Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.05.2018, RV/4200007/2018

Kellerverfüllung mit Bauschutt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde-sache A, Adresse1, vertreten durch V, Rechtsanwalt, Adresse2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl: aaa betreffend einen Altlastenbeitrag sowie einen Säumnis- und Verspätungszuschlag zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruch, hinsichtlich der Höhe der Abgaben und hinsichtlich der Berechnung derselben abgeändert und hat zu lauten:

"Für die A, Adresse1, vertreten durch V, Adresse2, ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 1c), § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 1b) und § 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG, BGBl Nr. 299/18989 idgF) iVm § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) der Altlastenbeitrag für das vierte Quartal 2006 in der Höhe von € 42.976,00 entstanden.
Gemäß §§ 217 ff BAO wird ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 859,52 festgesetzt.
Gemäß § 135 BAO wird ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 859,52 festgesetzt.

Die festgesetzten Beträge errechnen sich wie folgt:


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Abgabe
Bemessungsgrundlage
Steuersatz
Summe/€
Altlastenbeitrag
5.372 to
8 Euro*
42.976,00
Verspätungszuschlag
€ 42.976
2 %
859,52
Säumniszuschlag
€ 42.976
2 %
859,52
Gesamtbetrag
 
 
44.695,04

Der Beitragssatz beträgt gemäß § 6 Abs. 1 Z 1b) AlSAG für das vierte Quartal 2006 € 8,00 pro angefangener Tonne."

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Der maßgebende und vom Bundesfinanzgericht (nachfolgend: BFG) der Entscheidung unterstellte Sachverhalt und Verfahrensverlauf wurde in dem vom VwGH behobenen Erkenntnis des bbb, ausführlich dargelegt und wird darauf verwiesen und dieser zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben.

In Ergänzung wird als Sachverhalt und Verfahrensverlauf festgehalten, dass das BFG über die als Beschwerde zu wertende Berufung vom gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: aaa, betreffend eine Altlastenbeitrag für das vierte Quartal 2006 bzw. einen Säumniszuschlag und einen Verspätungszuschlag mit Erkenntnis vom , bbb, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat.

Über die dagegen eingebrachte Revision hat der VwGH mit Erkenntnis vom , entschieden und das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Wesentlichen hat der VwGH erwogen, dass Baurestmassen - soweit sie der Verfüllung dienten, vom BFG nicht dem Altlastenbeitrag unterzogen hätten werden dürfen, weil die Verfüllung der Geländeunebenheit "Kellerräume" - unabhängig davon, ob damit gleichzeitig eine Oberflächenbefestigung verbunden ist - bis zur Geländeoberkante beitragsfrei war.

Auf den Vorhalt vom hat die A (nun Beschwerdeführerin - kurz: Bf) in offener Frist mit Schreiben vom (vorab dem  BFG als Mail am vorgelegt und im Original beim BFG am eingereicht) geantwortet.
Die Bf hat gegen den vorgeschlagenen Umrechnungsfaktor von 1:1,7 (m3 in to) nichts einzuwenden. Zur Kellergröße sollen der Bf keine keine Pläne bekannt sein. 

Beweiswürdigung:

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der dem BFG vorgelegten Akten betreffend das Abgaben- und Feststellungsverfahren sowie aus den Angaben und Vorbringen der Parteien des abgabenrechtlichen Gerichtsverfahrens.

Rechtslage:

§ 279 Abs. 1 BAO:
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 3 Abs. 1 Z 1 c) AlSAG idF BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 136/2004:
Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
[...]
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das  Verfüllen von  Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
[...]

§ 4 Z 3 AlSAG idF BGBl. I Nr. 71/2003:
Beitragsschuldner ist
[...]
3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

§ 5 AlSAG:
Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Umschließungen.

§ 6 Abs. 1 Z 1b) AlSAG idF BGBl. I Nr. 71/2003:
1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für
[...]
1b) Baurestmassen gemäß Anlage 2 der Deponieverordnung , BGBl. Nr. 164/1996,
ab 8 €,
[...]

§ 7 AlSAG idF BGBl. I Nr. 71/2003 (auszugsweise):
Die Beitragsschuld entsteht bei (allen übrigen) beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

Erwägungen:

Der Unabhängige Finanzsenat (nachfolgend: UFS) wurde mit aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das BFG über.

Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 der BAO, dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

In ihren Stellungnahme vom und vom führte die Bf im Wesentlichen aus, dass sich aus der Entscheidung des LVwG vom ergebe, dass jene Bereiche, in denen sich der Keller des abgerissenen Gebäudes befunden habe und die mit Baurestmassen verfüllt wurden, den Baubescheid der Stadt Graz erfüllen und damit nicht der Beitragspflicht unterliegen.

Diese Ansicht hat der VwGH im gegenständlichen Erkenntnis bestätigt ().

Auf den Inhalt des Erkenntnisses wird verwiesen.

Die Oberkante der Kellerräume war - nach den nicht bestreitbaren und durch Fotos belegten Angaben der Bf in der Stellungnahme - nicht ebenerdig, sondern war die Oberkante zwischen 70 cm und einem Meter über der Geländeoberkante situiert.

Aufgrund der Pläne hatten die Gebäude eine Größe von 4.077 m2 gehabt. Es sollen alle Gebäudeteile unterkellert gewesen sein. Zur Kellergröße selbst sind keine Pläne bekannt.

Das gesamte Grundstück hatte eine Größe von 10.397 m2. Damit sind 6.320 m2 Grundfläche nicht vom Abbruchbescheid und der dort angesprochenen Verfüllung umfasst. Diesbezüglich besteht zwischen den Parteien des Verfahrens das Einvernehmen.

Bei einer Verfüllhöhe von 0,5 m - auch darüber besteht zwischen den Parteien des Verfahrens das Einvernehmen - ergibt dies 3.160 m3 verfüllte Baurestmassen. 

Zur Befestigung der nicht verbaut gewesenen Grundfläche wurde daher bei einem Umrechnungsfaktor von 1,7 (von m3 auf to) eine beitragspflichtige Masse von 5.372 to verwendet. Anzumerken ist, dass zwischen den Parteien des Verfahrens auch über den Umrechnungsfaktor das Einvernehmen besteht.

Es obliegt der den Altlastenbeitrag vorschreibenden Behörde - im Rechtszug obliegt es daher dem BFG - den tatsächlichen Beitragsschuldner im Rahmen des den Altlastenbeitrag festsetzenden Abgabenverfahrens festzustellen (). 

Dass die Bf Beitragsschuldnerin ist, wurde von ihr weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren bestritten.

Die verfahrensgegenständliche Verfüllung bzw. Aufschüttung mit Baurestmassen wurde unbestritten im letzten Quartal 2006 durchgeführt (vgl. dazu z.B. ).

Die Beitragshöhe (der Abgabensatz) ergibt sich aus den im Erstbescheid und aus den im gegenständlichen Erkenntnis diesbezüglich zitierten gesetzlichen Bestimmungen.

Der Säumnis- und Verspätungszuschlag in der Höhe von je 2% des Altlastenbeitrages ist in den im Erstbescheid angeführten diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Es ist zulässig, im Rahmen der Begründung eines Bescheides zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die  Begründung eines anderen, den Parteien zugestellten Bescheides zu verweisen (z.B. ). 

Gegenüberstellung:


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Abgabenart
bisher festgesetzt
neu festgesetzt
Differenz
Altlastenbeitrag
€ 70.704,00
€ 42.976,00
€ 27.728,00
Säumniszuschlag
€ 1.414,08
€ 859,52
€ 554,56
Verspätungszuschlag
€ 1.414,08
€ 859,52
€ 554,56
Summe
€ 73.532,16
€ 44.695,04
€ 28.837,12

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das BFG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Das BFG konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen, wie zum Gegenstand der Beitragspflicht, zum Beitragsschuldner und zum Feststellungsverfahren auf die in den rechtlichen Erwägungen des Erkenntnisses wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH stützen.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Außerdem ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 Buchstabe c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Abs. 1 Buchstabe 1b ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 7 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Schlagworte
Altlastenbeitrag
Bauschutt
Drainageschicht
beitragsfrei
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4200007.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at