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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.06.2018, RV/2100058/2018

Werbungskosten: Fahrtkosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den R in der Beschwerdesache der A, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2016 wird wie folgt festgesetzt:


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Einkommensteuer in Euro:
1.025,71
Anrechenbare Lohnsteuer in Euro:
-5.639,79
Rundung in Euro:
0,08
Festgesetzte Einkommensteuer in Euro:
-4.614,00

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 machte die Beschwerdeführerin neben Sonderausgaben Reisekosten in der Höhe von 10.232,37 Euro (Fahrtkosten), Arbeitsmittel in der Höhe von 415,87 Euro und sonstige Aufwendungen in der Höhe von 518,40 Euro als Werbungskosten geltend.

Mit Bescheid vom wurden neben Sonderausgaben Reisekosten in der Höhe von 2.846,64 Euro, Arbeitsmittel und sonstige Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 831,74 Euro und das Pendlerpauschale in der Höhe von 279 Euro als Werbungskosten berücksichtigt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Nachweis der Fahrtkosten habe grundsätzlich mittels eines laufend geführten Fahrtenbuches zu erfolgen, aus dem der Tag (Datum) der beruflichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der beruflichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in beruflich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich seien. Da das Fahrtenbuch mit dem Kilometerstand der Pickerl-Überprüfung am nicht übereinstimme, sei die Differenz (1.892 Kilometer) in Abzug gebracht worden, sowie die Kilometer für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung, da für diese Fahrten keine Reisekosten zustünden. Das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro seien für die Fahrten ins Büro berücksichtigt worden.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Darin brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: „Die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung sind in Abzug zu bringen, da der Arbeitsplatz zu Hause liegt und das Büro des Dienstgebers nur zum Austausch von Akten und dergleichen angefahren wird. Die Dienstreisen werden von zu Hause aus angetreten und von zu Hause aus wird auch gearbeitet. Der km Stand der Pickerlüberprüfung kann nur deshalb nicht stimmen, da der Rechnungsaussteller diesen wahrscheinlich nicht zeitgleich mit Rechnungsausstellung bzw. Reparatur abgelesen hat. Es wird ersucht diese Kilometer wieder anzurechnen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt: „Benutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle des Massenbeförderungsmittels ein eigenes Kraftfahrzeug, so sind die dadurch entstandenen Mehraufwendungen mit dem Pauschbetrag gem. § 16 (1) 6 EStG 1988 abgegolten. Die Betriebsstätte des Arbeitgebers wurde von Ihnen monatlich überwiegend aufgesucht um dort diverse Arbeiten zu verrichten. Sie hatten somit in der Betriebsstätte des Arbeitgebers regelmäßig Innendienst verrichtet, dieses Büro ist daher als Arbeitsstätte anzusehen. Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sind daher mit dem Pendlerpauschale abgegolten.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Betriebsstätte des Arbeitgebers sei nicht die Arbeitsstätte. Diese werde nicht aufgesucht, um Innendienstarbeiten zu verrichten. Diese Innendienstarbeiten würden im Büro, das im Wohnungsverband liege, erledigt. Die Arbeitsstätte liege daher im Heimbüro und die Betriebsstätte des Arbeitgebers werde lediglich aufgesucht, um Unterlagen dort abzugeben bzw. abzuholen. Diese Unterlagen seien jedoch im Heimbüro aufbereitet worden. Sie ersuche daher, die Reisekosten wie beantragt zu gewähren. Die Unterlagen seien bereits dem Finanzamt vorgelegt worden. Ferner werde ersucht, die aufgrund der Pickerlüberprüfung nicht gewährten Kilometer zu berücksichtigen. Auf die Begründung in der Beschwerde werde verwiesen.

Im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin eine als Fahrtenbuch bezeichnete Aufstellung, den Dienstvertrag vom , ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 und Arbeitszeitbestätigungen („Ich bestätige, dass ich im Monat (…) die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden gemäß Kollektivvertrag-Außendienst absolviert habe.“) vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Beschwerdeführerin ersucht, für das verfahrensgegenständliche Jahr Arbeitsaufzeichnungen sowie Service- und/oder Reparaturrechnungen für das verwendete Kraftfahrzeug vorzulegen oder das/die Unternehmen bekannt zu geben, in dem/denen im Jahr 2016 die Service- oder Reparaturarbeiten durchgeführt worden sind. In Beantwortung dieses Vorhalts legte die Beschwerdeführerin lediglich das (bereits vorliegende) Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 und für alle Monate des Jahres 2016 die vorstehend genannten Arbeitszeitbestätigungen vor. Weitere Nachweise oder Angaben wurden nicht vorgelegt bzw. gemacht.

Ebenfalls mit Schreiben vom wurde der Dienstgeber der Beschwerdeführerin ersucht, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgehe, an welchen Tagen die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 in der Geschäftsstelle in Ort2 anwesend gewesen sei; ebenso wurde um Bekanntgabe der in der Geschäftsstelle von der Beschwerdeführerin verrichteten Tätigkeiten ersucht.

Mit Schreiben vom 17. April legte der Dienstgeber der Beschwerdeführerin Fahrtenbücher, eine Übersicht der im Outlook-Kalender erfassten Termine und ebenso die (genannten) Arbeitszeitbestätigungen vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz in Ort1 war im verfahrensgegenständlichen Jahr bei einer Versicherungsanstalt als Angestellte im Außendienst tätig. Laut Dienstvertrag war ihr Dienstort die Geschäftsstelle in Ort2. Diese Geschäftsstelle wurde von der Beschwerdeführerin mehrmals im Monat (zwischen vier und zweiundzwanzig Mal) aufgesucht, um dort Innendiensttätigkeiten (Bürodienst, Termine mit Kunden, Besprechungen, Terminvorbereitungen, etc.) zu verrichten. Im Veranlagungsjahr hat die Beschwerdeführerin insgesamt an 110 Arbeitstagen die Geschäftsstelle in Ort2 aufgesucht.

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Der Ort der Geschäftsstelle stand aufgrund des Dienstvertrages unstrittig fest. Die Eintragungen in dem vom Dienstgeber der Beschwerdeführerin vorgelegten Kalender weisen eindeutig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin diese Geschäftsstelle nicht nur zwecks Abgabe und Abholung von Unterlagen aufgesucht hat, sondern dort Bürodienst verrichtet hat, Kundenbetreuungen vorgenommen hat, an Schulungen teilgenommen hat und andere Innendiensttätigkeiten verrichtet hat. Auch die Eintragungen in den als Fahrtenbücher bezeichneten vorgelegten Aufstellungen wiesen auf derartige Innendiensttätigkeiten (Bürodienst Kundenbetreuung, etc.) in der Geschäftsstelle in Ort2 hin. Den gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin, die durch keine Unterlagen belegt werden konnten, war daher nicht zu folgen. Die Anzahl der Arbeitstage, an denen die Beschwerdeführerin die Geschäftsstelle in Ort2 aufgesucht hat, ergab sich aus den Eintragungen im Outlook-Kalender in Zusammenschau mit den in den Fahrtenbüchern.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Werbungskosten werden von den Einnahmen eines Steuerpflichtigen abgezogen und mindern die Steuerbemessungsgrundlage.

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen. Eine Schätzung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes führt in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis. Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten entweder in tatsächlicher Höhe oder durch Ansatz des amtlichen Kilometergeldes besteht nicht ().

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörden nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (). Das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 269 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

Im verfahrensgegenständlichen Fall war die Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Fahrtkosten strittig. Die Beschwerdeführerin hat (wie bereits ausgeführt) in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung solche in der Höhe von 10.232,37 Euro geltend gemacht, die belangte Behörde solche in der Höhe von 2.846,64 Euro berücksichtigt. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten und als Fahrtenbuch bezeichneten Unterlagen, sowie aufgrund der vom Dienstgeber der Beschwerdeführerin vorgelegten Fahrtenbücher stand fest, dass die Beschwerdeführerin insgesamt 23.471 Kilometer als beruflich veranlasst abgerechnet hat. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen geht auch hervor, dass sie die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld angesetzt hat.

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren ().

Aufgrund des von der Beschwerdeführerin in der Geschäftsstelle in Ort2 regelmäßig absolvierten Innendienstes handelte es sich bei dieser um eine Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Geschäftsstelle zeitraumbezogene regelmäßige Tätigkeiten (zum Beispiel Bürodienst Kundenbetreuung von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr) vollbracht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Geschäftsstelle lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufgesucht hätte, würde bereits Innendienst vorliegen ().

Die Reichweite der Abgeltungswirkung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 geht über den Wortlaut der des Tatbestandsmerkmals „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ nicht hinaus. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegen nur dann vor, wenn diese mit dem Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. der Heimfahrt von dieser verbunden sind ().

Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für jene Fahrten, die direkt zwischen der Wohnung und dem auswärtigem Ort der Dienstverrichtung (Kundenbesuch) unternommen worden sind, die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten zustehen. Die Abgeltungswirkung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 greift nicht, wenn die Arbeitsstätte in Ort2 nicht aufgesucht worden ist. Weiters ist das Kilometergeld für die Fahrten von der Arbeitsstätte zum Ort der auswärtigen Dienstverrichtung zu berücksichtigen (). Für jene Tage, an denen Außendienst geleistet wurde und während des Arbeitstages auch die Arbeitsstätte in Ort2 aufgesucht worden ist, ist der so genannte Umweg zu ermitteln. Für die Fahrtstrecke, die die Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung übersteigt sind die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Laut Pendlerrechner beträgt die (einfache) Fahrtstrecke zwischen der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitsstätte in Ort2 19,5 Kilometer. Die Beschwerdeführerin hat an 110 Arbeitstagen ihre Arbeitsstätte aufgesucht. Für diese Tage war die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung durch das Pendlerpauschale abgegolten und somit die hierfür gefahrenen Kilometer von den als beruflich veranlasst angegebenen und geltend gemachten Fahrten in Abzug zu bringen. Von der als beruflich veranlasst angegebenen Kilometerleistung waren daher 4.290 Kilometer (110 Tage x 39 km = 4.290 km) in Abzug zu bringen. Die Fahrtkosten für 19.181 Kilometer (23.471 km - 4.290 km) betragen 8.056,02 Euro (19.181 km x 0,42 Euro). Davon ist der im Lohnzettel ausgewiesene, im Vorlagebericht angeführte (und von der Beschwerdeführerin nicht widersprochene), vom Dienstgeber geleistete Ersatz in der Höhe von 3.508,80 Euro in Abzug zu bringen. Es waren daher Fahrtkosten in der Höhe von 4.547,22 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Für die Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (und retour) war für die Monate Jänner (Fahrten an 11 Arbeitstagen), August (Fahrten an 19 Arbeitstagen) und September (Fahrten an 22 Arbeitstagen) ein Pendlerpauschale in der Höhe von jeweils 31 Euro, für das Monat Juni (Fahrten an 9 Arbeitstagen) ein solches in der Höhe von 20,67 Euro und für die Monate Februar, November (Fahrten an jeweils 6 Arbeitstagen), März, April, Juli, Dezember (Fahrten an jeweils 7 Arbeitstagen), Mai (Fahrten an 4 Arbeitstagen), Oktober (Fahrten an 5 Arbeitstagen) ein solches in der Höhe von jeweils 10,33 Euro (insgesamt 196,31 Euro) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Pendlereuro beträgt 21,09 Euro.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen und auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100058.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at