Nachträgliche Unzulässigkeit einer Beschwerde nach Verlust der Parteifähigkeit
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX in der Beschwerdesache Bw., vertreten durch YY, gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom und vom betreffend Umsatzsteuer 2012 und Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-09/2013 beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit.a BAO als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt Bf.) handelte es sich um eine inländische Zweigniederlassung einer in Großbritannien nach englischem Recht gegründeten "private limited company". Nach Auflösung der Auslandsgesellschaft erfolgte mit tt.mm.2014 auch eine amtswegige Löschung der Bf. im Firmenbuch.
Im Streitzeitraum betrieb die Bf. ein Lokal, in welchem von ihr auf eigene Kosten angemietete Video Lotterie Terminals aufgestellt waren. Über diese Video Lotterie Terminals hat eine weitere Firma mit Sitz in der Slowakei eine zentralseitige elektronische Videolotterie iSd § 12a GSpG über einen sich in der Slowakei befindlichen Server betrieben. Die slowakische Firma trat dabei selbst mit den Spielkunden in einen Leistungsaustausch, indem sich die Terminals über das Internet mit dem slowakischen Server verbanden. Die Bf. vereinnahmte im Namen und auf Rechnung der slowakischen Firma Spielgelder und war zur Auszahlung an Kunden im fremden Namen berechtigt. Für ihre Leistungen an die slowakischen Firma erhielt die Bf. von dieser ein als Vermittlungsprovision bezeichnetes Entgelt, welches vom Einspielergebnis der Terminals abhängig war. Es wurde monatlich berechnet und von der slowakischen Firma an die Bf. ausbezahlt. Die abgerechneten Beträge wurden von der Bf. nicht der Umsatzsteuer unterzogen.
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Erlöse aus dem Betrieb der Glücksspielautomaten gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 umsatzsteuerpflichtig seien.
Das Finanzamt folgte der Rechtsauffassung der Betriebsprüfung und erließ den Feststellungen der Betriebsprüfung entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungbescheide für 04-11/2012 und 01-09/2013.
In der gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde die Rechtsansicht vertreten, dass im Inland nicht steuerpflichtige Vermittlungsleistungen gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 vorlägen. Beantragt werde daher die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung.
Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag erhoben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Vorab ist festzuhalten, dass mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 veranlagt wurde. Dies ist gegenständlich deshalb von Bedeutung, weil Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich haben, als sie durch Erlassung von diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheiden außer Kraft gesetzt werden. Somit ist mit dem am erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2012 der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 04-11/2012 vom aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 04-11/2012 vom ist damit aber nicht unzulässig geworden; vielmehr richtet sich die Bescheidbeschwerde gemäß § 253 BAO nunmehr gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 sowie gegen den weiterhin in Geltung stehenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 01-09/2013 (siehe dazu bei Ritz, BAO6, § 253 Tz 2 einschließlich der dort angeführten Judikatur).
Die gegenständliche Beschwerde ist aber - wie im Folgenden dargelegt werden wird - aus anderen Gründe unzulässig geworden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird.
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können gemäß § 272 Abs. 4 BAO die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.
Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).
Wie obig ausgeführt wurde, wurde die Hauptniederlassung der Bf. in Großbritannien bereits gelöscht. Diese Löschung hatte konstitutive Wirkung, d.h. die Gesellschaft war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr existent und es endeten die Vertretungsbefugnisse. Die zwischenzeitlich ebenfalls im Firmenbuch gelöschte inländische Zweigniederlassung verfügte über keine eigene Rechtsfähigkeit, Träger der Rechte und Pflichten war die ausländische Gesellschaft. Somit endete die Rechtsfähigkeit der Bf. bereits mit der Löschung der ausländische Gesellschaft und nicht erst mit ihrer Löschung im österreichischen Firmenbuch (siehe dazu ; ; ; ).
Da der Bf. zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Rechtsfähigkeit und damit auch keine Parteifähigkeit mehr zukommt, war die Beschwerde als unzulässig geworden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 272 Abs. 4 BAO und § 274 Abs. 3 Z 1 BAO vom Berichterstatter ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
Mangels Rechtsfähigkeit der Bf. hat eine Zustellung des gegenständlichen Beschlusses lediglich an das Finanzamt zu erfolgen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art 133 Abs. 9 erster Satz B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Aus diesem Grund ist gegen diesen Beschluss eine (ordentliche) Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100339.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at