Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 24.05.2018, RV/5300008/2016

Unversteuert gebliebene Ausschüttungen in Form von Bargeldentnahmen bei einer GmbH durch den im Hintergrund bleibenden Machthaber, seine Tochter vorschiebend; Strafbemessung wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen unter Bedachtnahme auf eine manisch-depressive Verstimmung des Finanzstraftäters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert , den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Penninger und Franz Rabeder in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxxx, ehem. Machthaber bei der B-GmbH, dzt. Pensionist, whft. XXX, wegen derFinanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm § 38 Abs. 1 FinStrG (idFd BGBl 1994/681) über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 041/2013/ xxx-001, in der Sitzung am nach in Anwesenheit des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Walter Dax sowie im Beisein der Schriftführerin Kerstin Nicole Schinagl durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird stattgegeben und das im Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in Spruchpunkt I bezüglich des Strafausspruches dahingehend abgeändert,

dass die gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 38 Abs. 1 FinStrG (idFd BGBl 1994/681) zu verhängende Geldstrafe auf

€ 11.000,00
(in Worten: Euro elftausend)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit vorzusehende Ersatzfreiheitsstrafe auf

vier Wochen

abgemildert werden.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Spruchpunkt I) des Erkenntnisses des Spruchsenates V beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 041/2013/xxx-001, war A nach umfangreicher mündlicher Verhandlung wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 38 Abs. 1 FinStrG (letzteres in der Fassung BGBl 1994/681) schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als tatsächlicher Geschäftsführer [und Gesellschafter] der B-GmbH [und Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen in den Jahren 2006 bis 2010] vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1. Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt € 30.130,67, verteilt auf die Jahre 2006 € 2.718,50 + 2007 € 4.969,12 + 2008 € 19.303,82 + 2009 € 3.139,23, verkürzt hat, indem er [die selbst zu bemessende Kapitalertragsteuer aus den an ihn ergangenen Ausschüttungen entgegen § 96 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1994 jeweils nicht binnen einer Woche nach Zufließen der Kapitalerträge entrichtet und] entgegen § 96 Abs. 3 EStG 1988 den Sachverhalt nicht innerhalb dieser Fristen angemeldet hat, sowie 2. betreffend die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008 eine Verkürzung an Körperschaftsteuer in Höhe von insgesamt € 26.991,44 (2006 € 2.718,49 + 2007 € 4.969,11 + 2008 € 19.302,82) bewirkt hat, indem er [im steuerlichen Rechenwerk und den Körperschaftsteuererklärungen der genannten GmbH] in einem damit nicht näher dargestellten Zusammenhang auch entsprechende Einkünfte aus Gewerbebetrieb verheimlicht hat, [wodurch bei antragsgemäßer Veranlagung die genannten Körperschaftsteuern zu niedrig festgesetzt worden waren, wobei es ihm bei sämtlichen Verkürzungen darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,] weswegen über ihn gemäß [§ 33 Abs. 5 FinStrG,] § 38 Abs. 1 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 30.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt worden sind.

Zusätzlich wurde A der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 500,00 und der allfälligen Kosten eines Strafvollzuges auferlegt.

Der Entscheidung des Spruchsenates liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Die Fa. B-GmbH wurde am gegründet. Unternehmensgegenstand war die Vermittlung von Werbeflächen an Unternehmen. Der Sitz der GmbH befand sich im YYY. Der Betrieb wurde im August 2010 geschlossen. Die steuerliche Vertretung war vom Buchhaltungsbüro C in TTT wahrgenommen worden. lm Firmenbuch schien als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH durchgehend D, die Tochter des Beschuldigten, auf.

Die tatsächliche Geschäftsführung oblag jedoch durchgehend einzig und allein dem Beschuldigten. Er hat alle bedeutsamen Entscheidungen für das Unternehmen getroffen. Er war auch für die steuerlichen Belange des Betriebs allein verantwortlich.

In den Jahren 2006 bis 2009 hat der Beschuldigte über ein Verrechnungskonto Gelder der GmbH für persönliche Zwecke entnommen. Aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse war dem Beschuldigten während des gesamten Tatzeitraums von vornherein klar, dass eine Rückzahlung der Gelder durch ihn praktisch nicht zu bewerkstelligen war. Er hat mit der GmbH auch keine fremdüblichen Darlehensverträge abgeschlossen und keine Rückzahlungsvereinbarungen getroffen, ferner auch keine angemessene Verzinsung vereinbart. Weiters waren auch keine allfälligen Sicherheiten durch den Beschuldigten vorgelegen.

Diese gezielten Vorteilszuwendungen an den Beschuldigten als Privatperson in Höhe des jeweiligen Jahresendbestandes auf dem Verrechnungskonto betrugen für 2006 € 10.873,99, für 2007 € 19.876,46, für 2008 € 77.215,26 und für 2009 € 12.556,91.

Der Beschuldigte als für die steuerlichen Belange der GmbH zuständige tatsächliche Geschäftsführer hat alle diese in der Form von verdeckten Ausschüttungen zugeflossenen Kapitalerträge verschwiegen, also weder gegenüber der Abgabenbehörde angemeldet, noch die Kapitalertragssteuern hieraus abgeführt. Der Verkürzungsbetrag an Kapitalertragssteuer „liegt bei“ [betrug] insgesamt € 30.130,67; und zwar im Einzelnen für 2006 € 2.718,50, für 2007 € 4.969,12, für 2008 € 19.303,82 und für 2009 € 3.139,23.

Beim Verschweigen dieser Kapitalerträge und bei der Nichtabfuhr der Kapitalertragssteuern hieraus ist es dem Beschuldigten durchwegs darauf angekommen, für die Jahre 2006 bis 2009 eine abgabenrechtliche Anzeige, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen und unter Verletzung dieser Pflichten die angeführten Verkürzungen von Kapitalertragssteuer zu bewirken. Darüber hinaus ist es ihm darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die angeführten, vom Beschuldigten in den Jahren 2006 bis 2008 der GmbH entnommenen Gelder, also 2006 € 10.873,99, 2007 € 19.876,46 und 2008 € 77.215,26, "hatten jeweils auch eine Körperschaftsteuerpflicht der GmbH ergeben." Infolge des Verschweigens dieser Gelder [ergänze wohl: in den Körperschaftsteuererklärungen] hat der Beschuldigte für diese Jahre auch keine [richtigen] Körperschaftsteuererklärungen eingebracht. Der Verkürzungsbetrag an Körperschaftssteuer „liegt bei“ [beträgt] insgesamt € 26.991,44; und zwar im Einzelnen für 2006 € 2.718,50, für 2007 € 4.969,12 und für 2008 € 19.303,82.

Auch insoweit ist es dem Beschuldigten durchwegs darauf angekommen, eine abgabenrechtliche Anzeige-‚ Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen und unter Verletzung dieser Pflichten die angeführten Verkürzungen an Körperschaftssteuer zu bewirken. Darüber hinaus kam es ihm auch insoweit darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend die Wiederholung der Tathandlungen jeweils über einen langen Zeitraum.

Ebenso hat der Spruchsenat bereits auf die ihm bekannten angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse Bedacht genommen.

B. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist eine Strafbeschwerde erhoben, wobei er ausgeführt hat:

Die tatsächliche Ursache seiner gesamten Vorgangsweise und die Straftaten, die zu diesem Erkenntnis führten, seien erst Anfang 2016 anlässlich einer stationären Aufnahme in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses ZZZ ergründet worden.

Es handle sich bei ihm um eine schwere Form einer bipolaren affektiven Störung, an der er offenbar bereits seit seiner Jugend leide. Diese Erkrankung sei in den letzten zehn Jahren immer intensiver und exzessiver geworden. Zur Zeit befinde er sich weiterhin in Behandlung, was wohl ein Dauerzustand sein werde.

Allein schon dieses Schreiben habe er nur mit Hilfe anderer aufsetzen können, da ihn dies schwerst belaste.

Er beantrage daher eine neuerliche mildere Strafbemessung unter Berücksichtigung seiner schweren psychischen Erkrankung.

Beigeschlossen ist der Beschwerde des Beschuldigten eine Ablichtung eines Kurzarztbriefes des Klinikum ZZ1 vom nach einem kurzen stationären Aufenthalt, in welcher als aktuelle Diagnose unter anderem - soweit hier wesentlich - eine bipolare affektive Störung (rapide cycling), gegenwärtig gemischt, attestiert wird. Es bestünden sehr rasche Stimmungsumschwünge, zuletzt schon tageweise.

C. Der Amtsbeauftragte hat gegen das Erkenntnis des Spruchsenates kein Rechtsmittel erhoben.

D. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hat der Beschuldigte bezüglich seiner Erkrankung weitere ärztliche Unterlagen datiert vom , , , 16. März 207, , , und vorgelegt, in welchen die obigen Diagnose bestätigt wird. Im Ergebnis ist aus den Unterlagen nach stationären Aufenthalten im Jahre 2016 eine ärztliche Behandlung ab dem festzustellen.

Zu seinen nunmehrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte vor dem Bundesfinanzgericht angegeben:

Seine Erkrankung werde ihm auch grundsätzlich in der Zukunft erhalten bleiben, auch wenn aufgrund der Behandlung die Symptome sich entsprechend zurückgebildet haben.

Er sei nunmehr geschieden und lebe alleine; er wohne an der Ladungsanschrift in einer Zwei-Zimmer-Wohnung zur Miete, wofür er monatlich € 400,00 aufzuwenden habe.

Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er nunmehr auch in vorzeitigem Ruhestand und bekomme eine monatliche Pension von € 900,00. Er übe keine Beschäftigung mehr aus. Er sei auch nicht mehr im Rahmen von Unternehmen oder Gesellschaften und dergleichen tätig. Die B-GmbH übe keine unternehmerische Tätigkeit mehr aus.

Er habe kein Aktivvermögen, dafür jedoch Verbindlichkeiten im Ausmaß von € 550.000,00. Darin sind auch entsprechende Haftungsschulden beim Finanzamt Braunau Ried Schärding enthalten. Er befinde sich in Privatkonkurs, am xx2018 finde die nächste Verteilungstagsatzung statt.

Zur Sache führte der Beschuldigte aus:

Er sei im Februar 2016 zum Arzt gegangen, weil ich gemerkt habe, es gehe so mit seinem Zustand nicht mehr weiter. In manischen Phasen, soll heißen in Zeiten einer Euphorie, sei er aus dem Stand heraus auf den xxxx gegangen oder 30 km zu seiner Mutter und dann habe er wieder zwei Wochen nicht wirklich gehen können. Er habe in Zeiten der Hochstimmung betriebliche Entscheidungen getroffen, die sich dann in der Folge katastrophal ausgewirkt haben, und habe dann aber auch wieder Phasen gehabt, wo er nicht arbeiten konnte. Er wäre auch aggressiv gewesen und habe unter Kontrollverlust gelitten. Seine Erkrankung hat es ihm auch schwer gemacht, in steuerlicher Hinsicht richtige Entscheidungen zu treffen. 

Sein Fehlverhalten tue ihm leid, werde aber in Hinkunft nicht mehr passieren können. Er beantrage eine Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, zumal auch unter Bedachtnahme auf seinen nunmehrigen Gesundheitszustand.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (siehe bereits ).

Ist somit der Schuldspruch des Spruchsenates in Rechtskraft erwachsen (weil das Rechtsmittel sich lediglich auf die Strafbemessung bezieht), steht für das Bundesfinanzgericht auch bindend fest, dass betreffend den außer Streit gestellten Schuldspruch die darin umschriebenen Taten begangen wurden. Der einschreitende Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes hat daher insoweit bei der Strafbemessung auch von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe bereits z.B. ; -L/03; ; zuletzt ).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass etwa bei der Strafausmessung nicht auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen wäre, dass hinsichtlich einzelner, außer Streit gestellter Fakten eine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist (siehe unten).

2. An sich wäre denkbar die Annahme eines sogenannten fortgesetzten Deliktes, also, dass aufgrund der beschriebenen Tatplanung ein einheitlicher, auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteter Willensentschluss bestanden hat. Weder aus dem Spruch des Erkenntnisses der Finanzstrafbehörde noch aus dessen Begründung ist jedoch die erfolgte Feststellung eines fortgesetzten Deliktes abzuleiten.

Die allfällige nachträgliche - aufgrund der hier im Speziellen gegebenen Aktenlage grundsätzlich möglichen - Konstatierung eines fortgesetzten Deliktes (zur Rechtsfigur eines solchen siehe z.B. die diesbezüglichen Ausführungen von Fellner, FinStrG, Anm 35 ff zu § 33; Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, Finanzstrafgesetz I4, Rz 30 ff zu § 1) veränderte jedoch das der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhaltssubtrat zum Nachteil des Beschuldigten und verstieße gegen das - mangels einer Beschwerdeerhebung der Amtsbeauftragten - nach § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG vom Bundesfinanzgericht zu beachtende Verböserungsverbot.

Somit ist im gegenständlichen Fall das rechtliche Schicksal jedes verfahrensgegenständlichen Faktums für sich selbstständig zu prüfen.

3. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die - bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG gemäß § 31 Abs. 2 leg.cit. fünfjährige - Frist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört wie in den gegenständlichen Fällen zum Tatbestand ein Erfolg (hier: der Eintritt der jeweiligen Verkürzung), so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Insoweit ist in diesem Zusammenhang daher § 208 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) von Relevanz, wonach im korrespondierenden Abgabenverfahren die Bemessungsverjährung mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Gemäß § 31 Abs. 3 FinStrG idF BGBl I 2007/44, mit Wirkung ab dem , tritt aber dann, wenn der Täter während dieser Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen begeht, auf welches § 25 FinStrG (Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung oder das Erteilen einer bloßen Verwarnung infolge Geringfügigkeit liegen vor) nicht anzuwenden ist, die Verjährung solange nicht ein, bevor auch für die neue Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt letztendlich aber bei Finanzvergehen, zu deren Verfolgung die Finanzstrafbehörden zuständig sind, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in § 31 Abs. 4 lit c FinStrG genannte Zeit (die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren bis zu deren Erledigung - hier nicht relevant) verstrichen sind.

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass hinsichtlich der Verkürzungen an Kapitalertragsteuern, welche aus Ausschüttungen in den Jahren 2006 und 2007 herrühren, zwischenzeitlich eine absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist.

Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die vorerst antragsgemäß auf Basis offenkundig unrichtiger Körperschaftsteuererklärungen ergangenen Körperschaftsteuerbescheide betreffend die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008 am , am und am gebucht worden sind (Abfrage des Abgabenkonto betreffend die GmbH) und somit - unter der Annahme eines dreitägigen Postlaufes - am , am bzw. am wirksam geworden sind.

Damit ist auch betreffend die rechtskräftig vorgeworfene Hinterziehung an Körperschaftsteuer für das Veranlagungsjahr 2006 bereits eine absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten.

4. Eine Schadensgutmachung liegt nicht vor (Kontoabfrage) und ist auch nicht zu erwarten.

5. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl 1994/681 bzw. BGBl I 2010/104 (neben einer im gegenständlichen Fall mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet, wobei - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind.

Es ergibt sich sohin unter Bedachtnahme auf die eingetretenen Verjährungen der Strafbarkeit ein neuer Strafrahmen von € 19.303,82 + € 3.139,23 + € 4.969,11 + € 19.303,82 = € 46.715,98 X 3 ergibt € 140.147,94, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist. Das sind 81,78 % des vormaligen Rahmens.

6. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor.

Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung zumal in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention jedoch nicht (siehe nachstehend), wenngleich - noch ohne Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer - die Geldstrafe nunmehr nahe an diese Grenze heranzuführen ist.

7. Bestünde beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei ihm ebenfalls durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich sohin ein Ausgangswert von rund € 70.000,00.

Dem Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe stehen als mildernde Umstände gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters und seine psychische Beeinträchtigung im Tatzeitraum - wenngleich weniger relevant, weil auch seine Handlungsfähigkeit in anderen geschäftlichen Bereichen ja offenkundig gegeben war: Nicht eine allgemeine Antriebslosigkeit infolge einer depressiven Verstimmung hat seinen Tatplan zur Steuervermeidung ausgelöst, sondern - so der Spruchsenat zur gewerbsmäßigen Begehungsweise der Taten - offenkundig aus wirtschaftliche Erwägungen.

Zu bedenken ist auch der Zeitablauf seit Tatbegehung, wodurch sich der Strafverfolgungsanspruch der Republik entsprechend abgeschwächt hat.

Wesentlich ist auch das offenkundige völlige Zurücktreten einer Spezialprävention, da sich der Beschuldigte nach Tatbegehung nunmehr in steuerlicher Hinsicht seit Jahren - wenngleich bei Wegfall entsprechender diesbezüglicher Möglichkeiten zur neuerlichen Deliktsbegehung - wohlverhalten hat und er aufgrund seiner eingetretenen schlechten Lebensumstände auch in Hinkunft eher nicht mehr unternehmerische Entscheidungen mit abgabenrechtlicher Auswirkung zu treffen haben wird.

Bei der Ausmessung der Geldstrafe ist aber auch zu beachten, dass bei Bekanntwerden der Entscheidung im Milieu des Beschuldigten für diese nicht ein Anlass für Missverständnisse entstehen darf: Wird ein Finanzstraftäter, welcher sein Einkommen über Jahre hinweg rechtswidrig steuerfrei dadurch finanziert, dass er der für seine Geschäfte verwendeten GmbH beträchtliche Geldmittel entzieht, wobei er seine Tochter als Strohfrau missbraucht, letztendlich der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung überführt, muss dies trotz gewichtiger strafreduzierender Gründe eine entsprechend empfindliche Geldstrafe nach sich ziehen, damit gegebenenfalls andere Entscheidungsträger bzw. Abgabepflichtige in der Lage des Beschuldigten von der Begehung gleichartiger Verfehlungen abgehalten werden können.

In gesamthafter Abwägung der obigen Argumente kann daher der Ausgangswert vorerst auf € 40.000,00 abgemildert werden.

Der derzeitige angegriffene psychische Zustand des Beschuldigten, wie von vom Beschuldigten dargestellt, rechtfertigt eine weitere Verringerung auf € 30.000,00.

Die schlechte Einkommens- und Vermögenslage ist überdies mit einem Abschlag auf € 15.000,00 zu berücksichtigen.

Einer weiteren Milderung mit einem Unterschreiten der 10 %-Grenze einer außerordentlichen Milderung gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG stehen die erwähnten generalpräventiven Aspekte entgegen.

Zu guter Letzt ist aber auch noch ein entsprechender Abschlag als Ausgleich für eine überlange Verfahrensdauer auf € 11.000,00 vorzunehmen.

8. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der fehlenden finanziellen Mittel des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist.

In Abwägung der obigen Argumente wäre somit ansich die Ersatzfreiheitstrafe mit acht Wochen auszumessen.

Mangels einer Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten ist aber wiederum das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG zu beachten, womit die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis der Verringerung der Geldstrafe ebenfalls anteilig zu verringern ist. Solcherart ergibt sich gerundet eine nunmehr zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen.

9. Die Höhe der Verfahrenskosten gründet sich auf die Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein pauschaler Betrag von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von 500,00, vorzuschreiben sind. Die diesbezügliche Vorschreibung durch den Spruchsenat war somit unverändert zu belassen.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Verkündung dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei im Übrigen entscheidend das anzuwendende Ermessen gewesen ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
faktischer Geschäftsführer
Machthaber
verdeckte Ausschüttungen
Bargeldentnahme über Verrechnungskonto
gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen
Strafbeschwerde
Teilrechtskraft
Verjährung der Strafbarkeit
Strafbemessung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5300008.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at