Vorschreibung der Parkometerabgabe an den das Fahrzeug nicht gelenkt habenden Zulassungsbesitzer oder an den vermuteten Lenker
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7400055/2018-RS1 | Für die Entstehung der Abgabenschuld ist unbeachtlich, ob der Abgabepflichtige im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld geschäftsfähig war, da die Entstehung der Abgabenschuld sich lediglich auf die Verwirklichung des Tatbestandes bezieht. |
RV/7400055/2018-RS2 | Nach § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will. |
RV/7400055/2018-RS3 | Das Bundesfinanzgericht teilt nicht die Ansicht, es sei primär der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung
heranzuziehen und der Gesetzgeber gehe davon aus, dass zunächst der Lenker eines Fahrzeuges die Parkgebühr zu entrichten habe. Eine "ohne auf den konkreten Einzelfall Bedacht nehmende typenbezogene Einschränkung der Ermessensübung bei der Abgabenvorschreibung nur an den vom abgabenrechtlich relevanten Vorgang weit entfernten Zulassungsbesitzer" wäre zwar rechtswidrig, die Inanspruchnahme des Zulassungsbesitzers ist aber nicht ausgeschlossen. Im Rahmen der Ermessensübung wird im Allgemeinen vorrangig der Kraftfahrzeuglenker zur Leistung der Parkometerabgabe heranzuziehen sein, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Lenker mit vertretbarem Verwaltungsaufwand festzustellen ist und die Einbringlichkeit bei Heranziehung des Lenkers mit entsprechender Wahrscheinlichkeit gegeben wäre. |
RV/7400055/2018-RS4 | Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnutzung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzuzubringen. |
RV/7400055/2018-RS5 | Die Gefährdung der Einbringlichkeit bei einem Gesamtschuldner ist ein wesentliches Kriterium, diesen nicht heranzuziehen. Bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner bleibt für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessensübung. |
RV/7400055/2018-RS6 | Auch wenn der Zulassungsbesitzer nur vergleichsweise geringe Mittel zur freien Disposition haben dürfte, kann auf einen Pensionsanspruch durch den Abgabengläubiger grundsätzlich Exekution geführt werden. Daher ist die Wahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit gegenüber dem Zulassungsbesitzer höher als gegenüber dem obdach- und beschäftigungslosen mutmaßlichen Lenker. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Arthur S*****, *****Adresse_Wien_14*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, An der Hülben 1/15, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Parkometerabgabe und Abgabenstrafen, 1020 Wien, Meiereistraße 7/Sektor B, vom , mit welchem für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-7*****D im Zeitraum , 16:23 Uhr bis , 9:12 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 20., Wexstraße 15, sowie , 11:32 Uhr bis , 22:00 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 20., Wexstraße zwischen 20 und 22 Parkometerabgabe in der Höhe von 2.920,00 Euro vorgeschrieben wurde, MA 6/ARP-V-5*****/2016, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorlage
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Parkometerabgabe und Abgabenstrafen, legte am , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , die im Spruch genannte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem dazu aus:
Sachverhalt:
Das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug war im Vorschreibungszeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.
Beim Beschwerdeführer und Abgabepflichtigen handelt es sich um den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges.
Nach Erlassung einer formlosen Zahlungsaufforderung wurde auf Grund der Bestreitung der Abgabepflicht die Abgabe mittels Bescheid vorgeschrieben.
Beweismittel:
Organstrafverfügungen bzw. Anzeigen von Kontrollorganen der Landespolizeidirektion Wien. Anzeigen werden u.a. dann von den Kontrollorganen ausgefertigt, wenn das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt ist und mit einer Organstrafverfügung bzw. Anzeigeverständigung versehen ist, die zu einem früheren Zeitpunkt für den selben Abstellort ausgestellt wurde und auf Grund derer anzunehmen ist, dass das Fahrzeug unverändert abgestellt geblieben ist. Kontrollorgane überprüfen die Daten der am Fahrzeug angebrachten Organstrafverfügung bzw. der zuletzt ausgestellten Anzeigeverständigung und vermerken diese auf der Anzeige oder fertigen Fotos davon an.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass seit dem Anbringen dieser jeweiligen Verständigung das Fahrzeug nicht gefahren (bewegt) wurde (Indizienbeweis). Darüber hinaus unverändert festgestellter Kilometerstand lt. Anzeigen.
Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen bzw. Vorlageantrag:
Da im Vorlageantrag kein neues Vorbringen erstattet wurde, wird auf die Begründung des Bemessungsbescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Da der vom Zulassungsbesitzer vermutete Lenker nach wie vor als obdachlos (Kontaktadresse: Suchthilfe Wien) gemeldet ist, wäre selbst bei zutreffender Lenkereigenschaft von einer Uneinbringlichkeit oder zumindest erschwerten Einbringlichkeit auszugehen. Dieser Umstand würde somit selbst unter der Annahme der Richtigkeit der aufgestellten Behauptung die Inanspruchnahme des Zulassungsbesitzers jedenfalls rechtfertigen.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet. Sollte - aus anderen Gründen - dennoch eine Verhandlung stattfinden, möge die Abgabenbehörde hierzu eingeladen werden.
Aktenverzeichnis
Der unter einem vorgelegte Verwaltungsakt umfasst laut Aktenverzeichnis folgende Aktenteile:
Blatt 1 Aktendeckblatt
Blatt 2 E-Mail von MA 67 (Information betr. Einspruch gegen die Strafverfügung)
Blatt 3 - 60 Beleglesedaten der MA 67 +Fotos
Blatt 61 KFZ-Zentralregister Auskunft
Blatt 62 -65 Zahlungsaufforderung + RSb-Rückschein
Blatt 66 Bestreitung der Abgabepflicht
Blatt 67 - 70 Auszüge aus dem Verwaltungsstrafverfahren der MA 67
Blatt 71 - 72 Anfrage bei MA 67 und Antwort (warum Verfahren ein gestellt wurde)
Blatt 73 - 97 Aktkopie der MA 67 (inkl. Anforderung)
Blatt 98 Ergebnis aus der Recherche der automatischen Belegsaufbereitung der LPD/MA 67
Blatt 99 - 103 Bescheid + RSb-Rückschein
Blatt 104 Information an Buchhaltungsabteilung 40 über Zustellung des Bescheides an den Sachwalter
Blatt 105 - 108 Beschwerde
Blatt 109 Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister Roman So***** (vermeintlicher Lenker)
Blatt 110 E-Mail an MA 6 - BA 40 (Info über Aussetzungsantrag)
Blatt 111 - 113 Aussetzungsbescheid der Buchhaltungsabteilung 40
Blatt 114 -116 Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister sowie Abfrage beim
Hauptverband für Roman So***** (vermeintlicher Lenker)
Blatt 117 - 118 Auszug aus BFG-Erkenntnis betreffend Parteiengehör
Blatt 119 - 120 Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister sowie Abfrage beim Hauptverband für Roman So***** (vermeintlicher Lenker)
Blatt 121 -125 Beschwerdevorentscheidung + RSb-Rückschein
Blatt 126- 134 Vorlageantrag (2-fache Ausführung)
Blatt 135 E-Mail an MA 6 - BA 40 (Info über Vorlageantrag)
Blatt 136 Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister Roman So***** (vermeintlicher Lenker)
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich:
Verwaltungsstrafverfahren
Aktenkundig sind zahlreiche Anzeigen von Parkraumüberwachungsorganen betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung betreffend einen PKW Hyundai rot mit dem polizeilichen Kennzeichen W 7*****D in Wien 20., Wexstraße 15 und Wien 20., Wexstraße nahe 22 bzw. zwischen 20 und 22. Diesen Anzeigen sind teilweise Fotos beigefügt, die das Fahrzeug mit an der Windschutzscheibe hinterlassenen Anzeigeverständigungen zeigt; z. T. wurden auch die Kilometerstände (46629, 146629 oder 246629, die letzten fünf Ziffern jeweils ident) vermerkt und angeführt, dass der Standort nicht verändert worden sei. Das Fahrzeug weise ein "Parkpickerl" ("pp") für den 3. Bezirk (06/16) auf.
Die belangte Behörde ermittelte, dass im KFZ-Zentralregister des Bundesministerium für Inneres als Halter des Hyundai Lantra Wagon 1,5 mit dem Kennzeichen W-7*****D Arthur S*****, ****Adresse_Wien_3***** (Bf) aufscheine. Das im Jahr 2000 erstzugelassene Fahrzeug sei vom Bf am angemeldet und am abgemeldet worden.
In weiterer Folge wurden in 58 Fällen die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt bzw. wurde kein Verfahren eingeleitet. Für das vorangegangene Jahr 2015 sind sechs einschlägige Vorstrafen aktenkundig.
Hierzu teilte die Verwaltungsstrafbehörde am der Abgabenbehörde mit, dass von der Fortführung der Strafverfahren abgesehen und Einstellungen verfügt worden seien, da gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991 der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat bzw. Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Mit Beschluss des BG Fünfhaus vom wurde der bisherige Verfahrenssachwalter des Zulassungsbesitzers seines Amtes enthoben und wurde [der nunmehrige Sachwalter] zum neuen Verfahrenssachwalter bestellt.
Laut Auskunft des Verfahrenssachwalters liegt eine missbräuchliche Verwendung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges vor, da Herr S***** auf Grund seiner körperlichen Beeinträchtigung (stationärer Aufenthalt im Otto Wagner Spital seit ) schon über einen längeren Zeitraum nicht mehr in der Lage war ein Fahrzeug zu lenken.
Der Verbleib des Fahrzeugschlüssels und der Fahrzeugpapiere konnte nicht eruiert werden und wurde diesbezüglich Verlustanzeige bei der LPD Wien erstattet.
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde am von einem befugten Abschleppdienst aus der Kurzparkzone entfernt und am abgemeldet.
Da kein Lenker ausgeforscht werden konnte und weitergehende Ermittlungen nicht zielführend wären, waren die Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Im Verwaltungsstrafverfahren teilte der Sachwalter am der Verwaltungsstrafbehörde mit, dass der Bf "aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung durch mehrere Schlaganfälle und eine Serie von Gehirnblutungen im Pflegeheim liegt. Das Kraftfahrzeug kann daher nicht von ihm gelenkt werden. Es liegt vielmehr ein Missbrauch des Kraftfahrzeuges vor."
Laut einem diesem Schreiben beigefügten Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom wurde der am zum Verfahrenssachwalter gemäß § 119 AußStrG und einstweiligen Sachwalter gemäß § 120 AußStrG bestellte Reinhard S***** seines Amtes enthoben und der einschreitende Rechtsanwalt zum neuen Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter bestellt. Begründend führte das Pflegschaftsgericht aus, der Vater des bisherigen einstweiligen Sachwalters habe am glaubhaft und schlüssig massive Bedenken gegen die Eignung des bisherigen einstweiligen Sachwalters insbesondere hinsichtlich dessen Zuverlässigkeit und Uneigennützigkeit aufgezeigt.
Mit Schreiben vom wiederholte der Sachwalter seine Angaben im Schreiben vom und erklärte, dass laut Familie des Kuranden das Kraftfahrzeug Roman So***** und Helene Sch***** übergeben worden sei und von diesen verwendet werde. Mit E-Mail vom selben Tag wurden ergänzend die Adressen der beiden Lenker und die Geschäftszahlen der Verwaltungsstrafverfahren bekannt gegeben.
Helene Sch***** gab am im Verwaltungsstrafverfahren niederschriftlich an:
Herr So***** und ich sind langjährige Freunde des ZUL. Das Fahrzeug war aber weder Herrn So***** noch mir überlassen. Ich selbst bin nicht im Besitz eines Führerscheines. Das Fahrzeug wurde ausschließlich von Herrn Arthur S***** gelenkt. Er hatte zusätzl ich zeitweise eine Tätigkeit als Paketzusteller. Daher erhielt er auch mehrere Anzeigen bzw. OM an den verschiedenen Tatörtlichkeiten.
Bezüglich der mir zugestellten Lenkerauskünfte gebe ich folgendes an:
Am war Herr S***** bei mir zu Besuch. Auch Herr So***** war anwesend. An diesem Tag gab Herr S***** an, dass er bemerkte das der Auspuff des Fahrzeuges defekt war (Fahrzeug war abgestellt in Wien 20, Leipziger Straße) und vereinbarte mit Herrn So***** diesen Schaden gemeinsam zu beheben wollen. Als Herr So***** am 27 .2.2016 Herrn S***** aus seiner Wohnung abholen wollte nahm dieser das Telefongespräch nicht an und ersuchte mich Herr So*****, dass ich es nochmal versuchen möge, da er sich Sorgen um den Gesundheitszustand des Herrn S*****'s machte. Da Herr S***** im Zuge meines Telefongespräches sich nicht mehr artikulieren konnte, forderte ich Herrn So***** tel. auf, unverzüglich die Rettung zu verständigen. Sowohl die Rettung, als auch Herr So***** trafen relativ gleichzeitig bei Herrn S***** ein und wurde dieser unverzüglich ins SMZ Ost gebracht.
Seit dieser Zeit war ich der Meinung, dass das Fahrzeug immer noch an der o.a. Örtlichkeit verblieben ist. Wenn ich mit meinem Hund „gassi" gehe, sehe ich das Fahrzeug noch immer in der Wexstraße stehen. In der Zwischenzeit sind mehrere Anzeigen am Fahrzeug angebracht. Meiner Meinung nach ist keine Veränderung des Standortes des Fahrzeuges erfolgt.
Mit Sicherheit kann ich aber sagen, dass Herr So***** keinen Fahrzeugschlüssel besitzt und daher auch nicht in der Lage ist das Fahrzeug zu entfernen bzw. zu bewegen.
Wer tatsächlich im Besitz der Fahrzeugschlüssel ist, kann ich nicht angeben, da in der Familie des ZUL gröbere Uneinigkeiten herrschen.
Der Gesundheitszustand des Herrn Arthur S***** ist im Moment so, dass er eine 24 Stunden Pflege benötigen würde und er daher noch immer in Spitalspflege (Baumgartner Höhe) verweilt.
Um weitere Hinweise zu erhalten gebe ich der Behörde die Telefonnummer von Herrn So***** an, sodass sich diese mit ihm in Verbindung setzen kann: ...
Weitere Angaben kann ich nicht machen.
Rolf S***** gab am im Verwaltungsstrafverfahren niederschriftlich an:
Mein Bruder, Herr Arthur S*****, wurde am aufgrund eines Schlaganfalles ins Krankenhaus eingeliefert und ist seitdem in Pflege . Im Spital wurde festgestellt, dass mein Bruder bereits im November die ersten Blutungen im Kopf hatte.
Das Fahrzeug wurde zu keiner Zeit von einem Familienmitglied unserer Seite gelenkt oder abgestellt und ist der Autoschlüssel auch nicht in unserem Besitz. Ich habe meinen Bruder täglich im Spital besucht und war dieser erst nach ca. 4 Wochen ansprechbar.
Mein Bruder teilte mir sodann mit, dass Herr So*****, wohnhaft in 1200 Wien, Adresse [nähere_Bezeichnung], oftmals mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahren ist und dieses auch an seiner Wohnadresse abgestellt wurde. Ich gehe somit davon aus, dass Herr So***** auch im Besitz des Autoschlüssels ist und die Strafen verursacht hat. Anmerken möchte ich noch, dass ich mehrmals versucht habe mit dem Sachwalter ... in Kontakt zu treten, jedoch keine Rückmeldung seinerseits erfolgte. Als Beweis meiner Angaben lege ich ein von mir angefertigtes Schreiben über den Sachverhalt sowie die von mir gelegte Anzeige in Kopie gegen Herrn So***** und Frau Sch***** bei.
Reinhard Kurt S***** gab am im Verwaltungsstrafverfahren niederschriftlich an:
Da ich der ehemalige Sachwalter von Herrn S***** Arthur bin, bin ich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ich werde aber versuchen, den Sachwalter von Herrn S***** Arthur zu erreichen und Ihnen erneut ersuchen, das Fahrzeug abzumelden.
Mit Scheiben vom gab der einschreitende Sachwalter der Verwaltungsstrafbehörde bekannt, dass das Kraftfahrzeug am durch einen befugten Abschleppdienst abgeholt und in weiterer Folge abgemeldet worden sei.
Zahlungsaufforderung
Mit Schreiben vom an den Bf zu Handen seines Sachwalters wurde dieser von der belangten Behörde unter näherer Darstellung der Abstellorte, Abstellzeiten und der Parkometerabgaben aufgefordert, Parkometerabgabe von insgesamt 1.952,00 Euro zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt:
Begründung:
Das genannte Fahrzeug war in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dass für die Entrichtung der Parkometerabgabe (mit gültigen Parkscheinen) gesorgt war, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.
Für jede halbe Stunde Abstellzeit ist der in der oben genannten Verordnung festgesetzte Tarif zu entrichten, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.
Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Die Vorschreibung der Abgabe hat durch formlose Zahlungsaufforderung zu erfolgen.
Die Vorschreibung der Parkometerabgabe ist keine (weitere) Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkometerabgabe (Parkgebühr), die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der bzw. den genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone(n) ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Für die Entstehung der Abgabepflicht muss kein Verschulden des Abgabepflichtigen vorliegen.
Die Einforderung der entgangenen Abgabe hat unabhängig von einer Bestrafung zu erfolgen bzw. stellt eine bereits erfolgte Bestrafung kein Hindernis für die Nachverrechnung der Abgabe dar, die für die Abstellung(en) des Fahrzeuges (mittels Parkscheinen) zu entrichten gewesen wäre. Das bedeutet, dass die Abgabe zusätzlich zu verhängten bzw. bereits bezahlten Strafbeträgen (z.B. Organstrafverfügung, Anonymverfügung oder Strafverfügung) zu entrichten ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Es besteht die Möglichkeit, die Abgabepflicht bei der im Briefkopf angeführten Behörde (schriftlich) zu bestreiten. In diesem Fall hat die Behörde darüber mit Bescheid zu entscheiden.
Wird die Abgabepflicht nicht bestritten und die oben genannte Zahlungsfrist nicht eingehalten, wird nach deren Ablauf die zwangsweise Einbringung des aushaftenden Betrages veranlasst, wodurch weitere Kosten (z.B. Säumniszuschläge, Gerichtsgebühren) entstehen.
Für die Bezahlung steht Ihnen unter anderem das Bezahlservice der Stadt Wien über www.wien.gv.av/bezahlen zur Verfügung. Nach Eingabe der Zahlungsreferenz - ersichtlich auf dem Schreiben unter der Geschäftszahl oder im Absatz Zahlungsfrist - erhalten Sie eine Übersicht des zu zahlenden Betrages. Anschließend können Sie aus den angebotenen Zahlungsarten wählen.
Die Zahlungsaufforderung wurde am zugestellt.
Bestreitung
Mit E-Mail des Sachwalters vom wurde die Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf die Verwaltungsstrafverfahren (MA 67) bestritten.
Abgabenbescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid vom , zugestellt am , schrieb die belangte Behörde dem Bf Parkometerabgabe i. H. v. 2.920,00 Euro vor:
Bescheid
Herrn Arthur S***** wird für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-7*****D in dem unten angeführten Zeitraum in der unten genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone Parkometerabgabe in der Höhe von EUR 2.920,00 vorgeschrieben. Die Abgabe war bereits fällig.
Abstellzeltraum und -ort:
vom , 16:23 Uhr bis , 09:12 Uhr
in Wien 20, Wexstraße 15
(Gültigkeit der Kurzparkzone: Mo-Fr (w) 09:00-22:00)
Abstellzeltraum und -ort:
vom , 11 :32 Uhr bis 31 . August 2016, 22:00 Uhr
in Wien 20, Wexstraße zwischen 20 und 22
(Gültigkeit der Kurzparkzone: Mo-Fr (w) 09:00-22:00)
Rechtsgrundlage:
§ 203 Bundesabgabenordnung-BAO, BGBI. Nr. 194/1961, idgF
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung des Wr. Gemeinderates. ABI. Nr. 51/2005, idgF
§ 1 Abs. 4 und 5 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, idgF
§ 2 Parkometerabgabeverordnung des Wr. Gemeinderates, ABI. Nr. 51/2005, idF ABI. Nr. 29/2013
§ 2 Parkometerabgabeverordnung des Wr. Gemeinderates, ABI. Nr. 51/2005, idF ABI. Nr. 29/2016
Berechnung des zu entrichtenden Betrages:
Datum / Von (Uhrzeit) / Bis (Uhrzeit) / Dauer (Std.) / Betrag
Di, 15. Mär. 2016 16:15 22:00 06:00 EUR ****12, 00
Mi, 16. Mär. 2016 09:00 22:00 13:00 EUR ****26, 00
Do, 17. Mär. 2016 09:00 09:30 00:30 EUR *****1,00
Mi, 23. Mär. 2016 11:30 22:00 10:30 EUR ****21,00
Do, 24. Mär. 2016 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Fr, 25. Mär. 2016 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Di, 29. Mär. 2016 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Mi, 30. Mär. 2016 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Do, 31. Mär. 2016 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
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Fr, 22 . Jul. 2016 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Mo, 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
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Mi , 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
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Mo, 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Di, 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Mi, 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Do , 09:00 22:00 13: 00 EUR ****26,00
Fr, 05 . Aug. 2016 09:00 22:00 13: 00 EUR ****26,00
Mo, 09:00 22:00 13: 00 EUR ****26,00
Di , 09:00 22:00 13: 00 EUR ****26,00
Mi, 10 . Aug. 2016 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Do, 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Fr, 09:00 22:00 13:00 EUR ****26, 00
Di, 09:00 22 :00 13:00 EUR ****26,00
Mi, 09:00 22 : 00 13: 00 EUR ****26,00
Do, 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Fr, 09:00 22 :00 13: 00 EUR ****26,00
Mo, 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Di, 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Mi, 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Do, 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Fr, 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Mo, 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Di, 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Mi , 31. Aug . 2016 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Summe: 1460:00 EUR **2920,00
Zahlungsfrist:
Der vorgeschriebene, bereits fällige Abgabenbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens an die Maglstratsabtellung 6 - Buchhaltungsabteilung 40 auf das Konto der UniCredit Bank Austria AG, IBAN: AT16 1200 0006 9621 2729, BIC: BKAUA TWW einzuzahlen, da sonst die zwangsweise Einhebung veranlasst werden müsste. Bitte anlässlich der Zahlung unbedingt die Zahlungsreferenz 000068*****49 angeben.
Begründung:
§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABl. für Wien Nr. 51/2005, in der jeweils gültigen Fassung, ist für jedes mehrspurige Fahrzeug, das in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wird, bei Beginn des Abstellens eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Abgabe beträgt gemäß § 2 dieser Verordnung für jede halbe Stunde Abstellzeit EUR 1,-, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) entrichtet.
Die o.a. Kurzparkzonen waren in den jeweiligen Vorschreibungszeiträumen verordnet und ordnungsgemäß durch Aufstellung der betreffenden Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z. 13d und 13e der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kundgemacht.
Im vorliegenden Fall geht aus Organstrafverfügungen bzw. Anzeigen von Parkraumüberwachungsorganen hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug in den genannten Zeiträumen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet war, noch elektronische Parkscheine aktiviert waren, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.
Sie, Herr Arthur S*****, waren zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Zulassungsbesitzer des oben genannten Fahrzeuges. Es wurde Ihnen daher gemäß § 1 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 die formlose Zahlungsaufforderung vom übermittelt.
Mit E-Mail vom 21 . September 2016 gab Ihr Sachwalter, ..., im Wesentlichen an, dass die bei der Magistratsabteilung 67 anhängigen Verfahren abgeschlossen werden würden, ohne dass eine Zahlungsverpflichtung entstünde und beantragte daher die Zahlungsaufforderung "aufzuheben".
Dies war als Bestreitung der Abgabepflicht betreffend die gegenständliche Zahlungsaufforderung zu werten.
Hierzu wird Folgendes festgestellt:
Laut Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug am auf Sie zugelassen und erst am erfolgte die Abmeldung.
Unbestritten ist, dass es sich bei den im Spruch bezeichneten Abstellorten um jeweils eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt. Ebenso unbestritten ist, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt, dessen Zulassungsbesitzer - nach obigen Ausführungen - im gegenständlichen Zeitraum Sie waren. Auch der Abstellzeitraum wird nicht in Abrede gestellt, jedoch die Lenkereigenschaft bestritten.
Im gegenständlichen Fall wird kein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Parkometerabgabeverordnung, sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes ein Abgabenbemessungsverfahren geführt. Es ist somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Im Abgabenverfahren ist - anders als im Verwaltungsstrafverfahren - das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bildet keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches.
Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe ist dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird. Die Abstellorte befanden sich während der jeweiligen Vorschreibungszeiträume innerhalb ordnungsgemäß kundgemachter Kurzparkzonen.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellungen.
Da § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung einzig das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone als Kriterium für das Entstehen der Abgabeschuld normiert, kann auf die von Ihnen geschilderten subjektiven Umstände (gesundheitlicher Zustand/Verschulden) nicht Bedacht genommen werden, zumal der Behörde im Zuge der Abgabenvorschreibung ein Ermessensspielraum gesetzlich nicht eingeräumt wurde.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABI. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Demnach sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Abgabenrecht im Ermessen des Abgabengläubigers.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist primär der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung heranzuziehen. Dieser ist nicht nur näher dem Tatgeschehen, sondern kann den maßgebenden Sachverhalt auch noch beeinflussen, indem er eben ordnungsgemäß die Parkgebühr entrichtet. Demnach gehe der Gesetzgeber davon aus, dass zunächst der Lenker eines Fahrzeuges die Parkgebühr zu entrichten hat ([]).
Im Zuge mehrerer Verwaltungsstrafverfahren wurde von Ihrem Sachwalter, ... bekannt gegeben, dass das Fahrzeug von Herrn Roman So*****. geb. ..., bzw. von Frau Helene Sch*****, geb. ..., verwendet worden sei.
Frau Sch***** teilte in einer diesbezüglichen Einvernahme bei der Magistratsabteilung 67 mit, dass Herr So***** und sie zwar langjährige Freunde von Ihnen wären, das Fahrzeug aber weder ihr noch Herrn So***** überlassen gewesen sei. Das Fahrzeug sei ausschließlich von Ihnen gelenkt worden. Darüber hinaus gab sie an, gar keinen Führerschein zu besitzen.
Ihr Bruder, Herr Rolf S***** teilte in einer Einvernahme bei der Magistratsabteilung 67 mit, dass das Fahrzeug zu keiner Zeit von einem Familienmitglied seiner Seite gelenkt oder abgestellt worden sei und der Autoschlüssel auch nicht im Besitz der Familie gewesen wäre. Er teilte weiters mit, dass er davon ausgehe, dass Herr So***** im Besitz des Autoschlüssels gewesen sei und somit auch die Strafen verursacht hätte, da Herr So***** oftmals mit dem Fahrzeug gefahren wäre. Dies hätten Sie ihm erzählt, als Sie nach 4 Wochen im Krankenhaus auf Grund Ihres Schlaganfalles wieder ansprechbar gewesen waren.
Auf Grund der obigen Ausführungen wurde weder von Ihnen noch Ihrem Vertreter eine konkrete Person als verantwortlicher Lenker genannt und konnte auch von der Verwaltungsstrafbehörde nach den durchgeführten Einvernahmen und Ermittlungen kein(e) Lenker(in) ausgeforscht werden.
Daher kann auch der Lenker bzw. die Lenkerin nicht zur Entrichtung der (Parkgebühr) herangezogen werden.
Da die Abgabe dem/der (unbekannten) Lenker(in) nicht vorgeschrieben werden kann, ist die Abgabenforderung bei dem/der Lenker(in) als uneinbringlich zu qualifizieren.
Die Uneinbringlichkeit bei anderen Gesamtschuldnern spielt bei Ausübung des der Behörde obliegenden Ermessens insofern eine Rolle, als in einem solchen Fall ein Ermessensspielraum der Behörde nicht mehr vorliegt. Die Behörde ist daher gehalten, die Abgabe von demjenigen Gesamtschuldner einzufordern, bei dem die Uneinbringlichkeit nicht gegeben ist (vgl. [; ; VwGH 21 . Februar 1985, 84/16/0027]).
Die Parkometerabgabe ist daher Ihnen als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges spruchgemäß vorzuschreiben.
Ihre Inanspruchnahme als Gesamtschuldner der im § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung angeführten, grundsätzlich gleichrangigen Gesamtschuldner ist die einzige Möglichkeit für die Abgabenbehörde, ihrer Abgabenforderung nicht verlustig zu gehen.
Im Vorschreibungszeitraum - 31 . August 2016 wurden insgesamt 76 Beanstandungen durch Parkraumüberwachungsorgane der Stadt Wien festgestellt. Darüber hinaus wurde der Kilometerstand, welcher unverändert blieb, in insgesamt 9 Anzeigen festgehalten. davon einmal bereits am 31 . März 2016 und letztmalig am .
Aus diesen Gründen sieht es die Bescheid erlassende Behörde in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass Ihr Fahrzeug in dem im Spruch genannten Zeitraum ( - - die Entfernung des Fahrzeuges erfolgte laut eigenen Angaben am ) ohne Unterbrechung in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war und war die Abgabe daher spruchgemäß vorzuschreiben.
Das bei der Magistratsabteilung 67 erstattete Vorbringen der mangelnden Geschäftsfähigkeit in dem maßgeblichen Zeitraum, ist nicht geeignet, zum Erfolg zu verhelfen. Weder würde durch das Fehlen der Geschäftsfähigkeit das Entstehen des Abgabenanspruches verhindert, noch könnte ein entstandener Abgabenanspruch beseitigt werden, da die Vorschreibung der Parkometerabgabe allein auf Grund der Verwirklichung des Abgabentatbestandes erfolgt. Ob die dadurch abgabepflichtig gewordene Person geschäftsfähig war bzw. ist, ist dabei irrelevant.
Die Vorschreibung der Parkometerabgabe ist keine Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkometerabgabe, die für die Zeiträume zu entrichten gewesen wäre, in denen das gegenständliche Kraftfahrzeug in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war, und erfolgt verschuldensunabhängig. Beim Verwaltungsstrafverfahren einerseits und beim Abgabenverfahren andererseits handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche und voneinander getrennte Verfahren. Aus diesem Grund ist die Parkometerabgabe unabhängig davon zu entrichten, ob eine Verwaltungsübertretung begangen, ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder eine Geldstrafe verhängt wurde.
Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern errechnet sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem Tarif EUR 1,- pro halbe Stunde Abstellzeit.
Im Zusammenhang mit der Begleichung der Abgabenschuld wird auf die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung hingewiesen. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 40, Tel.: +43/1/4000/89890; E-Mail: kanzlei-b40@ma06.wien.gv.at; Fax +43/1 /4000/9989649.
Rechtsmittelbelehrung:
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der im Briefkopf angeführten Behörde einzubringen. Sie hat die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung zu enthalten.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust. Verlust des Schriftstückes) trägt.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Beschwerde
Mit E-Mail vom erhob der Bf, Anschrift *****Adresse_Wien_13*****, vertreten durch seinen Sachwalter Beschwerde gegen den Abgabenbescheid und führte unter anderem aus:
1. Sachverhalt
Am wurde der Beschwerdeführer, in der Folge Bf. genannt, an seinem damaligen Wohnort in ****Adresse_Wien_3*****, von Herrn Roman So***** aufgefunden, der aufgrund eines vorliegenden Notfalls umgehend die Rettung verständigte. Eine Nachbarin des Bf., Frau Karin F*****, wohnhaft in 1030 Wien, ..., beobachtete dieses Geschehen. Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug des Bf. mit dem Kennzeichen W-7*****D befand sich zu diesem Zeitpunkt wie üblich in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Bf, der über eine Parkkarte für den 3. Bezirk verfügte. Nach der Einlieferung des Bf. ins Krankenhaus waren weder dort noch an dessen Wohnort dessen Wohnungsschlüssel, Fahrzeugschlüssel, Bank-Card und das Portemonnaie auffindbar. Einzig Herr So*****, der früher bereits wegen diverser Vermögensdelikte strafrechtlich verurteilt worden war, hatte zu diesem Zeitpunkt Zugang zu diesen Gegenständen. Fest steht, dass der Genannte im Krankenhaus in der Folge versucht hat, vom Bf. den Pin-Code für die Bank-Card in Erfahrung zu bringen, was nicht gelang. In der Folge nahm Herr So***** das Fahrzeug in Besitz und stellte es in einer Parkgarage und danach in 1200 Wien, Wexstraße 15, ab, in unmittelbarer Nähe seines tatsächlichen Aufenthaltsortes. Der Genannte war somit der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges.
2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation des Bf. ergibt sich aus der Parteistellung.
Das angerufene Bundesfinanzgericht ist zuständig, weil es sich um eine Rechtssache m Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben iSd Art 131 Abs. 3 B-VG handelt.
Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG einen Monat. Der Bescheid wurde am zugestellt. Die heute versendete Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.
3. Beschwerdepunkt
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Bf. in seinem subjektiven Recht auf Nichtheranziehung zur Entrichtung der Parkometerabgabe verletzt.
Es wäre der Behörde oblegen, durch weitere Erhebungen die Lenkereigenschaft des Herrn Roman So***** festzustellen und ihm primär die Gebühren vorzuschreiben.
Aus diesem Grund wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unzweckmäßige Ermessensausübung.
4. Beschwerdegründe
4.1. Verletzung von Verfahrensvorschriften
Nach § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußem. Hiebei ist den Parteien nicht nur das Ergebnis von Beweisaufnahmen (zB der Inhalt einer Zeugenaussage), sondern auch die Beweisquelle (), somit auch die Identität von Auskunftspersonen () und Zeugen (; , 93/17/0396) sowie von Sachverständigen (, ZfVB 1992/4/1727; , 98/07/0103, ZfVB 2003/1379) bekannt zu geben. (vgl auch Ritz, BAO, § 115 Rz 15).
Die formlose Zahlungsaufforderung der belangten Behörde vom kann diesem Erfordernis nicht genügen. Der Bf. hatte keine Möglichkeit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung beziehen.
Durch diese Vorgehensweise wurde von der belangten Behörde das Recht auf Parteiengehör verletzt. Dieser Verfahrensmangel ist insofem entscheidungsrelevant, als die Behörde, wie untenstehend im Rahmen der weiteren Beschwerdegründe näher ausgeführt wird, bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anders lautenden Spruch hätte kommen können.
4.2. Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung
Der Behörde wäre es oblegen, weitere Fakten zum Sachverhalt zu sammeln, um sich ein genaueres Bild von der Sachlage zu machen. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass Herr Roman So***** vernommen oder zu einer Stellungnahme aufgefordert worden wäre. Wie obenstehend dargelegt wurde, hatte er als einzige Person Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln des Bf. Ein Abstellen des Fahrzeuges durch den Bf. in unmittelbarer Nähe des tatsächlichen Aufenthaltsortes von Herm Roman So***** und dessen Lebenspartnerin, Frau Helene Sch***** in 1200 Wien, Leipziger Straße, wäre für den Bf. völlig atypisch gewesen.
Herr So***** hat es auch unterlassen, Angehörige des Bf. von dem Notfall und der Einlieferung ins Krankenhaus zu verständigen. Diese konnten dessen Aufenthalt erst verspätet durch eine persönliche Vorsprache bei der Polizei in Erfahrung bringen. Herr So***** hatte das in Rede stehende Fahrzeug häufig in Verwendung, laut Aktenlage bei der MA 67 wurde dieses im März 2016 an anderen Orten vorschriftswidrig abgestellt.
Es ist Tatsache, dass bei den Parkometerabgaben eine Lücke zwischen dem 17. und ausgewiesen ist. In diesem Zeitraum befand sich der Bf. bereits durchgehend im Spital beziehungsweise im Pflegeheim, so dass er selbst das Kraftfahrzeug nicht fahren konnte. Es ist daher nachgewiesen, dass er selbst die Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug nicht hatte. Entsprechend sind auch die Handlungen des Abstellens ab jedenfalls nicht vom Bf. zu verantworten und ist auch die Aussage von Frau Helene Sch*****, wonach das Fahrzeug ausschließlich vom Bf. gelenkt worden sei, widerlegt.
Auch im Zeitraum vor dem 17 .03.2016 war der Bf. bereits im Spital und daher nicht fahrtauglich.
Beweisaufnahmen hinsichtlich des Lenkers waren von der Behörde, soweit erkennbar, nicht getroffen worden. Vielmehr scheinen sich deren Annahmen auf den Inhalt der Verfahren bei der MA 67 zu stützen. Der Umstand, dass Herr So***** (ohne vernommen worden zu sein) verwaltungsstrafrechtlich nicht belangt wurde, ermöglichen keine Feststellungen im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf seine Lenkereigenschaft.
Dem Bf. gegenüber können daher keine Vorschreibungen geltend gemacht werden. Als Lenker und lnbetriebnehmer des Kraftfahrzeuges wird ausdrücklich Herr Roman So***** genannt.
4.3. Unzweckmäßige Ermessensausübung
Bei der Ermessensübung ist das Wesen und der Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten, insbesondere werden daher die Intensität der Bindung und Gemeinsamkeit, die in der Folge zur Gesamtschuld führte, die jeweilige Situation, die das Gesamtschuldverhältnis auslöste, und die Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung, ferner das Ausmaß der Verantwortlichkeit der Einzelnen, aber auch das der Vorteile (Bereicherung), die aus den die Gesamtschuld auslösenden Gemeinsamkeiten oder den beiderseitigen Rechtsbeziehungen von den Einzelnen geschöpft wurden, von Bedeutung sein (Ritz, BAO, Rz 8 zu § 6, mit Zitierung Stoll, Steuerschuldverhältnis, 218).
Ermessensentscheidungen sind zu begründen. Die Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. []). Dies dient unter anderem dem Schutz vor Willkür und der rechtsstaatlichen Kontrolle (vgl. []).
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit der Gebührenentrichtung belastet, ohne auf die dem Parkometergesetz innewohnende Reihenfolge abzustellen. Nacn dem Wortlaut des Gesetzes wird der Zulassungsbesitzer erst nach dem Lenker und Besitzer des Fahrzeuges genannt. Die Reihenfolge wurde vom Gesetzgeber bewusst gewählt, denn primär soll der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung herangezogen werden. Dieser ist nicht nur näher dem Tatgeschehen, sondern kann den maßgebenden Sachverhalt auch noch beeinflussen, in dem er eben ordnungsgemäß die Parkgebühr entrichtet. Die Vorgangsweise der belangten Behörde widerspricht der Zielsetzung des Parkometergesetzes.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist primär der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung heranzuziehen. ([])
Selbst für den Fall, dass die Parkometerabgaben gegenüber dem Kuranden als rechtmäßig bestehend erkannt werden, liegen die Voraussetzungen für einen Abgabenerlass aus Billigkeitsgrilnden im Rahmen der Ermessensausübung vor.
Zur persönlichen Unbilligkeit
Der Bf. befindet sich zur Pflege und Betreuung in einem Pensionistenwohnheim der Stadt Wien. Es ist eine Heimhilfe erforderlich, um die täglichen Dienste zu leisten. Durch die Aufnahme aufgrund der Bewilligung des Fonds Soziales Wien besteht der Bezug des Kuranden nurmehr aus 20 Prozent seiner Pension, die für die notwendigsten Anschaffungen benötigt werden. Hinzu kommt, dass noch ein offener Kredit besteht, der ebenfalls zurückzuzahlen wäre.
Gesamt sind daher keine Geldmittel vorhanden und es besteht beim Bf. eine Pflegesituation.
Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Bf. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen (; 19.10.20016, 2003/14/0098).
Eine solche Unbilligkeit wird stets dann gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet (zB ; , 99/16/0086; , 95/15/0090, vgl Ritz, BAO § 236 Rz 9-10).
Der Bf. ist vor seiner Erkrankung seinen steuerlichen Verpflichtungen regelmäßig nachgekommen und hat auch Parkometerabgaben bei Abstellen seines Fahrzeuges regelmäßig entrichtet. Die Umstände, die zum langfristen Abstellen des Fahrzeuges geführt haben, können aus Sicht des Bf. als tragisch bezeichnet werden. Er hatte keinerlei Möglichkeit, Einfluss auf die Verwendung seines Fahrzeuges zu nehmen.
Der Bf. ist daher sowohl erlassbedürftig als auch erlasswürdig.
Die Entfernung des Fahrzeuges gestaltete sich auch schwierig, da vom Pflegschaftsgericht erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung ein einstweiliger Sachwalter bestellt wurde und anschließend ein Wechsel hinsichtlich der Sachwalterschaft erfolgte. Die Feststellung des Sachverhaltes und des Standortes des Kfz konnte erst mit zeitlicher Verzögerung erfolgen.
Zudem war zuvor die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, um dessen Wert festzustellen.
Zur sachlichen Unbilligkeit
Das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit gründet sich darauf, dass es im konkreten Fall zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen hat seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (; Ritz, BAO § 236 Rz 11)
5. Aufschiebende Wirkung
Die aufschiebende Wirkung ist zu gewähren, da keine Verzögerungen und auch kein Nachteil für die Abgabenbehörde zu ersehen ist. Vielmehr ist der wirkliche Sachverhalt festzustellen und auch konkret richtig zu beurteilen.
6. Anträge
Es werden daher an das Bundesfinanzgericht nachstehende
ANTRÄGE
gestellt:
Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufheben;
in eventu: die vorgeschriebenen Parkometerabgaben aus Billigkeitsgründen erlassen.
Des weiteren möge das Bundesfinanzgericht der Beschwerde aus den dargelegten Gründen aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Datenbankabfragen
Die belangte Behörde erhob am , am , am und am im Zentralen Melderegister, dass Roman So***** seit Jänner 2014 obdachlos ist und über eine Kontaktadresse bei der Suchthilfe Wien verfügt. Im Jahr 2005 war Roman So***** rund ein halbes Jahr lang bei Arthur S***** (als Arthur S****e bezeichnet) in dessen Wohnung in Wien 3 gemeldet, von Mitte 2003 bis Mitte 2004 bei Helene Sch***** in einer Wohnung in Wien 10.
Laut Auskünften des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsanstalt (AJ-WEB) vom und vom bestand jeweils keine Versicherungsmeldung für Roman So*****.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , dem Sachwalter zugestellt am , wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu unter anderem aus:
Dem Beschwerdeführer wurde als Besitzer und Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-7*****D mittels Bescheid die Parkometerabgabe für die Abstellung dieses Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Wexstraße 15 vom , 16:23 Uhr bis , 09:12 Uhr; und in Wien 20, Wexstraße zwischen 20 und 22 vom , 11:32 Uhr bis 31 .08.2016, 22:00 Uhr vorgeschrieben.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wendete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes ein:
[es folgt die Wiedergabe von weiten Teilen der oben dargestellten Beschwerde]
Hierzu wird Folgendes festgestellt:
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid gemäß § 263 Abs. 1 BAO nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Kritik des Beschwerdeführers, ein Ermittlungsverfahren sei unterblieben und es ihm kein Parteiengehör gewährt worden wird Folgendes festgestellt:
Die Ermittlungen des Abgabenverfahrens (z. B. die Verwertung der in den Verwaltungsstrafverfahren aufgenommen Zeugenaussagen, ergebnislose Ausforschungsversuche des Lenkers) wurden dem Beschwerdeführer in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgehalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen etwa entsprechende Sachverhaltsfeststellungen in einer Berufungsvorentscheidung (Anm. nunmehr Beschwerdevorentscheidung) einen Vorhalt dar, der der Partei Gelegenheit zu einem Gegenvorbringen bietet (vgl. zu diesem Fall der sogenannten Mitwirkungspflicht zuletzt die hg. Erkenntnisse [, oder ], mit Hinweis auf Stoll, BAO, Band 3, 2713). Das gleiche muss für einen gegenüber der Partei anlässlich der Bestreitung der Abgabenpflicht erlassenen Bemessungsbescheid gelten, der analog einen Vorhalt wie die Berufungs- bzw. nunmehr Beschwerdevorentscheidung hat. Der Beweiswürdigung in dem Bescheid kommt insoweit Vorhaltscharakter zu.
Selbst wenn die Abgabenbehörde gegen das in § 183 Abs. 4 BAO normierte Parteiengehör verstoßen hätte, wäre dieser Mangel nur dann wesentlich, wenn der Beschwerdeführer aufgezeigt hätte, inwieweit die Abgabenbehörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Das Vorbringen allein, ihm sei vor Bescheiderlassung keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden, ohne zu konkretisieren, welches Vorbringen er erstattet hätte, reichte nicht aus (; vgl. auch Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts [])
Zur neuerlich vorgebrachten angeblichen Lenkereigenschaft von Herrn Roman So***** ist folgendes festzuhalten:
Wie bereits im Bemessungsbescheid ausgeführt, wurde weder vom Beschwerdeführer noch seinem Vertreter, weder im Zuge der durch die Magistratsabteilung 67 geführten Verwaltungsstrafverfahren noch auf Grund der im Bemessungsverfahren ergangenen formlosen Zahlungsaufforderung eine konkrete Person als verantwortlicher Lenker genannt und konnte auch von der Verwaltungsstrafbehörde (Magistratsabteilung 67) nach den durchgeführten Einvernahmen der bekanntgegebenen Zeugen und Ermittlungen kein(e) tatsächliche(r) Lenker(in) ausgeforscht werden. Daher kann auch der Lenker bzw. die Lenkerin nicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe (Parkgebühr) herangezogen werden.
In den von der Magistratsabteilung 67 durchgeführten Ermittlungsverfahren teilte der Sachwalter des Beschwerdeführers, ... mit, dass das gegenständliche Fahrzeug an Herrn Roman So***** und Frau Helene Sch***** übergeben worden wäre und von diesen verwendet werden würde.
Darüber hinaus wurde im Zuge dieser Verwaltungsstrafverfahren bekannt, dass der Verbleib der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere nicht eruiert werden konnte und daher diesbezüglich eine Verlustanzeige (Anm. aber offenbar keine Diebstahlsanzeige gegen Herrn So*****) bei der LPD Wien erstattet wurde.
Frau Sch***** teilte in einer diesbezüglichen Einvernahme bei der Magistratsabteilung 67 mit, dass Herr So***** und sie zwar langjährige Freunde des Beschwerdeführers wären, das Fahrzeug aber weder ihr noch Herrn So***** überlassen gewesen sei. Das Fahrzeug sei ausschließlich vom Beschwerdeführer gelenkt worden. Darüber hinaus gab sie an, gar keinen Führerschein zu besitzen.
Der Bruder des Beschwerdeführers, Herr Rolf S***** teilte in einer Einvernahme bei der Magistratsabteilung 67 mit, dass das Fahrzeug zu keiner Zeit von einem Familienmitglied seiner Seite gelenkt oder abgestellt worden sei und der Autoschlüssel auch nicht im Besitz der Familie gewesen sei. Er teilte weiters mit, dass er davon ausgehe, dass Herr So***** im Besitz des Autoschlüssels gewesen sei und somit auch die Strafen verursacht hätte, da Herr So***** oftmals mit dem Fahrzeug gefahren wäre. Dies hätten Sie ihm erzählt, als Sie nach 4 Wochen im Krankenhaus auf Grund Ihres Schlaganfalles wieder ansprechbar gewesen waren.
Anzumerken ist, dass es sich hierbei lediglich um eine Vermutung handelt.
Die nunmehr vorgebrachte Behauptung, Herr So***** wäre der - einzig mögliche - Lenker des Fahrzeuges, steht im Widerspruch zu den früheren Behauptungen des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreters.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (vgl. VwGH 25.11 .1992, 91/13/0030), also jene, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter Kenntnis von der wahren Identität des Lenkers hatten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis [] dargelegt, dass die Partei zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren (dies ist gleichermaßen auf das Abgabenverfahren anzuwenden) verpflichtet ist, wenn die Behörde ohne Zuhilfenahme dieser Mitwirkung nicht in der Lage ist, den entscheldungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.
Die vom Beschwerdeführer aufgestellte - unbewiesene - Behauptung, Herr So***** hätte als einzige Person Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln gehabt, konnte durch das Ermittlungsverfahren nicht erhärtet werden und hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch durch keinerlei Beweismittel glaubhaft gemacht (z. B. Anzeige gegen Herrn So***** wegen des Verdachts des Diebstahls von Wohnungsschlüssel, Fahrzeugpapiere, Fahrzeugschlüssel, Bank-Card und des Portemonnaies). Falls der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen konkreten begründeten Verdacht gehabt hätte, wäre eine diesbezügliche Anzeige bei der Polizei gegen Herrn So***** die logische Konsequenz gewesen.
Die jetzige im Zuge der Heranziehung des Besitzers und Zulassungsbesitzers als Abgabepflichtigen getätigte Behauptung, Herr So***** sei definitiv der Lenker des Fahrzeuges gewesen, ist daher als unbewiesene Schutzbehauptung zu bewerten, die lediglich dazu dienen soll, den Beschwerdeführer vor der Abgabenvorschreibung zu bewahren.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABl. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Demnach sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe.
Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Abgabenrecht im Ermessen des Abgabengläubigers ([]). Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will ([]).
Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld gegenüber einer von mehreren Parteien bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist primär der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung heranzuziehen. Dieser ist nicht nur näher dem Tatgeschehen, sondern kann den maßgebenden Sachverhalt auch noch beeinflussen, indem er eben ordnungsgemäß die Parkgebühr entrichtet. Demnach gehe der Gesetzgeber davon aus, dass zunächst der Lenker eines Fahrzeuges die Parkgebühr zu entrichten hat ([].
Auf Grund der obigen Ausführungen (inklusive Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides) konnte kein abgabenpflichtiger Lenker mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden, da die von der Verwaltungsstrafbehörde aufgenommenen Beweise (Zeugenaussagen der vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter genannten Personen) die Vennutungen über eine Lenkereigenschaft des Herrn So***** nicht bestätigen konnten und somit weder für dessen verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung noch für seine Inanspruchnahme als abgabepflichtigen Lenker im Zuge eines Bemessungsverfahrens ausreichten, insbesondere da - wie bereits oben ausgeführt - die Identität des Lenkers für den Beschwerdeführer und dessen Vertreter selbst im Dunkeln lag.
In diesem Fall liegt somit ein Ermessensspielraum der Behörde nicht mehr vor, das heißt, die Abgabe ist von demjenigen Gesamtschuldner einzufordern, bei dem die Einbringlichkeit gegeben ist (vgl. [] u.a.) und dabei handelt es sich um den Beschwerdeführer.
Das Vorbringen, dass das Fahrzeug während des Spitalsaufenthaltes des Beschwerdeführers bewegt worden sei, widerlege die Aussage der Zeugin Sch*****, wonach das Fahrzeug ausschließlich vom Beschwerdeführer gelenkt würde, geht ebenfalls ins Leere. Von der Abgabenbehörde wurde nämlich niemals behauptet, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in den gegenständlichen Abgabenzeiträumen selbst gelenkt hätte, sondern lediglich, dass die wahre Identität des abgabepflichtigen Lenkers nicht ausgeforscht werden konnte.
Unter diesen Umständen erfolgte die Vorschreibung der Abgabe an den Beschwerdeführer zu Recht.
Die mit dem angefochtenen Bescheid Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Gesamtschuldner der im § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung angeführten, grundsätzlich gleichrangigen Gesamtschuldner erfolgte daher zu Recht und war die einzige Möglichkeit für die Abgabenbehörde, ihrer Abgabenforderung nicht verlustig zu gehen.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass selbst wenn Herr So***** als Lenker nachweislich in Betracht käme, die Behörde zu keiner anderen Entscheidung gekommen wäre, da die Abgabe von Herrn So***** (derzeit und in absehbarer Zeit) nicht eingefordert werden könnte. Herr So***** verfügt laut Zentralmelderegister in Österreich lediglich über eine "Obdachlosen"-Adresse. Eine Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger verlief negativ. Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Forderung bei Herrn So***** als möglichem Lenker und somit Gesamtschuldner entweder zur Gänze uneinbringlich wäre oder - wenn überhaupt - nur erschwert eingebracht werden könnte.
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der Einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt somit im Ermessen der Behörde. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Liegen Zahlungsschwierigkeiten eines Gesamtschuldners vor bzw. kann die Abgabe nur erschwert von einem Gesamtschuldner eingebracht werden, rechtfertigt dieser Umstand, den einen oder anderen Gesamtschuldner erst gar nicht in Anspruch zu nehmen, ihn also überhaupt nicht bescheidmäßig heranzuziehen, sondern die Schuld bei einem anderen einzufordern.(Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 94 und 95; , ).
Auf Grund der Obdachlosen-Meldung und der zur Recht vermuteten Vermögenslosigkeit wäre der Beschwerdeführer daher auch in diesem Fall als Zulassungsbesitzer und somit Gesamtschuldner zur Zahlung herangezogen worden. Die Behörde wäre daher auch unter der Annahme dieses Sachverhaltes zu keiner anderen Entscheidung gelangt.
Zu der persönlichen und sachlichen Unbilligkeit ist anzumerken:
Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe ist dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird. Der Abstellort befand sich während des Vorschreibungszeitraumes innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung.
Ist ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht, so entsteht der Abgabenanspruch unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Abgabenschuldners und der Abgabenbehörde ([], , siehe Ritz, BAO5, § 4 Tz 7).
Es liegt somit eine Tatbestandsverwirklichung vor, die als zwingende Rechtsfolge die Abgabenfestsetzung nach sich zieht. Im gegenständlichen Fall lassen die §§ 2 und 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BAO für die Behörde keinerlei Raum für eine Ermessensentscheidung, weil keine derartige gesetzliche Regelung besteht.
Eine persönliche bzw. sachliche Unbilligkeit könnte höchstens nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens in einem gesonderten Antrag nach [§ 236 BAO bzw. § 237 BAO] geltend gemacht werden.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom , Postaufgabe am selben Tag, stellte der Bf durch seinen Sachwalter Vorlageantrag und führte hierzu aus:
Hinsichtlich der Begründung seines Begehrens und der beantragten Änderungen verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde vom .
Ergänzend wird hierzu Folgendes ausgeführt:
1.
Zum Verfahrensmangel und zur Lenkererhebung
a.
Den sinngemäßen Ausführungen der belangten Behörde, dass der Begründung des angefochtenen Bescheides und der nunmehr ergangenen Berufungsvorentscheidung Vorhaltcharakter zukomme, ist entgegenzuhalten, dass das in § 183 Abs 4 BAO normierte Parteiengehör noch vor Bescheiderlassung zu gewähren gewesen wäre.
Entgegen dem Vorbringen der Behörde wurde vom Beschwerdeführer sehr wohl die Entscheidungsrelevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels dargetan. Unter Punkt 4.1. der Beschwerde wird dazu ausgeführt: „ .. . Dieser Verfahrensmangel ist insofern entscheidungsrelevant, als die Behörde, wie untenstehend im Rahmen der weiteren Beschwerdegründe näher ausgeführt wird, bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anders lautenden Spruch hätte kommen können."
Von der Behörde wird in der Beschwerdevorentscheidung zwar auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers als Partei hingewiesen, tatsächlich hatte der Beschwerdeführer. im gegenständlichen Verfahren vor Bescheiderlassung gar keine Möglichkeit hierzu. Die formlose Zahlungsaufforderung vom ist keinesfalls als Vorhalt iSd § 183 Abs 4 BAO zu werten. Somit ist es dem Beschwerdeführer erstmals im Rechtsmittelverfahren möglich, sein Vorbringen zu erstatten.
Dazu wurde schon unter Punkt 3. der Beschwerde darauf hingewiesen, dass es der Behörde oblegen wäre, durch weitere Erhebungen die Lenkereigenschaft des Herrn Roman So***** festzustellen und ihm primär die Gebühren vorzuschreiben.
Auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde enthalten ein klares Vorbringen aufseiten des Beschwerdeführers. Ausdrücklich wurde unter Punkt 4.2. Herr Roman So***** als Lenker und Inbetriebnehmer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges genannt. Ebenso wurden jene Gründe benannt, die im Rahmen der Ermessensausübung für die primäre Inanspruchnahme des Fahrzeuglenkers zur Abgabenentrichtung sprechen (Punkt 4.3.).
b.
Die Behörde weist einerseits sinngemäß im Bescheid darauf hin, dass es sich bei den Verfahren bei der MA 67 und der MA 6 um zwei unterschiedliche Verfahren handle, auf die einerseits das Verwaltungsstrafgesetz und andererseits die Bundesabgabenordnung anzuwenden seien.
Dennoch verweist die Behörde in ihren Ausführungen immer wieder auf den Inhalt und das Ergebnis des erstgenannten Verfahrens.
Für die Beurteilung der Lenkereigenschaft als Vorfrage iSd § 116 BAO entfaltet das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens bei der MA 67, welches mit Verfahrenseinstellung endete, jedoch keine bindende Wirkung für das gegenständliche Verfahren. Dies wäre selbst bei einem freisprechenden gerichtlichen Strafurteil nicht der Fall (vgl Ritz, BAO § 116 Rz 14; ; , 96/15/0255; , 97/ 13/0173; , 95/14/0043).
Es ist unstreitig, dass das Fahrzeug im relevanten Zeitraum nicht vom Beschwerdeführer gelenkt wurde.
Wie der Beschwerdeführer seinem Bruder, Herrn Rolf S*****, 4 Wochen nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus erzählte, war Herr So***** im Besitz der Fahrzeugschlüssel und auch für die Verwaltungsstrafen verantwortlich.
Hierbei handelt es sich nicht nur, wie dem Beschwerdeführer von der Behörde nunmehr vorgehalten wird, um eine Vermutung, sondern in der Sphäre des Beschwerdeführers ist dies Gewissheit.
Hiervon Abweichendes wurde im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
Ebensowenig handelt es sich hierbei um eine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer hatte im März 2016 noch gar keine Ahnung davon, dass er mit Abgabenforderungen konfrontiert werden würde.
Im Verfahren bei der MA 67 wurde der Beschwerdeführer nie persönlich befragt, sein Bruder wurde zeugenschaftlich vernommen.
Auch die Mitteilung des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, das gegenständliche Fahrzeug sei an Herrn So***** und Frau Sch***** übergeben worden und werde von diesen Personen verwendet, steht mit dem Vorbringen in Bezug auf die Lenkereigenschaft im Einklang. Von den beiden genannten Personen ist derjenige der Lenker, der einen Führerschein besitzt, was nur auf Herrn So***** zutrifft. Überdies betraf diese Mitteilung nicht das gegenständliche Verfahren, sondern das Verwaltungsstrafverfahren bei der MA 67.
Herr So***** war ab temporär die einzige Person aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, die im Zuge seiner Auffindung, Einlieferung und Behandlung im Krankenhaus Zugang zum Beschwerdeführer hatte. Die Auffindungssituation durch Herrn So***** wurde von einer Nachbarin beobachtet. Angehörige wurden vom Genannten nicht
Diese konnten erst am durch eine persönliche Vorsprache bei der Polizei den Aufenthaltsort des Vermissten in Erfahrung bringen.
Dem Vorhalt, der Beschwerdeführer habe keine Strafanzeige gegen Herrn So***** erstattet, ist entgegenzuhalten, dass er dazu gar nicht in der Lage war. Der Beschwerdeführer befand sich zeitweise in Lebensgefahr und musste operiert werden. Insgesamt befand er sich mehr als 5 Monate lang in stationärem Aufenthalt und erhielt dabei eine intensive Betreuung.
Weiters hatte der Beschwerdeführer den Kontakt zu Herrn So***** und Frau Sch***** abgebrochen. Sehr wohl erzählte jedoch Frau Helene Sch***** in ihrem Umfeld, dass Herr Rolf S*****, der Bruder des Beschwerdeführer, eine Anzeige erstattet habe, die zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie und Herrn So***** führte. Herr So***** zeigte sich hierüber (auch im Hinblick auf frühere Verurteilungen) durchaus besorgt, was auch erklärt, dass das Fahrzeug ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr verwendet wurde.
Während der Beschwerdeführer früher stets mit seinem Fahrzeug nach Hause gefahren war, befand sich dieses seit im Gewahrsam von Herrn So***** und wurde in unmittelbarer Nähe des tatsächlichen Wohnortes von Herrn So***** abgestellt. Herr So***** ist tatsächlich nicht obdachlos, sondern befindet sich in einer langjährigen Lebenspartnerschaft mit Frau Sch*****.
Der Genannte hatte das Fahrzeug häufig in Verwendung, was Frau Sch***** ebenso bekannt war wie der Standort des Fahrzeuges ab März 2016. Die Widerlegung ihrer Aussage bei der MA 67, wonach ausschließlich der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hätte, ist durchaus geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Es ist durchaus realistisch, dass Frau Sch***** bestrebt war, ihren Lebenspartner nicht nur aus dem Verwaltungsstrafverfahren, sondern auch aus den strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei, die sie bei der MA 67 verschwieg, „herauszuhalten".
c.
Von der MA 67 wurden nicht in ausreichendem Umfang Ermittlungshandlungen vorgenommen. Dies könnte auch darin begründet sein, dass sich Herr So***** selbst von ca. Juni bis Ende August 2016 im Krankenhaus befand und offenbar nicht vernommen werden konnte.
Dieser allfällige Umstand kann jedoch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden, vielmehr besteht mangels bindender Vorfragenfeststellungen die Möglichkeit der unabhängigen Feststellung des Lenkers im gegenständlichen Verfahren.
Es sind daher seitens der Behörde noch nicht alle und ausreichende Schritte gesetzt worden, um den tatsächlich zu belangenden Lenker- und Inbetriebnehmer zur Verantwortung zu ziehen. Dies stellt jedenfalls einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar.
2.
Zur Ermessensentscheidung wird ausgeführt:
Aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer ab Ende Februar 2016 in einer außergewöhnlichen und temporär lebensbedrohlichen Situation befand, die ihm keine Möglichkeit gab, über sein Fahrzeug, das er zuvor in unmittelbarer Nähe seines damaligen Wohnortes abgestellt hatte, zu disponieren.
Keinesfalls ist dem Beschwerdeführer für das Abstellen des Fahrzeuges in der Wexstraße eine Verantwortlichkeit zuzurechnen. Der Beschwerdeführer zog auch keinen Vorteil aus der weiteren Verwendung des Fahrzeuges. Ebensowenig war ein Abstellen seines Fahrzeuges ohne Entrichtung der Parkometerabgabe von seinem Willen umfasst. Der Beschwerdeführer kam seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen regelmäßig nach und verfügte auch über eine Parkkarte für den 3. Bezirk, wo er seine Wohnung hatte.
Auf den Fahrzeuglenker trifft hingegen das Gegenteil zu.
Auf die Bedeutung des Innenverhältnisses für die Ermessensausübung im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses wurde unter Punkt 4.3. der Beschwerde (1. Absatz) hingewiesen.
Den sinngemäßen Ausführungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, die Verwirklichung des Abgabentatbestandes (Abstellen des Fahrzeuges) hätte zwingend die konkrete Abgabenvorschreibung an den Beschwerdeführer nach sich gezogen, ist zu entgegnen, dass dies zwar grundsätzlich für die Entstehung eines Gesamtschuldverhältnisses an sich gilt, nicht jedoch für die Vorschreibung der Abgaben an eine konkrete Person und nicht für eine Abgabenvorschreibung in voller Höhe.
Eine Abgabenbehörde darf sich nicht ohne sachgerechten Grund an eine Person halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte (vgl Ritz, BAO § 6 Rz 9; ; , 99/ 16/0405).
Ebenso kommt im Rahmen der Ermessensausübung auch eine teilweise Inanspruchnahme in Betracht (vgl. Ritz, BAO § 6 Rz 9). Die dazu anzustellenden Erwägungen wurden zum rechtlichen Nachteil des Beschwerdeführers nicht vorgenommen. Den Beschwerdeführer trifft an den Vorgängen weder eine Schuld noch eine Verursachung. Ihn in Anspruch zu nehmen, ist tatsächlich unbillig.
Herr So***** ist, wie bereits dargelegt, nicht obdachlos. Eine Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Genannten ließe sich allenfalls erst bei erfolglosem Abschluss eines Vollstreckungsverfahrens behaupten. Will man aber dieser Vermutung der Behörde folgen, wäre diese im Hinblick auf die dargelegte finanzielle Situation des Beschwerdeführers ebenso im Falle des Beschwerdeführers ein Grund, ihn nicht für die Abgabenentrichtung heranzuziehen.
Weiters würde eine solche Uneinbringlichkeit bei Herrn So***** die zivilrechtlichen Regressmöglichkeiten des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise beeinträchtigen, was im Rahmen der Ermessensausübung ebenfalls gegen eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers spricht (vgl. Ritz, BAO § 6 Rz 10; , 0107).
3.
Es wird daher für den Beschwerdeführer der
Antrag
auf Vorlage der Berufung an das Bundesfinanzgericht sowie Stattgebung der Berufung und
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 309 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 Art. 130 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 102 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400055.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at