Vor 1.1.2017 gestellter Verfahrenshilfeantrag
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Renner betreffend den Antrag des XY vom auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO in den Beschwerdeverfahren zu den Bescheiden der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr
vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2006 bis 2009 sowie 2011 und 2012,
vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2010,
vom betreffend Einkommensteuer für 2006 bis 2009 sowie 2011 bis 2014 und 2016,
vom betreffend Einkommensteuer für 2010,
vom betreffend Anspruchszinsen für 2006 bis 2009 und 2011 bis 2014,
vom betreffend Anspruchszinsen für 2010 sowie,
vom betreffend Umsatzsteuer für 2012 bis 2014
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Im Zuge abgabenbehördlicher Ermittlungen (Hausdurchsuchung, Außenprüfung) wurde ua festgestellt, dass der Antragsteller Einnahmen nicht erklärt hatte.
Dieser Umstand führte zu einer Schätzung der Bemessungsgrundlagen (§ 184 BAO), die in den im Spruch angeführten Bescheiden der belangten Behörde ihren Niederschlag gefunden hat.
Gegen diese Bescheide brachte der Antragsteller am eine Bescheidbeschwerde ein. In der Folge brachte der Antragsteller auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe unter Hinweis darauf, dass er über ein monatliches Einkommen von ca 500 Euro verfüge, ein.
Mit Beschluss vom wurde dem Antragsteller seitens des Bundesfinanzgerichts aufgetragen, verschiedene, im Einzelnen angeführte, Mängel im Verfahrenshilfeantrag zu beheben. Diesen Mängelbehebungsauftrag hat der Antragsteller mit Eingabe vom beantwortet.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die im Akt des Verwaltungsgerichts aufliegenden Unterlagen.
Rechtslage
Die nach der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts zuständige Richterin (Gerichtsabteilung 6030) ist erkrankt. Die Beschlussfassung erfolgt somit vertretungshalber durch den gemäß der zum Beschlussfassungsdatum gültigen Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts (vgl Seite 344 der Geschäftsverteilung) zuständigen Richter (Gerichtsabteilung 6029).
Abs 1 des § 292 BAO lautet:
"(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint."
Erwägungen
Der die Verfahrenshilfe regelnde § 292 BAO ist mit in Kraft getreten (§ 323 Abs 51 BAO; BGBl I 117/2016). Dies bedeutet somit, dass daher erst ab diesem Tag Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – auch für bereits anhängige Beschwerdeverfahren – in Betracht kommen (Ritz, BAO6 [2017] mit Verweis auf Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, 89 [94] sowie Unger, Verfahrenshilfe in Abgabensachen [Teil I] taxlex 2017, 161 [163]).
Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages () war die Möglichkeit der Inanspruchnahme somit noch nicht möglich und ein entsprechender Antrag iSd § 292 BAO mangels gesetzlicher Grundlage daher auch nicht zulässig. Der Antrag war daher einer Behebung von Mängeln nicht zugänglich und somit zurückzuweisen.
Hinweis: Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, einen neuerlichen Antrag auf Verfahrenshilfe einzubringen, über den jedenfalls inhatlich abzusprechen sein wird.
Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auf Grund der Aktenlage jedenfalls fraglich erscheint, dass in den vom Verfahrenshilfeantrag betroffenen Beschwerdeverfahren Rechtsfragen zu entscheiden sind, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, handelt es sich solchen doch nur um überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP, 18). Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art wären etwa nur dann anzunehmen, wenn eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben ist. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht, die bislang uneinheitlich entschieden wurde bzw in der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erwogen wird oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt (). Hivon ist allerdings in einem Abgabenverfahren, welchem eine Schätzung iSd § 184 BAO infolge nicht erklärter Einnahmen zugrunde liegt, idR nicht auszugehen. Dies bedeutet aber, dass der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe somit wegen Nichterfüllens notwendiger Tatbestandsvoraussetzungen voraussichtlich abzuweisen wäre.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beurteilung der Unzulässigkeit eines Antrages hängt von keiner Lösung einer Rechtsfrage ab, der aus den angeführten Fällen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist somit nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:VH.5100001.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at