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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.03.2018, VH/2100002/2018

Keine Verfahrenshilfe mangels Schwierigkeiten rechtlicher Art

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über den Antrag auf Verfahrenshilfe des Antragstellers, für eine Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamt F vom betreffend Kapitalertragsteuer 2008 beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Finanzamt F ein Antrag auf Verfahrenshilfe des A B betreffend eine geplante Beschwerde gegen die Kapitalertragsteuer 2008 ein, der vom Finanzamt an das BFG weitergeleitet wurde.

Begründend wurde hinsichtlich der Rechtswidrigkeit auf das bereits erfolgte Vorbringen in der Beschwerde vom gegen den (vom BFG wegen unrichtiger Bescheidadressierung aufgehobenen) KESt-Bescheid 2008 vom verwiesen. Der KESt-Bescheid 2008, der nunmehr bekämpft werden soll, wurde am inhaltlich gleichlautend mit richtiger Bescheidadressierung erlassen.

Zu seinen Vermögensverhältnissen führte der Antragsteller an, dass er nach Beendigung seines Konkursverfahrens über kein Vermögen verfüge und dass er derzeit in der Jusitzanstalt eine Haftstrafe absitze.

Auf einen Mängelbehebungsbescheid des BFG hin gab der Antragssteller ein Vermögensbekenntnis ab und begründete die Rechtswidrigkeit des KESt-Bescheides mit Verjährung und fehlender Einkunftsquelleneigenschaft.

Rechtslage

§ 292 BAO idF BGBl 117/2016:

(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden

1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.

2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.

3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

(8) Der Antrag hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem

1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.

2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei

zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen.

Das BFG hat erwogen

Bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe ist im Wesentlichen zu prüfen, ob die zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen und ob als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw. ob die Rechtverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Prüfung der tatbildlich für die Verfahrenshilfebewilligung erforderlichen Rechtsfrage mit "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" hat vom BFG auch unter Heranziehung der erstinstanzlichen Entscheidung zu erfolgen und kann sich nicht allein auf die Angabe im Verfahrenshilfe antrag beschränken (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 , § 292 Anm. 8).

Dem KESt-Bescheid 2008 liegt eine Prüfung der AB GmbH, die im alleinigen Eigentum des A B stand, zugrunde.

In dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betr. Körperschaftsteuer 2008 (der Bescheid vom wurde aktenkundig nicht bekämpft) rechnete das Finanzamt dem Verlust einen Betrag von 1 Euro als verdeckte Ausschüttung hinzu:

Herr B habe als Geschäftsführer der AB GmbH von den Kunden Gelder vereinnahmt und diese zum Teil nicht wie vereinbart veranlagt, sondern in seinem Vermögen behalten. Mit diesen Geldern wurden wiederum zum Teil anderen Kunden Zinsen ausbezahlt, zum Teil hat Herr B diese Gelder für seinen Lebensaufwand verwendet.

Weiters wurde festgestellt, dass in diese betrügerischen Handlungen auch keine Dienstnehmer involviert gewesen sind, weshalb der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand nicht entstanden sein kann.

Das Finanzamt beurteilte die verbliebenen Gelder und die nicht erfolgten Aufwendungen für Dienstnehmer als Herrn B verdeckt zugeflossene Ausschüttungen und schrieb ihm persönlich die KESt vor.

Nach den Erläuterungen zur RV, 1352 BlgNR 25. GP 18 f, geht der Begriff der "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" zurück auf § 282 Abs. 1 BAO idF vor BGBl. I Nr. 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) und soll sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige , durch ständige Judikatur noch nicht geklärte , Rechtsfragen gewährt werden soll.

"Besondere Schwierigkeiten" im Sinn des § 282 Abs. 1 BAO idF vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 liegen vor, wenn die Bearbeitung eines Rechtsstreites Anforderungen stellt, die weit über das übliche Maß hinausgehen. Die Schwierigkeiten müssen erheblich über dem durchschnittlichen Grad liegen. Der Streitwert ist nicht maßgebend, ebenso wenig der bei der Sachaufklärung zu leistende Umfang der Arbeit.

Besondere Schwierigkeiten liegen ua vor, wenn die Lösung ausgefallener oder komplizierter Rechtsfragen ansteht, die in Rechtsprechung und Schrifttum wenig oder widersprüchlich erörtert sind (Ritz, BAO4, § 282 Tz 8).

Die Bewilligung von Verfahrenshilfe in Abgabenverfahren erfordert demnach, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Grund der Komplexität der strittigen Rechtsfragen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Partei notwendig ist weil es der unvertretenen Partei ansonsten - insbesondere mangels Vorliegen einschlägiger, zumal höchstgerichtlicher Judikatur - nicht zumutbar ist, ihren Rechtsstandpunkt schriftlich bzw mündlich zu artikulieren (vgl. Peter Unger, Verfahrenshilfe in Abgabensachen, Teil I, taxlex 2017, 161 bzw. ).

Im vorliegenden Fall liegen betreffend der angeführten Gründe keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art bei der Beurteilung der zu entscheidenden Rechtsfrage vor:

Die Verjährung ist im Gesetz klar geregelt und dazu gibt es umfangreiche, einheitliche Judikatur.

Die Frage, ob nachhaltiges, betrügerisches Handeln zu einer Einkunftsquelle führt, ist ebenfalls mit keinen besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art verbunden.

Sofern Feststellungen angefochten sind, die auf der Sachverhaltsebene zu lösen sind (zB Vereinnahmung der Gelder, Zufluss beim Antragsteller o.ä.), kann nicht von den im Gesetz geforderten "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" ausgegangen werden (vgl. ) für deren Beurteilung ein rechtskundiger Vertreter notwendig wäre.

Nicht zuletzt darf angemerkt werden, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2012 eine Berufung eingebracht hat, bei der er die Dienste eines sachkundigen steuerlichen Vertreters in Anspruch genommen hat. Die Beigebung einer Rechtsverteidigung ist damit gar nicht notwendig, um es dem Antragsteller zu ermöglichen, seinen Rechtsstandpunkt zu artikulieren (vgl. dazu auch ).

Der Antrag war daher bereits mangels der Voraussetzung der Schwierigkeit rechtlicher Art abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da der vorliegende Fall auf Sachverhaltsebene zu lösen ist, werden keine Rechtsfragen aufgeworfen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:VH.2100002.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at