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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.05.2018, RV/5101554/2017

Alleinverdienerabsetzbetrag und FB

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache VN NN, Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt ABC vom , betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2014
Einkommen
 - 440 €
Einkommensteuer
 - 669 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
- € 669

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage n und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurde der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt.

Am  brachte der Beschwerdeführer (Bf.) elektronisch eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Er habe den Kinderfreibetrag sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag für beide Kinder beantragt. Beides sei ihm nicht gewährt worden. Er habe im Jahr 2014 mindestens sieben Monate Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für beide Kinder bezogen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sei vom Finanzamt anerkannt und es liege kein gegenteiliger, rechtskräftiger Bescheid vor. Der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag in § 33 Abs 4 Z 1 EStG sei nicht an den Bezug des Kinderabsetzbetrages oder eines Nachweises darüber geknüpft, weshalb die Bescheidbegründung rechtlich falsch sei.

Am erging ein Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für beide Kinder ua. für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2014. Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. Beschwerde ein. 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, "Der Alleinverdienerabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht zu, wenn ein Steuerpflichtiger mit mind 1 Kind (§ 106 Abs 1 EStG 1988), mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Als Kind im Sinne des Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Partner mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG zusteht. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Der Kinderfreibetrag steht wiederum nur dann zu, wenn auch der Kinderabsetzbetrag zusteht. Da für das Kalenderjahr 2014 kein Familienbeihilfenanspruch besteht, konnte weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Kinderfreibetrag gewährt werden."

Am brachte der Bf. einen Vorlageantrag elektronisch ein, in dem er hinsichtlich der Begründung auf die Beschwerde vom verweist, sowie auf die im laufenden Verfahren zur Zuerkennung der Familienbeihilfe beigebrachten Nachweise, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kalenderjahr 2014 unzweifelhaft erkennnen ließen. Somit sei auch diese Anspruchsvoraussetzung für den hier verfahrensgegenständlichen Alleinverdienerabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag gegeben und der Beschwerde stattzugeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom  gegen den Bescheid vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wurde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Erkenntnis vom wurde durch das BFG (RV/5101742/2017) festgestellt, dass im Jahr 2014 für Jänner bis Oktober ein um die vom griechischen Träger bescheinigten Ansprüche gekürzter Beihilfenanspruch des Beschwerdeführers besteht.

Am wurde ein Fristsetzungsantrag eingebracht.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorliegenden Aktenteile und das zitierte Erkenntnis des BFG.

Rechtslage

§ 33 EStG 1988 lautet auszugsweise:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

§ 106 EStG 1988  lautet: 

(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-GesetzesEPG eingetragen ist.

(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 106a EStG 1988 lautet: 

(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

– 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;

– 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

– 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.

(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG)   jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

Erwägungen

Voraussetzung für die Gewährung sowohl des Alleinverdienerabsetzbetrages als auch des Kinderfreibetrages für ein Kind ist das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988.

Die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages ist daher im gegenständlichen Fall davon abhängig, ob dem Bf. oder seiner Ehefrau für seine beiden Kinder im Kalenderjahr 2014 mehr als sechs Monate ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zugestanden ist.

Nach dem vorliegenden Erkenntnis des ist dies der Fall.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101554.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at