zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.05.2018, RV/7105506/2017

Aussetzung der Einhebung; mangelnde Bescheidqualität wird behauptet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Aussetzung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit amtlichem Befund vom teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel mit, dass für die Beschwerde des XY gegen die Erlassung eines Ladungsbescheides des BFA, RD Wien vom die Gebühr nicht entrichtet wurde. Mit Gebührenbescheid vom wurde eine Gebühr von € 30,00 und mit Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG von € 15,00 festgesetzt. Die Bescheide ergingen an den Beschwerdeführer Bf. als Gesamtschuldner gemäß § 13 Abs. 3 GebG.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass der Ladungsbescheid in einem Verfahren nach § 55 AsylG ergangen sei und zusätzlich einen Annex zudem abgeschlossenen Verfahren gem. §§ 3m 8 AsylG darstelle, für welche Verfahren gemäß § 70 AsylG absolute  Gebührenfreiheit bestehe und es dem BFA nicht zustünde, Gebühren zu verlangen. Weiters wird vorgebracht, dass gemäß den Sondervorschriften zu § 11 GebG die Gebührenschuld mit Einreichung des Antrages entstünde, welcher Antrag von dem Mandanten eingebracht worden wäre; zu beachten sei, dass nach herrschender Judikatur zu § 13 Abs. 3 GebG mit der Abschaffung der Stempelmarken diese Bestimmung ihren ursprünglichen Sinn verloren hätte und nur noch für Vertreter von handlungsunfähigen Personen gelte, Gebührenschuldner sei und bliebe der Antragsteller und sei aus der BuLVwG-EGebV eine Gebührenhaftung des Rechtsvertreters nicht ersichtlich, sodass die Behörde auch nicht befugt sei, wahllos auf andere Gesetze zurückzugreifen nur um einen Gebührenanspruch konstruieren zu können. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde ein Vorlageantrag gestellt und argumentiert, dass im Verfahren nach dem AsylG diejenigen nach dem AVG uneingeschränkt zur Anwendung zu gelangen hätten und sich daher die Behörde nicht darauf berufen könne, dass eine Ladung nach § 19 AVG erlassen worden wäre die nichts mit dem AsylG zu tun hätte. Auch sei der Hinweis auf das FPG verfehlt, weil keine getrennten Verfahren geführt würden. Es liege in unmissverständlicher Weise eine Eingabe nach dem AsylG vor, für die die Befreiung nach § 70 AsyG abzuwenden sei.

Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht und hiezu ausgeführt:

"Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid einem vollkommen mangelhaften Verfahren entspringt, ist hervorzuheben, dass für das, ihm zugrunde liegende, Verwaltungsverfahren vollkommene Gebührenfreiheit gem. § 70 AsylG besteht, sodass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die vorgeschriebene Gebühr samt Erhöhungsbetrag bis bezahlt werden soll, wenn mit Fug und Recht davon ausgegangen werden darf, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt wird.

Darüber hinaus wird auf die Bestimmung de § 230 Abs.6 BAO verwiesen." 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerden vom als unbegründet abgewiesen, worauf das Finanzamt mit Bescheid vom selben Datum den Aussetzungsantrag mit der Begründung abwies, dass die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde.

Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde am Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, es handle sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Nichtbescheid. Der Bescheid erfülle nicht die Grundvoraussetzungen eines Bescheides, es sei nicht erkennbar auf welches der anhängigen Verfahren sich der Bescheid beziehe. Ein Stück Papier, welches keine Aktenzahl trägt, welchem es an der Unterfertigung mangelt und aus welchem kein Bezug zum Grundakt festgestellt werden kann, verdiene in keiner Weise die Bezeichnung Bescheid. Zudem müssten fristauslösende Bescheide rekommandiert zugestellt werden.

Es werde daher beantragt,

"1. in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid wegen absoluter Nichtigkeit desselben ersatzlos zu beheben; in eventu

2. den angefochtenen Bescheid als Nichtbescheid festzustellen und das Verfahren an die belangte Behörde zwecks Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens samt Erlassung eines korrekten Bescheids zurückzuverweisen; in eventu

3. den angefochtenen Bescheid in Richtung Auftragsbewilligung abzuändern; in eventu

4. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und nach Durchführung eines Beschwerdeverfahres in merito neu zu entscheiden in Richtung Antragsbewilligung."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, zugleich wurde der Bf darauf hingewiesen, dass die Beschwerde auch als neuerlicher Antrag gewertet und über diesen separat entschieden werde.

Im Zusammenhang mit der Vorlage betreffend Beschwerdeverfahren gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über die Gebührenerhöhung wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung entsprochen und der Betrag in Höhe von € 45,00 gemäß § 212a BAO ausgesetzt. Der diesbezügliche Bescheid erging am .

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Vorlage des Aktes an das Bundesfinanzgericht zwecks Durchführung des Verfahrens samt neuer Entscheidung im Sine Antragsstattgebung eingebracht. Ergänzend wurde ausgeführt, die Behörde habe offenkundig die Kontrolle über ihre Akte verloren, nachdem schon mit der Beschwerde dezidiert gerügt worden sei, dass der angefochtene Bescheid weder eine Aktenzahl, noch eine Unterschrift trage, sodass er keine wie immer geartete Bescheidqualität aufweise.

Darüber hinaus sei am zu dem Grundbescheid der Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht ergangen, sei die Abgabenkontonummer nicht vollständig
dargestellt und erweise sich aus dem, ebenfalls in Kopie beiliegenden „Bescheid???“ vom
, dass die belangte Behörde mit effektiv unverbesserliche Ignoranz vorgehe,
nachdem auch dieser Bescheid keine Erfassungsnummer und keine Unterschrift trage, mit ihm aber die beantragte Aussetzung bewilligt werde, welche mit der Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen worden sei. Mit diesem Bewilligungsbescheid widerspreche sich die belangte Behörde selbst vollinhaltlich, habe den Abweisungsbescheid vom ersatzlos beseitigt und werde deshalb das Bundesfinanzgericht darüber zu entscheiden haben, ob nicht sämtliche, in dem bislang abgeführten Verfahren ergangenen, Bescheide wegen all der formalen und formellen Verstöße gegen die eindeutige Gesetzeslage ersatzlos zu beheben sein werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Erledigungen einer Abgabenbehörde sind gemäß § 92 Abs. 1 BAO als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Jeder Bescheid ist gemäß § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 93 Abs. 3 BAO hat der Bescheid ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen gemäß § 96 BAO die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 98 Abs. 1 BAO Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.

Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde gemäß § 102 BAO die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Gemäß § 93 Abs. 2 und 3 BAO sowie § 96 BAO ist jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen und hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum, die Unterschrift des Genehmigers (mit Ausnahmen), den Bescheidadressaten, den Spruch, eine Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Dem Vorbringen des Bf., dass es sich beim angefochtenen Bescheid vom , mit dem der Aussetzungsantrag abgewiesen wurde, um einen "Nichtbescheid" handle, da aus demselben in keiner Weise erkennbar sei, auf welches der anhängigen Verfahren er sich beziehe, dieser weder eine Aktenzahl noch eine Unterschrift trage, kein wie immer gearteter Bezug zu dem Grundakt festgestellt werden könne und auch nicht rekommandiert versandt worden sei, ist zu entgegnen:

- Unterschrift und Verfasser

Gemäß § 96 letzter Satz BAO bedürfen schriftliche Ausfertigungen (und somit auch Bescheide) bei automationsunterstützter Datenverarbeitung – wie im gegenständlichen Fall - weder einer Unterschrift noch eines Beglaubigungsvermerkes der Kanzlei.

Auch die Anführung eines Sachbearbeiters ist nach der Bundesabgabenordnung nicht zwingend vorgesehen, dafür muss lediglich die Behörde gemäß § 96 erster Satz BAO (zumindest konkludent) bezeichnet werden. Außerdem würde es im Falle einer vorgesehenen Unterschrift ausreichen, wenn jemand, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (), sie muss jedoch nicht lesbar sein ().

- Zuordnung des Antrages

Dem Einwand des Bf., dass dem Bescheid zunächst nicht entnommen werden könne, welcher Antrag abgewiesen worden sei, ist zu entgegnen, dass ihm aufgrund der angeführten Steuernummer (10 481/3936) und den Angaben über die Abgabenart (Gebühren), den Zeitraum (2017), ihre betragliche Höhe (€ 45,00) und den Zahlungstermin () eine genaue Zuordnung des Antrages ohne weiteres möglich gewesen war.

- Zustellnachweis

Gemäß § 102 BAO hat die Abgabenbehörde schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn (besonders) wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ob solche Gründe vorliegen, erfordert die Interpretation dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe. Ermessen räumt § 102 BAO der Behörde nicht ein (Ritz, BAO5, § 102 Tz 1, mwN).

Dass die Behörde stets dann mit Zustellnachweis zustellen muss, wenn von der erfolgten Zustellung eine Fallfrist (zB Rechtsmittelfrist) zu laufen beginnt oder in anderer Weise Rechte oder rechtliche Interessen des Empfängers von ihr abhängen, kann im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch die Zustellung eines Bescheides nicht zwingend mit Zustellnachweis vorzunehmen ist (, RS-1), nicht abgeleitet werden.

Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden, so muss sie lediglich die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag (), ein Nichtwirksamwerden des Bescheides wird dadurch ebenso nicht bewirkt.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können gemäß § 212a Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; ; ; ; ). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen die der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrunde liegende Abgabenvorschreibung mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt. Im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag war daher keine Beschwerde mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhing. Somit entspricht es der Rechtslage, wenn das Finanzamt den nach der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache unerledigten Aussetzungsantrag abgewiesen hat.

Dies stand auch einem neuerlichen Aussetzungsantrag aufgrund der Einbringung eines Vorlageantrages nicht entgegen, über den bereits gesondert abgesprochen wurde.

Da mit Bescheid vom der im Vorlageantrag vom gestellte neuerliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung bewilligt wurde, kommt auch aus diesem Grund eine (weitere) Bewilligung nicht in Betracht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105506.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at