TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.03.2018, VH/5100001/2018

Verfahrenshilfe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache A, Adr. ,SV-Nr. xxx, betreffend Verfahrenshilfe  in der Familienbeihilfenrechtssache (Abweisungsbescheid v.) über dessen Antrag v. , eingelangt beim Bundesfinanzgericht Linz am ,

beschlossen:

I. Dem Antragsteller wird gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt.

II. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Linz wird hiervon gemäß § 292 Abs. 10 BAO benachrichtigt.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß  Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision (durch den Antragsteller) zulässig.

BEGRÜNDUNG

Verfahren/Familienbeihilfe

Am wurde dem Antragsteller der Abweisungsbescheid vom der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels in der gegenständlichen Familienbeihilfenrechtssache (Eigenantrag) zugestellt.

Mit Antrag v. , eingelangt beim Bundesfinanzgericht Linz am , wurde Verfahrenshilfe mit der Begründung beantragt, "der Abweisungsbescheid sei wegen einer vor dem 21. Lebensjahr schon bestandenen psychischen Beeinträchtigung "rechtswidrig erlassen worden.

Eine Beschwerde gegen diesen abweislichen Bescheid wurde noch nicht eingebracht. Eine Aktenvorlage im Sinne der Bestimmungen des § 265 BAO erfolgte daher noch nicht.

Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesfinanzgerichtes v. , zugestellt am , wurde dem Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist (2 Wochen) aufgetragen, die entsprechende Kammer (Rechtsanwaltskammer oder Kammer der Steuerberater u. Wirtschaftsprüfer) auszuwählen.

Diesem Auftrag kam der Antragsteller rechtzeitig am nach. Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Steuerberater u. Wirtschaftsprüfer oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO) wurde vom Antragsteller nunmehr (Rechtsanwaltskammer) nachgeholt.

Nach Prüfung der Rechtslage des § 292 Abs. 1 bis Abs. 14 idgF  konnte das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers sowie der Nachholung im Mängelbehebungsverfahren vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausgehen.

Erwägungen

Ein Verfahrenshilfeantrag kann nach neuer Rechtslage zu § 292 Abs. 7 BAO bereits ab Erlassung des Abweisungsbescheides gestellt werden (s. Ritz ,BAO, 6.Auflage, Kommentar zur BAO, § 292, Tz 29). Die vorrangige  oder auch gleichzeitige Einbringung des Verfahrenshilfeantrages mit einer Beschwerde ist daher nicht Voraussetzung. 

Entscheidungswesentlich für die Bewilligung der Verfahrenshilfe war Folgendes:

Um einen Bescheid wirksam zu bekämpfen, bedarf es einer qualifizierten fachlichen Auseinandersetzung mit dem oder den jeweiligen noch einzuholenden Gutachten über die Frage, ob der Antragsteller durch eine allfällige psychische Beeinträchtigung , die bereits vor dem 21.Lebensjahr eingetreten sein muss, dauernd außerstande war, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Der Beschwerdeführer muss bei einem für ihn negativen Ergebnis in der Folge aufzeigen, dass diese unvollständig, unschlüssig oder widersprüchlich sind.

Für die effektive Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers  ist es daher erforderlich, dass ihm ein berufsmäßiger Parteienvertreter zur Seite steht, der insbesondere die Gutachten qualifiziert prüft und allfällige von ihm festgestellte Mängel im Beschwerdeverfahren in einer Weise aufzeigt, dass das Gericht zur Einholung ergänzender Gutachten oder zum Abgehen von ihm vorliegenden Gutachten (vgl. ; ) veranlasst wird.

Der Antragsteller wäre ohne Beistand durch einen Rechtsanwalt voraussichtlich nicht in ausreichendem Maß in der Lage, vor dem Finanzamt oder vor dem Bundesfinanzgericht seinen Standpunkt darzulegen und sich in zweckentsprechender Weise zu vertreten.

Für die Klärung der gegenständlichen Frage können in Zukunft besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art (nach vorgenommener Befundaufnahme mit zeitlicher Rückwirkung)i.S.d. § 292 Abs. 1 BAO auftreten.

Ein (bzw. gegebenenfalls mehrere) Sachverständigengutachten des  Sozialministeriumservice zur Frage, ob  die Behinderung (als solche gilt auch eine psychische Beeinträchtigung), die zur dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat, bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, ist (sind) derzeit nicht vorliegend.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 292 BAO (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts, weder offenbar aussichtslos noch mutwillig, Zulässigkeit des Antrages im Zusammenhang mit der Aktenlage (Einsicht des BFG in die FB-Datenbank) lagen nach der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes vor.

Beigabe eines Verfahrenshelfers

Dem Antragsteller wird daher Verfahrenshilfe bewilligt. Die zuständige örtliche Rechtsanwaltskammer wird von der Bewilligung der Verfahrenshilfe gem. § 292 Abs. 10 BAO verständigt.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe , ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ).

Revisionszulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 292 BAO idF AbgÄG 2016 ist neues Recht. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt hierzu nicht vor (vgl. auch BFG v., VH 7100034/2017).

§ 292 BAO weicht von vergleichbaren Verfahrenshilferegelungen anderer Verfahrensordnungen durch die Voraussetzung des Vorliegens "besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art" bei den zu entscheidenden Rechtsfragen ab. Bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ist daher nicht ohne weiters auf § 292 Abs. 1 BAO übertragbar.

Es ist daher die (ordentliche) Revision zuzulassen.

Dass dem Begehren des Antragstellers mit dem gegenständlichen Beschluss Rechnung getragen wurde, ist für die Prüfung der Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von Bedeutung.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Schlagworte
Verfahrenshilfe
Familienbeihilfenverfahren
Verweise
Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 292 Tz 29
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:VH.5100001.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at