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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.05.2018, RV/5100893/2017

Vorlageantrag trotz stattgebender Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR

in der Beschwerdesache

BF, Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid, Steuernummer, der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 08-12/2014

beschlossen:

Der Vorlageantrag wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I) Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) hat seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum verwendete er (auch) im Inland ein aufgrund einer Fahrzeugüberlassungsvereinbarung samt Gehaltsumwandlungserklärung von seinem deutschen Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen.
Mit Bescheid vom  wurde vom Finanzamt unter anderem Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 08-12/2014 festgesetzt.
Dagegen erhob der Bf mit Schriftsatz vom Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides mit der Begründung, dass mangels Verwendereigenschaft des Bf's und Standortes des Fahrzeuges in Österreich keine widerrechtliche Verwendung vorläge.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der angefochtene Bescheid mit der Begründung aufgehoben, dass irrtümlich über einen gesetzlich nicht vorgesehenen Besteuerungszeitraum abgesprochen worden sei. Eine gegen die Vorschreibung von Kfz-Steuer für den Zeitraum 01-12/2015 gerichtete Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom erhob der Bf sowohl gegen die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Kfz-Steuer 08-12/2014 als auch gegen jene vom Beschwerde. Es wurde abermals die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Kfz-Steuerbescheide beantragt.
Die Beschwerde vom wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet und mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Bezüglich des näheren Verfahrensablaufes wird auf das gleichzeitig ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu GZ. RV/5100142/2017 betreffend Normverbrauchsabgabe 08/2014 sowie Kfz-Steuer 01-12/2015 verwiesen.
 

II) Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den dem Bundesfinanzgericht übermittelten Aktenteilen, insbesonders dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlageantrag.

III) Rechtliche Beurteilung:

A) Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO idF BGBl I 14/2013ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO idF BGBl I 14/2013 ist § 260 Abs. 1 für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Mit AbgÄG 2014, BGBl I 13/2014, wurde § 264 Abs. 5 BAO neu angefügt. Dieser lautet folgendermaßen:
"Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht."
Damit wird klargestellt, dass dann, wenn eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit eines Vorlageantrages zu beurteilen hat (Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 264 Anm. 10).

§ 263 Abs. 1 BAO lautet:
"Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen."

B) Erwägungen:

1. Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung von Kfz-Steuer 08-12/2014 vom  mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom  aufgehoben.

2. Eine Aufhebung mittels Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 Abs. 1 BAO kann - ebenso wie eine solche mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO - nur ersatzlos erfolgen (siehe Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 263 Anm. 2 unter Verweis auf ).  

3. Damit wurde dem Antrag des Bf's in seiner Beschwerde vom , der auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet war, vollends entsprochen.

Wenn diese Aufhebung auch aus anderen Gründen (laut Finanzamt wegen Vorschreibung für einen gesetzlich nicht vorgesehenen Zeitraum; laut Bf wegen Nichterfüllung der materiellen Voraussetzungen) erfolgte, so wurde dem Antrag des Bf's mit dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung dennoch inhaltlich vollends stattgegeben. Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung der Beschwerdevorentscheidung ().

4. Der Bf hat in seinem Schriftsatz vom  u.a. auch "Beschwerde" gegen die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Festsetzung der Kfz-Steuer 08-12/2014 erhoben.
Da es bei der Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung des Schriftstückes, sondern auf den Inhalt bzw. das erkennbare Ziel des Parteienschrittes ankommt (Ritz, BAO6, § 85 Tz 1 mwN), war die Beschwerde als Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht zu werten, zumal es sich dabei um den in der Bundesabgabenordnung vorgesehenen Rechtsbehelf zur Bekämpfung einer Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes handelt (§ 264 Abs. 1 BAO).

5. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Vorlageantrages setzt voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die Beschwerdevorentscheidung zu bekämpfen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurden ( mwN).

Wie oben dargelegt, wurde dem Parteiantrag (= Beschwerde) durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mittels Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich entsprochen, sodass der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zu erachten und mit Beschluss zurückzuweisen war.

IV) Zum Abspruch über die Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG).

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen Unzulässigkeit eines Vorlageantrages aus dem Gesetz ergibt (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO) und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Unzulässigkeit eines Vorlageantrages trotz dem Beschwerdebegehren vollends stattgebender Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100893.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at