ihr gegenüber daher eigentlich kein Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden könne.

Entgegen der von der Bf. vertretenen Meinung kommt dem Umstand, ob „dieses einmalige, nachvollziehbare Versehen einer ansonsten fachlich äußerst qualifizierten und sorgfältigen Mitarbeiterin“ – wenn überhaupt – nur ein leichtes, keinesfalls aber ein grobes Verschulden darstellt, keine unmittelbare Bedeutung zu, weil damit nur ein Verschulden der Dienstnehmerin der Bf. angesprochen wird.

Entscheidend ist vielmehr das Verhalten der Bf. in Bezug auf die organisatorische Einrichtung und die Eintragung der Frist in den Fristenvormerk. Das Zollamt hat daher in der o.a. Berufungsvorentscheidung (der Vorhaltcharakter zukommt) zu Recht der Beantwortung der Frage entscheidungsmaßgebliche Bedeutung zugemessen, welche Vorkehrungen die Bf. in ihrem Unternehmen getroffen hat, um Fristversäumnisse zu vermeiden.

Die Bf. schilderte daraufhin in ihrer Eingabe vom detailliert die konkreten Umstände, die zur verspäteten Abgabenentrichtung geführt haben. Dabei wies sie zusammenfassend darauf hin, dass einerseits durch eine am vorgenommene Vorauszahlung vom bewährten System abgewichen worden sei und dass es andererseits durch einen familiären Notfall der verantwortlichen Rechnungswesenleiterin, den Feiertagen und den Jahresabschlussarbeiten und der damit verbunden Arbeitsüberlastung dieser Mitarbeiterin zum Fehler gekommen sei.

Das Bestehen eines geeigneten innerbetrieblichen Kontrollmechanismus zur Sicherstellung der fristgerechten Entrichtung der fälligen Abgaben selbst beim Jahreswechsel bzw. in Zeiten großen Arbeitsanfalles oder im Falle von (krankheitsbedingten) Abwesenheiten der für die Überweisung zuständigen Arbeitnehmer der Bf. wird damit aber nicht geltend gemacht.

Die Bf. spricht zwar davon, dass es ein (nicht näher beschriebenes) internes Kontrollsystem zur Fristenwahrung gegeben habe, räumt aber selbst ein, dass dieses System durch die (von der Norm abweichende) Leistung der Vorauszahlung nicht gegriffen habe. Damit wird aber ein innerorganisatorischer Systemfehler erkennbar, der nicht mehr als bloße leichte Fahrlässigkeit zu bezeichnen ist. Denn wenn die internen Kontrollmechanismen schon durch einen derartigen Standardfall wie eine Vorauszahlung wirkungslos werden, ist der Bf. der Vorwurf zu machen, keine ausreichenden Vorkehrungen für eine generell termingerechte Abfuhr der Mineralölsteuer getroffen zu haben.

Besonders deutlich wird diese Schwäche des Kontrollsystems, das durch den bloßen Umstand der Vorauszahlung ihren Zweck nicht mehr erfüllte, im Antrag der Bf. vom . Dort wird das Übersehen der zeitgerechten Überweisung wörtlich wie folgt begründet:

„In diesem Zusammenhang ist zu sagen, dass dies das erste Mal passiert ist und die Ursache in der von der Bf. aus eigenen Stücken und vorausschauend getätigten Teilvorauszahlung zu suchen ist. Durch diese Vorauszahlung ist die streng vorgegebene und durch mehrere Kontrollschritte sehr verlässliche Abwicklung vom Standardprozedere abgewichen. Nur so ist es zu erklären, dass zum ersten Mal ein Zahlungstermin nicht pünktlich eingehalten wurde.“

Aus dieser Verantwortung zeigt sich, dass die Bf. die ihr zumutbaren unternehmensinternen organisatorischen Schritte nicht unternommen hat, um auch bei Vorauszahlungen die fristgerechte Entrichtung des verbleibenden Restbetrages zu gewährleisten. Damit liegt aber die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des groben Verschuldens auf der Hand.

Auch eine allfällige Arbeitsüberlastung der zuständigen Arbeitnehmerin bzw. deren zeitweise Abwesenheit dürfen nicht dazu führen, jegliche Kontrollmaßnahmen der Abgabenschuldnerin zur Wahrung eines grundsätzlich bekannten Zahlungstermins zu unterlassen.

Es stellt eine geradezu auffallende Verletzung der Sorgfaltspflicht der Bf. dar, wenn sie im Hinblick auf die ihr bekannte außergewöhnliche Höhe der aushaftenden Abgabenschuld keine geeigneten Schritte unternimmt, um trotz der angeführten Umstände (Vorauszahlung, Jahreswechsel, Arbeitsüberlastung der verantwortlichen Mitarbeiterin, etc. ) die fristgerechte Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld zu überwachen.

Der von der Bf. geltend gemachte und wortreich beschriebene Umstand, der Tagesauszug vom mit Ausweis des verbleibenden Rückstandes sei irrtümlich neben einigen anderen Poststücken in eine Postmappe gelegt worden, die erst am wieder geöffnet worden sei, ist ebenfalls nicht geeignet, ein Verschulden der Bf. auszuschließen.

Denn die Bf. verfügt seit Jahren über die Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers gem. § 25 Abs. 2 MinStG, berechnet als Steuerschuldnerin gem. § 22 Z 1 MinStG die Abgaben selbst und gibt gem. § 23 Abs. 1 MinStG monatlich eine Steueranmeldung ab. Sie hat daher auch Kenntnis davon, dass gem. § 23 Abs. 5 MinStG die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten ist.

Die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Mineralölsteuer gehört zu den grundlegenden Sorgfaltspflichten der Bewilligungsinhaber. Bei laufend wiederkehrenden Zahlungen wie bei den hier vorliegenden Fällen der Selbstberechnung besteht jedenfalls eine erhöhte Überwachungspflicht des Abgabenschuldners.

Die Bf. hat am  für die im Monat November 2012 entstandene Mineralölsteuer jeweils eine elektronische Verbrauchsteueranmeldung abgegeben und die Mineralölsteuer in richtiger Höhe selbst berechnet. Dass sie dennoch vorerst nur einen Bruchteil der Abgabenschuld, nämlich einen Betrag von € 250.000,00 (in Form einer Vorauszahlung) entrichtet hat und hinsichtlich des Restbetrages den ihr zweifellos bekannten Zahlungstermin fruchtlos verstreichen hat lassen, lässt sich mit dem „verlegten“ Tagesauszug weder erklären noch rechtfertigen.

Wenn die Bf. zum Zwecke der Terminwahrung Überwachungsmaßnahmen zur Anwendung bringt, bei denen es entscheidungsmaßgeblich auf Vorauszahlungen und Tagesauszüge ankommt, liegt sie vom Ansatz her völlig falsch. Denn der in Rede stehende Fälligkeitstermin der Mineralölsteuer liegt seit jeher stets unveränderlich am 20. Dezember jedes Kalenderjahres und wird durch diese beiden Faktoren in keiner Weise beeinflusst. Der Bf. ist sohin vorzuwerfen, dass sie es unterlassen hat, wirksame Kontrollmechanismen einzurichten, die eine fristgerechte Abgabenentrichtung auch dann gewährleisten, wenn ausnahmsweise eine Vorauszahlung geleistet oder ein Tageauszug verlegt wird.

Das Zollamt hat somit im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht grobes Verschulden der Bf. angenommen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erkennbar. Außerdem kann sich die Entscheidung auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200157.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at