Begräbniskosten für die Schwester, Schwiegermutter und Großmutter der Ehefrau
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Wien, vertreten durch Stb, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 machte der Beschwerdeführer (Bf.) Begräbniskosten von 4.000,00 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend.
Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom erging erklärungsgemäß.
Am brachte der Bf. eine Beschwerde ein und beantragte die Berücksichtigung von Begräbniskoste im Ausmaß von 12.000,00 Euro mit nachstehender Begründung:
"Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bitte um Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2010 da wir 2010 vier Begräbnisse hatten (wovon wir drei bezahlen mussten) und in meiner Arbeitnehmerveranlagung irrtümlich nur 1 Begräbnis berücksichtigt wurde. Ich war am Jahresanfang bei Ihnen im Finanzamt und wollte dies schon berichtigen und da wurde mir von Ihnen mitgeteilt das auf Grund der Höhe so und so von Ihnen eine Nachforderung von Belegen kommt und ich dann den Fehler bekannt geben könne. Jetzt haben Sie mir aber den Bescheid ohne Nachforderung irgend eines Beleges gesendet und somit möchte ich gerne auf diesem Wege eine Berichtigung beantragen"
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hierbei führte das Finanzamt begründend aus:
"Festgestellt wurde, dass Sie im Jahr 2010 für folgende Personen Begräbniskosten getragen haben.
1) Begräbnis von Frau A, geb. am ****, zuletzt wohnhaft in W1;
Ein Verwandtschaftsverhältnis Ihrerseits zur Verstorbenen bestand nicht, da es sich um die Großmutter Ihrer Ehefrau handelte.
2) Begräbnis von Frau B, geb. am ****, zuletzt wohnhaft in W2;
Ein Verwandtschaftsverhältnis Ihrerseits zur Verstorbenen bestand nicht, da es sich um die Mutter Ihrer Ehefrau handelte.
3) Begräbnis von Frau C (ehem. L), geb. am ****, zuletzt wohnhaft in W3;
Frau C war Ihre Schwester.
.........
Da Sie, wie festgestellt, mit Frau A und Frau B nicht verwandt waren, kann es auch keine Unterhaltspflicht Ihrerseits gegenüber diesen beiden verstorbenen Personen gegeben haben. Aus diesem Grunde fehlt bei den Begräbniskosten dieser beiden Personen das Merkmal der Zwangsläufigkeit nach § 34 Abs. 1 Z 2 EStG.
Hinsichtlich des Begräbnisses von Frau C bestand zwar ein Verwandtschaftsverhältnis, jedoch kennt das ABGB keine Unterhaltspflicht von Geschwistern untereinander. Eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2 EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 EStG könnte zwar bei Vorliegen einer sittlichen (statt rechtlichen) Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten von Geschwistern begründet werden, jedoch würde dies erfordern, dass die verstorbene Person sonst niemanden hatte, der/die Ihr zum Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Nach Abfrage aus dem Zentralen Melderegister war Frau C (ehemals L) zum Zeitpunkt des Todes verheiratet. Bei Annahme einer sittlichen Verpflichtung wären demnach vorwiegend (rechtlich) zum Unterhalt verpflichtete Personen (zB.: der Ehegatte, Eltern und zuletzt Kinder der Verstorbenen) zunächst zum Unterhalt verpflichtet, bevor eine sittliche Verpflichtung des Bruders greifen würde. Da es somit hier einer sittlichen Verpflichtung aufgrund Vorhandenseins verwandter Personen zur Tragung von Begräbniskosten Ihrerseits mangelt, fehlt es auch hier im Ergebnis an dem Merkmal der Zwangsläufigkeit der Tragung von Begräbniskosten. Da es somit an den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Begräbniskosten schon dem Grunde nach mangelt, war auf die Höhe der Kosten nicht mehr einzugehen. Ihre Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen."
Am langte beim Finanzamt ein Vorlageantrag ein, in welchem der Bf. ergänzend ausführte, dass er zur Tragung der jeweiligen Kosten sittlich verpflichtet gewesen sei. Seine Gattin sei seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahr 1997 zu Hause und nur gelegentlich geringfügig beschäftigt. Während der gesamten Zeit habe er den Unterhalt für die Familie bestritten und sei er bis 2011 Alleinverdiener gewesen. Seiner Gattin wäre es nicht möglich gewesen, Ersparnisse anzusammeln, um die Begräbniskosten für ihre Mutter und Großmutter selbst zu tragen. Wie auch im BFH-Urteil vom ausgeführt, seien aus sittlichen Gründen erwachsene Aufwendungen zwangsläufig, wenn das Unterlassen der Aufwendungen Sanktionen im sittlich moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge hätte.
Gleiches gelte auch für die Begräbniskosten seiner Schwester, die zwar zum Todeszeitpunkt verheiratet gewesen sei und einen Sohn gehabt habe. Beide seien jedoch mittellos gewesen und im Jahr 2010 insolvent geworden. Auch zur Durchsetzung des Privatkonkurses seines Neffen habe er finanziell ausgeholfen. Das Konkursverfahren seines Schwagers sei mangels Kostendeckung gar nicht eröffnet worden. Auch hier seien keine Mittel für ein Begräbnis der Gattin bzw. Mutter vorhanden gewesen, sodass er als Bruder sittlich verpflichtet gewesen sei, für die Kosten aufzukommen, um ein Armenbegräbnis für seine Schwester abzuwenden. Finanzielle Ansprüche gegen die beiden grundsätzlich Unterhaltsverpflichteten wären nicht durchsetzbar.
Er ersuche daher, diese besonderen Sachverhalte bei der Entscheidung zu berücksichtigen und die nachgewiesenen Kosten für alle drei Begräbnisse als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom gab der Bf. zu den Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamtes, dass seine Frau E eine Schwester hätte, die zur Zahlung der Begräbniskosten gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, bekannt, dass es sich bei Frau D nicht um die Schwester seiner Frau, sondern um deren Cousine handle.
Es habe für die Cousine daher keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seiner Schwiegermutter und daher auch keine Verpflichtung zur Tragung deren Begräbniskosten bestanden.
Hinsichtlich der Begräbniskosten der gemeinsamen Großmutter der beiden Cousinen habe für Frau D allenfalls die Verpflichtung für die Übernahme der Hälfte der Kosten bestanden. Tatsächlich seien aber die Begräbniskosten vom Bf. zur Gänze übernommen worden, da sie zur Großmutter den näheren d.h. fast ausschließlichen Kontakt gehabt hätten. Bezüglich der auf seine Gattin entfallenden Unterhaltspflicht gegenüber der Großmutter für die Hälfte der Begräbniskosten habe er deshalb einstehen müssen, weil seine Frau über kein ausreichendes Einkommen verfügt habe.
Hinsichtlich der Begräbniskosten für seine verstorbene Schwester wies der Bf. nochmals darauf hin, dass deren Gatte und Sohn infolge Insolvenz keine freien Mittel zur Übernahme der Begräbniskosten zur Verfügung gehabt hätten. Auch hier sei er daher zur Kostenübernahme sittlich verpflichtet gewesen.
Über Aufforderung durch das BFG legte der Bf. am anlässlich einer persönlichen Vorsprache dem BFG einen Auszug des BG 2 betreffend das Schuldenregulierungsverfahren des T vor.
Über Ersuchen des BFG wurde vom BG 1 das Protokoll des in der Verlassenschaftssache A bestellten Gerichtskommissärs vom übermittelt.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
1. Frau B (Schwiegermutter des Bf.) ist am **** verstorben. Im Beschluss des Bezirksgerichtes 1 vom ****, GZ1, ist eine Nachlassverschuldung in Höhe von 4.446,00 € ausgewiesen (den Aktiva von 260,00 € standen Passiva in Höhe von 4.706,00 € gegenüber). Der vorhandene Aktivnachlass wurde der Tochter der Verstorbenen (Gattin des Bf.) gemäss § 154 AußStrG gegen Bezahlung der Passiva iHv 4.755,10 € (Bestattungskosten iHv 4.706,00 € und Gerichtskommissionsgebühr iHv 49,10 €) an Zahlungs Statt überlassen.
2. Frau A (Großmutter der Ehegattin des Bf.) ist am **** verstorben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes 1 vom ****, GZ2, wurde die Verlassenschaft je zur Hälfte den erbl. Enkelinnen D und E, die je die bedingten Erbantrittserklärungen abgegeben haben, eingeantwortet. Das Protokoll des Gerichtskommissärs vom weist Nachlassaktiva im Ausmaß von 6.247,16 € aus, welchen Nachlasspassiva von 85.452,02 €(darin enthalten Bestattungskosten iHv 5.429 € und unbelegte Auslagen für Kränze, Totenmahl) gegenüberstehen , woraus sich eine Nachlassüberschuldung von 85.452,02 € ergibt. Die Gerichtskommissionsgebühren betrugen 838,10 €.
3. Frau C (Schwester des Bf.) ist am **** verstorben. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes 2 vom , GZ3, ist die Verlassenschaft überschuldet und wurde der Nachlass iHv 1.012,75 € dem Bf. antragsgemäß auf Abschlag seiner Ersatzforderung für bezahlte Begräbniskosten iHv 5.464,40 € an Zahlungs Statt überlassen.
Der Bf. hat die Begräbniskosten iHv 4.956,00 (Bestattungskosten 4.706,00, Blumenschmuck 250,00 €) und iHv 5.679,00 € (Bestattungskosten 5.429,00 €, Blumenschmuck 250,00 €) für die Mutter und die Großmutter seiner Ehefrau sowie die Begräbniskosten iHv 5.257 € (Bestattungskosten 5.157 €, Blumenschmuck 100 €) für seine Schwester, insgesamt 15.892 €, übernommen und beantragt die Berücksichtigung eines nicht im Nachlass gedeckten Betrages iHv 12.000,00 € als außergewöhnliche Belastung.
Der Bf. erzielte 2010 Lohneinkünfte als Buchhalter in Höhe von 19.981,24 € (Lohnzettel KZ 245). Seine Ehefrau E war geringfügig beschäftigt. Beim Bf. wurde ein Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.
Über das Vermögen des T (Neffe des Bf.) wurde am das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und mit Beschluss des BG 2 vom nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Das Ende der Zahlungsfrist wurde auf den festgelegt.
Ein allfälliges Insolvenzverfahren des Ehemannes der verstorbenen Schwester des Bf. ist nicht aktenkundig und wurde vom Bf. auch kein diesbezüglicher Nachweis erbracht. Eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Mittellosigkeit des Wilhelm C konnte nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die in den Verwaltungsakten der belangten Behörde aufliegenden Unterlagen, den dem BFG vorgelegten Auszug des BG 2, das Protokoll des Gerichtskommissärs vom , eine Einsichtnahme in die Insolvenzdatei sowie die Angaben des Bf.
Die Feststellung, dass der Ehegatte der verstorbenen C über kein ausreichendes Einkommen verfügt hat, um die Begräbniskosten seiner Ehefrau zu übernehmen, beruht insbesondere auf dem Umstand, dass die Ausführungen des Bf. betreffend Insolvenz seines Schwagers mangels Vorlage entsprechender Nachweise nicht verifiziert werden konnten. Eine Einsichtnahme des BFG in die Insolvenzdatei hat ergeben, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens von C Wilhelm nicht eingebracht wurde. Mangels Vorlage anderer geeigneter Unterlagen, die seine Zahlungsunfähigkeit belegt oder glaubhaft gemacht hätten, geht das BFG in freier Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO davon aus, dass der Schwager des Bf. durchaus in der Lage war, die Begräbniskosten aus seinem eigenen Einkommen zu tragen.
Rechtliche Würdigung:
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet wie folgt:
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Gemäß Abs. 3 der genannten Norm erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 bestimmt, dass die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit sie den zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Das bedeutet, dass eine außergewöhnliche Belastung nur dann zu steuerlichen Auswirkungen führt, wenn bei grundsätzlichem Anspruch auf die Berücksichtigung von Aufwendungen der Selbstbehalt überschritten wird.
Die in § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 EStG 1988 genannten Voraussetzungen müssen gleichzeitig, sprich kumulativ gegeben sein. Es bedarf daher keiner Prüfung betreffend die Außergewöhnlichkeit, wenn es beispielsweise am Merkmal der Zwangsläufigkeit mangelt.
Festzuhalten ist, dass eine außergewöhnliche Belastung nur der Steuerpflichtige geltend machen kann, der die Ausgaben getätigt hat.
Unstrittig stellen Begräbniskosten auf Grund von drei Todesfällen innerhalb eines Jahres eine Belastung dar, die höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst, und sind demnach außergewöhnlich im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1988.
Begräbniskosten gehören gemäß § 549 ABGB zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind in erster Linie aus dem vorhandenen, verwertbaren Nachlassvermögen zu bestreiten.
Für die Begräbniskosten haftet demnach in erster Linie der Nachlass. Nach der Einantwortung sind die Begräbniskosten von den Erben zu tragen.
Sind die für das Begräbnis angefallenen Kosten nicht durch den Nachlass gedeckt, kommt die Absetzbarkeit der Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
Zivilrechtlich haften die zum Unterhalt der Verstorbenen Verpflichteten (vor allem Kinder gegenüber Eltern und Großeltern und umgekehrt) für die nicht im Nachlass gedeckten Begräbniskosten .
Bei Vorhandensein Unterhaltspflichtiger ergibt sich Zwangsläufigkeit der Zahlung durch einen nicht unterhaltspflichtigen Besteller des Begräbnisses nur bei mangelnder Durchsetzbarkeit des Regressanspruches (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG16 § 34 Anm 78).
Sittliche Gründe können nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen erwachsen; eine sittliche Verpflichtung kommt in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen und in Lebensgemeinschaften in Betracht. Eine sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn die Übernahme von Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung objektiv geboten erscheint. Ob sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühlt ist unerheblich, maßgeblich ist die allgemeine Verkehrsanschauung (Doralt, EStG, Tz 40 zu § 34).
Es reicht nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschenswert oder lobenswert erscheint, oder eine ungünstige Nachrede vermieden werden soll (Doralt, EStG, Tz 41 zu § 34 und dort zitierte Rechtsprechung).
Von einem zwangsläufigen Aufwand (iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988) kann nur die Rede sein, wenn sich ein Steuerpflichtiger diesem Aufwand von dessen Entstehungsgrund her aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit des Aufwands ist dabei stets nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. ) und nicht etwa in wirtschaftlicher oder typisierender Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. ).
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, in Anspruch nimmt in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind (vgl. ).
1. Begräbniskosten für B
Festzuhalten ist, dass auf Grund des vorliegenden Beschlusses des BG 1 vom **** die Überschuldung des Nachlasses der verstorbenen Frau B hinreichend belegt ist und dass die der erblichen Tochter der Verstorbenen im Jahr 2010 an Zahlungsstatt überlassenen Nachlassaktiva im Wert von 260 € die Höhe der anzuerkennenden Begräbniskosten von € 4.956 € übersteigen.
Unter Bezugnahme auf vorstehende Ausführungen bestand grundsätzlich für die Ehegattin des Bf. eine rechtliche und sittliche Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten. Da diese jedoch nicht in der Lage war, die Kosten für das Begräbnis ihrer Mutter aus eigenem Einkommen zu bestreiten, bestand für den Bf. als deren Ehemann die sittliche Verpflichtung zur Tragung der in Rede stehenden Aufwendungen (vgl. auch ; ).
Von den Nachlassaktiva ist die Gerichtskommissionsgebühr in Höhe von 49,10 € abzuziehen, sodass an steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beerdigung der Schwiegermutter ein als außergewöhnliche Belastung anzuerkennender Betrag von 4.745,10 € verbleibt.
2. Begräbniskosten für A
Aus dem vom Bf. dem Finanzamt vorgelegten Einantwortungsbeschluss des BG 1 vom **** ist ersichtlich, dass die Verlassenschaft nach der Verstorbenen je zur Hälfte den Enkelinnen E und D eingeantwortet wurde.
Aus dem dem BFG vorliegenden Protokoll des Gerichtskommissärs geht hervor, dass die Verlassenschaft überschuldet ist.
Wie bereits oben ausgeführt, genügt es für die Anerkennung der Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung jedoch nicht, dass der Reinnachlass überschuldet ist, vielmehr müssen die Begräbniskosten die Nachlassaktiva abzüglich der Verfahrenskosten übersteigen (vgl. auch ).
Die vom Bf. entrichteten Begräbniskosten iHv 5.679,00 finden in den um die Gebühr für den Gerichtskommissär iHv 838,10 € verminderten Nachlassaktiva iHv 5.409,06 € im Ausmaß von 269,94 € keine Deckung. Der Betrag von 269,94 € wäre daher jeweils zur Hälfte von den beiden Enkelinnen zu tragen gewesen.
Was die der Ehegattin des Bf. als Erbin obliegende Verpflichtung zur Tragung der nicht durch die Nachlassaktiva gedeckten Kosten im Ausmaß der Hälfte anbelangt, war der Bf. aus sittlichen Gründen verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, zumal seine Ehefrau nicht in der Lage war, diese aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Das BFG sieht daher das Kriterium der Zwangsläufigkeit als erfüllt an, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um freiwillig getätigte Aufwendungen gehandelt hat.
Hinsichtlich der anderen, grundsätzlich von D zu tragenden Hälfte der Aufwendungen ist festzuhalten, dass in der herrschenden Literatur zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass selbst eine dem Erblasser näher stehende Person als die (gesetzlichen) Erben eine sittliche Verpflichtung treffen kann (vgl. Wanke, a.a.O.)
In Anbetracht der Ausführungen des Bf., wonach seine Ehefrau die engeren persönlichen Beziehungen zur Großmutter hatte, während D kaum Kontakt zu der Verstorbenen unterhielt (was durch die mit Einantwortungsbeschluss vom **** E eingeräumte freie Verfügungsmöglichkeit über sämtliche Verlassenschaftsgegenstände und die Übernahme der Beerdigungskosten durch den Bf. glaubwürdig erscheint), ist nach Auffassung des BFG auch die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen im Ausmaß von 134,97 € aus sittlichen Gründen zu bejahen.
3. Begräbniskosten für C
Aus dem vorliegenden Beschluss des BG 2 vom ist ersichtlich, dass der Nachlass der verstorbenen Schwester des Bf. überschuldet ist und dem Bf. auf Abschlag seiner Ersatzforderung für die Begräbniskosten von € 5.464,40 € an Zahlungsstatt überlassen wurde.
Grundsätzlich bestand für den Ehegatten und den Sohn der Verstorbenen eine rechtliche und sittliche Verpflichtung zur Tragung der (im Nachlass nicht gedeckten) Kosten des Begräbnisses der Ehegattin bzw. Mutter.
Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Behauptungs- und Nachweispflicht des Bf. ist festzuhalten, dass der Bf. nachgewiesen hat, dass sein Neffe, über dessen Vermögen im Jahr 2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht in der Lage war, die Kosten für die Beerdigung seiner Mutter zu bestreiten. Dass sein Schwager ebenfalls nicht in der Lage war, die Begräbniskosten aus seinem Einkommen zu übernehmen, konnte der Bf. hingegen weder nachweisen noch unter Ausschluss jeden Zweifels glaubhaft machen.
Der Umstand, dass sein Schwager (Spiel-)Schulden hatte, kann nicht dazu führen, dass die Ausgaben für das Begräbnis seiner Ehefrau nunmehr beim Bf. - auch wenn er die Kosten tatsächlich bezahlt hat - steuermindernd berücksichtigt werden.
Da sich bei Vorhandensein Unterhaltspflichtiger Zwangsläufigkeit der Zahlung durch einen nicht unterhaltspflichtigen Besteller des Begräbnisses nur bei mangelnder Durchsetzbarkeit des Regressanspruches ergibt, erfüllte die Begleichung der Begräbniskosten durch den Bf. nicht das zur Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unabdingbar zu erfüllende Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit.
Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde daher insoweit stattzugeben, als Begräbniskosten von insgesamt 5.015,04 € ( 4.745,10 € für das Begräbnis der Schwiegermutter des Bf. und 269,94 € für A) als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 anzuerkennen waren.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision war nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage, wann und in welchem Ausmaß Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | sittliche Verpflichtung Zahlungsunfähigkeit Nachlass überschuldet |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102676.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at