Nachträgliche Herabsetzung von Stundungszinsen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde-sache A, Adresse1, vertreten durch V, Rechtsanwalt, Adresse2, über
1) die als Beschwerde zu wertende Berufung vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl: aaa, betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen (RV/2200006/2017)
und
2) die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl: ccc, betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen (RV/2200007/2017)
zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
1) Im erstgenannten Beschwerdeverfahren werden die Stundungszinsen auf einen Betrag von € 4.438,60 herabgesetzt.
2) Im zweitgenannten Beschwerdeverfahren werden die Stundungszinsen auf einen Betrag von € 3.964,66 herabgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Stundungszinsen sind den zwei Anhängen zum Erkenntnis zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Zum ersten Beschwerdeverfahren:
Mit Eingabe vom hat die Beschwerdeführerin (kurz: Bf) A in Graz um die Stundung des ihr mit Bescheid des Zollamtes Graz (nachfolgend: Zollamt) vom , Zahl: 700000/eee/2007, vorgeschriebenen Altlastenbeitrages in der Höhe von € 70.707,00 (richtig: € 70.704,00) samt eines Säumnis- und Verspätungszuschlages in der Höhe von je € 1.414,08, damit in Summe um die Stundung eines Betrages von € 73.532,16 ersucht.
Dem Ersuchen hat das Zollamt mit Bescheid vom , Zahl: 700000/fff/2010, stattgegeben und der Bf den Betrag von € 74.253,34 [darin enthalten der am entstanden Säumniszuschlag (1%) in der Höhe von € 721,18 - Zitat: 700000/999/018272/03/20017 ] bis einschließlich gestundet.
Mit Bescheid vom , Zahl: 700000/ggg/2012 hat das Zollamt für die Bf gemäß § 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum vom bis zum Stundungszinsen im Betrag von € 7.373,99 festgesetzt.
Dagegen wendet sich die in offener Frist eingebrachte und als Beschwerde zu wertende Berufung vom . Von der Bf wird in dieser im Wesentlichen vorgebracht, der VwGH habe mit seinem Erkenntnis vom , 2009/07/0186, der Beschwerde im Verfahren nach § 10 AlSAG stattgegeben und den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, mit dem eine Beitragspflicht der auf den näher genannten Grundstücken durchgeführten Tätigkeiten festgestellt worden sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Aus der bindenden Wirkung der Entscheidung der Spezialbehörde ergebe sich, dass die von ihr bereits entrichteten Stundungszinsen zurückzuzahlen seien, da solche nur vorgeschrieben werden könnten, wenn Abgabenschuldigkeiten auch tatsächlich bestehen, weshalb von der Vorschreibung der Stundungszinsen in der Höhe von € 7.373,99 für den Zeitraum vom bis zum abzusehen und der Bescheid zu beheben sei.
Das Zollamt hat über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE) vom , Zahl: 700000/hhh/2013, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen die BVE richtet sich der Vorlageantrag vom . Die Bf führt in Ergänzung der Beschwerde im Wesentlichen aus, das Zollamt habe ihr Säumniszinsen für die gesamten verwendeten Baurestmassen (8.803 to), also auch für jenen Teil, der im Bereich des ehemaligen Kellers verwendet worden sei, vorgeschrieben.
In Wirklichkeit seien nur 5.056 to beitragspflichtige Baurestassen verwendet worden. Der auf den zulässigen bzw. beitragsfreien Kellerschüttungen lastende Altlastenbeitrag in der Höhe von € 30.256 sei ihr daher unberechtigter Weise vorgeschrieben worden.
Somit seien, wenn überhaupt, auch nur Stundungszinsen für den tatsächlich gestundeten Betrag von € 43.997,34 fällig.
Zum zweiten Beschwerdeverfahren:
Mit Eingabe vom hat die Bf um Verlängerung der ihr mit Bescheid des Zollamtes vom , Zahl: 700000/fff/2010, bewilligten Stundung des vorgeschriebenen Altlastenbeitrages, Säumnis- und Verspätungszuschlages ersucht.
Dem Ersuchen hat das Zollamt mit Bescheid vom , Zahl: 700000/jjj/2012, stattgegeben und der Bf den Betrag von € 74.253,34 [darin enthalten der am entstanden Säumniszuschlag (1%) in der Höhe von € 721,18 - Zitat: 700000/999/018272/03/20017 ] bis einschließlich Oktober 2014 gestundet.
Mit Bescheid vom , Zahl: 700000/kkk/2014, hat das Zollamt für die Bf gemäß § 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum vom bis zum Stundungszinsen im Betrag von € 6.586,62 festgesetzt.
Dagegen wendetsich die in offener Frist eingebrachte Beschwerde vom . Von der Bf wird in dieser im Wesentlichen vorgebracht, der VwGH habe mit seinem Erkenntnis vom , 2009/07/0186, der Beschwerde im Verfahren nach § 10 AlSAG stattgegeben und den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, mit dem eine Beitragspflicht der auf den näher genannten Grundstücken durchgeführten Tätigkeiten festgestellt worden sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Entscheidung vom habe das LVwG Steiermark zu Recht erkannt, dass die Oberflächenbefestigung auf den erwähnten Grundstücken nicht der Altlastenbeitragspflicht unterliegt. Die Revision gegen das Urteil sei für unzulässig erklärt, das Urteil daher rechtskräftig geworden.
Aus der bindenden Wirkung der Entscheidung des LVwG Steiermark, in dem dieses Beitragsfreiheit festgestellt habe, ergebe sich, dass die von ihr bereits entrichteten Stundungszinsen zurückzuzahlen seien, da solche nur vorgeschrieben werden könnten, wenn Abgabenschuldigkeiten auch tatsächlich bestehen, weshalb die Beschwerdebehörde von der Vorschreibung der Stundungszinsen absehen, den Bescheid beheben und ihr die Stundungszinsen gutschreiben möge.
Das Zollamt hat über die Beschwerde mit BVE vom , Zahl: 700000/nnn/2014, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen die BVE richtet sich der Vorlageantrag vom . Die Bf führt in Ergänzung der Beschwerde im Wesentlichen aus, das Zollamt habe ihr Säumniszinsen für die gesamten verwendeten Baurestmassen (8.803 to), also auch für jenen Teil, der im Bereich des ehemaligen Kellers verendet worden sei, vorgeschrieben.
In Wirklichkeit seien jedoch nur 5.056 to beitragspflichtige Baurestassen verwendet worden. Der auf den zulässigen und damit beitragsfreien Kellerschüttungen lastende Altlastenbeitrag in der Höhe von € 30.256 sei ihr daher unberechtigterweise vorgeschrieben worden. Somit seien, wenn überhaupt, auch nur Stundungszinsen für den tatsächlich gestundeten Betrag von € 43.997,34 fällig.
Beweiswürdigung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der dem BFG vorgelegten Akten betreffend das Abgaben- und das Feststellungsverfahren sowie das abgabenbehördliche Zahlungserleichterungsverfahren und aus den Angaben und Vorbringen der Parteien im abgabengerichtlichen Zahlungserleichterungsverfahren.
Rechtslage
Gemäß § 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf des Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben den Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben hinausschieben (Stundung).
Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen unter den dort näher genannten besonderen Voraussetzungen Stundungszinsen zu entrichten.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Erwägungen
Das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) hat mit Erkenntnis vom , RV/ooo/2018, über die von der Bf in der Hauptsache eingebrachte Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes vom , Zahl: 700000/eee/2007, betreffend einen Altlastenbeitrag sowie einen Säumnis- und einen Verspätungszuschlag zu Recht erkannt und der Beschwerde teilweise Folge gegeben.
Das BFG hat festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin der Altlastenbeitrag für das vierte Quartal 2006 in der Höhe von € 42.976,00 entstanden ist. Das BFG hat deswegen den Säumniszuschlag in der Höhe von € 859,52 und den Verspätungszuschlag in der Höhe von € 859,52 neu ausgemessen.
Der Bf wurden Abgaben im Gesamtbetrag von € 44.695,04 vorgeschrieben.
Der zuletzt genannte Betrag ist die Berechnungsgrundlage bei der Herabsetzung der Stundungszinsen.
Im Übrigen darf auf den Inhalt der soeben genannten Entscheidung des BFG sowie auf den Inhalt der in der Abgabensache ergangenen Revisionsentscheidung des , verwiesen werden.
Es ist zulässig, im Rahmen der Begründung eines Bescheides zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Begründung eines anderen, den Parteien zugestellten Bescheides zu verweisen (z.B. ).
Unter der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld im Sinne des § 212 Abs. 2 BAO ist jede nach Beginn des Zeitraumes, für den Stundungszinsen zu entrichten sind, durch Bescheid oder durch ein höchstgerichtliches Erkenntnis erfolgte Minderung einer auf dem Abgabenkonto gebuchten Abgabenschuldigkeit zu verstehen ().
Unter der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld ist nicht nur die Minderung einer solchen Schuld zu verstehen, die im Zeitpunkt der Bewilligung Gegenstand der Zahlungserleichterung war, sondern jede nachträglich im Festsetzungswege wirksam gewordene Herabsetzung einer ursprünglich bestehenden oder später entstandenen Abgabenzahlungsverpflichtung, die objektiv zu einer ziffernmäßigen Verminderung des Rückstandes führt, die Grundlage der Stundungszinsenberechnung war (siehe Ritz, BAO6, § 212, Tz. 28a).
Maßgebend ist, ob die Grundlage der Stundungszinsenberechnung eine andere gewesen wäre, wenn die Abgabenschuld bereits ursprünglich entsprechend der nachträglichen Herabsetzung festgesetzt geworden wäre ().
Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Abgabenverfahren erfüllt.
Die in der Abgabensache mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung der mit dem angefochtenen Beschied in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehenden Revisionsentscheidung des , bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner teilweisen Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefochten Bescheid von Anfang an so erlassen worden wäre, wie er aus der Sicht der in der Abgabensache ergangenen behebenden Revisionsentscheidung des , durch das BFG im fortgesetzten Verfahren zu erlassen war (vgl. z.B. , oder ).
Gegen die beantragte gänzliche Stattgabe spricht, dass der Betrag von € 44.695,04 tatsächlich objektiv geschuldet und auch tatsächlich ausgesetzt war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG ist von der Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen, sondern stützt sich bei der Erhebung der Stundungszinsen als wirtschaftlichem Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Fälligkeitstag erhält, auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH.
Die Revision ist daher gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Außerdem ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Stundungszinsen Herabsetzung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2200006.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at