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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2018, RV/5100799/2018

Stattgabe bei FB-Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen (Spruch und nicht nachvollziehbares Antragsdatum)

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0121. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss vom erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RA, Rechtsanwalt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend Familienbeihilfe Juli 2017 bis November 2017 für das Kind K ,SV-Nr. 000*, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahren /Sachverhalt

Mit Überprüfungsschreiben des Wohnsitz-Finanzamtes v. wurde die Beschwerdeführerin (abgekürzt Bfin.) aufgefordert, für ihre Tochter K , SVNr. 000*, bekanntzugeben, inwieweit eine weitere Berufsausbildung nach der Matura begonnen werden wird.

Die Bfin. gab bekannt, dass die Studienrichtungen der Tochter noch offen seien bzw. dass sich die Tochter ab einem Aufnahmeverfahren unterziehen werde.

Die Matura wurde erfolgreich am (Schultyp Europagymnasium) bestanden.

Im Rahmen eines späteren Vorhaltes des Finanzamtes stellte sich heraus, dass sich die Tochter bereits im März 2017 für ein Aufnahmeverfahren bei der Polizei beworben habe, im Mai 2017 aber telefonisch diesen Termin - aus in der Sphäre der Tochter der Bfin. gelegenen Gründen - auf Juli verschoben habe, was wiederum dazu führte , dass die weitere Berufsausbildung nicht bereits am (frühest möglicher Zeitpunkt nach Ansicht des FA) begonnen wurde. Die Grundausbildung bei der Polizei begann schließlich erst am .

Das FA lehnte daher im Zeitraum Juli 2017 bis November 2017 einen Anspruch der Bfin. auf Familienbeihilfe ab (Norm § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967).

Dem Bundesfinanzgericht liegt zwar ein Antrag betreffend Familienbeihilfe für die Tochter der Bfin K ,SV-Nr. 000*, vor:

Im Dok. Scan Nr. 3 wurde der undatierte Antrag auf Familienbeihilfe (ohne Formularmuster- siehe dazu www.bmf.gv.at-Services-Formulare-Formulardatenbank-Suchbegriff:Beihilfen) der Sondervertrag für die Tochter K ab mit einem handschriftlichen Zusatz (mit den Eckdaten der Bfin und der Tochter und dem Zeitraum ab 07/2017) der Bfin. vorgelegt .Ein Antragsdatum vom "" war jedoch nicht enthalten.

Im Abweisungsbescheid v. wurde aber über einen Antrag datiert v."" abgesprochen.

Auf die Beschwerdeausführungen v., die Beschwerdevorentscheidung v. u.den Vorlageantrag v. wird verwiesen.

Am wurde der Vorlagebericht dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

Aus der FB-Datenbankabfrage v. ging weiters hervor, dass Leistungen für das Kind K im Juli und August bezogen wurden.

Die inhaltliche Stellungnahme des FA v. wurde der anwaltlichen Vertretung am informativ weitergeleitet (nur rechtliche Beurteilungen zum "frühestmöglichen Zeitpunkt iSd § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 " unter Einarbeitung jüngerer Judikatur des VwGH u. des BFG).

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Aktenlage (SCAN-Dokumente,insbesondere Dok. Nr. 3) sowie aus der E-Mailbeantwortung des Finanzamts vom (inhaltliche Stellungnahme über Anregung des BFG v.).

Über die Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht erwogen:

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.

Der angefochtene Bescheid vom spricht mit der Abweisung eines Antrags "vom " über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde.

Der dem BFG vorliegende Antrag ohne Antragsdatum weist außer einem "Datum v. -LPD OÖ. und Handzeichen Wo." nur den Zusatz "47/1/B v. "(also das Bescheiddatum) aus.

Ein weiterer Formularantrag (Formular FB 1) mit einem Datum v. wurde dem BFG aber auch nicht vorgelegt (zum Antragsprinzip s. Kommentar zum FLAG 1967, § 12 Rz 1,S. 248).Sonstige Hinweise auf einen Antrag v. ergeben sich aus der dem BFG bekannten Aktenlage nicht.

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand ().

Bei eindeutigem Spruch (gemeint :offenkundiges Datum "") ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (). Gleiches gilt für nachträgliche Erläuterungen durch die Bescheid erlassende Behörde (vgl. ).

Da die Bf. am keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen.

Das Gericht konnte das Antragsdatum "" nicht verifizieren. Eine mögliche Mängelbehebung wurde vom FA auch nicht durchgeführt.

Das richtige Datum eines Anbringens sowie dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für die Identifizierbarkeit des Anbringens, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend: Das Datum des Einlangens eines Anbringens ist gemäß § 284 BAO für den Lauf der sechsmonatigen Erledigungsfrist, das Datum des Einbringens eines Anbringens (Postaufgabe, persönliche Abgabe,...) gemäß § 110 BAO für den Lauf von Rechtsmittelfristen maßgebend.

Es ist daher fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen, mag dieses auch im zeitlichem Nahebereich mit deren Einlangensdatum stehen.

Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis ). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden.

Dem Antragsdatum kommt daher, anders als etwa bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren wie einem Verfahren zur Rückforderung von Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967, im Verfahren betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe oder einer Ausgleichszahlung wesentliche Bedeutung zu.

Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ).

Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i.V.m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen (vgl. ; ).

Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Aufhebung des angefochtenen Bescheides

Der Abweisungsbescheid vom betreffend einen nicht gestellten Antrag vom betreffend Familienbeihilfe für die im Monat 1998 geborene K für den Zeitraum Juli 2017 bis November 2017 an die Bf. ist daher rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. ; ; ; ; ; ; /2016BFG , RV/7101890/2015; ; ).

Hinweis

Das Gericht hatte sich daher auch nicht mehr mit der Frage einer ev. (möglichen) Weiterzahlung von FB für den Zeitraum Juli und August 2017 auseinanderzusetzen (FB-Datenbankabfrage des ).

Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag hier nicht vor. Auf die umfangreiche Rechtsprechung des BFG wird überdies hingewiesen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
rechtswidriger Spruch
Aufhebung des Abweisungsbescheides
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100799.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at