Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch seinen Sachwalter SW, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom zu VNR betreffend erhöhte Familienbeihilfe zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Laut aktenkundigem Beschluss des Bezirksgerichtes BG vom wurde Rechtsanwalt SW gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter des am tt.mm.1963 geborenen Beschwerdeführers für die Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern sowie für finanzielle Angelegenheiten bestellt.
Der Sachwalter beantragte mittels Forblatt Beih 3 vom , beim damals zuständig gewesenen Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln eingelangt am , die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinisch Sachverständige feststelle im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. Als Erkrankung wurde chronische paranoide Schizophrenie angegeben und dazu auf die angeschlossenen Beilagen verwiesen.
Der Antrag war aus der Aktenlage sowie den Beilagen erkennbar nicht nur auf die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe, sondern auch auf die Gewährung des Grundbetrages (ohne den die Gewährung des Erhöhungsbetrages gar nicht möglich ist) gerichtet. Abgesehen davon wurde im Zuge einer Vorlage der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und des Beschlusses über die Sachwalterbestellung auch ein ausgefülltes Formblatt Beih 1 nachgereicht.
Dem Antrag war ein Befundbericht des Landesklinikums X vom angeschlossen, in dem festgestellt wurde:
Herr Bf. ist seit informell an unserer Abteilung aufgenommen. Diagnostisch besteht ein Residualzustand bei chron. paranoider Schizophrenie. Zuletzt war der Patient aufgrund eines Impulsdurchbruches mit Tätlichkeit unter Alkoholkonsum in der Justizanstalt JA inhaftiert. Die Haftstrafe wäre noch bis zum zu verbüßen, wobei der Patient aufgrund Haftunfähigkeit vorzeitig entlassen wurde. Die Haftunfähigkeit wird vor allem aufgrund von Suizidalität argumentiert, wobei anamnestisch ein Suizidversuch vor 3 Jahren bekannt ist. Vor der Inhaftierung in JA war der Patient zuletzt in der Wohngemeinschaft A gemeldet, zuvor war er bei der Mutter wohnhaft, hier besteht eine permanente Wegweisung. Aus dem Längsschnitt wird deutlich, dass der Patient klare Strukturen benötigt, da er sonst zunehmend ängstlich und aus der Angst heraus in die Zwänglichkeit kommt. Er habe in der Vorgeschichte immer wieder zu Alkohol gegriffen, sei aggressiv und impulsdurchbrüchig gewesen. Klinisch imponiert ein Residualzustand, der Patient ist an der Station angepasst, in der Kontaktaufnahme freundlich, der Affekt auffällig abgeflacht, derzeit besteht keine Suizidalität. Herr Bf. wurde bereits im Alter von 12 Jahren erstmalig stationär an der Kinder- und Jugendpsychiatrie im AKH betreut. Aus einem Arztbrief von 2001 geht hervor, dass der Patient als Botendienstfahrer für ein Zahntechnisches Laborgearbeitet habe. Auf Nachfrage bestätigt der Patient bis zum Jahr 2000 in einer Anstellung gewesen zu sein. Er sei gelernter Werkzeugmacher ohne Lehrabschluss, habe immer als Fahrer gearbeitet. Nach dem Jahr 2000 habe es kein Anstellungsverhältnis mehr gegeben. Der Patient ist durch Dr. SW besachwaltet. Aus derzeitiger Sicht ist eine engmaschig strukturierte Betreuungsstation für die Stabilität des Patienten Grundvoraussetzung, bei loser Struktur ist ein Rückfall zu erwarten. Der Patient ist mit einer Betreuung im Pflegeheim Y einverstanden. Ein Pflegeheim-Antrag wurde gestellt.
Daraufhin veranlasste das Finanzamt eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt, nunmehr Sozialministeriumservice). Dieses stellte in der Bescheinigung vom den Grad der Behinderung mit 70 % ab fest, bejaht auch das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit, verneinte aber den Eintritt derselben vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Beschwerdeführers (tt.mm.1984).
In der Stellungnahme zur Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit (DEU) führte das Bundessozialamt aus: „DEU: dzt psychisch nicht stabil, stark schwankende Phasen. Da keine Befunde vor 01/2013 vorliegen, kann ein Erkrankungsbeginn erst mit 01/2013 bestätigt werden. Früherer Erkrankungsbeginn ist aber wahrscheinlich, der genaue Zeitpunkt lässt sich aber nicht bestimmen, auch nicht, ob immer dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen ist.“
Aufgrund einer Unterbringung des Beschwerdeführers im Pflegeheim Y in Z, wurde der Beihilfenakt zuständigkeitshalber an das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten abgetreten.
Dieses Finanzamt wies mit Bescheid vom den am beim zuvor zuständig gewesenen Finanzamt eingelangten Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juni 2015 ab. Begründet wurde dies nach einem Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG damit, dass zwar laut Untersuchungsergebnis ein Grad der Behinderung von 70 % ab vorliege und der Beschwerdeführer dauernd erwerbsunfähig sei. Es sei jedoch nicht festgestellt worden, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Darin führte der Sachwalter nach Zitat des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG aus, dass das Sachverständigengutachten der BASB Landesstelle NÖ vom nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einen Gesamtbetrag der Behinderung in Höhe von 70 v.H. festgestellt habe. Weiters habe das Gutachten ausdrücklich auch festgestellt, dass ein früherer Erkrankungsbeginns wahrscheinlich sei. Dies spreche für die Voraussetzungen einer Gewährung des beantragen Erhöhungsbetrages. In der Begründung des Finanzamtes werde diese hinreichende Wahrscheinlichkeit nicht gewürdigt, sondern lediglich festgestellt, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 18. bzw. vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Es werde der Antrag gestellt, die erhöhte Familienbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Daraufhin forderte das Finanzamt ein neuerliches Gutachten beim Bundessozialamt an. In der Bescheinigung vom wurde der Grad der Behinderung mit 90 % ab und 70 % ab (somit im Anschluss an die Bescheinigung vom ) bestimmt. Das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde neuerlich bestätigt, die Frage, ob diese vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei, aber ebenso wie schon im Vorgutachten verneint. Begründet wurde dies wie folgt:
„DEU: Der Beginn einer psychischen Beeinträchtigung bereits in der Pubertät ist glaubhaft, jedoch nicht belegt. (Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Alter ein GdB von 50 erreicht wurde). Da der Präsenzdienst (8 Monate) abgeleistet und der B-Führerschein erreicht werden konnte und diverse Dienstverhältnisse von jeweils 2 bis 5 Jahren Dauer glaubhaft angegeben werden, ist davon auszugehen, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wurde und der Ast. sich bis ca. 2000 weitgehend selbst erhalten hat. (Eventuell unterbrochen von Zeiten der Arbeitssuche nach alkoholbedingten Arbeitsplatzverlusten). Arbeitsfähigkeit ist vom psychologischen Standpunkt nicht mehr gegeben.“
Daraufhin wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde ab, zitierte in der Begründung die Bestimmungen der §§ 8, 10 und 6 Abs. 2 lit. d FLAG und führte sodann aus: „Laut neuem ärztlichen Sachverständigengutachten wurde der Grad der Behinderung ab mit 70 % bzw. ab mit 90 % festgestellt. Die dauernde Behinderung ist jedoch lt. Gutachten nicht vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer Berufsausbildung nicht vor dem 25. Lebensjahr eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.“
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Darin wird der Ansicht des Finanzamtes, wonach die „dauernde Behinderung“ nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei, entgegen gehalten, dass laut Sachverständigengutachten „der Beginn einer psychischen Beeinträchtigung bereits in der Pubertät glaubhaft ... (ist)." Eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung stelle ein wesentliches Indiz für die Richtigkeit einer Feststellung dar. Die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wären demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen. Der Beginn der psychischen Beeinträchtigung vor dem 21. Lebensjahr sei daher schlüssig möglich und frei von Widersprüchen. Das Finanzamt nehme diesbezüglich jedoch keine Stellung, sondern stelle lediglich pauschal fest, dass die Behinderung laut Gutachten nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Diese Interpretation des Gutachtens verkürze das Gutachten auf eine nicht nachvollziehbare Weise.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragt eine Abweisung derselben. Laut letztem Gutachten sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bis etwa zum Jahr 2000 weitgehend selbst erhalten habe. Davon zeuge auch ein (ebenfalls vorgelegter) Versicherungsdatenauszug, aus dem bis ins Jahr 2001 laufend Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich seien.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen und dem Vorbringen des Sachwalters des Beschwerdeführers. Der am tt.mm.1963 geborene Beschwerdeführer hat das 21. Lebensjahr am tt.mm.1984 vollendet. Laut Versicherungsdatenauszug war er vom bis , somit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, als Arbeiter bei der L Gesellschaft mbH beschäftigt. Laut Befundbericht des Landesklinikums X vom habe der Patient bestätigt, bis zum Jahr 2000 in einer Anstellung gewesen zu sein. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer nach Vollendung des 21. Lebensjahres tatsächlich noch mehrere Jahre erwerbstätig war. Eine überwiegende Unterhaltsleistung der Eltern gegenüber dem Beschwerdeführer wurde vom Finanzamt nicht festgestellt, im Befundbericht vom wird auf eine permanente Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Wohnung der Mutter verwiesen.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG).
Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (z.B. mwN). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden (bzw. des Bundesfinanzgerichtes) hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 mwN; ebenso z.B. ; ; ; ).
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG stellt darauf ab, dass der Vollwaise (hier: der sogenannte „Sozialwaise“ im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG) auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (). Dies gilt besonders auch bei psychischen Erkrankungen, die häufig einen schleichenden Verlauf nehmen (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 32).
Im gegenständlichen Fall wurde im Befundbericht vom festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von 12 Jahren erstmalig stationär an der Kinder- und Jugendpsychiatrie im AKH betreut worden sei. Damit im Einklang steht die Feststellung im Gutachten vom , dass ein Erkrankungsbeginn vor dem Jahr 2013 wahrscheinlich sei und ebenso die Feststellung im Gutachten vom , dass der Beginn einer psychischen Erkrankung bereits in der Pubertät glaubhaft sei. Dass eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorlag, steht damit für das Bundesfinanzgericht ausreichend fest.
Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom betont hat, stellt aber die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG nicht darauf ab, dass vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Erkrankung bzw. Behinderung eingetreten ist, sondern darauf, ob die körperliche oder geistige Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres dazu geführt hat, dass die Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; insofern war die Begründung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung unpräzise und missverständlich.
Diese für den Eigenanspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe allein entscheidungsrelevante Frage wurde vom Sozialministeriumservice schlüssig verneint. Zum einen wurde im Gutachten vom auf den abgeleisteten Präsenzdienst, den erworbenen Führerschein und insbesondere die mehrjährigen Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers hingewiesen. Damit im Einklang stehen die Versicherungsdaten des Beschwerdeführers. Nachdem dieser am tt.mm.1984 das 21. Lebensjahr vollendet hatte, war er vom bis , somit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, als Arbeiter bei der L Gesellschaft mbH beschäftigt. Weiters steht auch der Befundbericht des Landesklinikums X vom im Einklang mit den Feststellungen des Sozialministeriumservice, habe der Patient doch demzufolge selbst bestätigt, bis zum Jahr 2000 in „einer“ Anstellung gewesen zu sein. Damit erweist sich die Feststellung des Sozialministeriumservice, wonach der Beschwerdeführer vor Vollendung des 21. Lebensjahres die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht hatte, als schlüssig. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese in weiterer Folge - aber jedenfalls erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres - verloren hat, ist für ihn im gegenständlichen Verfahrens nichts zu gewinnen.
Wie bereits oben ausgeführt, sind sowohl die Beihilfenbehörde als auch das Bundesfinanzgericht an schlüssige Gutachten des Sozialministeriumservice gebunden. Da demzufolge im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100126.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at