Zurücknahme der Abfindungsanmeldung nach dem Beginn der ersten Brennfrist
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7200073/2008-RS1 | Der Umstand, dass die Maische wegen unsachgemäßer oder zu langer Lagerung verdorben ist, stellt keine Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der „höheren Gewalt“ iSd § 68 Abs. 2 AlkStG dar. |
RV/7200073/2008-RS2 | Hat der Abfindungsberechtigte mit der von ihm beantragten und vom Zollamt bewilligten Herstellung von Alkohol unter Abfindung bereits begonnen, hat er das Recht verwirkt, die Abfindungsanmeldung, auf die sich die Bewilligung bezieht, gemäß § 68 Abs. 1 AlkStG zurückzunehmen. Dies gilt, wenn er zunächst nur einen Teil der von ihm gemäß § 62 Abs. 2 Z 7 AlkStG angemeldeten alkoholbildenden Stoffe verarbeitet hat, auch hinsichtlich der übrigen (noch nicht verarbeiteten) Teilmenge der erklärten Maische. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zl. zzz, betreffend Zurücknahme einer Abfindungsanmeldung gemäß § 68 Abs. 1 Alkoholsteuergesetz zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , GZ. zzz, gab das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (Bf.), Herrn Bf., vom auf Stornierung der Anmeldung der Alkoholherstellung gemäß § 62 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) für den Zeitraum bis und für den Zeitraum bis , jeweils von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr, und der Alkoholsteuervorschreibung gemäß § 68 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 AlkStG nicht statt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung bezeichnete und nunmehr als Beschwerde zu wertende Eingabe des Bf. vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Der Bf. habe anmeldungsgemäß mit dem Brennen der ersten Kanne mit 50 l Maische begonnen. Es habe sich aber bereits am Beginn des Rauhbrandes herausgestellt, dass die Maische durch Acrolein stark verdorben gewesen sei. Der Bf. habe daher den Brennvorgang abgebrochen. Mit seiner Eingabe vom 23. April habe der Bf. verhindern wollen, dass er für einen nicht herstellten Alkohol die Alkoholsteuer zu bezahlen habe. § 8 Abs. 1 Z 2 AlkStG stelle auf den Beginn der Herstellung des Alkohols ab. Dies könne bestenfalls nur die erste Kanne mit 50 l Maische betreffen. Für die restlichen fünf Kannen könne schon demnach keine Steuerschuld entstanden sein. Dem Bf. sei es nicht darum gegangen, die Anmeldung zu widerrufen. Er habe mitteilen wollen, dass er den angemeldeten Brennvorgang aus dem angeführten Grund nicht ausführe. Die Anmeldung des beabsichtigten Brennvorgangs allein könne nicht ausreichen, für den nicht durchgeführten Brennvorgang dennoch die Alkoholsteuer zu erheben. Dass die Steuerschuld mit Beginn der Alkoholherstellung entstehe, sei für den Normalfall abgestellt. Das habe auch zur Folge, dass bereits zu Beginn der Alkoholherstellung die Steuer vorgeschrieben werden könne. Im vorliegenden Fall sei aber die Steuer bereits vorgeschrieben worden, obwohl mit dem Brennen der restlichen fünf Kannen gar nicht begonnen worden sei. § 68 Abs. 2 AlkStG schreibe dem Zollamt vor, die Steuer abweichend von der Anmeldung vorzuschreiben, wenn die Herstellung von Alkohol durch höhere Gewalt, anders als in der Abfindungsanmeldung vorgesehen, erfolge. Einmal entstandenes Acrolein könne man nicht mehr wegbringen, wenn die Maische stark kontaminiert sei. Leider zeige sich die Kontaminierung erst beim Brennen. Das Standardwerk zur Schnapsbrennerei von Pieper/Bruckmann/Kolb "Technologie der Obstbrennerei" empfehle daher, vor dem Brennen einen Probebrand vorzunehmen. Als solcher habe sich der Brennversuch der ersten Kanne erwiesen. Diese Acroleinverseuchung sei „seine“ höhere Gewalt gewesen, dagegen habe er nichts machen können. Für einen solchen Probebrand sehe das AlkStG in § 4 Abs. 2 Z 2 eine Steuerbefreiung vor. Beendet im Sinne von "bis zum Ende durchgeführt" sei das angemeldete Brennverfahren in keinem Fall. Die erste Kanne sei nicht beendet, sondern abgebrochen, die restlichen fünf Kannen nicht einmal begonnen worden. Die Abfindungsanmeldung sei nicht mit der Durchführung des Brennverfahrens gleichzusetzen. Schließlich sei die Anmeldung nur eine Absichtserklärung, dass man vorhabe, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu brennen. Wenn die beabsichtigte Herstellung des angemeldeten Verfahrens unterbleibe, bleibe nur die Möglichkeit, die inzwischen erfolgte Vorschreibung der Steuer durch eine Gegenbuchung rückgängig zu machen. Dies habe der Bf. in seinem Antrag mit "widerrufen" gemeint. Bei der Besteuerung des Schnapsbrennens sei auch der in der BAO normierte Grundsatz der "wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ zu berücksichtigen. Dessen Anwendung im konkreten Fall bedeute, dass keine Steuer eingehoben werden solle, wenn nichts gebrannt worden sei. Selbst bereits bezahlte Steuer sei zurückzuzahlen, wenn die Einhebung zu Unrecht erfolgt sei. Umso leichter sei eine Kontoberichtigung vorzunehmen, solange die Vorschreibung nicht rechtskräftig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. zZz, wies das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich der als „Berufung“ bezeichnete Schriftsatz des Bf. vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Der angefochtene Bescheid stütze sich im vor allem auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 2 AlkStG.
Die Wiedergabe der Gesetzesstelle, wonach die Steuerschuld für die gesamte angemeldete Maische entstehe, sei unrichtig. Von einer "gesamten angemeldeten" Menge stehe im Gesetz nichts. Es komme darauf an, inwieweit mit der Herstellung von Alkohol begonnen werde. Nur in diesem Ausmaß entstehe die Steuerschuld. Bereits § 1 AlkStG bestimme als grundsätzliche Voraussetzung für die Einhebung der Alkoholsteuer, dass Alkohol hergestellt werde. Vergällter Alkohol sei steuerfrei. Acroleinhältiger Alkohol sei mehr als vergällt, er sei giftig. Der Brennversuch der ersten Kanne sei als Probe steuerfrei. Es stehe außer Streit, dass nur mit dem ersten Fass Maische von 50 l die Herstellung zwar begonnen, aber schon am Beginn des Rauhbrandes abgebrochen worden sei. Es habe sich stechender Acroleingeruch gezeigt, weshalb ein Weiterbrennen sinnlos gewesen sei. Der Bf. habe den Brennvorgang sofort am Beginn abgebrochen und nicht beendet. Es sei also beim Versuch geblieben. Für die restlichen fünf Kannen Maische mit 250 l könne eine Steuerschuld bereits deshalb nicht entstanden sein, weil der Bf. insoweit mit der Herstellung von Alkohol gar nicht begonnen habe. Es gebe viele Gründe, warum die angemeldete Alkoholherstellung nicht zustande kommen könne. Im vorliegenden Fall sei die Durchführung des beabsichtigten Brennvorgangs deshalb unzumutbar gewesen, weil es unmöglich gewesen sei, aus dieser Maische einen für den menschlichen Genuss brauchbaren Alkohol herzustellen. Dies sei doch die Voraussetzung für die Einhebung der Alkoholsteuer. Nach § 56 AlkStG sei es sogar verboten, den unter Abfindung hergestellten Alkohol bis zu einem Grad zu reinigen, dass die kennzeichnenden Eigenschaften der gebrannten Maische nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar seien. Umso mehr müsse dies für einen Brennvorgang gelten, bei welchem das zu erzielende Destillat für den menschlichen Genuss völlig unbrauchbar und hochgiftig sei. Dem Zollamt werde in § 68 Abs. 2 AlkStG zwingend vorgeschrieben, die Steuer abweichend von der Abfindungsanmeldung festzusetzen. Der Bf. habe die Anzeige am selben Tag dem Zollamt mitgeteilt. Die Schlempe aus dem ersten Brennversuch und die restlichen fünf Kannen Maische habe der Bf. wochenlang aufgehoben, um dem Zollamt eine Kontrolle zu ermöglichen. Es sei niemand gekommen. Die Herstellung sei insofern abweichend von der Abfindungsanmeldung erfolgt, als nichts hergestellt worden sei. Bezüglich der "höheren Gewalt" sei zu erwähnen, dass die Acroleinverseuchung für den Bf. nicht vorhersehbar und auch nicht abwendbar gewesen sei. Man merke den stechenden Geruch leider erst im Destillat, zum Glück gleich am Anfang der Destillation. Destillate, die stark mit Acrolein kontaminiert seien, könnten nicht gereinigt werden, man könne sie nur wegschütten. Diesbezüglich verweise der Bf. auf Seite 311 und Seite 312 in dem og. Standardwerk.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichsten Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes in der damals gültigen Fassung lauten auszugsweise:
§ 1
(1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).
§ 2
(1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 000 Euro je 100 l A (Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht, beträgt die Alkoholsteuer 13 800 S je 100 l A.
(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der
1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder
2. in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A
hergestellt worden ist.
(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.
§ 3
(1) Die Alkoholsteuer ist von der Alkoholmenge zu berechnen, die in der Ware enthalten ist, die der Steuerpflicht unterliegt, sofern die Alkoholmenge nicht pauschal zu ermitteln ist.
(2) Alkoholmenge im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Menge an reinem Ethylalkohol in Liter, gemessen bei einer Temperatur von 20 ºC (l A), die in einem Erzeugnis enthalten ist.
§ 8
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass
…
2. mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung begonnen wird,
…
§ 62
(1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen.
(2) Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
2. die Erklärung, dass der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,
3. die Erklärung, dass dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 zusteht,
4. die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol
a) in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,
b) in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,
c) nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,
5. den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,
6. den Ort der Alkoholherstellung,
7. Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,
8. die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,
9. die Abfindungsmenge,
10. die Brenndauer und die Brennfristen,
11. eine Steuerberechnung gemäß § 63.
§ 63
Der Abfindungsberechtigte hat die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats bei dem im § 62 Abs. 1 bezeichneten Zollamt zu entrichten.
§ 64
(1) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erlässt.
§ 66
Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen möglichst gleichmäßig zu verteilen. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt und muss vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.
Die Bestimmungen des § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung), BGBl. Nr. 39/1995, in der Fassung BGBl II Nr. 319/2006, lauten auszugsweise:
(1) Brenndauer ist der Zeitraum, der für das Gewinnen und Reinigen von Alkohol aus einer bestimmten, in einer Anmeldung zur Alkoholherstellung insgesamt aufgenommenen Menge zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe (Maischemenge) erforderlich ist.
(2) Die Brennfrist ist der Teil der Brenndauer, innerhalb welcher an einem Kalendertag Alkohol hergestellt wird.
(3) Die Brenndauer ist auf eine Folge von Tagen gleichmäßig zu verteilen. Gleichmäßig bedeutet, dass Brennbeginn und Brennende jeweils gleichlautend sein müssen. Abweichungen von dieser Regelung sind grundsätzlich nur am ersten und letzten Tag der Brenndauer zulässig. Die Brennfrist wird vom Abfindungsberechtigten selbst festgelegt. Unterbrechungen der Brenndauer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind ohne Begründung möglich. Darüber hinaus gehende Unterbrechungen der Brenndauer sowie Abweichungen von der Gleichmäßigkeit der Brennfrist sind nur bei ausreichender Begründung durch den Abfindungsberechtigten und mit Zustimmung des Zollamtes zulässig und dürfen innerhalb der Brenndauer nicht mehr als einen Kalendertag betreffen.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am langte bei der Zollstelle xxx des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien der Antrag des Bf. zur Alkoholherstellung gemäß § 62 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) ein. Der vom Bf. diesbezüglich ausgefüllte Vordruck VSt 4 enthält unter Pkt. 3 detaillierte Angaben über die beantragte Alkoholherstellung. Demnach handelte es sich bei dem zu verarbeitenden Stoff um 3 hl Birnenmaische, abgefüllt in sechs Behältnissen mit einem Rauminhalt von jeweils 50 l.
Im Feld 4 dieses Vordruckes hat der Bf. die Brenndauer mit sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen und einer Uhrzeit von jeweils 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr, beginnend mit , 07.00 Uhr angegeben.
Das Zollamt hat diesen Antrag weder mit Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AlkStG abgewiesen, noch mit Bescheid gemäß § 64 Abs. 3 AlkStG berichtigt. Die Herstellung von Alkohol gemäß diesem Antrag gilt daher gemäß § 64 Abs. 1 AlkStG als bewilligt.
Auf die erwähnte Abfindungsanmeldung bezieht sich die als „Stornierung der Anmeldung vom “ bezeichnete Eingabe des Bf. vom , die erkennbar darauf abzielte, eine Zurücknahme der Anmeldung gemäß § 68 Abs. 1 AlkStG zu erreichen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien diesem Antrag nicht statt.
Außer Streit steht, dass der Bf. am um 07.00 Uhr mit der Durchführung des beantragten Brennvorganges begonnen hat.
Alleine aus dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidungs-maßgeblichen Feststellung folgt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Bf. begehrte Zurücknahme der Abfindungsanmeldung gemäß § 68 Abs. 1 AlkStG nicht vorliegen. Denn der Bf. hat die Zurücknahme nicht – wie im Gesetz ausdrücklich gefordert – vor Beginn der ersten Brennfrist (§ 66 AlkStG) erklärt. Der Antrag des Bf. konnte daher auch nicht die von ihm intendierte Folge auslösen, entsprechend der zitierten Gesetzesbestimmung rückwirkende Kraft dahingehend zu entfalten, dass die Verpflichtung zur Selbstberechnung und Entrichtung des Steuerbetrages iSd § 63 AlkStG entfällt.
Der Bf. verweist auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 2 AlkStG, wonach die Steuerschuld zu jenem Zeitpunkt entsteht, zu dem mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung begonnen wird.
Er meint, im Streitfall könne dies „bestenfalls“ die erste Kanne mit 50 l Maische betreffen. Denn hinsichtlich der restlichen fünf Kannen sei es zu keinem Brennvorgang gekommen.
Dem ist zu entgegnen, dass sich die o.a. Abfindungsanmeldung nicht bloß auf eine einzige Kanne sondern auf alle sechs Kannen mit Birnenmaische bezieht. Der Bf. selbst hat den Beginn der Brennfrist mit angegeben und hat auch tatsächlich an diesem Tag um 07.00 Uhr mit dem Brennvorgang begonnen. Es ist daher zu diesem Zeitpunkt für die gesamte angemeldete Menge (und nicht wie vom Bf. vermeint bloß für eine Teilmenge) die Alkoholsteuer entstanden. Aus der Tatsache, dass der Bf. zur angeführten Zeit mit dem Herstellungsprozess begonnen hat, ergibt sich darüber hinaus, dass er damit das Recht auf Zurücknahme der Abfindungsanmeldung iSd § 68 Abs. 1 AlkStG verwirkt hat.
Der Bf. irrt, wenn er meint, er stünde ihm zumindest für die von ihm genannte Menge von fünf Kannen Birnenmaische das Recht auf Zurücknahme zu. Denn mit dem Beginn des Brennvorganges hat der Bf. mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung hinsichtlich der gesamten von ihm selbst angegebenen (und bewilligten) Menge an Maische begonnen. Eine Differenzierung dahingehend, dass mit dem Brennvorgang für eine erste Teilmenge zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt und für die verbleibende Restmenge zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt begonnen werden könnte, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Antrag des Bf. Dass die bewilligte Herstellung von Alkohol unter Abfindung insoweit als einheitliches Ganzes zu sehen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der in einem vergleichbaren Beschwerdeverfahren die „Unteilbarkeit“ des Brennvorganges bestätigt hat ().
Die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 AlkStG stellen ausdrücklich auf den Beginn der ersten Brennfrist ab. Auf die Beendigung kommt es entgegen der vom Bf. offensichtlich vertretenen Ansicht nicht an. Aus diesem Grund kann er auch mit dem Einwand nicht durchdringen, er habe den Brennvorgang nicht hinsichtlich der gesamten angemeldeten Menge beendet.
Das Verderben einer Maische (insbesondere wenn es wie hier - wie vom Bf. angedeutet - auf unsachgemäße bzw. zu lange Lagerung zurückzuführen ist) gehört zu den normalen Risiken eines Abfindungsberechtigten und kann im Rahmen der Herstellung von Alkohol unter Abfindung entgegen der Ansicht des Bf. nicht als höhere Gewalt iSd § 68 Abs. 2 AlkStG betrachtet werden. Dies schon deshalb, weil dem Abfindungsberechtigten mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um den Einsatz von verdorbenen alkoholbildenden Stoffen (§ 58 AlkStG) zur Herstellung von Alkohol zu verhindern. So hätte der Bf. etwa zunächst nur eine geringere Menge an zu verarbeitenden Stoffen zur Alkoholherstellung anmelden können. Eine derartige Maßnahme wäre u.a. auch deshalb naheliegend gewesen, weil der Bf. in seinem Schriftsatz vom selbst einräumt, dass schon die letzten drei vorhergehenden Kannen Birnen einen Acroleinstich hatten und das geringe erzielbare Destillat ungenießbar war. Gerade wenn der Bf. über die schlechte Qualität seiner Maische Kenntnis hatte, hätte er zunächst nur einen Teil der in Rede stehenden Birnen zur Alkoholherstellung anmelden können, um das Abgabenrisiko zu minimieren.
Der angefochtene Bescheid erging daher auch aus dieser Sicht zu Recht.
Zu der vom Bf. angesprochenen Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 AlkStG genügt der Hinweis, dass der Bf. das Destillat nach eigenen Angaben entsorgt hat. Demnach wurde das Erzeugnis weder als Probe zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht, noch für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die erwähnte Steuerbefreiung liegen somit nicht vor.
Der Bf. meint, er habe mit der o.a. Abfindungsanmeldung bloß die Absicht bekundet, Alkohol unter Abfindung herstellen zu wollen. Wenn die beabsichtigte Herstellung unterbleibe, müsse die Vorschreibung der Steuer rückgängig gemacht werden.
Dem ist zu entgegnen, dass der Bf. im Streitfall eben nicht auf die Durchführung des Brennvorganges verzichtet hat. Er hat vielmehr – wie bereits oben ausführlich dargelegt – am mit dem Herstellungsprozess begonnen. Es ist damit nicht bei einer bloßen Absichtsbekundung geblieben und der Bf. hat sein Vorhaben laut Erklärung in die Tat umgesetzt.
Soweit der Bf. meint, aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 21 BAO ergebe sich, dass nicht formale Bestimmungen und Überlegungen den Steueranspruch begründen könnten, sondern nur das, was wirklich geschehen sei, verkennt er den normativen Charakter der zitierten Bestimmung. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise hat nämlich der Beurteilung des Sachverhalts zu dienen. Sie kann daher nicht dazu führen, den Tatbestand einer Besteuerung zu ändern. Sie stellt vielmehr eine bloße Beweiswürdigungsregel dar (Ritz, BAO6, Rz. 10 zu § 21 BAO).
Diese ist nicht als einseitig fiskalisch orientiertes Instrument aufzufassen, sondern sie veranlasst die Abgabenbehörde dazu, bei Wahrnehmung ihrer Verpflichtung, die für die Besteuerung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 115 Abs. 1 BAO) und auf das tatsächliche Geschehen abzustellen, gleichgültig, ob dieser zwingend gebotene Durchgriff fiskalisch günstig oder ungünstig ist (). Der Ablauf des dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden entscheidungsmaßgeblichen (und steuerschuldbegründenden) Sachverhaltes steht im Wesentlichen außer Streit. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bietet somit ebenfalls keine taugliche Grundlage für die Stattgabe des Beschwerdevorbringens.
Dem Bf. ist zuzustimmen, wenn er meint, dass gem. § 4 Abs. 1 Z 5 AlkStG bestimmte vergällte Erzeugnisse von der Alkoholsteuer befreit sind, wenn sie zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, gewerblich verwendet werden. Damit ist für den Bf. aber nichts gewonnen. Denn nicht einmal er selbst behauptet, dass er diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Auch mit dem von ihm geschlossenen Schluss, acroleinhältiger Alkohol sei mehr als vergällt, er sei giftig, vermag der Bf. nicht durchzudringen, zumal der Gesetzgeber eine dahingehende Befreiungsbestimmung nicht normiert hat.
Entgegen der vom Bf. offensichtlich vertretenen Ansicht entsteht die Steuerschuld bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung unabhängig davon, ob das Destillat zum menschlichen Genuss geeignet ist oder nicht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass nach dem Beginn des Brennvorganges eine Zurücknahme der Abfindungsanmeldung nicht mehr zulässig ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die vorliegende Entscheidung kann sich u.a. auch auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 62 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 8 Abs. 1 Z 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 68 Abs. 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 56 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 5 AbfV, Alkohol - Abfindungsmenge, Brenndauer, Brennfristen (VO-Abfindung), BGBl. Nr. 39/1995 § 64 Abs. 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 64 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 64 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 68 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200073.2008 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at