Krankheitskosten für behindertes Kind
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt XYZ vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2013 | Einkommen | 30.224,98 € | Einkommensteuer Anrechenbare Lohnsteuer | 6.568,85 € -11.069,94 € |
Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift) | -4.501,00 € |
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Erkenntnisspruches bildet.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt/Verfahren
Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2013.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 beantragte der Beschwerdeführer Werbungskosten in Höhe von 1.626,70 € (Reisekosten 438,36 €, Arbeitsmittel 1.188,34 €) und eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastungen (Krankheitskosten) in Höhe von 5.339,04 € für seine behinderte Tochter T.
Das Finanzamt anerkannte mit Ausnahme eines Privatanteiles von 40 % für PC bzw. 60 % für Telefon und der Getränkerechnungen in Höhe von 13,71 € bzw. 22,66 € Arbeitsmittel als Werbungskosten in Höhe von 887,43 €; weiters anerkannte es nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.752,40 € (Bescheid vom ). Auf die Bescheidbegründung wird verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Beschwerde und beantragte, die geltend gemachten Arbeitsmittel als Werbungskosten und die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Hinsichtlich der näheren Ausführungen wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt hinsichtlich der beantragten Werbungskosten teilweise statt und anerkannte nunmehr Arbeitsmittel in Höhe von 999,05 €; hingegen wies es die Beschwerde hinsichtlich der weiteren Krankheitskosten als unbegründet ab. Auf die Begründung wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der Getränkerechnungen als Werbungskosten und die für seine Tochter erfolgten Aufwendungen lt. Auflistung als außergewöhnliche Belastungen. Auf die nähere Begründung wird verwiesen.
In weiterer Folge legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Festgestellter Sachverhalt
Werbungskosten/Arbeitsmittel
Der Beschwerdeführer ist Fachlehrer in der HTL B.
Bei den beantragten Getränkekosten handelt sich um Getränke, die der Beschwerdeführer als Organisator eines zweitägigen Seminars der Elektroakademie für die Seminarteilnehmer zur Verfügung gestellt hat. Seminarteilnehmer waren Lehrer der HTL B. Als Organisator des Seminars war die Teilnahme daran für den Beschwerdeführer gratis.
Krankheitskosten Tochter/außergewöhnliche Belastungen
Die Tochter des Beschwerdeführers, die 2013 acht Jahre alt war, ist schwerst behindert. Sie leidet an Hydrocephalus (Wasserkopf), ist auf einen Rollstuhl angewiesen, kann nicht verbal kommunizieren und ist mittlerweile blind; sie ist nicht in der Lage selbständig zu trinken oder zu essen und muss daher gefüttert werden. Sie bedarf einer ständigen, allumfassenden Pflege; es besteht Bedarf an verschiedenen medizinischen Behandlungen. Hinsichtlich der im Vorlageantrag geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um solche, die zu den Therapien (Sprachtherapie, sensomotorische Förderung, Therapie im Wasser) der Tochter benötigt werden.
Für die Tochter des Beschwerdeführers besteht im Zeitraum 1. Jänner bis Anspruch auf Pflegegeld. Die nicht berufstätige Frau des Beschwerdeführers erhält eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967.
Beweiswürdigung
Die Höhe der beantragten Kosten aus der Behinderung eines Kindes wird durch die Rechnungen vom , , belegt. Lediglich die Rechnung vom fällt nicht in den beschwerdegegenständlichen Zeitraum.
In die Getränkerechnungen wurde vom Finanzamt Einsicht genommen.
Rechtslage
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (Abs. 4 1. Satz).
Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden (Abs. 6):
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen (BudBG 2011, BGBl I 111/2010).
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 idF BudBG 2011, BGB I 111/2010, steht dem Steuerpflichtigen jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu, wenn er außergewöhnliche Belastungen durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, hat, und weder er noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält.
Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung (§ 34 Abs. 6) geltend gemacht werden (Abs. 5).
Aufgrund der §§ 34 und 35 EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung BGBl. 303/1996 (VO).
Gemäß § 1 VO idF BGBl II 430/2010 sind die in den §§ 2 bis 4 genannten Mehraufwendungen, die der Steuerpflichtige bei eigenem Anspruch oder bei Anspruch seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, hat, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Nach Abs. 3 sind diese Mehraufwendungen nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
Gemäß § 3 Abs. 1 VO idF BGBl II 430/2010 ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen (1. Satz).
Gemäß § 4 VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) und Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VO idF BGBl I 416/2001 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen. Nach Abs. 3 sind zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausweis zu berücksichtigen.
Rechtliche Erwägungen
Werbungskosten/Arbeitsmittel
Strittig sind die bei der Organisation eines Seminars zur beruflichen Weiterbildung angefallenen Getränkerechnungen in Höhe von insgesamt 36,37 €.
Der Beschwerdeführer hat als Organisator eines zweitägigen Seminars der Elektroakademie für Lehrer der HTL B, an der er selbst unterrichtet, Getränke zur Verfügung gestellt. Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken, diese als Werbungskosten anzuerkennen.
Krankheitskosten Tochter/außergewöhnliche Belastungen
Strittig ist die Höhe der geltend gemachten Kosten aus der Behinderung eines Kindes.
Eine außergewöhnliche Belastung wegen Krankheitskosten iSd Abs. 6 (ohne Selbstbehalt) kommt nur in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 vorliegen; es müssen auch die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit verwirklicht sein (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 34 Rz 53). Es liegen im gegenständlichen Fall sowohl die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit als auch der Zwangsläufigkeit vor. Unstrittig ist die Schwere der Behinderung.
Da es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um solche handelt, die im Zuge von Therapien angefallen sind (zB ; vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 35 Rz 27), sind diese auch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird über geltend gemachte Kosten aus der Behinderung eines Kindes abgesprochen. Zu den §§ 34 und 35 EStG 1988 liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor Zudem hing die Entscheidung im Wesentlichen von im Streitfall ausschließlich einzelfallbezogenen Sachverhaltsfragen ab. . Eine Revision ist demnach nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101744.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at