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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.06.2018, RV/6100418/2013

Abweisung Beschwerde gegen Anspruchszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA St. Johann Tamsweg Zell am See vom , betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen der Jahre 2007 bis 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Nachdem das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See eine Außenprüfung abgeschlossen hatte erließ es am Körperschaftsteuerbescheide sowie Bescheide betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2007 bis 2010.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine mit datierte Beschwerde, die das FA mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abwies. Die Bf beantragte daraufhin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom aufgetragen, die der Beschwerde anhaftenden Mängel (§ 250 Abs. 1 lit. a bis d BAO) bis zum zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert darzustellen in welchen Punkten die Anspruchszinsenbescheide angefochten werden und dies zu begründen. Mit Schreiben vom antwortete die Beschwerdeführerin und führte darin aus, dass die Anspruchszinsenbescheide in allen Punkten angefochten würden und das Verfahren betreffend der Körperschaftsteuerbescheide noch nicht abgeschlossen sei. Weiters wurde auf § 236 BAO (Antrag auf Nachsicht beim Finanzamt) verwiesen.

Sowohl in der Beschwerde wie auch im Vorlageantrag und in der Mängelbehebung wurde ausschließlich gerügt, die Festsetzung der Körperschaftsteuer sei (in dieser Höhe) zu Unrecht erfolgt. Es wurde weder vorgebracht, dass die Körperschaftsteuerbescheide nicht wirksam geworden wären, noch, dass die Berechnung der Anspruchszinsen fehlerhaft sei.

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist, die sich aus dem Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides (Stammabgabenbescheid), ergibt (vgl. ).

Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl. ).

Anspruchszinsenbescheide sind somit nach ständiger Rechtsprechung an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- (Körperschaft-) Steuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. ; ; ).

Eine rechtskräftige Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung wird vom Gesetz nicht verlangt (vgl. ).

Wegen der Bindung der Anspruchszinsenbescheide an die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide können die Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden, der jeweilige Einkommen- (Körperschaft-) Steuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO6, § 205 Tz 34).

Anspruchszinsenbescheide sind - wie ausgeführt - an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (vgl. ; ; ; Ritz, BAO6, § 205 Tz 35).

Der Hinweis in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages auf § 236 BAO (Antrag auf Nachsicht beim Finanzamt) geht ins Leere, das es sich bei der gegenständlichen Beschwerde nicht um eine Beschwerde gegen einen Nachsichtsantrag handelt.

Die Beschwerden zeigen somit keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Anspruchszinsenbescheide auf. Die Anspruchszinsenbescheide erweisen sich nicht als rechtswidrig, da ihnen die jeweiligen Körperschaftsteuervorschreibungen als Stammabgabenbescheide zugrunde liegen.

Das Bundesfinanzgericht erlaubt sich den Hinweis, dass für die Aussetzung von Anspruchszinsen (§ 212a BAO) abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen keine Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid selbst, sondern - da der Anspruchszinsenbescheid vom jeweiligen Körperschaftsteuerbescheid abhängt – nur eine Beschwerde gegen den zugrunde liegenden Körperschaftsteuerbescheid erforderlich ist (Ritz, BAO5, § 205 Tz 36 und § 212a Tz 7 unter Hinweis auf ). Die Entscheidung betreffend die Stammabgabenbescheide (und die weiteren vom Finanzamt vorgelegten angefochtenen Bescheide) erfolgt gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100418.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at