Anerkennung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe bei einer mittlerweile 56 Jahre alten Antragstellerin (Patientin)?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache G, Adr., vertreten durch A ,Hrn. N , Adr.2 , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt B vom betreffend Familienbeihilfe bzw. erhöhter Familienbeihilfe " ab 11/2016" zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die am 00000 geborene Beschwerdeführerin (Bfin.) ,Fr. G (Bfin), Versicherungsnummer 11111, Adr.1, beantragte am durch ihren Sachwalter die Gewährung der Familienbeihilfe ab 11/2016 (Beih 1) bzw. der (erhöhten) Familienbeihilfe "rückwirkend für einen noch näher zu bestimmenden Zeitpunkt" (Beih 3)].
Bescheid vom , GZ 111111, zugestellt am :
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Mit Schriftsatz v. wurde dagegen rechtzeitig Beschwerde durch den bevollmächtigten Vereinssachwalter mit folgender Begründung erhoben:
A) Mit Bescheid des Finanzamtes W. vom wurde der Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die Beschwerdeführerin abgewiesen. In der Begründung wird lediglich auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) verwiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wird angeführt, dass das Gutachten des BASB vorzulegen ist. Nach Auskunft des BASB wurde überhaupt kein Gutachten erstellt.
B. Zulässigkeit der Beschwerde
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes W. vom , dem VN am zugestellt, wurde für die Beschwerdeführerin, wohnhaft in Adr.1 das A, Adr.2, zum Sachwalter für die in der beiliegenden Urkunde bestimmten Angelegenheiten bestellt. Mit Urkunde des VN vom wurde N mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer betraut.
Beweis: SW- Bestellungsurkunde, Gerichtsbeschluss 0N 23 in Kopie.
C. Angaben zur Rechtzeitigkeit
Der Bescheid wurde am zugestellt. Die Beschwerde wurde am daher fristgerecht zur Post gegeben.
D. Anfechtungserklärung
Der Bescheid wird vollinhaltlich bekämpft.
E. Beschwerdebegründung
Die Abgabenbehörde erster Instanz muss ihre Entscheidung begründen, wenn sie dem Anbringen nicht oder nicht vollinhaltlich Rechnung trägt (§ 93 Abs.3 lit.a BAO). Nach Hebenstreit wird den an die Begründung zu stellenden Anforderungen dann entsprochen, wenn sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelbehörde die Annahmen, Gedankengänge und Folgerungen der Abgabenbehörde (FA) erkennen und diese dadurch prüfen kann“ (Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 13 Rz 94). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs muss die nach § 93 Abs 3 lit a BAO und § 288 Abs 1 lit d BAO erforderliche Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. , ). In der Begründung des bekämpften Bescheids wird lediglich § 2 Abs 1 lit c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der jeweiligen Fassung bis und ab zitiert. Der Begründung ist weder zu entnehmen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, noch sind die Erwägungen der Abgabenbehörde angeführt, weswegen sie die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand oder unter mehrere Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 1 lit c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF bis und ab als nicht zutreffend erachtet. Es fehlen somit alle drei „Kernpunkte der Begründung“: der festgestellte Sachverhalt, die Darstellung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung (vgl Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 13 RZ 101 - 103). Hätte die Beschwerdeführerin vertreten durch den Vereinssachwalter Gelegenheit gehabt, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen. Hätte er dieses Vorbringen erstattet, wodurch die Abgabenbehörde zu einer anderer Entscheidung im Sinne der Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe gelangt wäre. Es wird daher der Antrag auf Mitteilung der Begründung gem. § 245 Abs 2 BAO gestellt. Lt dem Gutachten des R vom liegt bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht — bis mittelgradig sowie eine hirnorganische Persönlichkeitsstörung vor. Eine derartige Störung lag mit Sicherheit auch bereits in den Jahren vor 1982 vor, sodass von einer Störung vor dem 21. Lebensjahr auszugehen ist. Aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem 21. Lebensjahr nie lange, und wenn, nur mit besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers eine Arbeit halten konnte. Auch danach konnte die Beschwerdeführerin im beruflichen Leben nie richtig Fuß fassen. Auch dies ist dem Versicherungsdatenauszug und dem beiliegenden Arztbrief vom deutlich zu entnehmen. Sie war zu keinem Zeitpunkt in der Lage sich durch eigenes Einkommen selbst zu erhalten. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Jahren in Betreuung bei der PM.
Beweis: PV;Einvernahme des Betreuers Herrn FG ‚ pA Adr.3 als Zeuge; Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem 21. Lebensjahr die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist (es wird ersucht den Termin für eine allfällige Befundaufnahme unbedingt dem Sachwalter N, Adr.2, bekanntzugeben);
Es werden nachstehende Urkunden vorgelegt: Abweisungsbescheid vom ;Sachwalterurkunde;Sachwalterbeschluss;Versicherungsdatenauszug;SV—Gutachten R; Medizinische Unterlagen Klinikum N
F. Begehren
Da die Beschwerdeführerin im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG erheblich behindert und voraussichtlich dauernd selbsterhaltungsunfähig ist und die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr bzw. in Ausbildung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, wird der Antrag gestellt, den Bescheid des Finanzamtes W. vom , (zur Versicherungsnummer 11111) aufzuheben und dem Beschwerdeführer die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend und laufend zu gewähren.
Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am
"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom von Frau Bfin., Adr.1, vertreten durch VN (Mag. N), Adr.2, gegen den Abweisungsbescheid auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe vom .
Ihre Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da Sie abermals zur Untersuchung beim Sozialministeriumservice nicht erschienen sind, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
VORLAGEANTRAG
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wurde die Bescheidbeschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich binnen offener Frist der nachstehende Vorlageantrag:
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes W. ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem 21. Lebensjahr eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hat. Die Beschwerdeführerin konnte nie lange, und wenn nur mit besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers eine Arbeit halten. Dies geht aus dem der Behörde bereits vorgelegten Versicherungsdatenauszug eindeutig hervor. Dem der Behörde bereits vorgelegten Gutachten des R vom , Seite 9, ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist, Ladungen nachzukommen. Auch der Gutachter R führt in seinem Gutachten aus, dass die Befundaufnahme im Rahmen des Sachwalterverfahrens nur durch einen Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin bewerkstelligt werden konnte. Dies wurde vom Finanzamt W. übersehen und wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter Mag. N mehrmals um die Durchführung der Befundaufnahme am Wohnort der Beschwerdeführerin ersucht hat. Dies wurde jedoch von der Behörde stets abgelehnt, da lt. Finanzamt W. die Befundaufnahmen ausschließlich beim BASB F durchgeführt werden. Aufgrund der eindeutigen Ausführungen des Gutachters R hätte das Finanzamt W. bzw. das BASB F die Befundaufnahme am Wohnort der Beschwerdeführerin veranlassen müssen. Das Finanzamt W. wäre bei Durchführung der Befundaufnahme am Wohnort der Beschwerdeführerin unter Umständen zu einem anderen Ergebnis gekommen, nämlich dass die Voraussetzungen bzgl. Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vorliegen. Die Beweisanträge im Rahmen der Bescheidbeschwerde vom werden wiederholt und es wird die Durchführung einer Verhandlung beim Bundesfinanzgericht ausdrücklich beantragt.
Beweis: einzuholendes SV—Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie, wobei ausdrücklich die Befundaufnahme am Wohnort der Beschwerdeführerin beantragt wird; wie bisher.
Neurologisch-psychiatrisches Gutachten v. R /
Im Auftrag des Bezirksgerichtes W. soll ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, welches am nach einer ambulanten Untersuchung durchgeführt wurde, zur Frage erstattet werden, ob bei Person der betroffenen eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung vorliegt, welche es ihr unmöglich macht, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen oder ihre Testierfähigkeit einschränkt. Weiters möge betroffene ausgeführt werden, ob die Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes gänzlich unfähig ist, der mündlichen Verhandlung zu folgen, oder ihr Wohl bei der Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet wäre.
Der Gutachtenserstellung liegen folgende Unterlagen zugrunde:-Gerichtsakt 1234556 - Gespräch mit der Untersuchten am vor Ort in der Wohnung der Betroffenen,-eingeholte Befunde,- Auszug aus dem Gerichtsakt 1234556:,Auszug aus der Anregung einer Sachwalterschaft, PM Oberösterreich, :
Ich rege eine Sachwalterschaft für Frau Bfin an: Sie ist seit Jahren Alkoholikerin. Als psychische Erkrankung wurde eine wahnhafte Störung diagnostiziert. Frau Bfin vertrinkt und verraucht ihr monatliches Einkommen bis ungefähr Mitte des Monats. Den Rest des Monats raucht sie "Kippen". Das Verhalten ist auch massiv körperlich und geistig selbstschädigend. Eine thematische Auseinandersetzung ist aufgrund der Sucht und bereits diagnostizierte Hirnsubstanzminderung kaum möglich.
Auszug aus dem - Zwischenbericht, VN Sachwalterschaft, :
Mit Herrn D, Mobile Wohnbetreuung, wurde ein Termin vereinbart. Sie wird am besucht. Anwesend ist der Betreuer...Sie wohne in der teilbetreuten Wohngemeinschaft ein unbefristeter der PM. Dies sei Wohnplatz...Die Betroffene gab an, in der psychiatrischen Klinik gewesen zu sein aufgrund von Depressionen. Sie nehme etwas gegen Depressionen ein. Die Betroffene gab an, die Gegend nicht auszuhalten. Die Nachbarn würden sie boykottieren. Diesbezüglich sei sie bereits bei Frau X in W. gewesen, der Leiterin der PM W.. Sie beziehe Mindestsicherung vom Magistrat W. kein Pflegegeld... .Vermögen habe sie keines . Auf Nachfrage beim Betreuer gab dieser an, dass 3—4 Mieten offen wären. Es sei Geld ein großes Thema, ebenso wie Alkohol. Dies verneinte die Betroffene. Es sei auch nicht bekannt, dass sich die Nachbarn beschweren würden. Ein weiteres Gespräch war nicht möglich. Herr D wurde telefonisch kontaktiert. Er gab an, dass die Betroffene in ihrer eigenen Welt leben würde. Sie lasse alles liegen. Wasche z. B. ihre Wäsche um 3 Uhr früh, habe zweimal die Wohnung abgefackelt...Die teilbetreute Wohnform sei nur bedingt geeignet...Geld sei Thema. Frau Bfin habe Mitte des Monats kein Geld mehr. Dieses würde in Alkohol umgesetzt. Sie sammle auch Kippen im Ypark auf...
Auszug aus dem C-P Bericht v.
Laut Information von Herrn D funktionieren die Begleichungen der Mietrückstände derzeit nicht. Frau G. würde sich abzüglich der, normalen Miete das gesamte Geld auf einmal beheben. Auch die psychosozialen Umstände hätten sich nicht geändert. Frau G. würde fast täglich im XY Mittag essen. Ein Großteil des Geldes verwende sie für Alkohol...Frau G. meint dazu, sie würde die Miete und die Mietrückstände regelmäßig bezahlen. Eine Hilfestellung verneint sie. Auch eine Begleitung zur Bank möchte sie nicht. Sie würde Auslangen mit ihrem Einkommen ein gutes finden...Abschließend halte ich die Weiterführung des Verfahrens für angezeigt.
Auszug aus dem Protokoll, BG F, :
Zu Gericht kommen die Betroffene und ihr Betreuer. Die Betroffene gibt an:
Sie ist der Meinung, dass sie keinen Sachwalter benötigt. Es ist zwar richtig, dass sie Mietrückstände habe, aber die zahlt sie eh selber wieder zurück. Zudem gibt es ja einen Abbuchungsauftrag. Sie sieht nicht ein, dass sie ihr Zimmer hat räumen müssen für einen anderen Burschen, weil dieser hätte auch Probleme gemacht. Sie hat ihrer Meinung nach kein Alkoholproblem und raucht auch die Kippen auf der Straße nicht mehr. Der Betreuer schildert, dass das Problem nur bedingt gelöst ist, weil es schon immer wieder Zahlungsrückstände gibt. Es hat einmal einen ordnungsgemäßen Abbucher gegeben, beim zweiten Mal ist das wiederum nicht passiert. D.h. es entstehen immer wieder Mietrückstände und darüber hinaus ist es so, das ohne Reglement die Betroffene zur Mitte des Monats kein Geld mehr hat, weil sie einfach unendlich Viel für Rauchen einkauft und eben auch fürs Trinken. Sie benötigt sicherlich jemanden, der sie in dieser Hinsicht unterstützt...Die Betroffene meint dazu, dass sie das keinesfalls benötigt.
Gespräch mit der Untersuchten:
Die Untersuchte wird in einer betreuten Wohneinrichtung angetroffen. Es wird ihr Sinn und Zweck der Untersuchung erklärt. Sie reagiert etwas ungehalten zur Thematik Sachwalterschaft. Nach Nachdenken kann sie angeben, dass sie diesbezüglich bereits mit dem Gericht etwas zu tun hatte.
Bezüglich der Thematik Sachwalterschaft brauch gibt die Betroffene an: „Ich brauch so was nicht.“
Zur Wohnsituation:
Zur Wohnsituation befragt, erklärt sie, dass sie jetzt in der WG wohne. Sie erhalte die Mindestsicherung. Früher lebte sie in F. Obdachlos war sie ihren Angaben zufolge niemals.
Zur finanziellen Situation:
Zur finanziellen Situation befragt, erklärt sie, dass es ihr hierbei nicht so gut gehe. Sie müsse für das Zimmer etwas bezahlen und habe nicht viel Geld zur Verfügung . Sie habe Schulden, müsse beispielsweise Nachzahlungen tätigen für die Gebietskrankenkasse. Befragt zu den Sie erzählt mit dem Geld ansonsten gut auszukommen. Konfrontiert damit, dass aus dem Gerichtsakt hervorgeht, dass sie ihre finanziellen Mittel relativ rasch ausgebe, erklärt sie, dass dies nicht korrekt sei.
Aktuelle Beschwerden:
Befragt nach ihren Beschwerden meint sie, dass es ihr besser gehe. Sie erklärt: „Ich habe schon einen Druck gehabt, ich hab aus der Wohnung müssen. “ Es ging ihr bezüglich des Gemütszustandes in diesem Zusammenhang auch schlechter. Sie litt an einer Depression. Befragt, welche Beschwerden sie in diesem Zusammenhang hatte, erklärt sie, dass sie müde und traurig war. Sie nehme deswegen noch Medikamente ein, wie Cipralex. Der dokumentierte Alkoholkonsum wird verharmlost, sie meint: „Wenig“, dann erklärt sie, dass sie höchstens 2 Gspritzte Rote täglich trinke. Konfrontiert damit, dass aus den Unterlagen hervorgeht, dass sie ihr Einkommen für Alkohol verwende, meint sie: „Ja, ja, da ist es mir nicht sehr gut gegangen. “Befragt zu Krankenhausaufenthalten wird angeführt, dass sie zuletzt vor 2 Jahren im S—Krankenhaus war. Der Aufenthalt stand in dem Zusammenhang, dass sie damals ihre Wohnung verlassen musste. Sie stand dann auf der Straße. Sie wäre dort auch auf der geschlossenen Abteilung gewesen. Sie wisse aber nicht mehr weshalb sie untergebracht war. Über die Sozialabteilung kam sie dann nach W. in ein Übergangshaus und kam dann in weiterer Folge hierher. Sie hatte eine Betreuerin, die sich um diese Angelegenheiten kümmerte. Befragt, wer sich um das Finanzielle kümmert, sagt sie: „Ja ich.“Bestellungen im Internet tätigen sie ihren Angaben zufolge nicht. Sie führt aus, dass sie Schlafstörungen habe. Sie habe auch die letzte Nacht schlecht geschlafen und konnte deswegen heute Untersuchungstermin nicht nach F zum kommen, meint, dass ihr das zu anstrengend gewesen wäre.
Tagesablauf:
Sie schlafe bis 10 Uhr vormittags. Anschließend schaue sie fern, würde auch frühstücken, trinke Kaffee. Untertags gehe sie dann spazieren. Sie gehe manchmal in ein bosnisches Lokal. Sie kenne dort einige Leute, trinke l oder 2 Gspritzte Wein dort. Anderen Tätigkeiten gehe sie ansonsten nicht nach. Befragt zu den Zukunftsaussichten meint sie, dass sie sich einen Lebensgefährten suchen möchte. Sie möchte auch nicht in der WG bleiben. Befragt, welche Schritte zu setzen wären, um eine andere Wohnungsmöglichkeit zu bekommen, meint sie zunähst, dass sie ohnehin einen Lebensgefährten bräuchte. Dann meint sie: „Ja, ja, das ist schwierig.“ Eine Lösungskompetenz diesbezüglich besteht nicht. Sie könne 5 Jahre lang hier bleiben. Befragt, was dann passieren werde, meint sie, dass sie sie diese Angelegenheit mit den Betreuern noch nicht besprochen hätte. Befragt nach Vorerkrankungen meint sie, dass sie ansonsten gesund sei. Außer Cipralex nehme sie keine Medikamente ein. Körperlich sei sie nicht eingeschränkt. Verfolgungsgedanken werden verneint. Befragt, wer sich um die Wohnung kümmert, erklärt sie, dass 3 Bewohner ' in der Wohngemeinschaft leben. Jeder hat seinen eigenen Raum zu reinigen.Anzuführen ist auch noch, dass ein Betreuer versucht hätte für die Betroffene um Pensionierung anzusuchen, die Pension wurde aber abgelehnt.
Klinischer Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand unauffällig,
Ernährungszustand unauffällig.
Neurologischer Status:
Kopf: Geschmack, Geruch wird als unauffällig unauffällig, angegeben, Okulomotorik eine Blickparese nicht vorliegend, keine Ptose, die Pupillen stehen seitengleich, Nervus trigeminus, Nervus facialis sind seitengleich, Schluckakt und Sprache: unauffällig. .
HWS: Frei.
Obere Extremitäten: Die Kraft erhalten seitengleich, Armhalteversuch, Finger-Nase—Versuch unauffällig, keine sensiblen Störungen angegeben.
Stamm: Leichte Adipositas.
Untere Extremitäten: Hüftbeugung, Kniestreckung, Vorfußsenkung und — hebung kräftig durchführbar, die Kraft erhalten, keine sensomotorischen Defizite erhebbar.
Stand/Gang: Unauffällig, frei, ohne Gehhilfe.
Psvchiatrischer Status:
Die Untersuchte ist wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, verbal kontaktfähig, sprachliche Ausdrucksfähigkeit im Wesentlichen erhalten, auch das Sprachverständnis, wobei komplexere Sachverhalte nur eingeschränkt verstanden werden. Die Stimmung ist etwas gedrückt, der Antrieb leicht gemindert, die Affekte verflacht, keine suizidale Einengung feststellbar. Der Duktus teils umständlich und weitschweifig, inhaltliche Denkstörungen aber nicht nachweisbar, Die Konzentrationsleistungen und Belastbarkeit eingeschränkt, Wahrnehmung und Auffassung reduziert. Realitätsbezug und Kritikfähigkeit eingeschränkt. Im Verhalten lenkbar und führbar .
Zusammenfassung und Beurteilung
Auf Anregung von PM erfolgt die Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit einer Sachwalterschaftsbestellung für Frau Bfin., geboren am 00000.Der Grund für die Anregung des Sachwalterschaftsverfahrens war, dass die Betroffene an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und an psychischen Beschwerden leidet mit einer daraus resultierenden Einschränkung der Alltagskompetenz. Anhand der begleitenden Schreiben aus dem Gerichtsakt geht hervor, dass die Betroffene beispielsweise wiederholt Mietrückstände vorzuweisen hat und nicht in der Lage ist die notwendigen Schritte zu setzen und diese zu reduzieren. Ebenso wenig ist sie in der Lage mit ihren finanziellen Mitteln adäquat hauszuhalten und verbraucht ihre Einkünfte bereits nach wenigen Tagen. Die Betroffene ist äußerst unzuverlässig. Sie wurde auch mehrmals zur Begutachtung vorgeladen. Sie ist den Ladungen nicht nachgekommen, sodass ein Hausbesuch erfolgt. Eine Gesprächsführung mit der Betroffenen ist möglich. Auffällig ist aber, dass die Betroffene die bestehende Schuldenproblematik, sowie die dokumentierten Schwierigkeiten beim Umgang mit den Geldangelegenheiten bagatellisiert. Im Status sind auch Konzentrationsleistungsstörungen auffällig, sowie eine verminderte Belastbarkeit, ebenso zeigen sich ein" mangelnder Realitätsbezug, eingeschränkte Kritikfähigkeit und eine deutlich verminderte Alltagskompetenz. Problematisch ist die Geld— und Finanzgebarung der Betroffenen und die Betroffene Wäre nicht in der Lage die notwendigen Schritte zu setzen, um beispielsweise mit Ämtern oder Behörden in Kontakt zu treten. Als Ursache hierfür ist die bestehende depressive Störung mit den daraus resultierenden psychopathologischen Auffälligkeiten anzusehen. Problematisch ist auch der beschriebene Alkoholmissbrauch resultierenden mit daraus organischen Veränderungen im Bereich des Gehirns. Zusammenfassend leidet die Betroffene an folgenden neurologisch- psychiatrischen Erkrankungen:
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht— bis mittelgradig sowie
2. Hirnorganische Persönlichkeitsstörung bedingt durch langjährigen, schädlichen Gebrauch von Alkohol
Aufgrund der geschilderten psychopathologischen Auffälligkeiten und der eingeschränkten Alltagskompetenz benötigt der Betroffene die Unterstützung eines Sachwalterschaft für die finanziellen Angelegenheiten, aber auch für die Vertretungsangelegenheiten gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten, privaten Vertragspartnem und Sozialversicherungsträgem.Die Testierfähigkeit ist eingeschränkt und sollte im Falle des Testierwunsches vor Gericht oder vor einem Notar erfolgen. Die Betroffene kann bei Gericht erscheinen.
Ergänzender Schriftsatz des Sachwalters v.
Im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens zu oben genannten Geschäftszeichen wird nachstehender Schriftsatz ergänzend eingebracht: Die Anträge im Rahmen der Bescheidbeschwerde vom und des Vorlageantrages vom werden wiederholt. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bleibt aufrecht. Ergänzend wird vorgebracht, dass die Recherche im Hinblick auf medizinische Unterlagen für die Zeit vor 1988 sich schwierig gestaltet. Bislang konnten keine entsprechenden Unterlagen wie Befunde, Arztbriefe udgl. beigeschafft werden. Im Hinblick auf den Antrag auf Einholung eines SV—Gutachtens wird ergänzt, dass R in seinem letzten Gutachten vom zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass eine Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt nicht möglich ist. Auch nimmt R Bezug auf die Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Termineinhaltungen. Gerade vor diesem Hintergrund wird nochmals auf das ohnehin beantragte Sachverständigengutachten bzw. auf die Befundaufnahme am Wohnort der Beschwerdeführerin verwiesen. Mittlerweile konnte auch der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ausfindig gemacht werden. Es handelt sich dabei um die Firma Z. Es wird zum Beweis, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21.Lebensjahr eingetreten ist, die Einvernahme dieses Zeugens beantragt.
Beweis: einzuholendes SV-Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie, wobei ausdrücklich die Befundaufnahme am Wohnort der Beschwerdeführerin beantragt wird; Sachverständigengutachten R vom ; Zeuge S.Z.; wie bisher. An der eingebrachten Bescheidbeschwerde samt Vorlageantrag wird festgehalten."
Auszug aus dem Neurologischen Gutachten des R v.
"Die vom Gericht gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:
Aufgrund der vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen, einerseits der rezidivierenden depressiven Störung, schizoaffektiven Störung, andererseits der hirnorganischen Persönlichkeitsstörung, ist aus medizinischer Sicht eine Einsetzbarkeit der Betroffenen im Allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich.
1.Körperliche Belastbarkeit:
Der klagenden Partei sind folgende Trage- und Hebeleistungen zumutbar:
Tragen bis 5 kg, Heben bis 10kg — laufend/dauernd
2. Körperhaltung: Keine Einschränkungen.
3. Motorische und /oder sonstige Einschränkungen der Extremitäten: Keine Einschränkungen.
4. Psychische Anforderungen
a) Psychische Belastbarkeit:
Bereits Arbeiten bei einem durchschnittlichen Zeitdruck (normales Arbeitstempo) überfordern die Betroffene und sind auszuschließen.
b) Kognitive Einschränkungen:
Es bestehen Einschränkungen des Auffassungsvermögens, der Aufmerksamkeit und der Konzentrationsfähigkeit.
Wie bereits im eigenen Vorgutachten vom zu 020304 beim BG G festgestellt wurde, besteht eine rezidivierende depressive Störung. Nun sind zusätzliche Arztbriefe von Voraufenthalten im Gerichtsakt aufliegend, welche bei der damaligen Befunderhebung noch nicht zur Verfügung standen. Dies wird durch die Arztbriefe grundsätzlich bestätigt. Auffällig ist aber, dass zu früheren Zeitpunkten auch psychotische Symptome mit imperativen Stimmen vorlagen, sodass letztlich differentialdiagnostisch neben einer rezidivierenden depressiven Störung auch eine schizoaffektive Störung in Frage kommt. Eine medikamentöse Therapie mit einem Antidepressivum wird durchgeführt, regelmäßige Kontakte beim Facharzt wären anzuraten. Aufgrund der hirnorganischen Persönlichkeitsstörung, bedingt durch den langjährigen Gebrauch von Alkohol, bestehen auch erhebliche Schwierigkeiten, den Alltag adäquat zu strukturieren. Sie benötigt Hilfe und Unterstützung durch Betreuung von PM, zeigt auch erhebliche neurokognitive Defizite. Einschränkungen im Bezug auf soziale und persönliche Arbeiten, Kompetenz: die mit einer Durchsetzungsfähigkeit, Eigeninitiative, Eigenverantwortung, Entscheidungsfähigkeit, Regulationsaufwand, Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Verantwortungsfähigkeit einhergehen, sind auszuschließend. Situationsbedingte Einschränkungen: Keine. Sonstige Einschränkungen: Keine.
Atmosphärische und klimatische/umweltbedingte Arbeitsbedingungen:
Die Arbeiten sind möglich in geschlossenen Räumen und im Freien.
Allgemeine und sonstige Einschränkungen: Keine.
Arbeitszeit — Arbeitspausen:
Es bestehen erhebliche Einschränkungen der Tages— und Wochenarbeitszeit. Aufgrund der vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen sind der Betroffenen höchstens Arbeiten in Höhe von 10 Stunden pro Woche, aufgeteilt auf 5 Arbeitstage zu je 2 Stunden möglich. Zusätzliche Arbeitspausen aufgrund der geringen Belastbarkeit sind ebenso notwendig.
Anmarschweg:
Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benutzt werden. Es gibt auch keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges. Eine Wohnsitzverlegung und ein Wochenpendeln sind auszuschließen.
Krankenstände/ Kuraufenthalte:
Leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von über 7 Wochen im Jahr sind aus neurologisch—psychiatrischer Sicht zu erwarten.
Ab wann besteht der gegenwärtige Zustand?
Der gegenwärtige Zustand besteht jedenfalls seit Antragstellung. Nach eigenen Erhebungen und bei Wertung des eigenen Vorgutachtens vom bestand dieser Zustand auch zum Zeitpunkt der damaligen Befundaufnahme. Die Fragestellung, ob der Zustand bereits am 00000 vorlag, ist aus medizinischer Sicht nicht seriös zu beantworten, da zur Beurteilung dieser Frage keine entsprechenden Vorbefunde vorliegen. Erstmalig wurde eine neurologisch—psychiatrische Erkrankung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 09.06. bis dokumentiert, damals wurde eine depressive Episode mit psychotischen Symptomen festgestellt."
Mit Bescheinigung v. wurde bei der Bfin. ein Grad der Behinderung von 70 % ab festgestellt. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde in diesem letzten Gutachten, welches in gekürzter Form dem Bundesfinanzgericht vorliegt, erst ab bestätigt. Für den Zeitraum vor dem 21. Lebensjahr wurde allerdings keine solche dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Es wurde lediglich ausgeführt, dass der Versicherungsdatenauszug sowie und die amnestischen Angaben anlässlich des stationären Aufenthaltes im D-Spital im Jahre 2007 (Anmerkung des BFG: gemeint offenbar 2006) eine solche nahelegen würden (ohne medizinische Absicherung jedoch nicht beweisend).
Mit Email v. wurde von Mag. N ,Sachwalter, Folgendes bekannt gegeben:
"wie ich Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt habe, ist im Parallelverfahren wg. Gewährung der Waisenpension noch eine Zeugenaussage ausständig. Der beantragte Zeuge könnte über die Frage der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lj. eventuell Aufschluss bringen. Es ist mit einem Gerichtstermin Anfang 2018 zu rechnen. Die Verfahren sind auch für mich als zuständiger Sachwalter nicht einfach, weil der entscheidende Zeitpunkt so lange zurückliegt. Bislang wurde mir das von Ihnen erwähnte Neu-Gutachten noch nicht übermittelt. Ich befinde mich nächste Woche in Urlaub und bin danach ab dem wieder erreichbar. MfG..."
Im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens zu oben genannten Geschäftszeichen wurde vom Sachwalter nachstehender Schriftsatz v. ergänzend eingebracht:
"Das Verfahren betreffend Gewährung der Waisenpension vor dem Landesgericht W. hat ergeben, dass die infrage kommenden Zeugen, die ehemaligen Arbeitgeber der Klientin bereits verstorben sind. Eine Einvernahme scheidet dadurch aus. Daher wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. An der eingebrachten Bescheidbeschwerde samt Vorlageantrag wird jedoch festgehalten."
Am wurde vom Sachwalter der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen.
Über die Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht erwogen:
I. Sachverhalt
Biographie der Bfin. (Auszug aus dem Neurologischen-Psychiatrischen Gutachten R (2. Gutachten) v. :
"Die Betroffene ist bei den Eltern aufgewachsen, besuchte die Volk- und die Hauptschule. Sie musste auch eine Schulstufe wiederholen, sie meint , dass sie sich daran nicht mehr ganz genau erinnern könne. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Sie war dann in weiterer Folge als Reinigungskraft, aber auch in der Gastronomie tätig. Die Betroffene ist nicht mehr berufstätig. Aktuell erhalte sie die Mindestsicherung. „Etwa vor ca. 10 Jahren (Anmerkung des BFG: also im Jahre 2007) ging sie zuletzt einer Berufstätigkeit nach. Befragt, weshalb sie im Laufe der letzten 10 Jahre keiner Tätigkeit mehr nachging, geht sie auf die Frage nicht ein und meint: „Ich war in der Wohnung der Mutter. Ich hab dann raus müssen und hab dann die Mindestsicherung bekommen.“ Nochmals befragt, weshalb sie nicht versucht habe eine Arbeit zu bekommen, meint sie: „Die Mindestsicherung ist mir angeboten worden. “ Befragt zum Verhältnis zu ihren Eltern wird angeführt, dass dieses gut war. Die Eltern sind mittlerweile verstorben. Sie habe noch 2 Halbbrüder, habe aber keinen Kontakt zu diesen. Die Betroffene ist ledig. Aus einer Beziehung stammt ein Sohn (geb. tt.mm.1988,SV-Nr. xxx88) . Dieser lebt in Deutschland und sie habe auch Kontakt zu ihm."
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der dem Bundesfinanzgericht bekannten Aktenlage, insbesondere aus
-Ärztliche Befunde v. 01/2007,02/2007/08/2008,11/2008,02/2013
-Zwischenbericht, VN Sachwalterschaft, :
-C-P Bericht v.
-Akt des BG F v. (auszugsweise)
-Versicherungsdatenauszug
-1.Gutachten R v.
-Akt des BG G P 123 -insbesondere Aussagen des Betreuers v.PM )
-Sachwalter-Bestellung Mag. N
-Klagsschrift ON 1 v.
-Klagebeantwortung PVA /S. (Waisenpension-Verfahren)
- erster stationärer Bericht WJ- Krankenhaus v. 09.06 bis sowie v. - sowie v. bis sowie v. 06.2016
- Arztbrief (Panikstörung-depressive Störung)
- neurologische Befunde SMS
-Anforderung , Bescheinigung -SV-Gutachten SMS
-AV v. (Telefonat mit Sachwalter)
-Email des Finanzamtes v. (neuerliche Feststellung mit 70 % MDE ab )
-Email des Sachwalters v.
-Diverse Abfragen aus dem FB-DB 7 - Verfahren (intern)
Hinsichtlich der detaillierten Leiden der Bfin wird auf die ärztlichen Gutachten R v. und v. hingewiesen.
III. Rechtslage
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Eigenanspruch für volljährige Vollwaisen (in den Fällen einer körperlichen oder geistigen Behinderung) hat seine Anspruchsgrundlage in § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967. Dieser entspricht in seinen Voraussetzungen dem § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967.
...
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ...
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Es war beschwerdegegenständlich die Frage zu klären, ob die Bfin. infolge ihrer Erkrankung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. im Falle einer Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr, in einem Ausmaß beeinträchtigt war, sodass sie schon damals voraussichtlich dauernd außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
IV. Erwägungen
Die mittlerweile 56- jährige Bfin. befindet sich in einer äußerst schwierigen menschlichen, psychischen Situation, weshalb ihr auch im Jahre 2016 ein Sachwalter beigegeben wurde.
Es liegt bei ihr - gegenwärtig leicht bis mittelgradig - eine rezidivierende depressive Störung sowie eine hirnorganische Persönlichkeitsstörung bei langjährige schädlichem Gebrauch von Alkohol bzw. Alkoholabhängigkeitenssyndrom vor. Hinsichtlich des vorliegenden Krankheitsverlaufes wird auf die Vorgutachten v. des behandelnden Arztes Dr. R sowie dessen neurologisches-psychiatrisches Gutachten v. verwiesen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass für die gegenständliche Entscheidung ausschließlich dem Eintrittszeitpunkt einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Bedeutung zukommt und nicht, ob erste Krankheitssymptome, zB Alkoholproblem /Depression etc. bereits vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten sind, da dies nicht automatisch dazu führen würde, dass gleichzeitig mit Beginn einer Krankheit eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit einhergegangen wäre.
Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich beim gegenständlichen Beschwerdefall (Beurteilung eines Sachverhaltes, der 34 Jahre zurück gelegen ist - Jahr 1982 [(21. Lebensjahr der Bfin.) und Jahr der Antragstellung 2016)] Folgendes:
Eine psychische Störung führt nicht zwangsläufig zu einer Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967. Auch wenn Verschlechterungen – aus welchen Gründen immer (Verlust von nahen Angehörigen oder Konkurrenzdruck am „ersten“ oder „zweiten“ Arbeitsmarkt oder von Alkoholproblemen und damit einhergehender Depressionen) eintreten, müssen diese durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservices auf der Basis von ärztlichen Sachverständigen-Gutachten nachgewiesen werden und bereits vor dem 21. Lebensjahr zu einem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit geführt haben. Diese Nachweispflicht gilt auch für volljährige Vollwaisen im Sinne des § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967.
Psychische Beeinträchtigungen als "geistige Behinderung":
Der VwGH hat grundsätzlich in seinem Erkenntnis v.,RV/3100202/2015 entschieden, dass auch eine Funktionsbeeinträchtigung im psychischen Bereich unter eine "geistige Behinderung" subsumiert werden könne und daher der Grundbetrag an Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit c bzw. § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 - so die übrigen Voraussetzungen vorliegen -zustehen könne.
Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit :
Nach den vorliegenden Sachverständigengutachten v. bzw. v.(Arzt R) konnte die Frage, ob bei der Bfin. die erhebliche Behinderung bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, nicht seriös beantwortet werden. Diese Frage ist daher für den Arzt „offen“ geblieben (siehe Fragenbeantwortung 10, Seite 18 des Gutachtens v. Dr. R v.).
Sind ärztliche Feststellungen – wie hier, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit betrifft – nicht seriös möglich, entfällt dadurch trotzdem nicht die Entscheidungspflicht für das Bundesfinanzgericht.
Die BAO hält an der Lehre von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Demnach darf bereits jener Sachverhalt als erwiesen angesehen werden, der die größte (überragende, überwiegende) Wahrscheinlichkeit für sich hat. Das kommt auch in der traditionell mit der Beweiswürdigung in Verbindung gebrachten Judikaturformel des VwGH zum Ausdruck Sie lautet: Nach den "Grundsätzen" der freien Beweiswürdigung genügt es, "von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt" (für alle: ; , 89/16/0225, VwSlg 6536/F; , 87/14/0158; , 93/15/0097; , 2009/16/0197; , 2009/15/0201). Damit kann aber die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des Zeitpunktes des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (vgl. ).
Weder im Verfahren betreffend Zuerkennung einer Invaliditätspension (lt. telefonischer Bekanntgabe des Sachwalters keine Anerkennung) noch im Verfahren betreffend Waisenverfahren (siehe dazu ergänzenden Schriftsatz des Sachwalters v. hinsichtlich Zurücknahme des Antrages auf mündliche Verhandlung) wurden ärztliche Befunde („Altbefunde“) für den Zeitraum 1979 (18.Lebensjahr) bis 1982 (21. Lebensjahr) - soweit dem Bundesfinanzgericht bekannt – vorgelegt, die den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr und damit den anspruchsbegründenden Tatbestand auf Familienbeihilfe bzw. erhöhte Familienbeihilfe hätten begründen können.
Das Bundesfinanzgericht sieht sich bei der gegenwärtigen Sachlage (medizinische Beurteilungen v. u.v., zweimalige Verweigerung der ergänzenden medizinischen Behandlung durch Ärzte des SMS v. und v. nicht veranlasst, eine weiteres Gutachten im Wege des Finanzamtes auf dem Gebiete der Psychiatrie einzuholen. Dies auch unter der Berücksichtigung der ohnehin schon langen Verfahrensdauer (Aspekt der Verfahrensverzögerung, wenn doch schon 2 ärztliche Gutachten (davon eines in neurologischer-psychiatrischer Hinsicht) vorlagen. Auf die letzte Bescheinigung v. wird ebenfalls hingewiesen.
Es wurde im gegenständlichen Fall auch berücksichtigt, dass gerade von psychisch beeinträchtigen Personen immer wieder- oft mehrmals- Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die unter anderem auch zur Beurteilung der Feststellung der dauernden Erwerbsunfähigkeit berufen ist. Trotz zweifacher - diesbezüglicher- Anforderungen durch die Abgabenbehörde kam die Bfin. zunächst den vereinbarten ärztlichen Terminen beim SMS nicht nach.
Aus der Gesamtbeurteilung des Falles ergibt sich jedoch für das Bundesfinanzgericht folgende Einschätzung:
Die Ärzte haben medizinische Feststellungen über Zeiträume zu treffen, die oft dreißig Jahre und mehr zurückliegen. Dass dies eine besonders schwierige Frage ist, liegt auf der Hand. An den Ausführungen des Sachverständigen R v. bzw. v. zum Krankheitsbild bzw. Krankheitsverlauf wird vom Bundesfinanzgericht nicht gezweifelt. Zum tatsächlichen Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte der Sachverständige ob dieser schwierigen Problematik keine Angaben machen.
Weder aus dem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug noch aus dem negativ beschiedenen Verfahren betreffend Invaliditätspension (lt. mündlicher Auskunft des Sachwalters v.) lassen sich Rückschlüsse oder gar Beweise für die Tatsache des Vorliegens einer erheblichen Behinderung vor dem 21. Lebensjahr der Bfin ableiten. Das weitere parallel laufende Verfahren betreffend Waisenpension bildet für das Bundesfinanzgericht keinen Grund für eine allfällige vorläufige stattgebende Beurteilung. Sollte sich nachträglich etwas anderes aus dem Verfahren betreffend Waisenpension herausstellen, wäre ein Berichtigungsbedarf zu prüfen (zB. nachträgliche ärztliche Befunde zwischen 1979 bis 1982). Es wurden bislang von der Bfin. bzw. vom Sachwalter keine Befunde im Zeitraum 1979 bis 1982 im Verfahren vorgelegt, die den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bei der Bfin. dokumentieren hätten können.
Gerade in jenen Fällen, in denen es um rückwirkende Zeiträume (oft mehrere Jahrzehnte zurück) ist, wäre es an der Bfin. bzw. am Sachwalter gelegen, diese medizinischen Befunde vorzulegen. Eine Mitwirkung der Bfin. dergestalt, dass sie ein Anbot eines Hausbesuches zwecks Befundung am Wohnort macht, ist dabei nach Ansicht des Gerichtes jedoch nicht ausreichend. Das System von Hausbesuchen - welches im Pflegebereich durch ausgebildete Pflegefachkräfte Anwendung findet- ist im System der ärztlichen Untersuchungen durch das SMS derzeit nicht vorgesehen.
Der Behörde kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie alle ihr möglichen Ermittlungsschritte setzt, zB. ärztliche Gutachten anfordert, sich die Bfin. zunächst aber - mit dem Argument einer „Befundung am Wohnort“ - einer weiteren ärztlichen Befundung durch Ärzte des SMS entzieht (siehe diesbezügliche Anforderungen des Finanzamtes v. und v. ).
Erst am war eine weitere ärztliche Untersuchung durch Ärzte des SMS möglich. Dieses Untersuchungsergebnis allerdings ändert nichts, da eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt wurde. Der Grad der Behinderung (nachträglich 70 % seit ) ist dagegen ohne Bedeutung (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21).
Die stationäre psychiatrische Behandlung lag nicht vor dem Jahr 1982 (vor dem 21. Lebensjahr - diese war erst im Jahre 2006 (Juni bis September 2006) gegeben. Dass im Zeitraum 1982 bis 1986 (also bis zum 25. Lebensjahr) eine Berufsausbildung der Bfin. vorgelegen wäre, behauptet auch die Vertretung nicht. Die letzte Beschäftigung der Bfin. war nach der Aktenlage im Jahre 2007.Der Sachwalter wurde im Jahre 2016 bestellt. Es ist daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wahrscheinlicher, dass der Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit nicht bereits vor dem 21. Lebensjahr (also vor 1982) aufgetreten ist. Die aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes getroffene Lösung im Sinne einer überragenderen Wahrscheinlichkeit (verbunden mit der Abweisung des Beschwerdebegehrens) hat nach Meinung des Gerichtes die höchste Wahrscheinlichkeit.
Bestärkt wird das Gericht schließlich durch die letzte Bescheinigung des SMS v. bestätigt (Dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab ).
Im Jahre 2007 war die im Jahre 1961 geborene Bfin. bereits 45 Jahre alt, sodass § 8 Abs. 5 bzw. 6 FlAG 1967 nicht zur Anwendung kommen kann. Gleiches würde im Falle der Prüfung der Anspruchsgrundlage nach § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 ergeben.
Ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 - aber auch auf den Grundfreibetrag im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 - liegen mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.
V. Verfahrensrechtliche Anmerkungen des Bundesfinanzgerichtes:
In einem antragsgebundenen Verfahren ist es Sache der Antragstellerin/des Antragsstellers, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Vorraussetzungen zu behaupten (Ritz ,Kommentar zur BAO, § 10 FLAG 1967, Tz 1 , ).
Zugegebenermaßen ist dies für den Sachwalter hier sehr schwierig gewesen und konnte letztlich auch nicht erreicht werden, da dies von den ärztlichen Vorgutachtern (R) auch nicht klar gesagt werden konnte.
Etwaig fehlende Begründungen des Erstbescheides wurden vom Bundesfinanzgericht nunmehr im Wege dieser Entscheidung nachgeholt. Ebenso wurde das Parteiengehör gewahrt und der Sachwalter der Bfin. in das laufende Verfahren eingebunden (siehe seine Stellungnahmen v. und v.). Das Finanzamt wurde immer von diesen ergänzenden Schriftsätzen in Kenntnis gesetzt.
Der von der Bfin. angefochtene Bescheid des Finanzamtes vom spricht über die Abweisung der Familienbeihilfe bzw. der erhöhten Familienbeihilfe. „ab November 2016" ab. Einen Endzeitpunkt, bis zu dem die Abgabenbehörde „abweisend" über den Antrag auf Gewährung der vom Bf. beantragten Beihilfe entschieden hat, findet sich in dieser Entscheidung nicht.
Sache“ im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO:
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht außer in hier nicht interessierenden Fällen immer in der Sache selbst zu entscheiden. Unter „Sache“ ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hat.
Die durch § 279 Abs. 1 BAO eingeräumte Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes „nach jeder Richtung“ ist durch die „Sache“ begrenzt. (vgl. , , , ).
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist der Monat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt dieser Abspruch mangels eines festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. ). Dies bedeutet, dass der angefochtene Bescheid seine Wirkung auch auf jene Zeiträume nach Februar 2017 entfaltet, bis sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat.
In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass die Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden könnte. Da die gesetzlichen Grundvoraussetzungen im konkreten Beschwerdefall (Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr) nicht vorlagen, war der Spruch des Abweisungsbescheides v. auch nicht zu berichtigen.
Zu den ergänzenden Beweisanträgen:
Auf die Eingabe des Sachwalters v. wird verwiesen (der angebotene Zeuge, nämlich der ehemalige Arbeitgeber der Bfin., der zum relevanten Thema etwas ausführen hätte können, ist bereits verstorben).
Auch dem weiteren Beweisantrag, den Betreuer der PM-Bewegung, ohne allerdings konkrete Ausführungen bei diesem Beweisanbot zur maßgeblichen Frage (Beweisthema) zu machen, einzuvernehmen, wurde vom Gericht aus folgendem Grunde nicht gefolgt:
Dieser wurde ohnehin schon im Bezirksgerichtlichen Verfahren in G einvernommen, die damals keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit gebracht haben. Wenn der ärztlicher Sachverstand des R dies nicht seriös beantworten kann, wird dies wohl kaum ein Mitarbeiter der PM-Vereines machen können.
Das Engagement des Sachwalters für seine Klientin ist für das Gericht im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar gewesen. All dessen Bemühungen konnten allerdings im konkreten Beschwerdefall – auch in Anbetracht des lange zurückliegenden Zeitraums (bis 1982 bzw. 1979 zurück) - nicht zum Erfolg führen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages liegen demnach nicht vor.
Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sondern der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt und überdies nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2014/16/0010 abgewichen wurde, ist eine Revision nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe erhebliche Behinderung ärztliche Gutachten Schlussfolgerungen aus Gutachten überwiegendere Wahrscheinlichkeit nach dem 21. Lebensjahr Sachwalterbestellung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101278.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at