Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.06.2018, RS/3100004/2018

Zurückweisung der Säumnisbeschwerde, wenn ein Anbringen (§ 85 BAO) nicht vorliegt

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. A in der Beschwerdesache Dr. B, Str. 1, PlZl C, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes D betreffend die Nichtabsprache über den der Abgabenbehörde am von der steuerlichen Vertretung der E Rechtsanwaltskammer übermittelten Lohnzettel für den Zeitraum 01.09. bis beschlossen:

1. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 284 Abs. 7 lit. b BAO als unzulässig zurückgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die am bei der Abgabenbehörde elektronisch eingereichte Einkommensteuererklärung 2014 wurde unter Berücksichtigung des am von der E Rechtsanwaltskammer übermittelten Lohnzettels erklärungsgemäß veranlagt. Der am ausgefertigte Einkommensteuerbescheid 2014 erwuchs in Rechtskraft.

2. Mit Schreiben vom stellte der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer bei der Abgabenbehörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b und lit. c BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2014. Begründend wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom zu Ro 2015/13/0020 verwiesen, wonach Pensionsteilabfindungen eines Rechtsanwaltes nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 4 EStG 1998 mit einem Pauschalsatz von 6 % zu versteuern seien.

3. Die Abgabenbehörde wies diesen Antrag mit dem am ausgefertigten Bescheid ab und führte im Wesentlichen begründend aus, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs keinen Grund für eine Wiederaufnahme darstelle. Dieser Bescheid erwuchs unbeeinsprucht in Rechtskraft.

4. Am übermittelte die Steuerberatungskanzlei der E Rechtsanwaltskammer an die Abgabenbehörde einen korrigierten Jahreslohnzettel 2014 in dem nunmehr ein Betrag von € 49.352,07 bei den steuerfreien bzw. mit festen Sätzen versteuerten Bezügen gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 vor Abzug der Sozialversicherung ausgewiesen wurde.

5. Mit Eingabe vom reichte der Beschwerdeführer beim Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde ein. Ausgeführt wurde, dass die von der E Rechtsanwaltskammer bevollmächtigte Steuerberatungskanzlei auf elektronischem Wege beim zuständigen Finanzamt am einen Lohnzettel zu seiner Einkommensteuererklärung 2014 eingebracht habe. Dieser Lohnzettel weise den Auszahlungsbetrag von € 50.330,62 aus, der zwingend mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres als Versorgungsrente B zur Auszahlung gelange.
Es sei bis heute keine Stellungnahme, Erledigung, Bearbeitung oder Einleitung eines finanzbehördlichen Verfahrens erfolgt, wobei in Erfahrung gebracht werden habe können, dass die entsprechenden Eingaben gelöscht worden seien. Auch sei kein ergänzender oder neuer Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 erlassen worden. Verwiesen werde auf die im gegenständlichen Fall anzuwendenden begünstigenden Bestimmungen des § 67 Abs. 4 EStG.
Abschließend wurde die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde beantragt und bei Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gemäß § 272 BAO die Entscheidung durch den Senat beantragt.

6. Das Bundesfinanzgericht trug der Abgabenbehörde mit Beschluss vom auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten, von der am beim Bundesfinanzgericht eingelangten Säumnisbeschwerde an gerechnet, mittels Bescheid zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr gegeben ist.

7. In der am beim Bundesfinanzgericht eingereichten Stellungnahme führte die Abgabenbehörde nach ausführlicher Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsverfahrens aus, dass sie nicht säumig sei, da der in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übermittelte berichtigte Lohnzettel keine neuen Tatsachen enthalten habe, deren Kenntnis im Spruch einen anders lautenden Bescheid herbeiführen hätte können, sondern nur eine andere steuerrechtliche Beurteilung der (gleichgebliebenen Brutto-) Bezüge darstelle. Es bestehe aufgrund des übermittelten berichtigten Jahreslohnzettels 2014 keine Veranlassung zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO.

8. Die Stellungnahme der Abgabenbehörde vom wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht.
Im Schriftsatz an das Bundesfinanzgericht vom dementierte der Beschwerdeführer, dass es sich - entgegen der Annahme der Abgabenbehörde - um einen "Wiederaufnahmeantrag" gehandelt habe. Er vertrat vielmehr den Standpunkt, dass die Abgabenbehörde bei Vorliegen eines abgeänderten Lohnzettels zwingend neu zu entscheiden habe.
Seiner Meinung nach handle es sich bei der vorliegenden Rechtssache um einen eklatanten Verstoß gegen die Bestimmung des § 295a BAO. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift in Verbindung mit § 67 Abs. 3 EStG verletze "verfassungsrechtlich gewährleistete staatsbürgerliche Rechte" gem. Art. 7 B-VG und es entstehe "eine verfassungsrechtlich nicht tolerierbare Ungleichbehandlung in Abgabensachen. Die Verweigerung der Abgabenbehörde auf Anwendung der vorgenannten Gesetzesstelle im gegenständlichen Abgabenfall" stelle "unzweifelhaft eine Ungleichbehandlung des abgabenpflichtigen Staatsbürgers dar. ... Bei nachfolgenden gleichgelagerten Fällen wurden nachweislich die Begünstigungen des § 67 Abs. 3 EStG angewendet."

II. Sachverhalt

1. Außer Streit steht, dass die Steuerberatungskanzlei der E Rechtsanwaltskammer den abgeänderten Lohnzettel für den Zeitraum vom 1.9. bis auf elektronischem Weg bei der Abgabenbehörde am eingereicht hat.

2. Ein mit diesem am übermittelten Lohnzettel in Zusammenhang stehender Antrag des Beschwerdeführers und Abgabepflichtigen an die Abgabenbehörde liegt nicht vor.

III. Rechtslage

1. § 284 BAO (Säumnisbeschwerde) lautet:

"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b)
§ 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) §
266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses)."

2. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

3. Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte gemäß § 272 Abs. 4 BAO zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.

4. Nach § 85 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 85a BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

IV. Erwägungen

1. Gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist  der Lohnzettel auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) zu übermitteln. Weiters sind die Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) sowie der eingezahlte Beitrag anzuführen.
Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt (Abs. 6 leg. cit.).

2. Die Obliegenheiten des Arbeitgebers, dem Betriebsstättenfinanzamt oder dem zuständigen KV-Träger (§ 23 Abs. 1 ASVG) die Lohnzettel aller bei ihm im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmern zu übermitteln, dient zum einen Kontrollzwecken und soll bewirken, dass bei einer durchzuführenden Veranlagung die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte in zutreffender Höhe erfasst werden. Zum anderen werden durch die grundsätzliche Verpflichtung der Übermittlung auf elektronischen Weg, die Lohnzettel mit der Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers verknüpft, was bedeutet, dass das Finanzamt die Veranlagung unter Ansatz der elektronisch gespeicherten Lohnzetteldaten durchführen kann und diese nicht nochmals eingeben muss (vgl. Jakom/Lenneis, EStG, 2017, § 84, Rz 1).

3. Wie sachverhaltsmäßig festgestellt, wurde der abgeänderte Lohnzettel zur Einkommensteuer 2014 von der Steuerberatungskanzlei der E Rechtsanwaltskammer (Versorgungseinrichtung der E Rechtsanwaltskammer) an die Abgabenbehörde übermittelt.
Die Übermittlung des korrigierten Lohnzettels an die Abgabenbehörde stellt somit kein Anbringen des Beschwerdeführers im Sinne des § 85 BAO dar.

4. Wie bereits oben ausgeführt, dient die gesetzlich angeordnete Übermittlung von Lohnzetteln an die Abgabenbehörden, vom ökonomischen Vorteil der automatischen Datenerfassung abgesehen, dazu, die Abgabenbehörde umfassend mit Informationen zu lohnsteuerpflichtigen Einkünften zu versorgen.
Es obliegt allein der Abgabenbehörde im Rahmen der ihr zustehenden Ermessensübung bei Vorliegen von neu hervorgekommenen Tatsachen aufgrund eines korrigierten Lohnzettels, die einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO des jeweiligen Verfahrens zu verfügen. 

5. Lag im gegenständlichen Beschwerdefall ein Anbringen an die Abgabenbehörde überhaupt nicht vor, womit auch deren Entscheidungspflicht nicht gegeben war, ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

6. Die Erlassung des Beschlusses über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde oblag gemäß § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter.

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung un zulässiger Säumnisbeschwerden unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RS.3100004.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at