Säumniszuschlag bei anhängigem Beschwerdeverfahren betreffend Stammabgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache X-GmbH, Anschrift, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 3, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck vom betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Nach Durchführung einer GPLA-Prüfung setzte das Finanzamt Innsbruck mit Bescheiden vom folgende Säumniszuschläge fest:
Säumniszuschlag in Höhe von € 730,32 von der Lohnsteuer 2010 (€ 36.516,00)
Säumniszuschlag in Höhe von € 91,44 vom Dienstgeberbeitrag 2010 (€ 4.572,00)
Säumniszuschlag in Höhe von € 1.108,80 von der Lohnsteuer 2011 (€ 55.440,00)
Säumniszuschlag in Höhe von € 145,72 vom Dienstgeberbeitrag 2011 (€ 7.286,00)
Säumniszuschlag in Höhe von € 1.100,93 von der Lohnsteuer 2012 (€ 55.046,50)
Säumniszuschlag in Höhe von € 139,18 vom Dienstgeberbeitrag 2012 (€ 6.959,00)
Begründend wurde ausgeführt, dass die Begründung "dem Bericht vom und allenfalls der Niederschrift über die Schlussbesprechung" zu entnehmen sei.
Gegen die den Säumniszuschlagsbescheiden zugrunde liegenden Bescheide (Lohnsteuerhaftungsbescheide 2010, 2011 und 2012 sowie Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2010, 2011 und 2012) als auch gegen die Bescheide über die Festsetzung der Säumniszuschläge hat der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom eine Beschwerde eingebracht. Begründend wurde hinsichtlich der angefochtenen Säumniszuschlagsbescheide wir folgt ausgeführt:
„Mangels wie aufgezeigt sowohl formell- als auch materiellrechtlich gegebener Berechtigung der in den gegenständlichen Bescheiden enthaltenen (Nach-)Forderungen sind letztlich aber auch die Voraussetzungen zur Einhebung von Säumniszuschlägen zu keinen der bekämpften Bescheide tatsächlich gegeben und somit auch die bezüglichen Nebengebührenbescheide verfehlt und zu beheben. Auf Grundlage tatsächlich nicht weiter begründeter Bescheide kann bereits grundsätzlich keine Verpflichtung bestehen bzw. einem Abgabenpflichtigen abverlangt werden, gar in Vorlage treten zu müssen und damit aber auch bereits begriffsimmanent eine Säumnis möglich nicht eintreten. Das Gesetz unterstellt, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, wobei gegenständlich nicht einmal feststeht und erst im Beschwerdeverfahren zu klären sein wird, inwieweit diese Voraussetzungen bzw. Grundlagen überhaupt gegeben sind und unberechtigte Abgabenbeträge überhaupt bestehen. Die Beschwerdeführerin geht jedenfalls davon aus, dass eine ordentliche Abfuhr erfolgt und somit aber auch Säumnis nicht eingetreten ist.“
Ale Beweis wurden angeboten die Einvernahme des A sowie diverse Kassendatenauswertungen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Innsbruck die Beschwerde gegen die "Haftungs- und Abgabenbescheide für L, DB und DZ sowie damit zusammenhängende Säumniszuschläge für die Jahre 2010, 2011 und 2012" als unbegründet ab. Hinsichtlich der Säumniszuschläge enthält diese Entscheidung keine Begründung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich die oben angeführten Bescheide vom über die Festsetzung der Säumniszuschläge. Über die Beschwerde gegen die zugrunde liegenden Haftungs- und Abgabenbescheide wird gesondert von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter entschieden.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach dem Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG 1967 ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.
Gemäß § 43 Abs. 2 FLAG 1967 finden die Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn sinngemäß Anwendung.
Selbstbemessungsabgaben sind Abgaben, bei denen der Abgabenschuldner (Eigenschuldner) oder der Abfuhrpflichtige (Haftungspflichtige) die Abgaben selbst zu berechnen und zu entrichten hat, ohne dass eine vorherige abgabenbehördliche Tätigkeit, wie etwa die bescheidmäßige Festsetzung, abgewartet werden darf. Bei der Lohnsteuer und dem Dienstgeberbeitrag handelt es sich um derartige Selbstbemessungsabgaben (vgl. Ritz, BAO6, § 201 Tz. 1 und 4 sowie § 202 Tz. 1).
Durch die Abgabenbescheide vom in Folge der GPLA-Prüfung wurde keine neue Fälligkeit ausgelöst. Vielmehr erfolgten die bescheidmäßigen Festsetzungen der Lohnsteuer und der Dienstgeberbeiträge für 2010, 2011 und 2012 erst nach dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt. Die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben waren demnach nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. ; siehe dazu auch , 0054).
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Bescheide würden aufgrund behaupteter Begründungsmängel nicht den formellen Erfordernissen genügen, so ist dem zu entgegnen, dass eine fehlende oder mangelhafte Begründung nicht den Eintritt der Rechtskraft hindern kann (vgl. Ritz, aaO, § 93 Tz. 18 mit Hinweis auf ); im Übrigen können Begründungsmängel im Rechtsmittelverfahren saniert werden (Ritz, aaO, § 93 Tz. 16 mwN).
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist und ob die Festsetzung rechtskräftig ist oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (Ritz, aaO, § 217 Tz. 4 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. ). Der Umstand, dass gegen die zugrunde liegenden Abgabenfestsetzungen Beschwerde eingebracht worden ist und die mit den oben dargestellten Abgabenbescheiden vorgeschriebenen Abgaben bestritten wurden, hindert somit nicht die Festsetzung von Säumniszuschlägen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung von (ersten) Säumniszuschlägen sind somit erfüllt, weshalb aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 217 BAO die Festsetzung der Säumniszuschläge im Ausmaß von 2% der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge zu Recht erfolgte, sodass die hier gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Da die materiellrechtliche Richtigkeit der zugrunde liegenden Abgabenbescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Säumniszuschläge nicht zu prüfen sind, konnte für dieses Verfahren von den angebotenen Beweisaufnahmen durch Einvernahme des A bzw. Einsicht in die Kassendatenauswertungen abgesehen werden.
Informativ wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall einer allfälligen nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld im Beschwerdeverfahren gegen die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Bescheiden die Berechnung des Säumniszuschlages bzw. der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dies ist vorliegend nicht der Fall, die Entscheidung erfolgte in Übereinstimmung mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 43 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 43 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100640.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at