Res judicata
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bfin., Adresse ,SV-Nr.000*, über die Beschwerde vom , gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom betreffend den Antrag v. auf erhöhte Familienbeihilfe für ihr Kind A , SV-Nr. 0000*, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Fortgesetzes Verfahren
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid v. wurde im Umfang seines Abspruchs über den Zweit-Antrag v. auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2014 bis August 2016 (nach Ansicht des BFG unrichtig Zurückweisung) aufgehoben.
Zum bisherigen Verfahrensablauf, dem angefochtenen Bescheid v. und dem wechselseitigen Vorbringen wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes v. (Do. Vorlagebericht des Finanzamtes A v.) zu RV/5101739/2017 sowie auf das Erkenntnis des VwGH v., Ro 2018/16/003-5,verwiesen.
Mit diesem Erkenntnis des VwGH wurde die verfahrensrechtliche Frage der Wirkung von Erst-bzw. Zweitanträgen zu Erst- bzw. Folgebescheiden geklärt. Damit ist der Zurückweisungsbescheid v. zu Recht ergangen. Für den besagten Zeitraum lag daher res judicata vor. Eine meritorische Entscheidung hatte durch das Finanzamt nicht zu erfolgen.
Da sich im Zeitraum bis weder die Sach- noch die Rechtslage geändert hat und das Vorbringen der Bfin. auch inhaltlich nicht zum Erfolg führen konnte, war die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid v. als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis im fortgesetzten Verfahren entspricht dem VwGH zu Ra/2018/16/0003-5. .
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | erhöhte Familienbeihilfe res judicata rechtmäßiger Zurückweisungsbescheid |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100846.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAC-17678