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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2018, RV/2100619/2018

Der Säumniszuschlag setzt nur das Bestehen einer formellen Abgabenschuld voraus.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, über die Beschwerde (vormals Berufungvom )  gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom (zuvor vom ) betreffend die festsetzung des Säumniszuschlages 2008 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Gegenüber dem Beschwerdeführer (=Bf.) wurde mit Bescheid vom Kapitalertragsteuer 2008 in Höhe von 108.556,01 Euro festgesetzt.

Mit einem weiteren Bescheid vom wurde hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 2008 ein Säumniszuschlag in Höhe von 2.171,12 Euro vorgeschrieben.

Mit Eingabe vom , eingegangen beim Finanzamt am , bekämpfte der Bf. ua. die Festsetzung der Kapitalertragsteuer und des Säumniszuschlages.

In der Berufung (nunmehr Beschwerde) und in den darauffolgenden Ergänzungen vom und machte der Bf. die Rechtswidrigkeit der Festsetzung der dem Säumniszuschlag zu Grunde liegenden Kapitalertragsteuer 2008 geltend.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Berechnung des Säumniszuschlages oder etwaige Mängel bei der Bescheidzustellung wurden nicht vorgebracht.

Das Bundesfinanzgericht stellte mit Beschluss vom , RV2100338/2012 fest, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer zurückzuweisen war, weil dem angefochtenen Bescheid keine Bescheidqualität zukam.

Das Finanzamt setzte in der Folge die Kapitalertragsteuer 2008 mit Bescheid vom mit 108.556,02 Euro fest. Gleichzeitig erließ es einen Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 2.171,12 Euro.

In der mündlichen Verhandlung am führte der Bf. aus, dass die Kapitalertragsteuer 2008, welche mit Bescheid vom vorgeschrieben worden wurde, bereits verjährt sei.

Er verwies diesbezüglich auf seine Beschwerde vom an das Finanzamt und legte dem Bundesfinanzgericht eine Kopie dieser Beschwerde vor.

Rechtslage

Nach 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Anbringen, die solche Verfahren betreffen, wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Die vorliegende Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat diese im Sinne der zitierten Bestimmung nunmehr als Beschwerde zu erledigen.

§ 253 BAO
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.

§ 217 Abs. 1 BAO
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

§ 217 Abs. 2 BAO
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
[……]

§ 217 Abs. 8 BAO 
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
[….]
 

Erwägungen

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages 2008 vom wurde zwar am gemäß § 217 Abs. 8 BAO aufgehoben und zwar als Folge des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2100338/2012, mit welchem der Kapitalertragsteuerbescheid 2008 vom als Nichtbescheid erkannt worden war.

Das Finanzamt setzt allerding die Kapitalertragsteuer 2008 mit Bescheid vom in Höhe von 108.556,02 Euro fest. Als Folge dieser Festsetzung wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 2.171,12 Euro vorgeschrieben.
Da dem Beschwerdebegehren vom , auf Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides 2008 vom durch die nunmehrige Erlassung des Säumniszuschlagsbescheides vom nicht entsprochen wurde, richtet sich gemäß § 253 BAO die Beschwerde vom auch gegen den nunmehr im Rechtsbestand befindlichen Bescheid vom .

Der Säumniszuschlag ist eine „Sanktion eigener Art“ (zB ). Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein „Druckmittel“ zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ( ; , 98/14/0146; , 2002/13/0165; , 2005/16/0095). Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen ( ; ).

Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB VwGH 26.5.01999, 99/13/0054).

Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabe­pflichtigen voraus (zB ; , 2009/17/0125; , 2009/17/0132; , 2009/17/0125; , 2011/17/0140 bis 0141).

Die Herabsetzung der Abgabenschuld (gemeint ist die „Stammabgabe“, das ist jene Abgabe, deren Nichtentrichtung oder verspätete Entrichtung zur Verwirkung des Säumniszuschlages führt) ist iSd § 217 Abs 8 nachträglich, wenn sie nach Verwirkung des Säumniszuschlages (somit nach dem Entstehen des diesbezüglichen Abgabenanspruches) erfolgt.

Auch bei Wegfall der Abgabe, ist von amtswegen durchzuführen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. ).

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon,
*ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist (zB ; 180.9.2003, 2002/16/0072; -G/11),

*ob die Festsetzung rechtskräftig ist (zB ; , 2005/16/0240; ; , RV/7100164/2017),

*ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (vgl zB , 0146)

Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht genügt allein der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung.

Dass der Bf. gegen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2008 Beschwerde eingebracht hat ändert nichts an der einmal entstandenen Säumniszuschlagspflicht auf Grund der formellen Abgabenschuld.

In der gegenständlichen Beschwerde wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides sprechen würden.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld im Beschwerdeverfahren gegen die zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheide die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100619.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at