Beschwerde gegen die Abweisung eines Aussetzungsantrages nach abweisender BVE in der Abgabensache
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt, in D, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend die Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom wurde der Antrag um Aussetzung der Einhebung des Berufungswerbers (Bf) A betreffend Kraftfahrzeugsteuern vom mit der Begründung abgewiesen, dass die diesem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt wurde.
Gegen diesen abweisenden Bescheid brachte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung ein, welches aufgrund des Übergangs der Rechtssache auf das Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu werten ist.
Darin wurde ausgeführt, dass die Begründung des Finanzamtes unrichtig sei. Unrichtig sei, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt sei. Mit Antrag vom wurde beantragt die Berufung der Behörde 2. Instanz vorzuglegen und über die Berufung zu entscheiden.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung werde deshalb aufrechterhalten.
Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Berufung gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuern mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde.
Ein nach Berufungserledigung unerledigter Aussetzungsantrag sei als unbegründet abzuweisen.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass auf Grund des eingebrachten Vorlageantrages () erneut ein Aussetzungsantrag eingebracht werden könne.
Daraufhin stellte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Anbringen vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz (Vorlageantrag).
Eine Begründung enthielt dieser Antrag nicht.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Umverteilung des streitgegenständliches Falles (von der Gerichtsabteilung 7012 auf 7008) mit Verfügung des Geschäftsstellenausschusses des beschlossen wurde.
Damit bestand für die nun zuständige Gerichtsabteilung 7008 des BFG erst mit (Umverteilung) die Möglichkeit, die gegenständliche Bescherde zu bearbeiten.
Rechtslage und Erwägungen
§ 212a Abs. 1 BAO lautet:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
§ 212a Abs. 4 BAO lautet:
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Diese Bestimmungen waren – lediglich mit begrifflichen Änderungen; wie zB. Beschwerdevorentscheidung statt Berufungsvorentscheidung usw. – zum Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungsbescheides vom sinngemäß gültig.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, lag zum Zeitpunkt der Erlassung des die beantragte Aussetzung der Einhebung abweisenden Bescheides keine unerledigte Berufung mehr vor, sodass dem Antrag um Aussetzung nicht Folge zu geben war.
Daran ändert auch die Begründung in der Berufung nichts, wonach ein Vorlageantrag (danach) eingebracht wurde.
Auf den Umstand, dass vom Bf aufgrund des Vorlageantrages betreffend Kraftfahrzeugsteuer erneut ein Aussetzungsantrag gestellt werden könne, wurde, vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen.
Da der Berufung und dem Vorlageantrag betreffend Aussetzung der Einhebung hemmende Wirkung der Vollstreckung im Sinne des § 230 Abs. 6 BAO zukommt, sind Nachteile durch die Abweisung des Aussetzungsantrages nicht Erkennbar.
Eine Rückwirkende Bewilligung der Aussetzung der Einhebung kommt daher nicht in Betracht und ist dazu auch auf die Rechtsprechung des VwGH zB. vom , 2003/16/0496, zu verweisen.
Insgesamt gesehen kommt der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100005.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at