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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.05.2018, RM/5100006/2017

Maßnahmenbeschwerde als subsidiäres Rechtsmittel nur bei Vorliegen einer faktischen Amtshandlung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache ABC , wegen

  •  Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Finanzpolizei Team 007 für das Finanzamt FA am von 11:00 bis 11:30 im Lokal der Beschwerdeführerin in der Straße durch
    Pfändung von 5.660 € (einschließlich einer Pfändungsgebühr von 50 €) zur Abdeckung von Abgabenschuldigkeiten  aufgrund des Rückstandsausweises vom des Finanzamtes FA und Vorliegen einer mit Bescheid vom genehmigten Zahlungserleichterung mit Fälligkeit der ersten Rate am ;
     

  • Ersatz der Kosten für die Maßnahmenbeschwerde (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand)

    beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf) brachte am eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesfinanzgericht ein.

In der Beschwerde behauptet die Bf die rechtswidrige Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzpolizei Team 007 für das Finanzamt FA am in der Zeit von 11:00 bis 11:30 Uhr im Lokal der Bf in der Straße dadurch,
dass aufgrund eines Rückstandsausweises vom des Finanzamtes FA ein Betrag von 5.660 € (einschließlich eine Pfändungsgebühr in Höhe von 50 €) gepfändet wurde, obwohl trotz bescheidmäßig gewährter Zahlungserleichterung - Bescheid vom - die erste Rate erst am fällig war.
Die am vorgenommene Pfändung sei, da diese keine Rechtsgrundlage habe, rechtswidrig gewesen.
Der rechtliche Vertreter der Bf beantragte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die Fällung eines Erkenntnisses in welchem ausgesprochen wird, dass

  • die vorgenommene Pfändung rechtswidrig gewesen wäre und die Bf in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Freiheit des Eigentums verletzt worden sei; und dass

  • der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AEV schuldig sei, der Bf die Kosten für die Maßnahmenbeschwerde (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Beschluss vom  wurde der belangten Behörde die von der Bf erhobene Maßnahmenbeschwerde zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde das Finanzamt FA aufgefordert die bezughabenden Akten vollständig samt Aktenverzeichnis dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Gleichzeitig wurde dem Finanzamt Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Beschwerdesache abzugeben.

Die belangte Behörde hat daraufhin eine mit datierte Stellungnahme samt den im Aktenverzeichnis angeführten Akten, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , vorgelegt.
Mit Eingabe vom wurde ein, die erste Stellungnahme vom ergänzender Schriftsatz (Berichtigung eines Schreibfehlers), datiert mit dem Bundesfinanzgericht nachgereicht.

In der Stellungnahme wies das Finanzamt FA darauf hin, dass die in Beschwerde gezogene Amtshandlung eine Einbringungsmaßnahme im Sinne der BAO darstelle.
Die Vornahme der Einbringung hätte keine (der in der Stellungnahme vom enthaltene Schreibfehler: "eine" anstatt richtigerweise "keine" wurde von der belangten Behörde mit ergänzender Eingabe vom  richtig gestellt) faktischeAmtshandlung dargestellt.
Die in Beschwerde gezogene Vollstreckungshandlung sei aufgrund eines Vollstreckungsauftrages (§ 5 Abs. 3 AbgEO) gesetzt worden. Gegen die Durchführung der Vollstreckung würden gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO Einwendungen zustehen, weshalb die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre. 

Mit Beschluss vom , laut Rückschein zugestellt am , wurde der Bf die von der belangten Behörde abgegebene Stellungnahme samt ihrer Ergänzung sowie das Aktenverzeichnis übermittelt.
Gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei die Gelegenheit gegeben binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses darzulegen und zu beweisen, dass durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im konkreten Fall eine Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten der Bf gelegen ist.
Im Rahmen dieses Beschlusses wurde der Rechtsvertreter der Bf  auf Literaturmeinungen und bestehende Rechtsprechung zur Rechtsfrage "Maßnahmenbeschwerden, faktische Amtshandlungen, zulässige Rechtsbehelfe gegen faktische Amtshandlungen" aufmerksam gemacht:
"Maßnahmenbeschwerden sind zulässige Rechtsbehelfe gegen faktische Amtshandlungen. Faktische Amtshandlungen sind solche, die nicht auf einen Bescheid gestützt sind und daher nicht im Rechtsmittelwege bekämpfbar wären."
Abschließend wurde der rechtliche Vertreter darauf hingewiesen, dass im Lichte der angeführten Literatur- und Judikaturhinweise auch die Möglichkeit besteht, die gegenständliche Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 256 Abs. 1 und 3 BAO zurückzunehmen. 
Die beschwerdeführende Partei ließ den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom unbeantwortet.

II. Beweiswürdigung:

Die mit Schriftsatz vom rechtzeitig eingebrachte Maßnahmenbeschwerde gegen Organe der Finanzpolizei bekämpft eine Amtshandlung im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten:
Aufgrund des Rückstandsausweises vom wurde am ebenfalls die Pfändung eines Betrages in Höhe von 5.660 € vorgenommen, obwohl mit Bescheid vom eine Zahlungserleichterung mit Fälligkeit der ersten Rate am gewährt worden war.

Sowohl das auf den Sachverhalt bezogene Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als auch die Ausführungen der belangten Behörde stimmen mit der Aktenlage überein, sodass das Bundesfinanzgericht diesen Sacherhalt als erwiesen annimmt.
Dies vor allem auch deshalb, da seitens des rechtlichen Vertreters der Bf trotz Aufforderung im Beschluss vom keine Gegenäußerung zur von der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme vom erstattet wurde.

III. Rechtslage:

Nach Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Beschwerdegegenstand ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit. Der Prüfungsmaßstab „Rechtswidrigkeit“ beinhaltet keine Festlegung auf eine bestimmte, für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte maßgebliche Sach- oder Rechtslage (vgl ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 13). Die Bestimmungen der BAO entsprechen inhaltlich grundsätzlich jenen des § 67 a AVG, der §§ 152 ff FinStrG und der §§ 85 a ff ZollR-DG (vgl. ErläutRV 2007 BlgNR 24. GP 13), sodass die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einschlägig ist.

§ 283 Bundesabgabenordnung  "Maßnahmenbeschwerde" lautet:

Abs. 1 Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Abs. 2 Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
Abs. 3 Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c) den Sachverhalt;
d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.
Abs. 4 Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.
Abs. 5 Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Abs. 6 Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.
Abs. 7 Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 245 Abs. 1 erster Satz, 3, 4 und 5 (Frist),
b) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
c) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
d) § 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),
e) § 266 (Vorlage der Akten),
f) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
g) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
h) § 271 (Aussetzung der Entscheidung),
i) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
j) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses)."

§ 274 Abs. 1 Bundesabgabenordnung  normiert, dass über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat,
1. wenn es beantragt wird in
a) der Beschwerde....

Abs. 3 Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z. 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).

Abs. 5 Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hiebei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.   

IV. Erwägungen:

1) Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes:

Da das Anbringen vom als Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO zu werten ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes bereits aus Art. 131 Abs. 3 B-VG; deshalb, da im gegenständlichen Fall rechtswidrige Maßnahmen eines Organes der belangten Behörde, welche eine Abgabenbehörde des Bundes ist, behauptet wird.

Der in Beschwerde gezogene Verwaltungsakt wurde am seitens der belangten Behörde gesetzt. Die mit datierte Maßnahmenbeschwerde wurde laut Postaufgabestempel am beim Postamt 6010 Innsbruck aufgegeben.
Somit wurde die Maßnahmenbeschwerde  innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Bf von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, erhoben. Das in § 283 Abs 2 BAO normierte Erfordernis der Rechtzeitigkeit ist erfüllt.

2) Zum Inhalt der Beschwerde:

2.1. Kein Vorliegen einer faktischen Amtshandlung:

Tauglicher Anfechtungsgegenstand ist:

  • Ein Verwaltungsakt (Handlungen, die Gerichten zuzurechnen sind, können nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde vor einem Verwaltungsgericht sein.)

  • der in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt; und

  • wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.

Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, „dass dem Befehladressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird“. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl ).

Zum gegenständlichen Beschwerdefall ist festzuhalten, dass die von der Finanzpolizei am , also einen Tag vor Fälligkeit der ersten Rate, trotz aufrechter bewilligter Zahlungserleichterung, die gemäß § 230 Abs. 5 BAO eine Hemmung der Einbringung bewirkt, vorgenommene Pfändung, zweifelsfrei eine Einbringungsmaßnahme im Sinne der BAO ist.
Da die belangte Behörde mit Bescheid über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung auf die Einleitung der Vollstreckung für eine noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, hätte die Bf, da die Frist am , dem Tag, an dem die Vollstreckungshandlung von der Finanzpolizei gesetzt wurde, noch nicht abgelaufen war, gemäß
§ 13 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gegen das Vorgehen der Organe der Finanzpolizei Einwendungen erheben können.
Die Bf hat somit entsprechend der Abgabenexekutionsordnung die Möglichkeit gehabt, gegen die von der Finanzpolizei gesetzte Einbringungsmaßnahme, ein Rechtsmittel zu erheben. 

Gegenständlich ist zweifelsfrei eine Vollstreckungshandlung von den Organen der Finanzpolizei gesetzt worden.
Daher stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit von Maßnahmenbeschwerden gemäß
§ 283 Bundesabgabenordnung (BAO) im Zusammenhang  mit Vollstreckungshandlungen: 

Laut Lehre (Ritz, BAO6, § 283 Tz. 8) und Judikatur (sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Bundesfinanzgerichtes) stellen Vollstreckungshandlungen, die aufgrund eines Vollstreckungsauftrages von Verwaltungsorganen gesetzt werden, keine faktischen Amtshandlungen dar. Dies gilt nicht, wenn sie ohne vorhergehenden Vollstreckungsauftrag gesetzt werden oder über einen solchen hinausgehen (vgl auch - zum VVG - , 91/10/0179, ZfVB 1995/2/734;
Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes zu dieser Rechtsfrage: RM/5100001/2014, , RM/5100002/2015, ; RM/7100008/2014, ).

Wie aus den dem Gericht vorgelegten bezughabenden Akten hervorgeht, lag gegenständlich ein Rückstandsausweis und ein Vollstreckungsauftrag, beide datiert mit vor, wobei die von der Finanzpolizei gesetzte Vollstreckungshandlung auch nicht über den Vollstreckungsauftrag hinaus ging.

Die erkennende Richterin kommt deshalb ebenso, wie von Lehre und Judikatur vertreten, zu der Rechtsmeinung, dass in einem solchen Fall der Maßnahmenbeschwerde keine faktische Amtshandlung zugrunde liegt.

Maßnahmenbeschwerden sind ausschließlich zulässige Rechtsbehelfe gegen faktische Amtshandlungen.
Faktische Amtshandlungen sind solche, die nicht auf einen Bescheid gestützt sind und daher nicht im Rechtsmittelwege bekämpfbar wären.
Maßnahmenbeschwerden sind subsidiäre Rechtsbehelfe, die dann einzusetzen sind, wenn gegen eine Handlung mit keinem anderen Rechtsbehelf vorgegangen werden kann.

Da wie obenstehend unter Punkt 2) bereits ausgeführt wurde, hätte die Bf entsprechend 
§ 13 AbgEO gegen die Pfändung durch die Finanzpolizei Einwendungen erheben können; sie hätte also das Vorgehen mit einem Rechtsmittel bekämpfen können.

Mangels Vorliegen einer faktischen Amtshandlung ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

2.2. Ersatz der durch die Maßnahmenbeschwerde entstandenen Kosten (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand):

Zur Zulässigkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (zB. ) aus:
"Aus § 8 AHG 1949 ergibt sich, dass der Rechtsträger über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht in einem Verwaltungsverfahren bescheidmäßig zu erkennen hat, sondern nur eine privatrechtliche Erklärung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schaden abgeben kann. Er ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben. Die Sanktion für die Unterlassung der Anerkennung des Schadenersatzanspruches besteht ausschließlich in der Möglichkeit des Geschädigten, eine Klage auf Schadenersatz beim ordentlichen Gericht einzubringen. Eine Verfolgung des Anspruches im Verwaltungsweg ist nach dem AHG 1949 nicht zulässig. Der Geschädigte hat daher nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen."

Damit ergibt sich aus der klaren Rechtslage, dass das Bundesfinanzgericht nicht für Zuerkennung des behaupteten Ersatzanspruches zuständig ist. Die Bf hat daher nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unzulässig infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zusammenfassend ist - wie obenstehend ausführlich begründet wurde - die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. 

2.3. Mündliche öffentliche Verhandlung:

Gemäß § 284 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO liegt es im Ermessen des Einzelrichters, bei einem Formalbeschluss von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Von diesem Ermessen wird gegenständlich Gebrauch gemacht, zumal die Bf dadurch, dass sie die ihr vom Gericht mit Beschluss  eingeräumte dreiwöchige Frist ab Zustellung des Beschlusses, eine Gegenäußerung zu der von der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme vom einzubringen, ungenützt verstreichen ließ. Nach Ansicht des Gerichtes brachte sie damit zum Ausdruck, dass der Sachverhalt bereits so umfassend erhoben wurde, dass dem nichts mehr hinzu zu fügen ist.
Aus diesem Grunde und da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer zusätzlichen Verfahrensverzögerung führen würde, wird aus verfahrensökonomischen Überlegungen von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht.  

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt sodass eine Revision unzulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RM.5100006.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at