Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.06.2018, RV/7200159/2013

Bezug von Zigaretten zu gewerblichen Zwecken

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., nunmehr wohnhaft in Adresse1, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt Wien

1. Zl. xx1 vom ,

2. Zl. xx2 vom ,

3. Zl. xx3 vom ,

betreffend Tabaksteuer und Säumniszuschläge zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. xx1, setzte das Zollamt Wien gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf., nunmehr wohnhaft in Adresse1, für die im Bescheid näher bezeichneten 9.803.800 Stück Zigaretten im Grunde des § 27 Abs. 1 Z 1 Tabaksteuergesetz (TabStG) die Tabaksteuer in der Höhe von € 879.400,86 fest.

Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 1 und 2 BAO in der Höhe von € 17.588,01.

Mit Bescheid vom , Zl. xx2, setzte das Zollamt Wien gegenüber dem Bf. für die im Bescheid näher bezeichneten 13.791.600 Stück Zigaretten im Grunde des § 27 Abs. 1 Z 1 Tabaksteuergesetz (TabStG) die Tabaksteuer in der Höhe von € 1.296.874,26 fest.

Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 1 und 2 BAO in der Höhe von € 25.937,48.

Mit Bescheid vom , Zl. xx3, setzte das Zollamt Wien gegenüber dem Bf. für die im Bescheid näher bezeichneten 9.541.800 Stück Zigaretten im Grunde des § 27 Abs. 1 Z 1 Tabaksteuergesetz (TabStG) die Tabaksteuer in der Höhe von € 930.982,79 fest.

Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 1 und 2 BAO in der Höhe von € 18.619,65.

Gegen diese drei Bescheide richtet sich die vorliegende Berufung vom , die nunmehr als Beschwerde zu werten ist.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zz1, wies das Zollamt Wien die Berufung gegen den oben erstgenannten Bescheid als unbegründet ab.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zz2, wies das Zollamt Wien die Berufung gegen den oben zweitgenannten Bescheid als unbegründet ab.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zz3, wies das Zollamt Wien die Berufung gegen den oben drittgenannten Bescheid als unbegründet ab.

Gegen diese drei Berufungsvorentscheidungen richtet sich das Rechtsmittel vom , das nunmehr als Vorlageantrag zu werten ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 27 Tabaksteuergesetz in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lautet:

(1) Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher

1. die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Gewahrsame hält oder verwendet.

(3) Wer Tabakwaren nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

(4) In der Anzeige sind die Gattungen, die voraussichtlich benötigten Mengen der Tabakwaren und der Zweck anzugeben, für den sie bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Tabakwaren des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden.

(5) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

(6) Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Abs. 2 in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.

§ 217 Abs. 1 und 2 BAO in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lautet:

(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom TTMMJJJJ, xxx, wurde der Bf. u.a. schuldig gesprochen, zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen November 2004 und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Personen als Mittäter in wiederholten Tathandlungen, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen (gewerbsmäßige Begehung), Zigaretten diverser Marken zollunredlicher chinesischer Herkunft mittels undeklarierter Beifracht zu den in den Frachtpapieren ausgewiesenen Tarnladungen vorsätzlich vorschriftswidrig von China über den Zollfreihafen Hamburg weiter nach Österreich in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht bzw. zu verbringen versucht zu haben.

Der Bf. habe hiedurch das Finanzvergehen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a, 13 FinStrG, das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und das Finanzvergehen des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen.

Dieses Gerichtsurteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

In seiner o.a. Berufungsschrift vom weist der Bf. noch den Vorwurf der illegalen Einfuhr von Zigaretten zurück und argumentiert mit der Unschuldsvermutung, die für ihn gelte, zumal er in dieser Angelegenheit noch nicht rechtskräftig verurteilt worden sei.

Dazu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, entfaltet, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt (beispielsweise ). Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (; ; u.a.). Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (), wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist ().

Die angefochtenen Bescheide betreffend unstrittig jeweils einen Teil jener Mengen an vorschriftswidrig von Deutschland nach Österreich verbrachten Tabakwaren und die sich daraus ergebende Höhe an hinterzogener Tabaksteuer, die im erwähnten Urteil unter Pkt. II genannt sind und sind daher zu Recht ergangen. Die Summe der mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abgaben  entspricht auf den Cent genau dem im Spruch des Gerichtsurteils genannten Betrag an hinterzogenen Tabaksteuern.

Dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass der Bf. vor Ausführung der näher beschriebenen Schmuggeltransporte die Übernahme und Verzollung der als Tarnladung verwendeten Containersendungen sowie die Entladung und Verwahrung bzw. den Weitertransport des darin befindlichen Schmuggelgutes organisierte und überwachte und überdies zu diesem Zweck ihm zuzurechnende Gesellschaften als Empfänger der Containersendungen angab, bzw. sich dieser für die Organisation der Schmuggeltransporte bediente.

Aus diesen Umständen und aus der bereits angesprochenen Tatsache, dass dem Bf. gewerbsmäßiges Handeln nachgewiesen worden ist, erhellt, dass der Bf. die streitgegenständlichen Tabakwaren bezogen hat. Dem in der Eingabe vom beweislos erhobenen Einwand, nicht er sondern ein gewisser N. sei Bezieher der Zigaretten gewesen kann daher nur der Charakter einer Schutzbehauptung zugemessen werden.

Laut vorliegender Anklageschrift vom wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien u.a. dem Bf. das in Rede stehende zollunredliche Verhalten zur Last gelegt. N. wurde demnach entgegen der Behauptung des Bf. nicht angeklagt. Auf die diesbezüglichen Einwände des Bf. war daher nicht näher einzugehen.

Das Bundesfinanzgericht erachtet es somit auf Grund der oben angeführten Umstände als erwiesen, dass der Bf. die verfahrensgegenständlichen Zigaretten entsprechend dem Tatbild des § 27 Abs. 1 Z 1 TabStG zu gewerblichen Zwecken bezogen hat.

Diese Feststellung wird u.a. auch gestärkt durch die eben erwähnte Anklageschrift, der zu entnehmen ist, dass der Bezug der Tabakwaren durch den Bf. auf deren gewerbsmäßiges In-Verkehr-Bringen im Steuergebiet durch den Bf. und einen seiner Mittäter abzielte. Es spricht daher auch aus dieser Sicht alles dafür, dass die Zigaretten zu den gewerblichen Zwecken des Bf. bestimmt waren. Er wurde somit zu Recht als Abgabenschuldner herangezogen.

Der Beschwerde gegen die drei angefochtenen Bescheide war daher der Erfolg zu versagen.

Zum Säumniszuschlag:

Da der Bf. keinerlei Einwände gegen die Richtigkeit der Festsetzung des Säumniszuschlages vorträgt, genügt der Hinweis, dass die diesbezügliche Vorschreibung mittels der angefochtenen Bescheide gemäß den dort zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht erfolgte.

Denn der Bf. hat die Steuerschuld entgegen den Anordnungen des § 27 Abs. 5 TabStG nicht unverzüglich entrichtet. Festzuhalten bleibt, dass die seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte Überprüfung der Berechnung dieser Abgabe keinen Anlass für eine allfällige Berichtigung bietet.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200159.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at