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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2018, RV/2100339/2012

Anspruchszinsen sind an den Stammabgabenbescheid gebunden;

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt vom , betreffend zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (=Bf.) wurden mit Bescheiden vom nachstehende Anspruchszinsen für Einkommensteuernachforderungen vorgeschrieben:


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Jahr
Betrag in Euro
2003
1.833,47
2004
35.100,62
2005
8.613,50
2006
1.996,64
2008
748.926,40

Die Einkommensteuernachforderungen wurden ebenfalls mit Bescheiden vom vorgeschrieben und stellen sich wie folgt dar:


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Jahr
Betrag in Euro
2003
12.482,88
2004
219.762,05
2005
54.153,93
2006
14.838,58
2008
13.302.186,46

Mit Eingabe vom , eingegangen beim Finanzamt am , brachte der Bf. Berufung (nunmehr Beschwerde gegen den die Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2003 bis 2008, die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2008 sowie gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen 2003, 2004, 2005, 2006 und 2008 ein.

In der Berufung (nunmehr Beschwerde) und in den darauffolgenden Ergänzungen vom und machte der Bf. die Unrichtigkeit der Stammabgaben zu den Anspruchszinsen geltend. Einwendungen gegen die Richtigkeit Berechnung der Zinsen oder etwaige Mängel bei der Bescheidzustellung wurden nicht vorgebracht.

Über die Beschwerden gegen die Stammabgaben wurde bislang noch nicht rechtskräftig entschieden. Die vorgeschriebenen Beträge sind nach wie vor unverändert.

In der mündlichen Verhandlung am erörterte der Bf., dass Gerichte und die belangte Behörde bislang noch nicht gewürdigt hätten, dass ihm die unterstellten Einnahmen nicht zugeflossen seien.
Der von der belangten Behörde behauptete und den Einkommensteuerbescheiden zu Grunde gelegte Zufluss von Einnahmen habe nicht stattgefunden.
 

Rechtslage:

Nach 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Anbringen, die solche Verfahren betreffen, wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Die vorliegende Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat diese im Sinne der zitierten Bestimmung nunmehr als Beschwerde zu erledigen.

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO liegen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Erwägungen

Den angefochtenen Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen liegen Abgabennachforderungen auf Grund der Einkommensteuerbescheide 2003, 2004, 2005, 2006 und 2008 vom zu Grunde.

In den Berufungsausführungen geht der Bf. offensichtlich davon aus, dass die den strittigen Anspruchszinsen zu Grunde liegenden Einkommensteuernachforderungen sowie folglich auch die davon abgeleiteten Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen rechtswidrig seien.

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid (§ 198) festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift.

Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor (zB.: -K/07; , RV/0408-S/08; , RV/0785-L/09; ; , RV/7104620/2014; , RV/6100343/2010; , RV/7101338/2015).

Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (vgl. ; , 2008/13/0036; -K/07; ; -F/09; ; , RV/1100481/2016).

Der Zinsenbescheid ist zwar mit Bescheidbeschwerde anfechtbar, aber Einwendungen betreffend die Rechtswidrigkeit der Stammabgabe können nicht zum Erfolg führen.
 

Taugliche Anfechtungsgründe sind etwa Zustellungsmängel der Grundlagenbescheide oder ein im Zinsenbescheid angenommener unrichtiger Zeitpunkt der Zustellung.

Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB: Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung).
Es hat aber ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen. Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides kann nicht erfolgen (vgl. , 2006/15/0332; , siehe Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 6. Auflage, § 205 Tz 32 ff).

Die bekämpften Anspruchszinsenbescheide sind somit an die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide 2003, 2004, 2005, 2006 und 2008 vom ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle, sondern nur die formelle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides voraus.
 

Mit dem Vorbringen der Rechtwidrigkeit der Stammabgabenbescheide ist dem Bf. daher kein Erfolg beschieden.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt eine umfangreiche eindeutige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtmäßigkeit von Anspruchszinsen vor, sodass die Revision nicht zuzulassen ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100339.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at