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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.05.2018, RV/7200069/2016

Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0118. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7200069/2016-RS1
Die Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung ist an die Person zu richten, an die sie gerichtet war (zur Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der A, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zahl aa, betreffend Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom wurden der Beschwerdeführerin gegenüber die in den zu den in der Anlage zu diesem Bescheid angeführten Warenanmeldungen ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen begünstigenden Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) gemäß Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festsetzung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) zurück genommen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, die gemäß Art. 221 ZK bereits mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von insgesamt 492.274,58 Euro gemäß Art. 222 ZK in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 UStG 1994 innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu entrichten. In der Begründung wurde neben der Wiedergabe der Rechtsgrundlagen ausgeführt, eine nachträgliche Überprüfung habe ergeben, dass die Waren nicht für das Unternehmen der Beschwerdeführerin eingeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe die Waren nur fiktiv als Zwischenhändler eingeführt; sie habe dafür ihren Namen, ihre Steuernummer, ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer, ihre EORI-Nummer und ihre Unterschrift für die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf dem Finanzamtskonto zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin habe keinen Handel mit Speiseöl betrieben, es habe daher an der geforderten unternehmerischen Tätigkeit gefehlt. Im Hinblick auf die Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 habe die Beschwerdeführerin gewusst bzw. hätte ihr zumindest vernünftigerweise bekannt sein müssen, dass die eingeführten Waren nicht für ihr Unternehmen bestimmt gewesen seien, und damit die Voraussetzungen für die Anwendung der zuletzt genannten Regelung anlässlich der Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vorgelegen seien. Die begünstigenden Entscheidungen seien daher zurück zu nehmen gewesen.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie bestreite den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach. Sie sei sich keiner Schuld bewusst und könne daher nicht verstehen, dass und warum ihr Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben werde. Zumal sie sich stets an die Gesetze gehalten habe und sie damals die Ware (Sonnenblumenöl) für ihr Handelsunternehmen eingekauft, importiert und von dort heraus weiterverkauft habe. Sie stelle daher den Antrag, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuerbetrag auf 246.137,29 Euro abgeändert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei Einfuhren von Speiseöl mitgewirkt. Es sei mit anderen Personen vereinbart worden, dass sie die Kosten für die Einfuhrabfertigung übernehme und ihr je Abfertigungsvorgang ein „Gewinn“ von 86 Euro verbleibe. Der Beschwerdeführerin sei auch gezeigt worden, wie sie die Rechnungen über die vorgeblichen Verkäufe zu schreiben habe. Die Beschwerdeführerin habe dem zuständigen Finanzamt gegenüber angegeben, das Sonnenblumenöl nicht bestellt zu haben. Sie wisse auch nicht, woher die Spedition vom Import des Öls erfahren habe. Es sei vielmehr der Spediteur gewesen, der die Beschwerdeführerin über die Lieferungen informiert habe. Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, nicht gewusst zu haben, wo sich das Öl zum Zeitpunkt des Einkaufs und des Verkaufs befunden habe, dies sei alles über die Spedition gelaufen. Die Beschwerdeführerin habe keine Zahlung für den Ankauf geleistet und habe beim Verkauf den Rechnungsbetrag nicht erhalten. Ihr sei gesagt worden, um die Einfuhrumsatzsteuer in der Slowakei nicht sofort entrichten zu müssen, sei eine österreichische Firma erforderlich. Die Umsatzsteuer sei für diese ein Durchlaufposten. Der serbische Produzent des Öls habe dieses an ein Unternehmen mit Sitz in Zypern verkauft, dieses Unternehmen wiederum habe die Ware an die Beschwerdeführerin verkauft. Das Versandverfahren sei in Österreich ordnungsgemäß beendet worden, die Ware sei mit Frachtbrief von Serbien nach Wien befördert worden, als Auslieferungsort sei ein Ort in der Slowakei genannt worden. Es sei dann ein weiterer Frachtbrief ausgestellt worden, in diesem scheine die Beschwerdeführerin als Versender und ein Unternehmen in der Slowakei als Empfänger auf. Die Ware sei nicht umgeladen worden.

Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dem Spediteur, der B GmbH im Jahr 2012 eine Vollmacht ausgestellt zu haben. Diese sei weder von der Beschwerdeführerin, noch von der B GmbH dem Zollamt vorgelegt worden. Eine weitere Vollmacht an die B GmbH zur direkten Vertretung habe die Beschwerdeführerin am ausgestellt. Diese sei am widerrufen worden und neuerlich eine gleichlautende Vollmacht ausgestellt worden. Diese Vollmachten würden sich nicht auf den Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen beziehen. Die Beschwerdeführerin habe keine Bestellungen des Endabnehmers entgegen genommen und auch keine Bestellungen beim Lieferanten vorgenommen. Sie habe keine Kenntnis von Art und Qualität der Ware gehabt, und diese auch nicht festgelegt. Sie Beschwerdeführerin sei in den Zahlungsvorgang nicht eingebunden gewesen. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin seien nicht darauf gerichtet gewesen, selbst Verfügungsmacht über die Waren zu erhalten oder diese zu übertragen, sondern vielmehr darauf, für eine reibungslose Einfuhr der gegenständlichen Waren zu sorgen und als vermeintlich umsatzsteuerrechtlich Verfügungsberechtigte in den Genuss des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 zu gelangen. Die wesentliche Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Z 2 zweiter Anstrich UStG 1994, nämlich die Einfuhr für das Unternehmen des Schuldners, sei nicht erfüllt und es sei in den betroffenen Fällen die Zuständigkeit zur Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer jeweils bei jenem Zollamt gelegen, bei dem die Zollanmeldung abgegeben worden sei. Die begünstigenden Entscheidungen seien daher zurück zu nehmen gewesen.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Darin führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdevorentscheidung werde ihrem gesamten Inhalt nach angefochten. Sie halte ihr bisheriges Vorbringen aufrecht. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde stattzugeben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Ladung vom wurden die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur mündlichen Verhandlung geladen. Mit Schreiben vom zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde den Parteien mitgeteilt, die anberaumte mündliche Verhandlung finde nicht statt, und wurden diese aufgefordert, etwaige weitere Vorbringen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens abzugeben.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde mit, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständlichen Fälle der B GmbH eine Vollmacht zur Abfertigung in direkter Vertretung erteilt habe. Dass diese dann nicht als direkter, sondern als indirekter Vertreter aufgetreten sei, ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin Zollschuldner sei, denn sowohl bei direkter als auch bei indirekter Vertretung sei der Vertretene jedenfalls Zollschuldner. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin auch zur Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass die bei den Abfertigungen angefallene Einfuhrumsatzsteuer direkt auf ihr Finanzamtskonto verbucht werde. Wäre sie damit nicht einverstanden gewesen, hätte sie sich dagegen aussprechen müssen. Da die Voraussetzungen für diese Verbuchungen nicht vorgelegen seien, sei auch ihr gegenüber die Zurücknahme auszusprechen gewesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Warenanmeldungen steht unbestritten fest, dass im Zeitraum vom bis zum mit den in der Anlage zum bekämpften Bescheid angeführten, im Informatikverfahren (e-Zoll) abgegebenen 76 Warenanmeldungen Sonnenblumenöl in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In allen Anmeldungen wurde erklärt, von der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 Gebrauch machen zu wollen. Im Feld 8 (Empfänger) jeder Zollanmeldung war die Beschwerdeführerin angegeben, im jeweiligen Feld 14 (Anmelder/Vertreter) ist in allen Zollanmeldungen die B GmbH ausgewiesen. In allen Zollanmeldungen wurde als Vertreter-Indikation „5“ (indirekte Vertretung des Empfängers) angegeben.

Gemäß Art. 4 Nummer 18 ZK ist die Person Anmelder, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Die Vertretung ist indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt (Art. 5 Abs. 2 ZK). Gemäß Art. 5 Abs. 4 ZK muss der Vertreter erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen. Personen, die nicht erklären im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

Gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gelten das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 sind für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer die Zollämter zuständig. Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig:
- Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 ZK entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung,
- der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und
- der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht.

Im Falle der indirekten Vertretung ist gemäß § 26 Abs. 5 lit. e UStG 1994 der Anmelder nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wenn dem Anmelder ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des Abs. 3 Z 2 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen und der Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig sind.

Aufgrund der Angaben in den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen stand fest, dass die B GmbH (durch ihre Erklärung, die Beschwerdeführerin indirekt zu vertreten) als Anmelder aufgetreten ist, und gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG in allen Fällen Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuldner ist. Dafür, dass die Beschwerdeführerin die B GmbH schriftlich beauftragt hat, die Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 anzuwenden, haben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen keine Hinweise ergeben, noch ist dies von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet worden. Selbst die belangte Behörde geht in im Schreiben vom mit ihren Ausführungen, die Beschwerdeführerin sei auch zur Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer geworden, davon aus, dass die B GmbH Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist und somit § 26 Abs. 5 lit. e UStG 1994 nicht einschlägig war. Ebenso ist die Beschwerdeführerin Abgabenschuldner.

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Die Geltendmachung erfolgt entweder durch gesonderte Abgabenfestsetzung gegenüber einem oder jedem einzelnen Schuldner (§ 198 BAO) oder durch einheitlichen Abgabenbescheid allen gegenüber (§ 199 BAO).

Entsprechend den Anträgen in den verfahrensgegenständlichen Anmeldungen, von der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 Gebrauch machen zu wollen, erließ die belangte Behörde (begünstigende) Mitteilungen des Abgabenbetrages nach Art. 221 ZK, die mit der kodierten Abgabenart „A00“ auf die Einhebung des Zolles auf einem Zollamtskonto der B GmbH (Aufschubkonto Nummer 203-4077) und mit der kodierten Abgabenart „5EV“ auf die Einhebung von Umsatzsteuer auf ein Finanzamtskonto der Beschwerdeführerin hinwiesen.

Die Mitteilungen nach Art. 221 Abs. 1 ZK gelten gemäß § 74 Abs. 1 ZollR-DG als Abgabenbescheide. Die Festsetzung der Abgaben ist im 5. Abschnitt der Bundesabgabenordnung geregelt und somit noch keine Angelegenheit der Einhebung, die im 6. Abschnitt geregelt ist. Da bei Vorliegen der in § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 normierten Voraussetzungen die Finanzämter (nur) für die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer zuständig sind, fällt die Mitteilung des Abgabenbetrages nach Art. 221 ZK und die Erlassung der in dieser enthaltenen begünstigenden Entscheidung über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 in den Zuständigkeitsbereich der Zollämter.

Gemäß § 91 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflage von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Gemäß § 55 Abs. 4 ZollR-DG erfolgen Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Sie gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Mitteilungen des Abgabenbetrages nach Art. 221 ZK wurden in allen Fällen im Informatikverfahren (e-Zoll) der B GmbH zugestellt (EZ 922). Die in den Abgabenmitteilungen nach Art. 221 ZK enthaltenen begünstigenden Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 (vgl. ) sind somit an die B GmbH, die in den verfahrensgegenständlichen Fällen als indirekter Vertreter in eigenem Namen aufgetreten ist, ergangen. Gesonderte Mitteilungen im Sinne des § 198 BAO (mit den darin enthaltenen begünstigenden Entscheidungen) an die Beschwerdeführerin sind nicht erfolgt.

Gemäß § 199 BAO kann, wenn zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet sind, gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Ob Abgabenbescheide einheitlich gegen alle Gesamtschuldner erlassen werden, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Abgabenbehörde kann jedem Gesamtschuldner eine Ausfertigung des einheitlichen Abgabenbescheides zustellen oder unter Inanspruchnahme des § 101 Abs. 1 eine Ausfertigung lediglich einem der Gesamtschuldner zustellen (Ritz, BAO6, § 199 Tz 1).

Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt gemäß § 101 Abs. 1 BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Für die Zustellung der Mitteilungen gemäß Art. 221 ZK wurde weder ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter bekanntgegeben, noch enthielten diese Mitteilungen den diesbezüglichen Hinweis; es bedurfte daher keiner Erwägungen, ob die Bekanntgabefiktion des § 101 Abs. 1 BAO überhaupt zulässig ist (vgl. Alexander in Witte, Zollkodex6, Art. 6 Rz. 71). Selbst wenn die belangte Behörde bei den Mitteilungen von einheitlichen Abgabenbescheiden (mit den darin enthaltenen begünstigenden Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG) ausginge, wären diese mangels Erfüllung der Voraussetzungen der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden.

Auch aus der Überlegung, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allgemeine Vollmacht auch die Zustellungsbevollmächtigung enthält, ließ sich für die verfahrensgegenständlichen Fälle eine Zustellung der Mitteilungen nach Art. 221 ZK an die Beschwerdeführerin nicht ableiten. Durch die Angabe der Vertreter-Indikation „5“ hat die B GmbH klar und deutlich zum Ausdruck gebracht in eigenem und nicht in Namen der Beschwerdeführerin zu handeln. Die B GmbH konnte daher nicht wie bei einer direkten Vertretung wirksame Verfahrenshandlungen für die Beschwerdeführerin setzen (vgl. Stoll, BAO 811). Ebenso wenig wirkten daher die an die B GmbH vorgenommenen Zustellungen gegen die Beschwerdeführerin. Die als Abgabenbescheide geltenden Mitteilungen nach Art 221 ZK wurden daher nur der B GmbH (und nicht der Beschwerdeführerin) zugestellt. Die in den Abgabenmitteilungen enthaltenen begünstigenden Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 sind daher ebenfalls nur an die B GmbH ergangen.

Es bedurfte keiner Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt die B GmbH zur Vornahme der verfahrensgegenständlichen Abfertigungen, die im Zeitraum bis erfolgt sind, bevollmächtigt hat (in den vorgelegten Verwaltungsakten befinden sich zwei Zollvollmachten, eine am und eine am unterfertigt). Denn bei einer etwaigen fehlenden Vertretungsmacht hätte die B GmbH nicht nur in eigenem Namen sondern auch für eigene Rechnung gehandelt. Bei Vorliegen einer solchen Konstellation hätte dies betreffend die Bekanntgabe der begünstigenden Entscheidungen an die Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis geführt als vorstehend ausgeführt.

Art. 8 ZK bestimmt Folgendes:
„(1) Eine begünstigende Entscheidung wird zurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und
- dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und
- sie aufgrund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen.
(2) Die Rücknahme der Entscheidung wird den Personen bekanntgegeben, an die sie gerichtet war.
(3) Die Rücknahme gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen ist.“

Die Entscheidung über die Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung ist somit der Person bekannt zu geben, an die sie gerichtet war. Die begünstigende Entscheidung und die Entscheidung über die Rücknahme haben bei Beachtung des Art. 8 Abs. 2 ZK den gleichen Adressaten, sofern nicht eine (hier nicht gegebene) Ausnahme vorliegt (Weymüller in Dorsch, Zollrecht, Art. 8 Rz. 32). Die Abgabenmitteilungen nach Art. 221 ZK und die darin enthaltenen begünstigenden Entscheidungen sind durch Zustellung an diese der B GmbH und nicht der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden. Die Rücknahme der begünstigenden Entscheidungen konnte daher nicht der Beschwerdeführerin bekannt gegeben werden.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 8 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 199 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 55 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200069.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at