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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.06.2018, RV/2100359/2018

Umsatzsteuerliche Behandlung des Entgeltes für die Einräumung einer Dienstbarkeit (Errichtung einer Seilbahnanlage, Schiabfahrt)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NN, vertreten durch Feilenreiter & Co. Wirtschaftsprüfungs GesmbH, Wiesackstraße 624, 8962 Gröbming, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom bzw. , betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2015  zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (Bf) ist  Land- und Forstwirt.
Anlässlich einer die Jahre 2012 bis 2014 umfassenden Betriebsprüfung wurden unter Tz. 1 des Berichtes vom über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO nachstehende Feststellungen getroffen:
Die erhaltenen Schipistenentschädigungen für die Jahre 2012 – 2015 gelten im Sinne der Rechtsprechung als Erlös für eine Dienstbarkeit, die mit dem Normalsteuersatz von 20% USt zu belegen ist.
In die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind auch die im Vertrag mit der X GmbH u CoKG  (in der Folge XAB) vom vereinbarten Sachleistungen einzubeziehen.

Darstellung siehe Berechnungsblatt


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2012
2013
2014
2015
Schipistenentschädigung
20.747,72
21.266,41
21.688,60
22.038,39
Saisonkarte
1.886
1.962
2.033
2.370
 
22.633,72
23.228,41
23.721,60
24.408,39
20% UST
4.526,74
4.645,68
4.744,31
4.881,68
bisher lt. Bescheid
3.076,41
3.156,80
3.345,04
3.271,13
Differenz
1.450,33
1.488,88
1.399,28
1.610,55

Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen in den in der Folge ergangenen Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2012 bis 2015.

Dagegen wandte sich der Bf mit dem Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass der Bf mit Pachtvertrag vom der XAB Grundstücke zur Anlage von Schiabfahrten um einen Pachtschilling in Höhe von ATS 150.000 (nunmehr 10.900,93 Euro) verpachtet habe.
„Unter Punkt 8. ist festgehalten: Für den Fall, als sich im Zuge der Benutzung als Schiabfahrt Bodenerosionen am Pachtobjekt ergeben, sind diese jährlich fachgerecht instandzusetzen bzw. wiederum herzurichten und weiters zu Handen der Verpächter beim Pachtobjekt 2000 kg Dünger (Phosphat-Kalkdünger) zur Verfügung zu stellen.“

Dieser Dünger werde vom Bf nicht mehr in Anspruch genommen, da der Bf schon seit einigen Jahren nur mehr Biodünger verwende, den er auf eigene Kosten zu tragen habe.
Unter Punkt 17. werde festgehalten, dass dem Bf eine Abstellfläche in einer Garage für einen Schidoo sowie auf den vorhandenen Parkplatzflächen Abstellflächen für 5 PKW unentgeltlich zu gewähren seien. Auch von diesem Recht werde vom Bf schon seit einigen Jahren kein Gebrauch mehr gemacht.

Mit Dienstbarkeitsvertrag vom habe der Bf der XAB die Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes einschließlich der künftigen Erneuerung oder des Umbaues einer Seilbahnanlage samt sämtlichen Neben- und Zusatzanlagen und erforderlichen touristischen Einrichtungen eingeräumt. Der Dienstbarkeitsnehmerin ist es  gestattet u.a. sämtliche Leitungen auch unterirdisch zu verlegen, Seilbahnstützen zu errichten, sämtliche Überspannungen vorzunehmen, aber auch sämtliche Fundamente im erforderlichen Ausmaß zum Überspannen zu errichten.

Als Entschädigungsbetrag werde ein Betrag in Höhe von ATS 50.000 (nunmehr 3.633,64 Euro) vereinbart.

Gemäß Punkt 6.c) seien für Familienangehörige des Bf Saisonfreikarten für dieses Schigebiet auszustellen. Zusätzlich auch noch für Angestellte des Bf zur Ausübung ihres Berufes, jedoch nicht für Freizeitzwecke.
Festgehalten werde, dass es für dieses Schigebiet keine Saisonkarten käuflich zu erwerben gelte. Saisonkarten gäbe es nur für den gesamten Schiverbund, jedoch nicht für das einzelne Schigebiet.

In der Vereinbarung vom , die eine Ergänzung zum Pachtvertrag darstelle, sei eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro vereinbart worden. Weiters erhalte der Bf für einen Mitarbeiter eine personenbezogene Saisonkarte.
Im Sachverständigengutachten vom sei eine Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse, Ernteausfälle und Grundwertminderung in Höhe von 16.912,55 (30%) errechnet worden.
Für diese neben der Grundstückspacht eigenständig bestehende Hauptleistung sei vom Bf Umsatzsteuer in Höhe von 12% gem. § 22 (1) UStG verrechnet worden.
Die Wertansätze für die Saisonkarten, für die es mangels Angebot für Schifahrer keine eigenen Preise gäbe, seien nach Rücksprache mit dem Liftbetreiber ermittelt worden.

Zum Beschwerdepunkt „Bewertung Saisonkarten“ führte der Bf aus, die Behörde sei dabei von den Preisen für Tageskarten ausgegangen und habe einen Abschlag von 15% ermittelt. Diese Berechnung auf Basis der Tageskartenpreise für alle Schigebiete  könne nicht als repräsentativ für die gegenständliche Berechtigungskarte für nur ein Schigebiet angesehen werden. Der Bf habe basierend für das Jahr 2015 einen Abschlag in Höhe von rund 65% vom Preis der Saisonkarte für die gesamte Schiregion angesetzt, was aufgrund der geringeren Nutzungsmöglichkeit der Regionskarte als gerechtfertigt erscheine.

Gemäß den Bestimmungen der Rz 2882 sei für die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung als Schipisten grundsätzlich die Regelbesteuerung anzuwenden.
In Anlehnung an die einkommensteuerlichen Bestimmungen liegen im gegenständlichen Fall zwei für sich selbständig bestehende umsatzsteuerliche Hauptleistungen vor, nämlich die Nutzungsüberlassung von Grund und Boden für Schipisten und die Abgeltung von Wirtschaftserschwernissen, Ertrags- bzw. Ernteausfällen und Bodenwertminderungen.

Nach Ansicht des Bf ist der vom Sachverständigen errechnet Anteil für Wirtschaftserschwernisse als selbständige Hauptleistung nach den Bestimmungen des § 22 (1) UStG – USt 12% -  zu versteuern.

In eventu werde beantragt, Umsatzsteuer gem.  § 22 (1) UStG -12% - für die Einräumung der Dienstbarkeiten gemäß Dienstbarkeitsvertrag.
Dies mit der Begründung, dass die Regelung in Rz 2883 erster Satz der UStR nicht im Einklang mit der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie der EU stehe, und zwar bezugnehmend auf Anhang B der Liste der landwirtschaftlichen Dienstleistungen. Offensichtlich sei es aber vom Gesetzgeber erwünscht, dass hier der Steuersatz in Höhe von 12%, gemäß den Bestimmungen des § 22 (1) UStG zur Anwendung komme.
Da die im Dienstbarkeitsvertrag vom vereinbarten Dienstbarkeiten keine substanziellen Unterschiede zu den in Rz 2882, Absatz 1, UStR genannten Dienstbarkeiten aufweisen, sei nach Ansicht des Bf für das gesamte Entgelt der von ihm eingeräumten Dienstbarkeiten der Umsatzsteuersatz  iHv 12% anzuwenden.

In der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt zur Schätzung des Wertes der Saisonkarte darauf hin, dass im Schätzungswege vom Verhältnis einer Tageskarte auf der XAB zu der Tageskarte für die Region ausgegangen wurde. Dabei betrage der Wert für die XAB 85% des Preises für die Region. Dieser Wert sei für die Nutzung des Schiangebotes jedenfalls aufzuwenden.
Zur Frage der Umsatzsteuer „ Schipistenentschädigung“ führte das Finanzamt aus: „Eine Aufteilung von Entgelten für die Nutzungsüberlassung von Flächen zur nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ist in der Umsatzsteuer nicht vorgesehen. Eine Aufspaltung des gesamten Entgelts in seine Bestandteile ist umsatzsteuerlich nicht zulässig. Nachdem es sich um eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken handle, können diese Umsätze entweder unecht steuerfrei gem. § 6 (1) Z 16 behandelt oder gem. § 6 (2) UStG optiert werden. Diese Option ist jedoch nur mit dem 20%-Steuersatz möglich.“

Dagegen wandte sich der Bf mit dem Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom , räumten der Bf und seine Ehegattin auf ihren Grundstücken die Dienstbarkeit der Errichtung und Erhaltung einer Seilbahnanlage ein. Die Dienstbarkeitsgeber erklärten sich bereit, dass im Zuge der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes einschließlich der künftigen Erneuerung oder des Umbaues der Anlage, der Errichtung sämtlicher damit zusammenhängender touristischer Einrichtungen oder erforderlicher Zusatzanlagen (unterirdisch verlegte Wasserleitungen, Beschneiungsanlagen und ähnliches) die belasteten Grundstücke in Anspruch genommen werden dürfen.
Als Gegenleistung für die Einräumung dieser Dienstbarkeit wurde ein jährliches Pauschalentgelt vereinbart.

Unter Punkt 6. dieses Dienstbarkeitsvertrages wurden  die Rechte und Pflichten der Dienstnehmerin definiert:

a) Die Errichtung und den Betrieb der erforderlichen technischen Anlagen, wie Seilbahnstützen, Stationen und Überspannung mit Seilen,
b) die Errichtung und den Betrieb von Leitungsanlagen, auch für sämtliche Nebeneinrichtungen,
c) die Befugnis, die jeweils erforderlichen Erhaltung-, Instandsetzung- und auch Erneuerungsarbeiten vorzunehmen
d) das Recht, Markierungen, Hinweisschilder, Warnzeichen, Absperrungen und dergleichen aufzustellen und hinderliche Zäune abzulegen
e) Waldschlägerungen in dem für die Seilbahnanlage erforderlichen Ausmaß vorzunehmen, sowie nachwachsende Bäume und Sträucher im Bereich der Lifttrasse zu entfernen, wobei das Holz jeweils der Dienstbarkeitsgeberin gebührt.

………
Die Dienstbarkeitsnehmerin ist jedoch verpflichtet, für alles Schäden und Nachteile, die durch die Errichtung, Erhaltung und Betrieb der Anlage verursacht werden, sowie für alle im Laufe der Zeit während des Bestandes der Anlage auftretende Folgeschäden wie Windwurf, Sonnbrand, Frostschäden, Schneedruck, Hangrutschungen und dergleichen zu haften. Hiebei ist die Ursächlichkeit der Anlage für die entstandenen Schäden durch zwei Sachverständige
festzustellen, ……

Im Rahmen des Pachtvertrages vom , verpachteten sie gleichzeitig Flächen von rund 20 ha an präparierten Pisten und erteilten ihre Zustimmung, dass die Pächterin die vertragsgegenständlichen Grundstücke zur Anlage der Schiabfahrten verwende.


Unter Punkt 8. des Pachtvertrages wurde vereinbart:
„Die Pächterin ist verpflichtet bis längstens 30. April eines jeden Jahres (Ende der jeweiligen Schisaison) die Pachtflächen zur Gänze von beweglichen Sachen zu räumen und den Verpächtern die gesamten Pachtflächen für die Sommernutzung zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen von dieser Räumungsverpflichtung sind jedoch jene Flächen des Pachtobjektes, die auf Grund von behördlichen Auflagen oder Erosionen von der Pächterin wiederherzustellen sind (z.B. Abzäunung zur Vornahme von Begrünungsmaßnahmen).

Die Pächterin hat das Recht, zeitgerecht vor Beginn der Wintersaison wiederum die erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung der Schiabfahrten vorzunehmen.

Für den Fall, als sich im Zuge der Benutzung als Schiabfahrt Bodenerosionen am Pachtobjekt ergeben, sind diese jährlich fachgerecht instandzusetzen bzw. wiederum herzurichten und weiters zu Handen der Verpächter beim Pachtobjekt 2000 kg Dünger (Phosphat-Kalkdünger) zur Verfügung zu stellen.
Die Pächterin hat weiters das Recht, im Bereich des Pachtobjektes die erforderlichen Schneefangzäune aufzustellen.“


Mit Nachtrag vom ,  erfolgte die  Änderung des bisherigen Rechtsverhältnisses “Pacht“ in das neue Rechtsverhältnis „Dienstbarkeit“, ohne den Inhalt und die darin getroffenen Nebenbestimmungen zu verändern.

In der Folge wurde vom Bf ein Gutachten in Auftrag gegeben um jenen Anteil, welcher vom Bestandzins auf Wirtschaftserschwernisse, Ertragsausfälle und Bodenwertminderung entfällt, zu bewerten. Der ermittelte Wert von 30% berücksichtigte nachstehende Erschwernisse:
-Arbeitsaufwand durch Entfernung des Weidezauns nach Beendigung der Weideperiode
-längere Verweildauer der Schneeauflage durch die Beschneiungsanlage
-Sichthindernis durch Schnee- und Windzäune im Bereich der Bergstation bei der Nutzung dieses Bereiches für die Mutterkuhhaltung führt zu Unruhe in der Herde
-stärkere Erosion einer Forststraße durch die Beschneiung
-verstärkte Unruhe bei der Eigenjagd durch die Beschneiung
-im Bereich der Schiabfahrt ist das Gras lückig und mit Gräsern zusammengesetzt, die eine mindere Futtergrundlage ergeben, Verschlechterung der Grasnarbe
-14 Tage spätere Nutzung der Wege im westlichen Bereich durch die Beschneiung
-Durch die Öffnung der Waldflächen kommt es zu Randschäden wie Sonnbrand, Windwürfe und Schneedruck.

Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob aus den in den Dienstbarkeitsverträgen vereinbarten Entgelten für die Nutzungsüberlassung von Grund und Boden und das Dulden der Errichtung und Erhaltung einer Seilbahnanlage, ein Teil für die Abgeltung von Wirtschaftserschwernissen, Ertrags- bzw. Ernteausfällen und Bodenwertminderungen herausgerechnet und in der Folge nach § 22 Abs. 1 UStG 1994  besteuert werden kann.

Nach § 1 (1) UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Steuersubjekt der Umsatzsteuer ist im Haupttatbestand die einzelne Leistung. Besteuert wird nicht die Gesamtheit der vom Unternehmer an einen Abnehmer erbrachten Leistungen, auch wenn mehrere Leistungen auf einem einzigen Vertrag beruhen. Umfasst daher ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang mehrere selbständige Leistungen, so sind diese umsatzsteuerlich gesondert zu besteuern.
Der Umfang der einzelnen Leistungen ist jedoch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Mehrere gleichrangige Leistungen sind als eine Leistung zu beurteilen, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Einheit aufzufassen sind. Leistungen, die unselbständige Nebenleistungen zu einer Hauptleistung anzusehen sind, gehen umsatzsteuerlich in der Hauptleistung auf, sie teilen daher das Schicksal der Hauptleistung (Ruppe/Achatz, UStG4 3 1, Tz 30 f.).

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist umsatzsteuerlich grundsätzlich jede Leistung in der Regel als eigene selbständige Leistung zu betrachten. Im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung aber nicht künstlich aufgespalten werden. Um festzustellen, ob mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbracht werden, ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile einer Leistung die Hauptleistung und ein oder mehrere Teile dieser Leistung aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche  Schicksal der Hauptleistung teilen (, Card Protection Plan Ltd.).

Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Abnehmer keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern ein Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Rn 30 des Urteils vom ).
Für die Frage, ob der Unternehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf das Wesen des Umsatzes abzustellen (BFH , V R 30/04, BStBl. 2005, 802).

Das Bundesfinanzgericht vertritt die Auffassung, dass der Bf im Streitfall jeweils nur eine Leistung erbracht hat. Dies aus nachstehenden Gründen:

Auf Grund der eingangs wiedergegebenen vertraglichen Vereinbarungen  verfolgte die Dienstbarkeitsnehmerin einzig das Ziel der „Errichtung und Erhaltung einer Seilbahnanlage“ und die Nutzung der Flächen als Schipisten. Das Dulden der Errichtung und die Zurverfügungstellung der Grundflächen stellen eindeutig die Leistungen des Bf dar.

Für Schäden und Nachteile wie Sonnbrand, Schneedruck Windwurf, etc., die der Bf in Anlehnung an die einkommensteuerlichen Bestimmungen in seine Berechnungen einfließen hat lassen, und die durch die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Anlage verursacht sind, haftet laut Punkt 6. des Dienstbarkeitsvertrages vom die Dienstbarkeitsnehmerin und wäre verpflichtet, den Bf als Grundeigentümer schad- und klaglos zu halten. 
Aus diesem Titel erfolgte jedoch vorliegendenfalls keine Ausgleichszahlung und ist somit auch nicht zu beurteilen, ob vom Vorliegen eines echten Schadenersatzes auszugehen ist.

Die Duldung von verbleibenden Grasnarbenverletzungen, Unruhe der Mutterkühe, oder Flurschäden sind jedoch zwangsläufig verbundene Nebenfolgen der den Dienstbarkeitsverträgen zugrunde liegenden Leistungen  (Duldung der Errichtung und Zurverfügungstellung der Grundflächen) und stellen keine gesonderten Leistungen des Bf dar.

Daraus folgende Erschwernisse der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung sind einkommensteuerrechtlich zwar zu berücksichtigen, umsatzsteuerlich jedoch mangels Vorliegen einer Leistung irrelevant.

Dem vom Bf gestellten Eventualantrag für das gesamte Entgelt den Umsatzsteuersatz in Höhe von 12% anzuwenden, kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

Der , "Harbs", entschieden, dass ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/oder vermietet hat und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt, hinsichtlich deren er unter die gemeinsame Pauschalregelung nach Art. 25 der 6. EG-Richtlinie (nunmehr Art. 295 bis 305 der MWSt-RL 2006/112/EG; entspricht § 22 UStG) fällt, fortsetzt, die Umsätze aus einer solchen Verpachtung und/oder Vermietung nicht nach dieser Pauschalregelung behandeln darf. Der damit erzielte Umsatz muss nach den normalen oder gegebenenfalls der vereinfachten Mehrwertsteuerregelung behandelt werden.

Zur Begründung führt der EuGH ua. aus, dass die Vorschriften betreffend die gemeinsame Pauschalbesteuerung für landwirtschaftliche Erzeuger eine Sonderregelung sind, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung der MWSt-RL darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng auszulegen (vgl. ua. , "Stadt Sundern", Rn. 27; , "Oude Luttikhuis ua.", Rn. 23 und , "Belgien/Kommission", Rn. 56). Wie sich aus , "Harbs", Rn. 29, ergibt, hat die gegenständliche Vereinfachungsbestimmung den Zweck, dass sie die Belastung durch die Steuer auf die von Landwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen dadurch ausgleichen soll, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausüben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band VI, § 22, Anm. 51/1).

Auch die Lehre vertritt unter Hinweis auf diese Judikatur des EuGH  die Auffassung, dass Einräumung von Dienstbarkeiten nach der MwSt-RL grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalregelung fällt  (Ruppe/Achatz, UStG5, §22, Tz 31).

Wie der Bf in seiner Beschwerde bemerkt, steht die Regelung in den UStR nicht im Einklang mit der MwstSyst-RL.

Dazu hat das Finanzamt im Vorlagebericht vom   unter Hinweis auf Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG, 2. Auflage, 2015, § 22 Rz 88, zu Recht erwähnt, dass, werden solche Nutzungsüberlassungen auch nicht im Anhang VIII zur MwStSyst-RL genannt, ihre Besteuerung aus unionsrechtlicher Sicht nach den allgemeinen Bestimmungen zu erfolgen hat.

Der Beschwerde gegen die Bewertung der Saisonkarten wird Folge gegeben.

Es ist unbestritten, dass keine Saisonkarten für das im Dienstbarkeitsvertrag genannte Skigebiet angeboten werden, weshalb der Wert im Schätzungswege zu ermitteln ist. Dabei ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass der Wert des Skigebietes 85% des Preises für das gesamte Skigebiet zu betragen hat. Bereits ein Vergleich der Pistenkilometer für das gesamte Skigebiet (760 km) zu den Pistenkilometern, die der Bf bzw. Familienangehörige nutzen können (19 km), veranschaulicht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, dass die Preise der Tageskarten für die beiden Skigebiet  keine taugliche Schätzungsbasis darstellen.
Vergleicht man jedoch den Betrag, der aufzuzahlen ist um einen Teil dieses Skigebietes für die Saison zu nutzen, mit der Saisonkarte für das gesamte Skigebiet, wie das der Bf in seiner Beschwerde getan hat, wird ersichtlich, dass der vom Bf berücksichtigte Abschlag vor allem in Hinblick auf die Pistenkilometer als objektiver Parameter jedenfalls gerechtfertigt ist.    

 Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Anmerkung
Berichtigungsbeschluss v. gemäß § 293b BAO.
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100359.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at