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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2018, RV/5101384/2017

Festsetzung der KFZ-Steuer bei widerrechtlicher Verwendung

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0138. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , Steuernummer, betreffend Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen

Mit Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer vom  wurde die Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2015 mit € 653,40 festgesetzt. Begründet wurde ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG der Kfz-Steuer Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung). Weiters werde auf den NoVA-Bescheid verwiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am eine Beschwerde mit folgendem Inhalt:
"Gegen diesen Bescheid, oder den Bescheiden, möchte ich Beschwerde erheben
und gleichzeitig auf § 212 a BAO verweisen.

Anmerkung: Laut Niederschrift vom wird ein Herr NN4 vernommen.
Der richtige Name lautet Beschwerdeführer.
Zur Frage welche Autos der Vernommene noch hat, wird geantwortet: Nein
Die korrekte Auskunft war : Keine
Die Niederschrift beinhaltet desweiteren folgenden Fehler: Hauptwohnsitz
inländ.Adresse, EW von Frau NN5.
Wie den vernehmenden Beamten bekannt war, ist Herr Beschwerdeführer seit
unter dieser Adresse mit „Nebenwohnsitz" gemeldet.
Als Zeuge für diese Anmeldung wird Herr NN6 vom Einwohnermeldeamt Ort3 benannt.
Desweiteren wird beanstandet, daß keiner der drei Beamten (siehe Niederschrift), auf das Aussageverweigerungsrecht hinwies.

Begründung: Das gegenständliche Kfz wird ca. 2000- 2500 km in Österreich bewegt, Grund hierfür ist, nach Deutschland ( Ort, bzw nach Bayern, Landkreis) zu gelangen. ( Familie, Kinder, Eltern, Verwandte zu besuchen, regelmäßige Behördengänge etc. abzuwickeln ).
Aufgrund der Jahresfahrleistung von gesamt 10.000 km beträgt dies einen Anteil von ca. 20- 25 % der Gesamtfahrleistung.
Die Kfz Steuerpflicht besteht auch weiterhin in Deutschland, da das Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist und sich hier auch der Hauptwohnsitz befindet.
(Nebenwohnsitz Adresse2 ).
Doppelbesteuerung innerhalb der EU ?"

Am erging ein Vorhalt an den Beschwerdeführer ua. betreffend das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-12/2015 vom mit folgendem Inhalt:
"Ergänzungspunkte:
Eingangs wird bekannt gegeben, dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrzeuggesetz (KFG) bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind.

Gemäß den Bestimmungen des KFG ist bei einem Vorliegen von mehreren Wohnsitzen der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu bestimmen.

Falls die h.o Ermittlungen ergeben, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben, dann kommt die oben angeführte Standortvermutung für Österreich zur Anwendung. Sie werden daher schon jetzt eingeladen, den Gegenweis hinsichtlich der Standortvermutung anzutreten.

1.) Legen Sie bitte ein Foto vom aktuellen Kilometerstand des streitgegenständlichen PKW vor.
2.) In der Niederschrift vom haben Sie angegeben, dass Sie 1-2 Mal in der Woche in Ort2 ehrenamtlich bei der Tafel arbeiten. Seit wann arbeiten Sie dort? Legen Sie bitte diesbezüglich eine Bestätigung der Tafel vor.
3.) In Ihrer Beschwerde bringen Sie vor, dass Sie im Jahr 10.000 km fahren würden und davon nur ca. 2000 -2500 km in Österreich zurückgelegt werden. Diesbezüglich wird bekannt gegeben, dass es sich um eine ledigliche Behauptung handelt. Der im Gesetz geforderte Gegenbeweis konnte dadurch nicht erbracht werden.
4.) Führen Sie ein Fahrtenbuch?
5.) Wie oft fahren Sie pro Woche zu Ihrer Wohnung nach Ort? Ist die Anzahl der Fahrten seit November 2013 gleich geblieben?
6.) Sie geben an, dass Sie viele Behördenwege wegen Ihrer Scheidung und Ihrem Prozess gegen Ihren Arbeitgeber in Stadt1 verrichtet haben. Legen Sie die diesbezüglichen Ladungen des Gerichtes ab November 2013 vor.
7.) In Ihrer Beschwerde geben Sie an, dass Sie einen Nebenwohnsitz in Adresse2 haben. Dies wurde von Ihnen im Zuge Ihrer Einvernahme vor der Finanzpolizei nicht angeben. Handelt es sich hierbei um die von Ihnen angegebene vermietete Wohnung? Falls nein, legen Sie eine Meldebescheinigung vor und geben Sie an, wie oft im Monat Sie diesen Nebenwohnsitz besuchen. Wer ist noch an dieser Adresse gemeldet?
8.) In Ihrer Beschwerde geben Sie an, dass Sie Ihre Kinder, Eltern und Verwandten in Deutschland besuchen würden. Wo wohnen die von Ihnen angegebenen Personen? Wie oft suchen Sie diese auf?
9.) Legen Sie bitte für den Zeitraum bis dato die Betriebskostenabrechnungen für Ihren Wohnsitz in Ort vor."

In der Vorhaltsbeantwortung vom machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:
"Zu Punkt
1. Leider habe ich keinen Fotodrucker. Bitte teilen Sie mir mit, wie ich ein Handyfoto an
Sie übermitteln kann. Andernfalls können Ihre Kollegen den Kilometerstand persönlich,
wie bereits geschehen, kontrollieren.
Aktueller KM-Stand ca. 350.600 km.
2. Siehe Anlage 1
3. Ort3 bis Staatsgrenze bei Ort4 ca. 19 km x2= 38 km
Ca. 5 Fahrten pro Monat ergibt ca. 2.280 km p.a.
4. Nein, desweiteren besteht für Privatpersonen keine Pflicht ein Fahrtenbuch zu führen.
5. A)Pro Monat ca. 5 Fahrten
B) Ja, zu Frage 2
6. Irrtümlicherweise wird nur von Gerichtsterminen ausgegangen. Es gibt jedoch auch Termine bei Rechtsanwälten, Gemeindeverwaltung Ort1 wegen Liegenschaftsverwaltungsangelegenheiten etc. Diese sind nicht alle belegbar bzw. dokumentiert.
7. A)Nein, die angegebene vermietete Wohnung hat die Adresse Adresse3.
B) Das Haus, Adresse2, ist das Haus meiner Eltern.
Die Meldebescheinigung können Sie bei der Gemeinde Ort1 (EWO) abrufen.
Adresse4. Telefonnummer
8. Alle von Ihnen aufgeführten Personen überwiegend in der Gemeinde Ort1.
Durchschnittlich 1x pro Monat, je nach Anlass ( Geburtstage, Beerdigungen, Behördengänge, Feiern, Besuch der Eltern und Kinder).
9. Die Betriebskostenabrechnungen Whg Ort, für 2014 und 2015, habe ich in Kopie persönlich am im Finanzamt Ort3 abgegeben. Die Abrechnungen für das laufende Jahr werden in Deutschland erst im Frühjahr des Folgejahres erstellt, analog zu Österreich.

Diesbezüglich möchte ich folgendes anmerken:

Nach meinen Erkenntnissen verstoße ich in vorliegender Sache nicht gegen den § 82 KFG, weder gegen § 82 KFG Abs. 1 bis Abs. 9, insbesondere nicht gegen § 82 KFG Abs. 8, mit Querverweis auf § 37 KFG ( Abs. 1 und Abs. 2 mit Unterpunkten) im besonderen.
Durch die Kontrolle Ihrer Kollegen NN1, NN2 und NN3, wurden die Bestimmungen nach § 82 KFG Abs. 3 eingehend als gesetzeskonform festgestellt.
( siehe Anlage 2 und 3)
Zu § 82 Abs. 9 möchte ich Sie bitten, mir mitzuteilen, von welchen Organen des öffentlichen Sicher­heitsdienstes, oder der Straßenaufsicht eine Übertretung des Abs.8 festgestellt wurde.
Ich bitte um Akteneinsicht.
Leider konnte ich in ihrem Schreiben vom keinen Kommentar, in dem meiner
Beschwerde aufgeführten Punkt zum Aussageverweigerungsrecht finden.
Ich bitte dazu um rechtsverbindliche Auskunft.

Im allgemeinen bitte ich Sie um rechtsverbindliche Auskunft zu diesem Verfahren."

Als Anlage 1 war eine Bestätigung der Ort2 Tafel e.V. vom darüber, dass der Beschwerdeführer seit November 2012 als ehrenamtlicher Mitarbeiter bei der Ort2 Tafel e.V. tätig gewesen und je nach Bedarf ein bis zweimal in der Woche im Fahrdienst eingesetzt gewesen sei, beigelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautet:
"Gemäß § 1 Z. 3 NoVAG unterliegt unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland dann der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen wäre. Maßgebend dafür ist der dauernde Standort des Fahrzeuges.

Gemäß § 1 Abs.1 Z. 3 KfzStG unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer.

Mit April 2014 wurde die Rechtslage des § 82 Abs. 8 KFG geändert und festgehalten, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG ex lege durch vorübergehende Verwendung im Ausland nicht mehr unterbrochen wird.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht werden oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.

Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in inländ.Adresse. An diesem Wohnsitz ist auch Ihre Lebensgefährtin wohnhaft. In Deutschland haben Sie in Ort einen Wohnsitz in Ihrer Eigentumswohnung. Der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen liegt in Österreich bei Ihrer Lebensgefährtin. Auch haben Sie angeben, dass Sie sich zeitlich überwiegend in Österreich aufhalten. Es gilt daher in Ihrem Fall die oben angeführte gesetzliche Standortvermutung in Österreich.

In Ihrer Beschwerde haben Sie vorgebracht, dass Sie pro Jahr 10.000 km fahren würden und davon nur ca. 2000 -2500 km in Österreich zurückgelegt werden würden. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung haben Sie angeben, dass Sie ca. 5 Fahrten im Monat von Ort3 bis zur Staatsgrenze durchführen und haben 2.280 km errechnet, die Sie im Jahr in Österreich zurücklegen. Diesbezüglich wird bekannt gegeben, dass es sich um eine ledigliche Behauptung handelt. Der im Gesetz geforderte Gegenbeweis konnte dadurch nicht erbracht werden.

In der Beschwerde geben Sie an, dass Sie viele Behördenwege wegen Ihrer Scheidung und Ihrem Prozess gegen Ihren Arbeitgeber in Stadt1 verrichtet haben. Sie wurden seitens des ho. Finanzamtes aufgefordert, die diesbezüglichen Ladungen des Gerichtes ab November 2013 vorzulegen. Dem sind Sie nicht nachgekommen.

Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Widerlegung der Standortvermutung in Österreich konnte von Ihnen nicht erbracht werden.

Aufgrund obiger Ausführungen war daher Ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Am stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag betreffend Kfz-Steuer 01-12/2015. Dem Vorlageantrag beigelegt war eine Stellungnahme des Hauptzollamt Stadt2 zur Anfrage des Beschwerdeführers betreffend Steuerpflicht für inländische Fahrzeuge in Deutschland und eine an den Beschwerdeführer adressierte email einer Rechtsanwaltskanzlei, in der bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2011 regelmäßig in verschiedenen Rechtsangelegenheiten die Kanzlei aufgesucht habe.

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Erwägungen:

Standortvermutung/Mittelpunkt der Lebensinteressen

Für die Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 muss die Behörde neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland nachweisen, dass der Hauptwohnsitz des Verwenders im Inland gelegen ist. Ist der Nachweis erbracht, ist das Fahrzeug bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung).

Im Allgemeinen ist ein Steuerpflichtiger in jenem Staat ansässig, in dem er einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Ist dies - wie im Beschwerdefall - in mehreren Staaten der Fall, dann ist die Ansässigkeit dort, wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Der Hauptwohnsitz des Verwenders des Kraftfahrzeuges ist somit erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des Kraftfahrzeuges. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auf eine Gesamtschau an: Am Wohnsitz muss nicht der Schwerpunkt der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es muss sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes eines Menschen ergeben, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Hierbei ist es durchaus möglich, dass am Hauptwohnsitz wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen. Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ().

Diesbezüglich wurden folgende Feststellungen getroffen:

Seit  hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Ort in Deutschland gemeldet. Ab besteht eine Nebenwohnsitzmeldung am Wohnsitz der Lebensgefährtin in inländ.Adresse in Österreich, wo sich der Beschwerdeführer seit November 2013 regelmäßig aufhält. Bei der Einvernahme am gab er auf die Frage nach dem überwiegenden Aufenthalt bekannt, dass er sich die meiste Zeit in Österreich bei seiner Lebensgefährtin aufhalte.

Auf die Frage des überwiegenden Aufenthalts gab er an, dass er die meiste Zeit in Österreich sei. Auf die Frage nach seiner  ausländischen Festnetznummer bzw. Handynummer gab der Beschwerdeführer eine österreichische Handynummer an. 

Der Beschwerdeführer sucht etwa fünfmal im Monat seine Wohnung in Deutschland auf und seine Familie in Deutschland besucht er durchschnittlich einmal im Monat.

Zweifellos sind aufgrund der Beziehung mit seiner Lebensgefährtin im Inland die stärksten persönlichen Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben. Dies ergibt sich auch beim Abstellen auf die Verhältnisse auf einen längeren Zeitraum (vgl. ).

In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum in keinem Beschäftigungsverhältnis stand, sondern nur ein bis zweimal pro Woche einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Deutschland nachging. Ausgeprägte berufliche Anknüpfungspunkte sind daher weder zu Deutschland noch zu Österreich gegeben.

In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Wohnung am Hauptwohnsitz in Ort im Eigentum des Beschwerdeführers steht.

Eine Gesamtschau der Umstände, insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, dass er sich die meiste Zeit in Österreich aufhalte und in Österreich bei seiner Lebensgefährtin wohne, ergibt eindeutig, dass der Beschwerdeführer seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich gehabt hat. Eine zusammenfassende Wertung dieser Umstände ergibt, dass Österreich für den Beschwerdeführer der bedeutendere Staat ist.

Widerlegung der Standortvermutung

Hierzu vertritt der VwGH die Ansicht (; ; ), dass die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher wäre vom Beschwerdeführer nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat.

Die Widerlegung der Standortvermutung hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, welche Feststellungen über den regelmäßigen Ort und die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges bedingt.

Hinsichtlich des "dauernden Standortes" iSd § 82 Abs. 8 KFG handelt es sich um eine (widerlegbare) Rechtsvermutung. Es obliegt der betreffenden Person, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Dies kann jedoch nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. ()

Der Beschwerdeführer verbrachte das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im November 2013 von Deutschland nach Österreich, welches unbestrittenermaßen seither vom Beschwerdeführer in Österreich verwendet wurde. Eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland wurde nicht belegt.

Der Beschwerdeführer behauptete, dass er ca. 5 Fahrten pro Monat nach Deutschland unternommen habe und die dabei in Österreich gefahrenen Kilometer ca. 2.280 pro Jahr bei einer Jahresgesamtkilometerleistung von 10.000 betragen würden. Er konnte weder ein Fahrtenbuch vorlegen noch diese gefahrenen Kilometer sonst belegen und somit eine weitaus überwiegende Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs in Deutschland nicht nachweisen. Hinzu kommt, dass die Berechnung des Beschwerdeführers hinsichtlich der in Österreich zurückgelegten Kilometer nur jene Strecken umfasst, die er jeweils anlässlich einer Fahrt nach Deutschland von Ort3 bis zur Staatsgrenze zurücklegt. Das würde bedeuten, dass er darüber hinaus in Österreich mit dem beschwerdegegenständlichen Fahrzeug überhaupt nicht gefahren ist, was gegen jede Lebenserfahrung spricht. Weiters ist die Behauptung, die Jahreskilometerleistung würde 10.000 betragen, ebenfalls in Frage zu stellen. Anlässlich der finanzbehördlichen Überprüfung am wurde ein Kilometerstand von 347.000 festgestellt. Am , also drei Monate später, meldete der Beschwerdeführer einen Kilometerstand von 350.600. Das bedeutet, dass in drei Monaten mit diesem Fahrzeug 3.600 Kilometer gefahren worden sind. Hochgerechnet auf ein Jahr entspricht das einer Jahreskilometerleistung von 14.400. Den Berechnungen des Beschwerdeführers zu Folge wäre er jährlich in Deutschland 12.120 km  (14.400 minus 2.280) gefahren. Dies findet im festgestellten Sachverhalt nicht annähernd Deckung, selbst bei Berücksichtigung gelegentlicher Fahrten nach Stadt1 zum Rechtsanwalt, zu Verwandtenbesuchen und zum Gemeindeamt Ort1.

Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland nicht nachweisen konnte, weshalb in freier Beweiswürdigung von einer überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges im Inland auszugehen war.

Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses wird dann von § 82 Abs. 8 KFG vermutet (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht ist demnach in einer Gesamtbetrachtung der ermittelten Umstände zum Ergebnis gekommen, dass über das gegenständliche Fahrzeug im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf Dauer hauptsächlich vom Standort in Österreich verfügt wurde und sich somit sein dauernder Standort im Inland befindet.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG):

§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 lautet: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Nach § 3 Z 2 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner „....... die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.“

Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.

Mit Erkenntnis vom , 2010/16/0218, bestätigte der VwGH konkludent, dass für das Entstehen der Steuerpflicht nicht bereits die Einbringung in das Bundesgebiet, sondern der ungenützte Ablauf der kraftfahrrechtlichen Einmonatsfrist entscheidend ist.

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):

Die maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in den anzuwendenden Fassungen lauten:

Nach § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen ua. des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

§ 79 KFG 1967: Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0221, ausgesprochen, dass § 82 Abs. 8 KFG 1967 beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie § 79, nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 KFG 1967 galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belangten Behörde vertretene) Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des VwGH im Gesetz keine Deckung.

Der Gesetzgeber hat darauf § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geändert, stellt nunmehr für den Fristbeginn auf die "erstmalige Einbringung" in das Bundesgebiet ab und hat ausdrücklich die gesetzliche Bestimmung aufgenommen, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 72/2014, die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG, womit der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG 1967 rückwirkend mit in Kraft trete, aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Demzufolge ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, mit Ablauf des , in Kraft getreten.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist daher § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung des BGBl. I Nr. 26/2014 anzuwenden.

Die Steuerschuld kann somit frühestens ab entstanden sein. Den gesetzlichen Bestimmungen kann kein konkreter Entstehungszeitpunkt entnommen werden. Weshalb § 4 BAO heranzuziehen ist, der normiert, dass der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Was hier nach Ablauf des Monats bedeutet, wobei man davon ausgehen kann, dass die Fahrten die Frist bis zum immer wieder neu beginnen ließen. Ab unterbrechen diese Fahrten die Monatsfrist nicht mehr und die widerrechtliche Verwendung setzt daher ab ein. Im Gegensatz zum NoVAG gibt es keine gesetzliche Rückwirkungsfiktion. Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 beginnt die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit dem Beginn des Kalendermonats, indem die Verwendung einsetzt.

Das Finanzamt hat am einen Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01/2015 bis 12/2015 erlassen und die Kraftfahrzeugsteuer mit € 653,40 festgesetzt.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Österreich ist. Die grundsätzliche Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch den Beschwerdeführer steht unbestritten fest. Damit greift die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG und der dauernde Standort des Fahrzeuges wird in Österreich vermutet. Wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, wurde der Gegenbeweis dieser gesetzlichen Vermutung nicht erbracht. Die widerrechtliche Verwendung setzte bereits mit Ablauf des Monatsfrist am ein.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der KFZ-Steuer 01/2015 bis 12/2015 war daher als unbegründet abzuweisen.

Doppelbesteuerung:

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zur Begründung eine Stellungnahme des Hauptzollamt Stadt2 über die Kraftfahrzeugsteuerpflicht in Deutschland beibringt, so ist dazu festzuhalten: Ist der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG iVm § 82 Abs 8 KFG 1967 erfüllt und liegt somit eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeugs in Österreich vor, so fällt die Besteuerungshoheit alleine Österreich zu. Daran kann auch die freiwillige Entscheidung des Beschwerdeführers, sein Fahrzeug in Deutschland zuzulassen und dort Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, nichts ändern.
Der Beschwerdeführer legte nicht überzeugend dar, weshalb er mangels eines benutzten Wohnsitzes und einer tatsächlichen dauerhaften Nutzung in Deutschland gezwungen gewesen sein soll, das Fahrzeug für den Streitzeitraum (auch) in Deutschland zuzulassen. Eine allfällige steuerliche Doppelbelastung hat er sich deshalb selbst zuzuschreiben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da die relevanten Rechtsfragen Deckung in der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes finden.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101384.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at