Zurückweisung einer Beschwerde gegen Mahnung und Buchungsmitteilung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Rechtsmittel gegen Mahnung und Buchungsmitteilungen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer (Bf.) gegen eine näher bezeichnete Mahnung und gegen drei näher bezeichnete Buchungsmitteilungen das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom ist diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Mahnungen und Buchungsmitteilungen keine rechtsmittelfähigen Bescheide im Sinne des § 92 Bundesabgabenordnung (BAO) darstellen würden.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom als unbegründet abgewiesen.
Mit Antrag vom begehrt der Bf. die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte und Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Ein Bescheid ist damit ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt. Erledigungen ohne Bescheidcharakter sind beispielsweise Buchungsmitteilungen (, 0108) oder Mahnungen ().
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 260 Abs.1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Demnach können mit Bescheidbeschwerde nur Bescheide angefochten werden und sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen ()
Anzumerken ist, dass der vom Bf. gewählten Rechtsgang nicht geeignet ist, einen, wie in der Beschwerde angesprochenen, aber nicht näher ausgeführten "Verfahrensabschluss" zu bewirken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Erledigungen ohne Bescheidcharakter |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100753.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at