Vorliegen einer Berufsausbildung iS des FLAG?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , betreffend die Verwehrung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum "ab Februar 2014" für das Kind Y. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraums "ab März 2014" gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Bezüglich des Monats Februar 2014 wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Den Antrag der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn Y. wies das Finanzamt mit Bescheid vom für den Zeitraum "ab Februar 2014" ab. Begründend führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung zusammengefasst aus, dass eine Beihilfe für ein Kind nur dann zustünde, wenn sich dieses in einer Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG befinde. Die Merkmale einer Berufsausbildung nach der vorgenannten Bestimmung seien ein praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, außerdem eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Da der vom Sohn der Bf. besuchte Lehrgang "Grafikdesigner Win" diese Voraussetzungen nicht erfüllen würde, stelle dieser auch keine Berufsausbildung iS des FLAG dar.
Gegen den Abweisungsbescheid vom erhob die Bf. fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In ihrer diesbezüglichen Eingabe vom bringt diese vor, dass der Studiengang Grafikdesigner am Fernlehrinstitut B. sehr wohl eine fachspezifische Berufsausbildung darstelle. Dieser beinhalte praktischen sowie auch theoretischen Unterricht, ebenso würden in regelmäßigen Abständen die vermittelten Inhalte abgefragt werden. Zudem sei für Mai 2015 eine Abschlussprüfung vorgesehen. Die Unterrichtsdauer betrage ca. 20 Wochenstunden. Entsprechende Bestätigungen würden der Eingabe beiliegen. Überdies sei vor der Antragstellung auf Zuerkennung der Beihilfe eine Auskunftseinholung bei verschiedenen Finanzbehörden (A., C., D. und E.) erfolgt, welche eine Beihilfengewährung beim Besuch einer Ausbildung in der vorstehenden Art bejaht hätten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab. Unter neuerlicher Aufzählung zahlreicher Merkmale - welche nach Ansicht des Finanzamtes eine Berufsausbildung iS des FLAG aufzuweisen hätte - sprach es wiederum dem vom Sohn der Bf. besuchten Kurs "Grafikdesigner Win" diese Eigenschaft für die Zuerkennung einer Beihilfe ab.
In ihrem Volageantrag vom , den sie direkt beim Bundesfinanzgericht einbrachte, bringt die Bf. u.a. vor, dass die Zeitdauer des von ihrem Sohn Y. besuchten Kurses inklusive Abschlussprüfung 15 Monate umfasse. Der tägliche Lernaufwand sei mit fünf Stunden zu beziffern, wobei eine Unterschreitung dieser Stundenanzahl einen Leistungsabfall zur Folge hätte, da die Lerneinheiten aufeinander aufbauen würden. Zudem liege auch ein Ausbildungsplan für die gegenständliche Ausbildung vor. Der Kursteilnehmer habe monatlich Hausaufgaben abzuliefern, welche mit einer entsprechenden Benotung einer Beurteilung unterlägen. Ihr Sohn betreibe diesen Kurs auch ernsthaft und zielstrebig. Abschlussprüfungen wären direkt am Institut abzulegen, worüber auch Zeugnisse ausgestellt würden.
Diese Eingabe wurde in der Folge vom BFG, Außenstelle Linz an das zuständige Finanzamt übermittelt. Mit Vorlagebericht vom legte die Abgabenbehörde den Beihilfenakt zur Entscheidung dem Finanzgericht vor.
Das BFG forderte die Bf. mit Schriftsatz vom u.a. auf, ergänzende Auskünfte hinsichtlich des Ausbildungsweges von Y. zu erteilen und etwaige weitere diesbezügliche Unterlagen vorzulegen. Außerdem wurde der Bf. darin mitgeteilt, dass den im Akt des Finanzamtes bereits einliegenden Internet-Ausdrucken nicht entnommen werden könne, dass bei erfolgreichem Abschluss des gegenständlichen Kurses der Teilnehmer die fachliche Qualifikation für den Beruf des Grafikdesigners erwerbe. Dieses Schreiben blieb von der Bf. innerhalb der ihr gesetzten Frist - bzw. bis zum Ergehen dieser Entscheidung - unbeantwortet.
II. Sachverhalt:
Dem anhängigen Verfahren wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Bf. reichte den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn Y. (geb. 0.0.92) im März 2014 beim Finanzamt ein, ohne ein Datum zu erklären, ab wann sie eine Beihilfengewährung anstrebt. Ihr Sohn Y. besuchte vom bis über das BFI eine Produktionsschule in F. und nahm ab an einem Fernkurs "Grafikdesigner Win" über das G. teil. Die Dauer dieses zuletzt genannten Lehrgangs war laut Kursveranstalter mit 14 Monaten festgelegt. Auf Wunsch konnte ein Teilnehmer dieses Grafikdesigner-Kurses, nach Absolvierung der jeweiligen Einsendeaufgaben eine interne Klausurprüfung über den Lehrgang ablegen. Für die Bewältigung des gegenständlichen Lehrgangs ist ein durchschnittlicher Gesamtzeitaufwand von etwas über 20 Wochenstunden erforderlich.
III. Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten in der hier anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
...
(1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; ...
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der Bf. wurde der, dieser Entscheidung nunmehr zugrunde gelegte Sachverhalt mit Schriftsatz vom mitgeteilt und sie überdies aufgefordert, ergänzende Auskünfte bezüglich des Ausbildungsablaufes ihres Sohnes zu erteilen. Dieses Schreiben blieb von der Bf. in weiterer Folge unbeantwortet, sodass der, sich aus der vom Finanzamt dem BFG vorgelegten Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt laut Punkt II. dieser Entscheidung dem anhängigen Verfahren zugrunde zu legen war.
Eingangs ist zum, im Beihilfenakt einliegenden Antragsvordruck "Beih1" festzustellen, dass dieser beim Finanzamt im März 2014 eingereicht wurde und keine Angaben darüber enthält, ab wann die Bf. die Zuerkennung der Beihilfe für ihren Sohn Y. beantragt. Wie der Bf. ohnedies bereits im Schriftsatz des mitgeteilt wurde, bedarf es gem. § 10 Abs. 1 FLAG für die Gewährung einer Beihilfe ausdrücklich eines Antrages. Dadurch, dass der gegenständliche Beihilfenantrag am beim Finanzamt eingebracht wurde und diesem keine Angaben zu entnehmen sind, ab wann die Antragstellerin eine Zuerkennung der Beihilfe für ihr zuvor genanntes Kind begehrt, hat sie die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung nicht ausgeschöpft. In diesen Fällen ist folglich davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung - auf Grund der monatlichen Betrachtungsweise im Sinne des § 10 Abs. 2 FLAG im anhängigen Verfahren somit beginnend mit März 2014 - begehrt wurde (vgl. diesbezüglich auch , 2009/16/0127 vom , 2006/13/0120 vom ). Beim Familienbeihilfenanspruch handelt es sich um ein zwingend antragsgebundenes Verfahren. Das Finanzamt wies mit dem angefochtenen Bescheid die Beihilfengewährung auch für einen, von der Bf. nicht beantragten rückwirkenden Zeitraum, und zwar bereits "ab Februar 2014" ab. Die Abgabenbehörde war jedoch nach der vorliegenden Aktenlage zur Erlassung eines Bescheides über diesen Monat - mangels eines vorliegenden Antrages - nicht zuständig. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, der vor März 2014 liegt (somit für Februar 2014) wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes aufzuheben.
Des Weiteren spricht der angefochtene Bescheid über eine Abweisung der Beihilfe "ab Februar 2014" ab ohne einen Endzeitpunkt zu benennen, bis zu dem die Abgabenbehörde „abweisend" über den Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für Y. entschieden hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt dieser Abspruch mangels eines festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. ). Dies bedeutet, dass der angefochtene Bescheid seine Wirkung zumindest bis Mai 2014 bzw. auch auf jene Zeiträume nach seiner Erlassung entfaltet, bis sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Der Aufforderung im Vorhalt des BFG etwaige Tätigkeiten ihres Sohnes bis zur Vollendung seines 24. Lebensjahres bekanntzugeben, kam die Bf. innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach, sodass eine Beurteilung ob bzw. wann eine etwaige Änderung der Sachlage nach Erlassung des Finanzamtsbescheides im Mai 2014 eingetreten ist, vom BFG nicht getroffen werden kann. Eine solche Änderung der Sachlage könnte gegenständlich etwa dann eintreten bzw. eingetreten sein, wenn beispielhaft der Sohn des Bf. eine andere Ausbildung begonnen hätte, welche die Voraussetzungen iS des FLAG erfüllen würde. Bei Eintritt einer solchen Änderung stünde es der Bf. frei einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der Beihilfe beim Finanzamt zu beantragen (vgl. z.B. ).
Im Monat März 2014 besuchte Y. nach den gespeicherten Daten des Finanzamtes im EDV-System für Familienbeihilfe noch die von ihm im September 2013 begonnene Produktionsschule. Vordringliches Ziel dieses Schulbesuchs ist, dass beim Teilnehmer eine Stabilisierung, Motivationssteigerung, die Vermittlung fachlicher Fertigkeiten, (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt und das Angedeihenlassen einer schulischen Ausbildung erreicht werden soll (vgl. diesbezüglich auch BFG, RV/5100019/2014 vom und RV/5100540/2013 vom ). Demnach bieten Produktionsschulen in erster Linie eine Berufsorientierung und dienen einer Berufs- bzw. Ausbildungsvorbereitung, bei der allgemeine Basisqualifikationen vermittelt werden. Der Begriff "Berufsausbildung" ist zwar im FLAG selbst nicht näher definiert, jedoch ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass darunter alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird, wobei jedoch Voraussetzung ist, dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist, das Ablegen von Prüfungen die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind und dass das Kind durch den Abschluss dieser Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt wird (vgl. u.a. VwGH 2007/15/0050 v. , 2009/15/0089 v. und 2008/13/0015 v. ). Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG ist somit, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Durch den Besuch eines Kindes einer Produktionsschule befindet sich dieses in keiner Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn, weil es dadurch nicht in einem selbständigen Beruf ausgebildet wird. Vielmehr liegt der Fokus einer Produktionsschule darin, die Teilnehmer an die Erwerbstätigkeit heranzuführen und sie bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Auch wird im gesamten bisherigen Verfahren nicht einmal von der Bf. selbst jene Behauptung aufgestellt, dass es sich bei der von ihrem Sohn besuchten Produktionsschule um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handeln würde, sondern diese erklärte in ihrem Beihilfenantrag ohnedies erst den, von Y. mit begonnen Kurs "Grafikdesigner Win" als beihilfenanspruchsvermittelnde Tätigkeit des Kindes.
Bezüglich des von Y. ab April 2014 besuchten Fernkurses Grafikdesigner-Win liegt im Beihilfenakt des Finanzamtes ein, am erstellter Ausdruck aus der homepage der G. ein, aus dem sinngemäß zu entnehmen ist, dass dieser Kurs für gestalterisch Interessierte und für jenen Personenkreis, welche ihre Ideen mit Hilfe modernster Computerprogramme grafisch umsetzen wollen, die optimale Grundlage bilde. Durch diesen Kurs lerne der Teilnehmer sein kreatives Potential kennen und umzusetzen. Im Rahmen dieses Kurses würden professionelle Grafiken mit leistungsstarken Computerprogrammen erstellt werden. Für den Lehrgang Grafikdesigner seien keine speziellen Vorkenntnisse nötig, ausreichend wären Computer-Grundkenntnisse. Dieser Kurs ermögliche den Teilnehmern ortsunabhängiges Lernen bei freier Zeiteinteilung. Dieser Kurs eigene sich somit auch sehr gut für Berufstätige. Dass mit Abschluss dieses Kurses die fachliche Qualifikation des Berufsbildes "Grafikdesigner" erlangt wird, kann aus diesen Ausführungen nicht abgeleitet werden. Vielmehr ergibt sich aus der vorstehenden Kursbeschreibung des Veranstalters, dass dieser Lehrgang nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtet ist, sondern sich vielmehr ganz Allgemein an jenen Personenkreis richtet, welcher - sei es auch aus privaten Motiven - Interesse hat im Rahmen von EDV-Anwendungen seinen Gestaltungsreichtum - insbesondere in der Darstellung von Grafiken - umzusetzen. Dass die Ablegung dieses Lehrgangs für eine etwaige spätere Berufsausbildung oder auch Ausübung eines Berufes nützlich und von Vorteil sein mag, wird vom BFG nicht in Abrede gestellt. Dies verleiht jedoch dem gegenständlichen Lehrgang noch nicht die Charakteristik einer Berufsausbildung iS des FLAG. Überdies ist aus der, von der Bf. selbst im gegenständlichen Verfahren bereits vorgelegten Lehrgangsbestätigung zu entnehmen, dass für einen Abschluss des hier den Streitgegenstand bildenden Kurses, um diesen in der hier vorgesehenen Zeitspanne von 14 Monaten zu bewältigen, vom Teilnehmer einen wöchentlichen Gesamtzeitaufwand von etwas mehr als 20 Stunden erfordert.
Wie bereits zuvor angesprochen hat jede, für einen Beihilfenanspruch anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und quantitatives Element zu erfüllen. Was die zeitliche Komponente anlangt, ergibt sich aus der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab der auch für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand von zumindest 30 Wochenstunden (vgl. z.B. -F/07). Auch dem Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz Csaszar/Lenneis/Wanke zu § 2 Abs. 1 lit b) FLAG (siehe in der genannten Literatur die Ausführungen zu § 2 FLAG, Rz 40) ist zu entnehmen, dass ein wöchentlicher Zeitaufwand von zumindest 30 Stunden für Unterricht und Vorbereitungszeit vorzuliegen hat um von einer Berufsausbildung iS des FLAG sprechen zu können (auch -I/12, ). Bereits im Schriftsatz des wurde die Bf. neuerlich damit konfrontiert, dass auf Grund der von ihr bereits dem Finanzamt vorgelegten Bestätigung das B.-Institut den Gesamtaufwand für die Bewältigung des gegenständlichen Fernlehrgangs innerhalb der hier vorliegenden Dauer von 14 Monaten, mit knapp über 20 Wochenstunden - übrigens in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe der Bf. vom - erklärte. Dieser Kurs erreicht demnach nach den Angaben des Lehrgangsveranstalters das zuvor genannte Mindestausmaß der zeitlichen Bindung für einen Kursteilnehmer nicht. Zwar steht die diesbezügliche Angabe des B.-Instituts im Widerspruch mit den von der Bf. in ihrem Vorlageantrag bekannt gegebenen Zeitaufwand von etwa 5 Stunden täglich, diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Bf. den Vorhalt des unbeantwortet ließ und es somit zur Gänze unterlassen hat, eine nachvollziehbare Begründung dafür abzugeben, warum ihr Sohn angeblich beinahe 10 Stunden in der Woche mehr für die Bewältigung dieses Kurses investierte, wie dies der Veranstalter des Lehrgangs in seiner Bestätigung vom ausführte. Folglich geht das BFG davon aus, dass die Angaben des B.-Instituts auf Grund seiner ihm vorliegenden Erfahrungswerte bezüglich des Zeitaufwands für eine Lehrgangsbewältigung eher den Tatsachen entsprechen.
Generell ist zum anhängigen Verfahren anzumerken, dass die Bf. der Aufforderung des BFG im Vorhalt vom nähere Erklärungen bezüglich des Ausbildungsverlaufes ihres Sohnes abzugeben, Bestätigungen über die etwa von ihm geleisteten monatlichen Hausaufgaben zu übermitteln bzw. zur Nachreichung von, von ihr angesprochenen Zeugnissen, nicht nachgekommen ist. Vielmehr ließ die Bf. die dafür gesetzte Frist fruchtlos verstreichen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach § 115 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) zwar grundsätzlich eine amtswegige Verpflichtung besteht, abgabenpflichtige Fälle zu erforschen und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, dies jedoch eine Abgabenpflichtige oder einen Abagenpflichtigen keinesfalls von der Mitwirkungspflicht in einem Verfahren entbindet. Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt gerade bei Begünstigungstatbeständen - somit auch bei Gewährung einer Beihilfe - die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund; der Begünstigungswerber hat die Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. z.B. Erkenntnis ;). Insbesondere gilt für antragsgebundene Verfahren - somit gemäß § 10 Abs. 1 FLAG auch hinsichtlich der Familienbeihilfe - eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei. Es wäre demnach an der Bf. gelegen, im Rahmen einer Beantwortung des Vorhalts den darin enthaltenen Ausführungen substantiiert entgegenzutreten und auch die darin geforderten Nachweise nachzureichen, bzw. eine Erklärung darüber abzugeben, warum ihr eine Vorlage dieser Unterlagen nicht möglich sei. Obendrein konnte zum gegenständlichen einstigen Lehrgangsveranstalter festgestellt werden, dass nach Einleitung eines Liquidationsverfahrens mittlerweile dieses Unternehmen im Firmenbuch gelöscht wurde und folglich bei diesem für das BFG keine Ermittlungsmöglichkeit bezüglich der Einholung etwaiger näherer Detailauskünfte über den hier relevanten Lehrgang mehr vorhanden ist.
Zum Verweis der Bf., dass sie vor ihrer Antragstellung auf Gewährung der Beihilfe hinsichtlich des Besuches des Lehrgangs "Grafikdesigner-Win" bei mehreren Finanzbehörden Auskünfte eingeholt hätte und von diesen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bejaht worden sei, ist anzumerken, dass diese offenbar telefonisch erteilten Informationen mangels Aufzeichnung nicht mehr nachvollzogen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits mehrfach (z.B. , ) zum Ausdruck gebracht, dass eine bloß fernmündliche Auskunft die Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen Erklärungen in sich birgt. Hat sich eine Partei allein auf eine fernmündliche Auskunft verlassen, dann ist ihr der Vorwurf zu machen, sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt des Problems angenommen zu haben und es besteht für die von ihr zu vertretenden Unzulänglichkeiten jedenfalls kein Vertrauensschutz. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass im Falle des Vorliegens von Vertrauensschäden für den Steuerpflichtigen, welcher eine "falsche" Auskunft von einer Behörde erhalten hat, eine Durchsetzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nur im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen möglich wäre. Folglich setzt eine solche Nachsicht einen Abgabenanspruch der Behörde voraus, welcher von dieser abgeschrieben werden kann. Keinesfalls kann bei Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben die Nachsicht dazu führen, dass - wie gegenständlich vorliegend - eine Beihilfe gewährt wird.
Abschließend ist daher festzustellen, dass die Tatfrage, ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, von der Behörde in freier Beweiswürdigung zu treffen ist (vgl. z.B. und vom , 2006/15/0080). Im gegenständlichen Fall kann es das BFG somit nicht als rechtswidrig erachten, wenn bereits das Finanzamt Y.'s Besuch des hier relevanten Lehrgangs Grafikdesigner-Win ab April 2014 nicht als Berufsausbildung iS des FLAG wertete, da dadurch der Sohn der Bf. nicht im geforderten oben angesprochenen zeitlichen Umfang gebunden wurde. Überdies konnte zum genannten Lehrgang auch jene Feststellung nicht getroffen werden, dass durch den Abschluss dieses Kurses der Teilnehmer die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes erlangen würde. Dass sich der Sohn der Bf. im März 2014, durch den Besuch einer Produktionsschule in einer Berufsausbildung nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG befunden hätte, bringt diese ohnedies selbst nicht vor.
Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob die hier zu beurteilende Ausbildung den Sohn der Bf. in zeitlicher Hinsicht vollständig bzw. zumindest überwiegend gebunden hat und er sich dadurch im Sinne des FLAG im hier maßgeblichen Zeitraum ab April 2014 in einer Berufsausbildung befand, war unter Berücksichtigung der bisherigen Vorbringen der Bf. und der vorliegenden Aktenlage im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. auch VwGH 90/14/0108 vom ) unter Beachtung der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen. Gleiches gilt für die Beurteilung des Besuchs einer Produktionsschule deren Charakteristik bereits erkennen lässt, dass sich ein Teilnehmer dadurch in keiner Berufsausbildung iS des FLAG befindet. Insofern liegen gegenständlich keine Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | VwGH, 2011/16/0065 VwGH, 2009/16/0127 VwGH, 2006/13/0120 VwGH, 2009/13/0083 VwGH, 2009/16/0121 VwGH, 2007/15/0050 VwGH, 2009/15/0089 VwGH, 2008/13/0015 VwGH, 99/16/0100 VwGH, 2002/17/0007 VwGH, 2003/17/0334 VwGH, 2006/15/0178 VwGH, 2006/15/0080 BFG, RV/5100019/2014 BFG, RV/5100540/2013 BFG, RV/7103821/2014 VwGH, 90/14/0108 UFS, RV/0121-F/07 UFS, RV/0706-I/12 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101510.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at